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IGNORED

Geltungsbereich des deutschen Waffengesetzes


micky123

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vor 3 Stunden schrieb gipflzipfla:

DEUTSCHLAND ist megadeutsch!... das wissen wir, selbst im Ausland.

Dein L e b e n s m i t t e l p u n k t ist dann in Deutschland, wenn Du mindestes 183 Tage eines Kalenderjahres ununterbrochen in Deutschland verbringst :)

Nachdem dies die Defintion für das Steuerrecht ist, wirds für das WaffGes nicht anders sein.

Deutschland ist so megadeutsch das es für alles ein eigenes Gesetz mit eigenen Paragraphen gibt. Da einfach nicht megadeutsch wäre kann man nicht unbedingt davon ausgehen das Steuerrecht und WaffGes gleiche Definitionen haben. Megadeutsch wären in diesem Fall eher total unterschiedliche Definitionen.

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vor 3 Stunden schrieb micky123:

ich bin jetzt im östereichischem Melderecht nicht so firm, aber der erste Wohnsitz in Österreich wäre dort juristisch ein "Nebenwohnsitz" ?

Exakt. Der Hauptwohnsitz ist dort, wo man den Lebensmittelpunkt hat und beispielsweise Einkommensteuer bezahlt. Alles andere ist dann Nebenwohnsitz.

 

Waffenrechtlich unterscheidet sich der Nebenwohnsitz in AT vom Hauptwohnsitz hauptsächlich darin, dass bei der Mitnahme der österreichischen Waffen ibns Ausland die Hauptwohnsitzbehörde auch noch ihr OK geben muss. Ansonsten kann ich in AT mit dem Nebenwohnsitz genaus so agieren - also Erwerb Kat C ab 18 und Kat B mit WBK - wie mit einem Hauptwohnsitz. Spielt die Hauptwohnsitzbehörde mit, dann bekommt man auch in AT einen EU Feuerwaffenpass bzw. die Erlaubnis zur Mitnahme der AT Waffen / Munition in Nicht-EU Staaten.

 

Die Waffen sind übrigens in AT nicht in der WBK eingetragen, sondern nur im dortigen NWR. Die WBK ist nur eine scheckkartengrosse Plastikkarte. Waffen werden vom Händler direkt im NWR eingetragen. Beim Kauf/Verkauf zwischen Privat macht das der Händler für einen vergleichsweise kleinen Obulus. Mit der WBK kann man dann jegliche Munition und auch Treibladungspulver kaufen. Ohne WBK gibt es nur die Munition für die im NWR eingetragene Kat C Waffe. Dafür ist das Grundkontingent auf WBK dort nur 2 Kat B Waffen. Kat C, da frei ab 18, unbegrenzt.

 

Daneben gibt es in AT mit der IWÖ eine echte Interessensvertretung aller Waffenbesitzer. Im Vergelich zu DE macht die IWÖ gegen das DE Hickhack (Jäger gegen Sportler, KK gegen GK, Sammler gegen den Rest, DSB gegen BDS gegen BDU gegen ...) in meinen Augen einen hervorragenden Job. Trotzdem hängt AT natürlich auch an der EU und hat ebenfalls eine ausreichende Zahl grüner Verbotsfanatiker aller Couleur, die ihren Mitmenschen die Butter auf dem Brot neiden.

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vor 2 Stunden schrieb Mittelalter:

Richtig... Aber zeigt ja, daß die deutschen Gesetze nicht zwingend an der Grenze enden... 

Glücklicherweise enden die meisten davon an der Grenze. So durften meine Kinder im Aulsand bereits meine GK Waffen schiessen, seit sie in der Lage sind, diese sicher zu beherrschen. Sie konnten die Waffen schon in einem Alter sicher und verantwortungsvoll handhaben, als man ihnen in DE noch nicht mal eine KK Waffe zugestanden hat. Dementsprechend waren dann auch die Teile Waffenhandhabung, Schiessprüfung und Waffenrecht zum Jagdschein ein Selbstläufer für sie.

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vor 19 Stunden schrieb gipflzipfla:

Ok, dann anders:

DEUTSCHLAND ist megadeutsch!... das wissen wir, selbst im Ausland.

Dein L e b e n s m i t t e l p u n k t ist dann in Deutschland, wenn Du mindestes 183 Tage eines Kalenderjahres ununterbrochen in Deutschland verbringst :)

Nachdem dies die Defintion für das Steuerrecht ist, wirds für das WaffGes nicht anders sein.

