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IGNORED

Tritium Visierung vs. Strahlenschutzverordnung


Fussel_Dussel

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Warum verbietet man das radioaktive Zeug den nicht eigentlich? Das nuten doch nur Terroristen um damit schmutzige Bomben zu bauen.

 

So, jetzt mal im ernst.

Ich wollte so ein Visier aus dem vorletzten USA Urlaub mitbringen, ist drüben halt erhältlich und billiger.

Noch voller Freude das mich der deutsche Zoll unbehelligt lies, stellte ich fest das mein mini Vorhängeschloss aufgebrochen war und mir die netten US Costums einen netten Zettel in die große Tasche gelegt haben das sie Sachen die Ausfuhrbeschränkungen unterliegen entnommen haben. Nichts außer das tolle Leuchte visier hat gefehlt. Gab keinen Ärger, das Leuchtedings war aber futsch.

Ist halt so, wer mit Spielsachen die nicht Auto, Fußball oder Gartenzwerge spielen möchte, muss wohl damit leben. 

 

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20 hours ago, schmitz75 said:

Deiner Interpretation nach dürften dann Überspannungsableiter überhaupt nicht radioaktiv sein, was unmöglich ist.

Ließ mal genauer:  

[...]

Teil A: Nicht gerechtfertigte Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung – ohne Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen

Nicht gerechtfertigt ist die

1.Verwendung von Überspannungsableitern mit radioaktiven Stoffen auf Hochspannungsmasten,

[...]

sprich Überspannungsableiter dürfen solange radioaktiv sein, sofern sie nicht an Hochspannungsmasten installiert werden....

 

bj68

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1 hour ago, schmitz75 said:

Und das hat irgendeine Relevanz für das Argument?

Dass die Aussage von Dir zu der Interpretation von stefan17 nicht stimmt.....radioaktive Überspannungsableiter sind laut Strahlenschutzverordnung nur dann unzulässig, wenn sie an Hochspannungsmasten angebracht werden vgl. Deine Aussage in 

 

 

und damit gilt der Mist was da in der Anlage 1 steht:

Quote
Teil A: Nicht gerechtfertigte Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung – ohne Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen
Nicht gerechtfertigt ist die
1. Verwendung von Überspannungsableitern mit radioaktiven Stoffen auf Hochspannungsmasten,
[...]
4. Verwendung von uranhaltigen oder thoriumhaltigen Stoffen bei der Herstellung von Farben für Glasuren, sofern ein Kontakt des Produkts mit Lebensmitteln nicht ausgeschlossen werden kann,
5. Verwendung von Tritium-Gaslichtquellen in Nachtsichtgeräten, Zieleinrichtungen und Ferngläsern, sofern die Verwendung nicht unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zur Erledigung hoheitlicher Aufgaben notwendig ist,
[...]
8. Verwendung von Ionisationsrauchmeldern mit einer Bauartzulassung nach Anlage VI Nummer 1 der Strahlenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1321) in der bis zum 30. Juli 2001 geltenden Fassung.

https://www.gesetze-im-internet.de/strlschv_2018/anlage_1.html

 

und dass da die Freigrenzen nicht absolut gelten, siehst Du an der Nr. 4 und der Nr. 8 denn dort stehen auch Thorium- und Uranisotope drin, mit Freigrenzen wo in Nr. 4 die Verwendung zu dem dort genannten Zweck ausgeschlossen ist und bei der Nr. 8 Du findest heute keinen Rauchmelder mehr mit einer Strahlungsquelle https://de.wikipedia.org/wiki/Ionisationsrauchmelder obwohl Am-241 auch eine Freigrenze hat.

 

Ferner erwähnt die Anlage 4 Freigrenzen explizit die §§ 5, 10, 11, 12, 16, 31, 35, 36, 37, 52, 57, 58,
61, 70, 83, 87, 88, 89, 92, 104, 106, 167, 187 und Anlage 3 und nicht den §2 https://www.gesetze-im-internet.de/strlschv_2018/__2.html d.h. Anlage 4 gilt für den §2 nicht....und damit wäre auch Deine Aussage "Die Freigrenzen sind absolut zu verstehen, darunter werden die Stoffe behandelt wie nicht radioaktiv." nicht stimmig.....sofern diese Stoffe, Bauteile, Konstruktionen und Verwendungen unter den §2 fallen, was Tritium-Gaslichtquellen wenn sie in Nachtsichtgeräten, Zieleinrichtungen und Ferngläsern verwendet werden tun (Erledigung hoheitlicher Aufgaben, mal weggelassen).

 

bj68

 

Edit: Nachtrag....meine Interpretation oder besser Vermutung, was der Gesetzgeber mit Anlage 1 Teil A der Nr. 5 wollte: Die Verwendung von solchen Tritium-Gaslichtquellen für die breite Masse einschränken, weil die Teile dann über kurz oder lang im Schrott, Altgerätesammlung oder Müll landen und da dann der Spruch "Auch Kleinvieh macht Mist" gilt, plus Tritium hat eine Halbwertszeit von 12 Jahren....

