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IGNORED

Ehemalige freie Waffenteile- Erfahrung mit den Behörden?


Gast

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Da im thread "Neues zu alten Magazinen" von einzelnen über recht kreative Auslegungen von Behörden berichtet wird- wie sieht es denn im Bereich der ehemaligen "freien" Waffenteile aus, die nun als wesentlich eingestuft werden? Hat jemand z. B. Systemgehäuse von Repetierbüchsen angemeldet/Eintrag beantragt, erhalten oder stellen sich Behörden quer?

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vor 2 Stunden schrieb karlyman:

Du meinst etwas, was z.B. auch an einer alten Dekobüchse (wenn man sie auseinandermontiert) ist...?

Nö. Systemhülsen nackig waren schon immer in grosser Zahl im Umlauf.

Bearbeitet von chapmen
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vor 23 Stunden schrieb Waffen Tony:

Die R8 wäre solch ein Fall und da sind einige gemeldet worden.

 

 

Du meinst das, was bei Blaser in der Zubehör-Preisliste wiedergegeben ist als  "R8 ohne Lauf, ohne Verschluss (Schäftung inkl. System)" 

Also das, was gemeinhin als R8-(oder entsprechend auch R93)-Wechselschaft bezeichnet wird?

 

 

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Genau.

Es gab ja zudem eine ganze Waffenteileumbenennung und so heist der "Systemkasten" nun nach xWaffe Gehäuse.
Blaser hatte dazu Korrespondenz mit der Fachbateilung beim BKA udn einiges auf der Seite an Informationen hinterlegt.

https://www.blaser.de/index.php?id=1110&L=0

Das R8 Gehäuse ist prinzipiell das Sselbe wie ein AR Lower.

Die R8 ist auch nicht die einzige modulare Waffe und so musste man sich eben was ausdenken, um mit der weiten Verbreitung und den vorhandenen -ehemals frei erwerbaren- Wechselschäften umzugehen.

Dazu hat man dann in den Begriffsbestimmungen WaffG u.a. 8.1 umgestrickt.

In den Klarstellungen dazu steht weiteres.

Ich hatte das schon als Zitate an anderer Stelle eingebracht.

 

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Leicht verwirrend sind m.E. auch die NWR-Eintragungs-/Melde-Regelungen zu den Einsteckläufen und (analog behandelten) Reduzierpatronen. 

Ein gerade für jagdliche Verwender relevantes Thema.

 

Der VDB hat ja versucht, mit seiner Schrift zum 3. WaffGÄndG und NWR-II (letzter mir bekannter Stand 08/2020) das klar verständlich zu fassen...  

 

Lt. der Informationsschrift sind Einsteckläufe/Reduzierpatronen nach neuer Regelung dann WBK-eintragungspflichtig, wenn keine Grundwaffe da ist bzw. speziell eine Munitionserwerbserlaubnis für diese erteilt werden soll...

Wenn man sich jetzt die Praxis (jagdl. Verwendung) betrachtet, dann wird in der Regel ja eine Grundwaffe vorhanden sein, in der der Einstecklauf bzw. die Reduzierpatrone Verwendung findet.

Somit würde (eben über das Vorhandensein der Grundwaffe) die Eintragungspflicht entfallen. 

Bei der in bestimmten Kalibern erforderlichen MEB wird als Beispiel KW-Munition genannt... für die Jäger häufig eben noch keine MEB haben).

Wer aber aus sonstigen Gründen ( bereits jagdl. KW im Kaliber vorhanden, oder weiteres Bedürfnis als Sportschütze...) für das KW-Kaliber der Einsteck-/Reduzierpatrone bereits eine MEB hat, der müsste ja demnach auch aus der Eintragungspflicht herausfallen...

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Interessant wirds, wenn das (bislang nicht verbaute, nur diese sind ja meldepflichtig) Gehäuse keine Nummer hat. Kennzeichnungspflicht nach § 24 WaffG besteht nun aber auch für dieses.

 

Ggf. folgt dann also über § 25a WaffG vor einer Eintragung erst mal die Anordnung der Waffenbehörde zur nachträglichen Kennzeichnung. Oder sie sieht es bei den über § 58 Abs. 13 WaffG erfolgten Anmeldungen erst mal nicht so eng...

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vor 32 Minuten schrieb karlyman:

Bei der in bestimmten Kalibern erforderlichen MEB wird als Beispiel KW-Munition genannt... für die Jäger häufig eben noch keine MEB haben).

Wer aber aus sonstigen Gründen ( bereits jagdl. KW im Kaliber vorhanden, oder weiteres Bedürfnis als Sportschütze...) für das KW-Kaliber der Einsteck-/Reduzierpatrone bereits eine MEB hat, der müsste ja demnach auch aus der Eintragungspflicht herausfallen...

Keine Eintragungspflicht für EL und Einsätze bei vorhandener Grundwaffe bestand auch schon vor dem 01.09.2020. Eine MEB deckt im übrigen alle beschussrechtlich für die Waffe zugelassene gleiche oder kleiner Kaliber ab. Das ist also auch kein Problem.

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Gerade eben schrieb sniper-k98:

Oder der Lower eine Nummer hat und die noch nicht in der WBK steht. Weil bisher der Lauf die Nummer trug.

Na ja, das kann man im NWR ja dann entsprechend geradeziehen (Lower nacherfassen mit bisheriger Laufnummer und Laufnummer entsprechend korrigieren).

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vor 7 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Interessant wirds, wenn das (bislang nicht verbaute, nur diese sind ja meldepflichtig) Gehäuse keine Nummer hat. Kennzeichnungspflicht nach § 24 WaffG besteht nun aber auch für dieses.

