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Waffen und Munition während der Arbeit aufbewahren (rechtssicher)


Sebastians

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Ein IPSC Kollege in München hat sich nach Erlaubnis seines Chefs (und natürlich anschließend der Behörde) einen Tresor ins Büro gestellt, wo er seine Waffen an Schießtagen tagsüber verwahrt. Es scheint also durchaus möglich zu sein. Er hätte sonst bei dem Feierabendverkehr null Chancen, ins IPSC Training zu kommen.

Bevor er gefragt hat, ist er auch mal mit dem Chef und später mit der ganzen Arbeitsgruppe schießen gegangen, so als "icebreaker"...

 

Edited by Fridolin Freudenfett
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3 hours ago, ASE said:

 Im Auto geht nicht, auch nicht in der Tiefgarage, gibt dazu ein Urteil wo jemand die Waffen aus dem Auto aus der Bewachten Tiefgarage gestohlen wurden. Zuverlässigkeit futsch.

Auch dürfte hier das Problem der Regelmässigkeit zu beachten sein: Wenn du das regelmässig machst, könnte dir der StA im ernstfall vorhalten, daß du dadurch die Gefahr des Abhandenkommens erhöht hast und die Regeln des §12  vom GG vor dem Hintergedanken der gelegentlichen Aufbewahrung ausserhalb der Eigenen Wohnung&Waffenschrank erlassen hat.

 

 

 

Weißt du zufällig noch, ob dem Betroffenen die ganze Waffe gestohlen wurde, oder ob er ein wesentliches Teil entfernt hat? So wird es ja bei der vorübergehenden Aufbewahrung, etwa im Hotel, empfohlen. Das könnte durchaus den Unterschied bedeuten zwischen einem blauen Auge und Sportschützen-Karriere für die nächsten 10 Jahre beendet...

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vor 5 Stunden schrieb Sachbearbeiter:

Nur das ist hier der richtige Weg, denn die Waffenbehörde kann bei guter Begründung auf Antrag ggf. eine Ausnahme nach § 13 Abs. 6 AWaffV zulassen.

Danke für den Tipp, gibt also einen § wonach die Behörde eine Ausnahem zulassen kann.

Die geforderte besondere Härte wird die Behörde wohl nicht sehen, wenn ich mal ein Training ausfallen lassen muss, so gut kenne ich die schon.

Da kann ich eher meinen AG belangen weil er mich Samstag zur Arbeit anhält...

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vor 4 Stunden schrieb ASE:

Wenn du bei deinem Arbeitgeber einen Waffenschrank aufstellen darfst, dann sehe ich eigentlich auch bei regelmäßiger Nutzung von §12 Abs 3 Nr 2 kein Problem. Die Waffe wird ordnungsgemäß verwahrt und nur abends dann zum Training mitgenommen.

Das wäre schon der Wahnsinn, da sehe ich aber wenig Land.

Wobei, es gibt bestimmt den einen oder anderen LWB bei uns, bei mehr als 3000 MA am Standort mit denen man sich den Schrank evtl. teilen könnte...

Bei einem Kleinbetrieb geht so etwas mit Sicherheit leichter.

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vor 1 Stunde schrieb Ronon79:

 

Weißt du zufällig noch, ob dem Betroffenen die ganze Waffe gestohlen wurde, oder ob er ein wesentliches Teil entfernt hat? So wird es ja bei der vorübergehenden Aufbewahrung, etwa im Hotel, empfohlen. Das könnte durchaus den Unterschied bedeuten zwischen einem blauen Auge und Sportschützen-Karriere für die nächsten 10 Jahre beendet...

Der Vorgang, also der Diebstahl war 2011, das war vor der Entnahmeregelung für wesentliche Teile in §12. Ein Lapsus meinerseits: Die Tiefgarage war nicht bewacht.

 

Hier der Link:

https://openjur.de/u/625700.html

 

Zitat

Anders als der Kläger meint, exkulpiert die Vorschrift des § 13 Abs. 11 AWaffV sein Verhalten nicht. Danach hat der Verpflichtete bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen und Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen des § 13 Abs. 1 - 8 AWaffV nicht möglich ist. Die - als Ausnahmevorschrift eng auszulegende - Vorschrift will diejenigen Fälle erfassen, bei denen die Einhaltung der grundsätzlich bestehenden waffenrechtlichen Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen/Munition in der Wohnung ausnahmsweise deshalb vorübergehend nicht möglich ist, weil eine solche aus Gründen scheitert, die im direkten Zusammenhang mit einer Ausübung des waffenrechtlichen Bedürfnisses des Betroffenen stehen. Exemplarisch wird hier der "Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen" angeführt. Damit wird deutlich, dass von der Ausnahmevorschrift nur der Fall erfasst werden soll, bei dem der Waffenbesitzer die Waffen/Munition "anlässlich" der Ausübung etwa des Schießsports oder der Jagd von dem sicheren Aufbewahrungsort in der Wohnung in eine weniger sichere Aufbewahrungssituation verbringt. Insoweit muss ein unmittelbarer - auch zeitlicher - Zusammenhang zwischen dem Wechsel der Aufbewahrungssituation und der Ausübung etwa der Jagd/des Schießsports bestehen. Ein solcher kann beispielsweise anzunehmen sein bei dem Transport zu einer weiter entfernten Jagd-/Schießsportveranstaltung oder bei der Aufbewahrung der Waffen/Munition in einem Hotelzimmer anlässlich einer Jagdreise oder eines Schießsportturniers (vgl. auch Ziffer 12.3.3.2 WaffVwV), aber auch bei einem kurzfristigen Verlassen des Fahrzeugs (etwa zur Einnahme des Mittagessens, zum Tanken etc.) im Rahmen eines Transports von Waffen und Munition zum Schießtraining o. ä. (vgl. Ziffer 36.2.15 WaffVwV).

