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IGNORED

EFP und Waffenteile


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Geschrieben (bearbeitet)

Ich bin gerade dabei den Europäischen Feuerwaffenpass zu beantragen.

 

In jedem Gesetzesteil, den ich finden konnte, ist nur von Waffen die Rede. So und so viel Waffen, dieser oder jener Kategorie, kann bei diesem oder jenem Bedürfnis mitgenommen werden.

 

Nirgends steht etwas von Waffenteilen. Noch nicht mal, dass die eingetragen werden können.

 

Konkret geht es um Austauschläufe. Die sind in meinen WBKs eingetragen.

 

Wenn die Waffe mit dem Austauschlauf mitgenommen werden soll (nur ein Lauf pro Waffe), ist das dann in Ordnung? Also nur die Waffe im EFP eintragen. Besitzberechtigung des Laufes wird durch die WBK nachgewiesen.

 

Oder muss der Austauschlauf in den EFP eingetragen werden? Ist das überhaupt möglich? Der ist ja explizit für Waffen und nicht Waffenteile.

 

Kennt sich jemand aus?

Bearbeitet von JägermitHut
Geschrieben (bearbeitet)

Spannende Frage! Ich habe im EFP ein Wechselsystem für die Pistole eingetragen. Es wird also zumindest von meiner Behörde ein Waffenteil eingetragen. Ob das mit dem den Altbesitz Lowern und Verschlussträgern genauso funktioniert, werde ich dieses Jahr noch lernen.

 

Spannend ist es übrigens auch mit der Munition. Ich lese aus dem Gesetz, dass ich nur Munition mit den Waffen mitnehmen kann. Ich hätte aber das Bedürfnis, Munition ohne die Waffen mitzunehmen, da ich im Ausland die Waffe besitze und die Munition hier geladen habe. Um das zu umgehen habe ich mir hier dann eine Waffe gleichen Kalibers gekauft und nehme diese eben immer zusammen mit der Munition mit. Dann gibt es keine unnötigen Diskussionen.

 

Immerhin war das Ziel der EU Feurwaffenrichtlinie die Harmonisierung innerhalb der Länder. Wen glauben die, mit dieser Lüge verarschen zu können?!

 

Bearbeitet von drummer
Geschrieben (bearbeitet)

Ich habe in meinem EFP auch Wechselsysteme eingetragen. Mein einziger Austauschlauf ist noch so neu, dass er nicht im EFP ist, würde ich aber auch eintragen lassen. Die Austauschläufe fallen ja unter der gleichen Nr. 2.1 in der Anlage 2 zum WaffG. Hat ja sogar eine eigene Seriennummer wie ein Wechselsystem. Wie das bei anderen wesentlichen Teilen ist kann ich nicht beantworten, da ich noch keinen Bedarf hatte meinen "Zweitupper" eintragen zu lassen. Aber ich würde eher dazu raten den versuchen eintragen zu lassen als einfach so über die Grenze zu fahren. So ein Waffenrechtsverstoss macht auch im Ausland größere Probleme...

 

Text aus der Anlage 2:

 

"2.1 Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme);"

Bearbeitet von switty
Geschrieben

Ein Wechselsystem hat ja meist ein anderes Kaliber. Allein um die passende Munition mitnehmen zu können, macht ein Eintrag in den EFP Sinn.

 

Wie ist das mit zusammengesetzten Waffen? Letztendlich ist es bei mir nichts anderes. Das Ordonanzgewehr von Opa mit verschiedenen Seriennummer? Müssen da alle Nummern eingetragen werden?

 

Und zählt der Austauschlauf als Waffe? Zur Jagd dürfen über den EFP drei Waffen mitgenommen werden. Zählt dann Waffe und eingetragener Austauschlauf als zwei Waffen?

 

 

Geschrieben (bearbeitet)

Wenn ich mich "einklinken" darf:

 

Wie sieht es eigentlich mit jagdlichen Schalldämpfern aus? Ist ja weder "Feuerwaffe" noch Langwaffe... Aufgrund der NWR Vorgaben werden die zudem generell als "Kat. B" klassifiziert...

 

Gibt es hier Erfahrungen zum EFP? Eintragung sollte ja möglich sein, aber erlaubnisfreie Mitnahme nicht, weil keine Langwaffe und zudem nicht Kat. C !?