 

Ggf. folgt dann also über § 25a WaffG vor einer Eintragung erst mal die Anordnung der Waffenbehörde zur nachträglichen Kennzeichnung. Oder sie sieht es bei den über § 58 Abs. 13 WaffG erfolgten Anmeldungen erst mal nicht so eng...

Nö. Altbestand bleibt Altbestand. Privat hat auch gar keine Kennzeichnungsplfichten,

 

Bearbeitet von Gast
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vor 41 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Keine Eintragungspflicht für EL und Einsätze bei vorhandener Grundwaffe bestand auch schon vor dem 01.09.2020. Eine MEB deckt im übrigen alle beschussrechtlich für die Waffe zugelassene gleiche oder kleiner Kaliber ab. Das ist also auch kein Problem.

 

Es ging bei der von mir genannten Variante (bzw. den VDB-Ausführungen dazu) ja auch um Einsteckläufe oder Einsteck-/Reduzierpatronen in KW-Kalibern.

Z.B. ein .38 Sp.-Lauf oder eine Einsteckpatrone für eine Flinte 12/76.

Da kann es Fälle geben, wo der Eigner der Grundwaffe bereits eine MEB für das genannte KW-Kaliber hat, oder eben auch nicht. 

 

 

Bearbeitet von karlyman
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Am 7.1.2021 um 11:58 schrieb Waffen Tony:

Die R8 wäre solch ein Fall und da sind einige gemeldet worden.

Zeit ist bis 01.09.21

AR15 Lower sind dazu ident.

Berlin trägt aktuell keine AR15 Lower für Sportschützen ein, da es dafür kein Bedürfnis gibt. Bei R8 Jagd scheint das anders zu sein, vielleicht braucht ein Jäger mit Jagdschein keine Bedürfnisbescheinigung?

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Es ist beides das Selbe. Sowohl von der waffenrechtlichen Einstufung des Teils als auch von den gesetzlichen Vorgaben.
Ein bedürfnis ist für altbestand nicht gefordert. Der ist lediglich anzumelden.

Einen Bedrüfnisnachweis benötogen darüber hinaus auch Jäger. Das wäre da der Jagdschein.
Wenn die Sportschützen Bedürfnisse glaubhaft machen wollen, müssen sie über Disziplinanforderungen wie Abzugsgewichte oder Schaftanforderungen gehen. Das Gesetz sieht das aber nicth vor. Anzumelden bi 01.09.21 steht im Gesetz . Eine R8 oder vergleichbares kann aber auch ein Sportschütze haben.

Anders bei Lowern, die kaliberbedingt nicht anders gehen. 9mm Grundwaffe erfordert z.B. Lower für Wechselsystem usw.

Bearbeitet von Gast
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Zitat

(13) Hat jemand am 1. September 2020 ein erlaubnispflichtiges wesentliches Teil im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3.1.2 oder 1.3.1.6 besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so hat er spätestens am 1. September 2021 eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder eine gleichgestellte andere Erlaubnis zum Besitz zu beantragen oder das wesentliche Teil einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen. Für die Zeit bis zur Erteilung oder Versagung der Erlaubnis gilt der Besitz als erlaubt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet entsprechend Anwendung.

Ich lese das wie eine Eintragunsgpflicht.
Die Erlaubnis ist dann durch Eintrag erteilt.

 

Dann wird wohl jemand anfangen das gerichtlich klarstellen zu lassen.

Dann wissen wir es.

 

 

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Am 8.1.2021 um 13:48 schrieb Waffen Tony:

Nö. Altbestand bleibt Altbestand. Privat hat auch gar keine Kennzeichnungsplfichten,

 

Wäre eine für den Antragsteller angenehme Sichtweise, wenn man das so deutet, dass die nach § 24 WaffG vorgeschriebene Kennzeichnung aller wesentlicher Teile nur künftige Neuherstellungen betrifft und der gemeldete Altbestand insofern auch ohne Kennzeichnung sein darf. Hängt letztendlich von der Waffenbehörde ab, wie entschieden wird.

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Am 9.1.2021 um 22:22 schrieb Waffen Tony:

Ich lese das wie eine Eintragunsgpflicht.
Die Erlaubnis ist dann durch Eintrag erteilt.

 

Dann wird wohl jemand anfangen das gerichtlich klarstellen zu lassen.

Dann wissen wir es.

 

 

Zur Erlaubniserteilung gehört die Prüfung, ob alle Voraussetzungen nach § 4 WaffG erfüllt sind, soweit diese nicht (wie z.B. bei Erben-WBK der Fall) nach Gesetz beschränkt werden. Auch hier könnte also eine aktuelle Bedürfnisprüfung erfolgen.

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vor 2 Stunden schrieb Sachbearbeiter:

Wäre eine für den Antragsteller angenehme Sichtweise, wenn man das so deutet, dass die nach § 24 WaffG vorgeschriebene Kennzeichnung aller wesentlicher Teile nur künftige Neuherstellungen betrifft und der gemeldete Altbestand insofern auch ohne Kennzeichnung sein darf. Hängt letztendlich von der Waffenbehörde ab, wie entschieden wird.

NAchlesen für welche Fälle 24 gilt

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Ist mir bekannt, hat aber nichts damit zu tun, ob aus ganz anderen Gründen (nämlich zur Erfassung im NWR) ggf. eine Nachkennzeichnung verlangt wird. In der Praxis recht häufig der Fall bei Altbesitz nach § 59WaffG 1972/1976 oder Fundwaffen ohne Seriennummer. Lediglich bei Waffensammlern gabs da immer schon Erleichterungen.

 

Und zu den Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht gehören u.a. nun mal nur die wesentlichen Teile von erlaubnisfreien Schusswaffen.

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