Eine andere Bewertung ergibt sich - anders als der Kläger meint - auch nicht aus § 
12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG i.V.m. Ziffer 12.3.3.2 WaffVwV, denn von einem Transport der Waffen zum Schießsport mit zeitlicher Unterbrechung ist hier nicht (mehr) auszugehen. Gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG bedarf einer Erlaubnis zum Führen von Waffen nicht, wer diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt. An einem derartigen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang fehlt es hier. Von der Vorschrift erfasst wird einzig die Beförderung der Waffen, sofern diese im unmittelbaren - auch zeitlichen - Zusammenhang mit dem vom Bedürfnis umfassten Zweck des Waffeninhabers steht. Zulässig ist mithin etwa die unmittelbare Fahrt zum Schießstand oder zum Büchsenmacher, wobei kurze Fahrtunterbrechungen, etwa zum Tanken oder zur kurzen Rast unschädlich sind. Von der Vorschrift nicht gedeckt ist hingegen ein unbeaufsichtigtes Abstellen eines Fahrzeugs mit Schusswaffen über einen - wie hier - längeren Zeitraum (vgl. auch Ziffer 12.3.3.2 WaffVwV), denn in einem solchen Fall ist nicht mehr von einem - auch zeitlichen - Zusammenhang mit dem vom Bedürfnis umfassten Zweck des Waffeninhabers auszugehen.

 

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vor 6 Stunden schrieb PetMan:

@raze4711

Meinem Bruder wurde ein "Tresor " aus einem Erbfall ( der älter war als die damals gültigen Zertifizierungen ) mit Fotos und einer Beschreibung als A Schrank von der Waffenbehörde anerkannt. Und ich weiß von anderen Behörden im Saarland das die das auch machten. Da scheint deine komisch drauf zu sein, Ralf.

 

Problem ist , ich wäre Erbe von dem Ding. Steht noch Zuhause rum. Bin aber dabei das Haus zu verkaufen , da ich ungezogen bin. 

Die beiden großen Tresore muss ich dort noch raus schaffen. 

 

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vor 13 Minuten schrieb raze4711:

da ich ungezogen bin. 

Du böser Bursche!

vor 13 Minuten schrieb raze4711:

Die beiden großen Tresore muss ich dort noch raus schaffen. 

Willst du die weiter verwenden? Ansonsten bei EBay Kleinanzeigen findet man dafür immer Interessenten die dir auch Arbeit abnehmen.

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vor 15 Stunden schrieb Fussel_Dussel:

Du böser Bursche!

Willst du die weiter verwenden? Ansonsten bei EBay Kleinanzeigen findet man dafür immer Interessenten die dir auch Arbeit abnehmen.

 

Sind mir zu groß und schwer. 

Bekomme ich in der neuen Wohnung nicht  in den Keller . Da kaufe ich mir lieber was Neues und lasse mir den Schrank bis in den Keller liefern. 

Wir haben keine 5 Kilometer entfernt einen sehr renommierten Händler , der das macht.  Muss ich nächste Woche mal vorbei schauen. 

 

Zudem habe ich beschlossen das ich Abrüste und einige Langwaffen verkaufe. 

Edited by raze4711
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vor 3 Stunden schrieb raze4711:

Bekomme ich in der neuen Wohnung nicht  in den Keller . Da kaufe ich mir lieber was Neues und lasse mir den Schrank bis in den Keller liefern. 

Evtl. über einen Waffenraum im Keller nachdenken....

Ist je nach Gegebenheit einfach zu realisieren und kostet auch nicht soviel mehr.

Paar Ziegelsteine und die VDS-Tür.

Vorteil: Platz und Bewegungsfreiheit!

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vor 1 Stunde schrieb Micha176:

Evtl. über einen Waffenraum im Keller nachdenken....

Ist je nach Gegebenheit einfach zu realisieren und kostet auch nicht soviel mehr.

Paar Ziegelsteine und die VDS-Tür.

Vorteil: Platz und Bewegungsfreiheit!

 

Kostet wesentlich mehr , da die Baugegebenheiten nicht vorhanden sind. 

Da reichen auch ein paar Ziegelsteine nicht . 

Zudem werde ich hier nicht ewig wohnen .

Da ist ein Waffenschrank für Langwaffen um die 1000€ die günstigere Möglichkeit   

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