Bearbeitet von BJ68
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Zitat

(15) Freigrenzen: Werte der Aktivität und spezifischen Aktivität radioaktiver Stoffe, die in einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Nummer 10 festgelegt sind und für Tätigkeiten im Zusammenhang mit diesen radioaktiven Stoffen als Maßstab für die Überwachungsbedürftigkeit nach diesem Gesetz und den auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen dienen.

Zitat

(1) Radioaktive Stoffe (Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe) im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe, die ein Radionuklid oder mehrere Radionuklide enthalten und deren Aktivität oder spezifische Aktivität nach den Regelungen dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassenen Rechtsverordnung nicht außer Acht gelassen werden kann.

Zitat

Die Aktivität oder spezifische Aktivität eines Stoffes kann im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 außer Acht gelassen werden, wenn dieser nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes durch die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassenen Rechtsverordnung

1. festgelegte Freigrenzen unterschreitet,

 

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Ähm.....Du zitierst aus dem "Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung" https://www.gesetze-im-internet.de/strlschg/index.html#BJNR196610017BJNE000600000

und ich meine die Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV) https://www.gesetze-im-internet.de/strlschv_2018/BJNR203600018.html

 

Schau mal in den §24 Nr. 7 Buchstabe a) https://www.gesetze-im-internet.de/strlschg/__24.html der da lautet:

 

[...] § 24 Verordnungsermächtigungen

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen,

[...]

dass radioaktive Stoffe

a) in bestimmter Art und Weise oder für bestimmte Zwecke nicht verwendet oder nicht in Verkehr gebracht werden dürfen oder

[...]

soweit das Verbot zum Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung vor den Gefahren radioaktiver Stoffe oder zur Durchsetzung von Beschlüssen internationaler Organisationen, deren Mitglied die Bundesrepublik Deutschland ist, erforderlich ist,

[...]

 

und genau damit ist die "Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV)" gemeint, wo sich der §2 befindet....ferner Freigrenze heißt ob etwas überwachungsbedürftig oder nicht und zum Schluss bei Deinem Freigrenzenzitat "festgelegte Freigrenzen unterschreitet," was aus §3 https://www.gesetze-im-internet.de/strlschg/__3.html stammt auch noch den Rest zitieren:

[...]Abweichend von Satz 1 kann eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung, die von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen wird, für die Verwendung von Stoffen am Menschen oder für den zweckgerichteten Zusatz von Stoffen bei der Herstellung von Arzneimitteln, Medizinprodukten, Pflanzenschutzmitteln, Schädlingsbekämpfungsmitteln, Stoffen nach § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 8 des Düngegesetzes oder Konsumgütern oder deren Aktivierung festlegen, in welchen Fällen die Aktivität oder spezifische Aktivität eines Stoffes nicht außer Acht gelassen werden kann. [...]

und genau das wurde mit dem §2 der Strahlenschutzverordnung gemacht....

 

oder mehr praktisch ausgedrückt....nach Deiner Meinung könnte ich Trinkgefäße, Schalen und Co. die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen können mit einer Glasur versehen die Uran und Thorium drin hat, sofern ich die Freigrenzen nicht überschreite......weil ja alles unter der Freigrenze ist ja "nicht radioaktiv" und den §2 der Strahlenschutzverordnung https://www.gesetze-im-internet.de/strlschv_2018/__2.html können wir gepflegt ignorieren.....

 

Auf das Topic des Forums bezogen:

Ist vergleichbar mit Waffengesetz und mit der Allgemeine Waffengesetz-Verordnung, wo Letztere auch die Feinheiten und diverse andere Dinge regelt..... Edit#2 und das Waffengesetz ergänzt....

 

bj68

 

Edit: Bitte beim nächsten mal Links zu Quellen...ich hab wie ein blöder im falschen Text gesucht...Danke

 

Bearbeitet von BJ68
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Ich finde diesen H3 Kram einfach nur Murks. Nach ca 6 Jahren hat sich das schöne Leuchten erledigt und es wird langsam funzelig. Ich hatte mir einmal ein Elcan gekauft, war ja nett. Aber nach 18 Jahren hat man so gut wie nix mehr gesehen. H3 Quelle ist auswechselbar, aber in D nicht zu bekommen. Ich habe das Ding vor ca 10 Jahren verkauft und werde mir nie wieder H3 Mist ordern.

 

Mitt Radium würden richtig gute Sachen gehen, aber das ist ja nicht..

 

frogger

Bearbeitet von frosch
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Wieder ein wenig mehr gefunden:

 

Ab "Rechtliche Voraussetzungen nach Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) für die Herstellung von Konsumgütern in Deutschland" in https://www.bfs.de/DE/themen/ion/anwendung-alltag/uhren/uhren.html 

und daraus folgendes Zitat:

Quote

 

 


Armbanduhren sind Konsumgüter. Die Herstellung oder das Inverkehrbringen von Konsumgütern, denen radioaktive Stoffe zugesetzt wurden, bedarf in Deutschland einer Genehmigung nach § 40 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG). Diese wird aber grundsätzlich nur erteilt, wenn die Aktivität der Stoffe die Freigrenze gemäß Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) nicht überschreitet. Gleiches gilt gemäß § 42 StrlSchG auch für die zum Zweck des Handels oder zur gewerblichen Verwendung beabsichtigte grenzüberschreitende Verbringung von derartigen Konsumgütern.