Ist doch anders. Das Waffengesetz kennt - wie auch das Aufenthaltsrecht - keinen Lebensmittelpunkt. Sondern einen gewöhnlichen Wohnsitz. Und von denen kann man durchaus mehrere haben.

Woher ich das habe? Von einer versierten Kanzlei, deren Hauptsachgebiet waffenrechtliche Fragen sind....

 

 

D.

 

 

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vor 12 Stunden schrieb micky123:

ich bin jetzt im östereichischem Melderecht nicht so firm, aber der erste Wohnsitz in Österreich wäre dort juristisch ein "Nebenwohnsitz" ?

Es gibt in Österreich den Hauptwohnsitz und den Wohnsitz.

Im Übrigen wird diese Differenzierung auch im österreichischen Waffenrecht gemacht, wenn es um die zuständige Stelle geht....

 

 

D.

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vor 8 Stunden schrieb drummer:

Exakt. Der Hauptwohnsitz ist dort, wo man den Lebensmittelpunkt hat und beispielsweise Einkommensteuer bezahlt. Alles andere ist dann Nebenwohnsitz.

 

Waffenrechtlich unterscheidet sich der Nebenwohnsitz in AT vom Hauptwohnsitz hauptsächlich darin, dass bei der Mitnahme der österreichischen Waffen ibns Ausland die Hauptwohnsitzbehörde auch noch ihr OK geben muss. Ansonsten kann ich in AT mit dem Nebenwohnsitz genaus so agieren - also Erwerb Kat C ab 18 und Kat B mit WBK - wie mit einem Hauptwohnsitz. Spielt die Hauptwohnsitzbehörde mit, dann bekommt man auch in AT einen EU Feuerwaffenpass bzw. die Erlaubnis zur Mitnahme der AT Waffen / Munition in Nicht-EU Staaten.

 

Die Waffen sind übrigens in AT nicht in der WBK eingetragen, sondern nur im dortigen NWR. Die WBK ist nur eine scheckkartengrosse Plastikkarte. Waffen werden vom Händler direkt im NWR eingetragen. Beim Kauf/Verkauf zwischen Privat macht das der Händler für einen vergleichsweise kleinen Obulus. Mit der WBK kann man dann jegliche Munition und auch Treibladungspulver kaufen. Ohne WBK gibt es nur die Munition für die im NWR eingetragene Kat C Waffe. Dafür ist das Grundkontingent auf WBK dort nur 2 Kat B Waffen. Kat C, da frei ab 18, unbegrenzt.

 

Daneben gibt es in AT mit der IWÖ eine echte Interessensvertretung aller Waffenbesitzer. Im Vergelich zu DE macht die IWÖ gegen das DE Hickhack (Jäger gegen Sportler, KK gegen GK, Sammler gegen den Rest, DSB gegen BDS gegen BDU gegen ...) in meinen Augen einen hervorragenden Job. Trotzdem hängt AT natürlich auch an der EU und hat ebenfalls eine ausreichende Zahl grüner Verbotsfanatiker aller Couleur, die ihren Mitmenschen die Butter auf dem Brot neiden.

Dann zitiere doch bitte den entsprechenden §§ im österreichischen Waffengesetz, in dem von einem "Nebenwohnsitz" die Rede ist.
Ich bin gespannt.

 

D.

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Den "Nebenwohnsitz" als Begriff gibt es im AT Waffegesetz nicht wörtlich. Ich habe ihn benutzt um alles was dort nicht Hauptwohnsitz ist zu bezeichnen. Es gibt im Waffengesetz in AT wörtlich nur den Hauptwohnsitz, den Wohnsitz und im Sinnzusammenhang den "nicht Hauptwohnsitz" (z.B. §20 Abs 4).

 

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Du sch

vor 14 Stunden schrieb drummer:

Exakt. Der Hauptwohnsitz ist dort, wo man den Lebensmittelpunkt hat und beispielsweise Einkommensteuer bezahlt. Alles andere ist dann Nebenwohnsitz.

 

Waffenrechtlich unterscheidet sich der Nebenwohnsitz in AT vom Hauptwohnsitz hauptsächlich darin, dass bei der Mitnahme der österreichischen Waffen ibns Ausland die Hauptwohnsitzbehörde auch noch ihr OK geben muss. Ansonsten kann ich in AT mit dem Nebenwohnsitz genaus so agieren - also Erwerb Kat C ab 18 und Kat B mit WBK - wie mit einem Hauptwohnsitz. Spielt die Hauptwohnsitzbehörde mit, dann bekommt man auch in AT einen EU Feuerwaffenpass bzw. die Erlaubnis zur Mitnahme der AT Waffen / Munition in Nicht-EU Staaten.