Bearbeitet von tt22
Geschrieben

Wobei ich mir nicht sicher bin was in Europa gilt, bezüglich der Kategorie von Schalldämpfern. 

 

Mir wurde im Jahr 2020 ein Schalldämpfer in die WBK ohne Bezeichnung der Kategorie eingetragen und im selben Jahr einer mit der Bezeichnung Kategorie C.

 

Beim Antrag zum EFP muss mann ja selbst die Kategorien eintragen. Muss der Schalldämpfer im EFP „B“ sein, nur weil es so im NWR steht, oder ist die WBK bindend oder gilt in Europa die Kategorie der zugehörigen Waffe?

 

Wenn ich im Antrag meinen Schalldämpfer als Kategorie C deklariere, steht das dann auch so im EFP?

 

 

Geschrieben (bearbeitet)

Das hängt wohl haupsächlich von den Regelungen im Zielland und auch in jedem Transitland ab. Ist nur eine Vermutung, aber ich denke es hängt nicht so sehr an der eingetragenen Kategorie, sondern an der waffenrechtlichen Bewertung im jeweiligen Land. Ist der Schalldämpfer dort Hundepfui, dann hilft weder Kat.B noch Kat.C im EFP - es sind dort immer Probleme zu befürchten. Leider droht bei Problemen im EU-Ausland immer auch gleich ein Folgeproblem im Inland. Man sollte also bei Reisen immer herorragend informiert sein und dem jeweiligen Beamten das örtliche Waffenrecht erklären können.

Bearbeitet von drummer
Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb JägermitHut:

Beim Antrag zum EFP muss mann ja selbst die Kategorien eintragen. Muss der Schalldämpfer im EFP „B“ sein, nur weil es so im NWR steht, oder ist die WBK bindend oder gilt in Europa die Kategorie der zugehörigen Waffe?

 

Achtung in der Schweiz ist Schalldämpfer immer Kat A und somit verbotenes Zubehör. Wenn ich einen Schalldämpfer legal erwerben möchte, bräuchte ich dafür eine entsprechende Ausnahmebewilligung.

Geschrieben (bearbeitet)

Die NWR Vorgaben sagen, der SD soll als "Kat. B" eingetragen, werden, weil man ihn ja auf einer Selbstladebüchse dieser Kategorie nutzen könnte (auch wenn man gar keine hat)...

Durch die neuen NWR-Vorgaben für Hersteller/Händler kommt der SD daher auch mit diesen Daten.

 

In manchen Ländern (gerade "Im Norden") werden Schalldämpfer ja bewertet wie Zielfernrohre, also waffenrechtlich als "nichts" :)

 

Allerdings dürfte ja von deutscher Seite (unabhängig von der rechtlichen Bewertung im Zielland) zwingend eine Mitnahmeerlaubnis nach § 32 Abs. 1a WaffG erforderlich sein, da die Freistellung für Jäger mit EFP nach Abs. 3 Nr. 1 ja ausdrücklich nur für bis zu 3 Langwaffen der Kat. C (inkl. Munition) gilt!?

Bearbeitet von tt22
Geschrieben (bearbeitet)

Spannend ist auch folgende Frage:

Ich habe große Magazine, deren Besitz ich beim BKA genehmigt bekommen habe. Eine halbautomatische Langwaffe mit Magazin <10 Schuss ist nach der EuFWR eine Kategorie B Waffe, welche so auch in meiner WBK und im EFP steht. Wenn ich das große Magazin in der Kategorie B Waffe einführe, habe ich eine Kategorie A Waffe (Magazin >10 Schuss). Kann ich durch die magische Umwandlung von B nach A einfach so mit dem deutschen EFP (Kategorie B eingetragen) ins Ausland einreisen oder bekomme ich wegen der großen Magazine Probleme?

Bearbeitet von switty
Geschrieben

Es ist ganz einfach: alles waffenrechtliche, zu dessen Besitz man in Deutschland berechtigt ist, kann in den EFP eingetragen werden. Insofern also auch einzelne wesentliche Teile und Schalldämpfer.

 

Schwierig ist andersrum, was man mit den Leuten macht, die mit Kat. A-Eintragungen nach Deutschland wollen. Dazu habe ich bislang noch keine rechtssichere Auskunft erhalten.

 

Grüßle SBine

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