Den Uhren muss vom Hersteller nach § 41 StrlSchG eine Information über den radioaktiven Zusatz, den bestimmungsgemäßen Gebrauch sowie eine Angabe zur kostenlosen Rückführung nach Ende des Gebrauchs beigefügt sein. Derartige Uhren dürfen nicht in den Hausmüll entsorgt werden.

Darüber hinaus gilt nach § 38 StrlSchG der Grundsatz der "Rechtfertigung" der Verwendung radioaktiver Stoffe. Er verlangt die Abwägung des Nutzens der Vorrichtung, in die radioaktive Stoffe eingefügt sind, gegenüber den möglicherweise auftretenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Insbesondere ist zu prüfen, ob es für den gleichen Zweck mit vertretbarem Aufwand auch technische Möglichkeiten ohne die Verwendung von radioaktiven Stoffen gibt.

 

 

 

D.h. jegliche Verwendung von radioaktiven Stoffen in Konsumgütern ist genehmigungspflichtig und das unabhängig von der Freigrenze. Heißt dann aber auch, dass die 

Anlage 1 (zu § 2) Liste der nicht gerechtfertigten Tätigkeitsarten http://www.gesetze-im-internet.de/strlschv_2018/anlage_1.html zu 100% gilt, weil für das die Freigrenzen nicht relevant sind.....

 

Edit: Stellt sich die Frage ob Visierungen auch Konsumgüter sind.....

 

Edit die Zweite: Obiges heißt auf Deutsch: Du bekommst für Tritium-Gaslichtquellen die in Nachtsichtgeräten, Zieleinrichtungen und Ferngläsern verwendet werden, wegen der Anlage 1 (siehe obigen Link) Strahlenschutzverordnung keine Genehmigung nach § 40 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) um die in DE in den Verkehr zu bringen....

 

bj68

Bearbeitet von BJ68
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vor 10 Stunden schrieb BJ68:

D.h. jegliche Verwendung von radioaktiven Stoffen in Konsumgütern ist genehmigungspflichtig und das unabhängig von der Freigrenze.

Das kann so nicht stimmen, denn dann wäre die Verwendung aller Stoffe genehmigungspflichtig, und für so etwas Radioaktives wie Bananen vermutlich eine öffentliche Anhörung nötig. §3 StrlSchG hat die Antwort, denn es definiert radioaktive Stoffe als solche, deren Radioaktivität nicht außer Acht gelassen werden könne, und sagt weiter, dass unterhalb gewisser Grenz- und Freimengen die Radioaktivität außer Acht gelassen werden könne.

 

Inwieweit sich da zwischen der Definition in §3 mit dem Verbot in §40 die Katze in den Schwanz beißt und wie die Juristen damit umgehen, weiß ich nicht.

 

Die Definition radioaktiver Stoffe über die Gesamtaktivität ist natürlich schon von daher absurd, weil damit eine hinreichend große Menge jedes Stoffes unter die gesetzliche Definition fallen würde. Ein Güterzug voll praktisch jedes beliebigen Stoffes hat mehr Aktivität als die Freigrenze für das Frühstück. In der Praxis ist das kein Problem, weil man einen Güterzug nicht verfrühstücken kann.

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3 hours ago, schmitz75 said:

Das BfS sagt Tritium Gaslichtquellen sind auch unterhalb der Freigrenze für Visiereinrichtungen für Privatpersonen nicht erlaubt. 

 

Schau mal auf das zweite Zitat in https://forum.waffen-online.de/topic/463158-ergänzung-tritium-visierung/?tab=comments#comment-3048028 was von 2011 ist.....dort wurde das anscheinend eingeführt....allerdings mit einem sehr zweideutigen Begriff.....

 

 

28 minutes ago, Fussel_Dussel said:

Wie können dann entsprechende Artikel frei von jedermann erworben werden?

Wo kein Kläger...kein Richter.....bzw. das in Verkehr bringen ist eine Ordnungswidrigkeit* laut §194 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) https://www.gesetze-im-internet.de/strlschg/__194.html wo der §6 Abs. 3  "(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, welche Tätigkeitsarten nicht gerechtfertigt sind.https://www.gesetze-im-internet.de/strlschg/__6.html erwähnt wird plus ich habe meine Zweifel, ob dass "behördliches Allgemeinwissen" ist d.h. dass die dafür sensibilisiert worden sind. 

 

 

*= d.h. Opportunitätsprinzip https://de.wikipedia.org/wiki/Opportunitätsprinzip

 

bj68

 

 

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