 

 

Ich fragte deshalb nach, weil du anmerktest, das sich der Hauptwohnsitz vom Nebenwohnsitz darin unterscheidet, dass bei der Mitnahme der österreichischen Waffe ins Ausland die HAUPTWOHNSITZBEHÖRDE noch ihr OK geben muss.

Wo steht das genau im österreichischen WaffG? In § 36 ist vom Wohnsitz die Rede - und eben NICHT vom Hauptwohnsitz. Und mit der Ausstellung eines EFP gem §36 erteilt die Behörde die Erlaubnis, die Waffen ins europäische Ausland (nicht ins Ausland) mitzunehmen (≠ verbringen).



Es gibt genauer gesagt genau die von dir angesprochene Unterscheidung zwischen Hauptwohnsitz und Wohnsitz bei der Mitnahme von Waffen ins Ausland nicht:

Für die Mitnahme mittels EFP wird dieser an Bürger mit Wohnsitz ausgestellt und gilt für diese als Genehmigung zur Mitnahme von in Österreich besessenen Waffen ins EU Ausland - und die Mitnahme von Waffen ins restliche Ausland wird ebenfalls von der zuständigen Behörde erteilt - hier wird auch nicht zwischen Bürgern mit Hauptwohnsitz und Wohnsitz unterschieden.

 

Die einzigen Unterscheidungen sind: 

§20 (4) iVm §38, also das MITBRINGEN ins Bundesgebiet.

§28 Erwerb im Ausland: dieser gilt explizit nur für Menschen mit Hauptwohnsitz in Österreich, die im europäischen Ausland Waffen erwerben möchten.

§48 Zuständigkeit: diese richtet sich nach dem Hauptwohnsitz, in Ermangelung dessen nach dem Wohnsitz

 

Wenn du andere Informationen oder auch Kommentierungen zum Ö WaffG hast, würden mich diese interessieren.


D

Bearbeitet von J4S
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Ah verstehe. Das geht sinngemäss aus §20 (3) hervor:

Zitat

Wer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zwar in der Europäischen Union aber nicht im Bundesgebiet hat, darf eine Schusswaffe der Kategorie B darüber hinaus nur erwerben, wenn er hierfür die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates nachzuweisen vermag. Einer solchen Einwilligung bedarf es nicht, sofern er dem Veräußerer eine schriftliche, begründete Erklärung übergibt, wonach er diese Waffe nur im Bundesgebiet zu besitzen beabsichtigt.

D.h. wenn der Lebensmittelpunkt nicht in AT ist (umgangssprachlich wäre das ein Nebenwohnsitz in AT), dann müssen die Waffen in AT bleiben. Ausnahme ist eben die genannte Einwilligung des Wohnsitzstaates (was letztendlich der Waffenbehörde am Hauptwohnsitz entspricht).

 

Die AT Waffenbehörde wollte diese Einwilligung für den EU FWP auch für Kat C, obwohl es aus meiner Sicht dort nicht gefordert wird. Da ich diese Einwilligung sowieso für meine Kat B Waffen benötigt habe, habe ich das auch nicht mehr beanstandet/hinterfragt. Es könnte durchaus sein, dass man einen EU FWP für Kat C auch ohne die Einwilligung der Hauptwohnsitzbehörde durchsetzen kann.

 

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Danke für den guten Hinweis.

 

Und sie müssen in AT bleiben, ausser man hat einen österreichischen EFWP. 
Weil dann könnte man sie zumindest temporär wiederum ins europäische Ausland (mit Begründung, für die Dauer der sportlichen Betätigung) mitnehmen, wenn sichergestellt ist, dass sie anschließend wieder ins Bundesgebiet zurückkommen?

 

D..

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Einfach Waffen und Munition vom Ursprungsland in ein anderes Land mitzunehmen ist glaube ich nirgendwo eine gute Idee. Mit dem EU FWP (Dort ausgestellt, wo die Waffen registriert sind) hat man als Sportschütze/Jäger zumindest einen groben Rahmen.

Wobei es dann immer noch genug Fallstricke gibt, wenn die temporär mitgenommen Waffen/Munition im Transit- oder Zielland als Krieswaffen(teile) betrachtet werden. D.h. man muss immer perfekt informiert sein, sonst sind evtl. ganz schnell alle Erlaubnisse in allen Ländern weg und man hat auch noch ein Waffenverbot am Hals.

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