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Nachtsicht, Wärme, Laser, Licht (BY)


Raiden

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Zitat

Insofern wird darauf hingewiesen, dass das Merkblatt zur Nachtsichtvor-und Nachtsichtaufsätzen des BKA für die bayerische Vollzugslage nicht maßgeblich ist.

Ich wüsste jetzt nicht, auf welcher Grundlage ein Bundesland sich ein eigenes waffenrecht bastel dürfte.

Die Einschätzung obliegt nach WaffG der zuständigen Behörde (BKA) und nicht einem Bundesland.

 

Dann kann man mal darüber nachdenlen, wie die Umsetzung für den Handel (Punkt 3.2) aussehen soll.

Bayerischen Händlern wird der Umgang (z.B. Lampe mit Waffenmontage) erlaubt.

Nicht in Bayern ansässigen Händler, bleibt das aber auf Grund der bestehenden Rechtslage verwehrt?

Da sollte es doch mal rappeln im Hirn.

Die Zuständigkeiten muss man doch auch in Bayern verstanden haben.

Bearbeitet von Gast
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Ich werde aus dem Schreiben nicht 100% schlau.

 

Wenn jemand in Bayern einen gültigen JS hat, darf er ohne Ausnahmegenehmigung Waffenlampen/Laser besitzen und diese auch an Langwaffen montieren.

Also könnte man sich in der CZ oder Ö (da dort erlaubt) sich eine Surefire Waffenlampe und ein AnPeq15 besorgen?

 

Will er damit Schwarzwild jagen, benötigt er eine Ausnahmegenehmigung der unteren Jagdbehörde.

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vor 3 Minuten schrieb stefan17:

Will er damit Schwarzwild jagen, benötigt er eine Ausnahmegenehmigung der unteren Jagdbehörde.

Weiter lesen  :    Die Einzelanordnung erfolgt ausschließlich auf Antrag des Revierinhabers.

Im Antrag sind die besonderen Gründe und der zu begünstigende Personenkreis (z. B. Jagderlaubnisscheininhaber, Jagdgäste, etc.) anzugeben.

Die eingesetzte Technik muss hingegen aufgrund der Änderung des Waffengesetzes im Antrag nicht spezifiziert werden (siehe Nr. 3.1 i. V. m. Nr. 2.1).

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vor 13 Minuten schrieb stefan17:

Ich werde aus dem Schreiben nicht 100% schlau.

 

Wenn jemand in Bayern einen gültigen JS hat, darf er ohne Ausnahmegenehmigung Waffenlampen/Laser besitzen und diese auch an Langwaffen montieren.

 

Das erlaubt das WaffG jedem in D mit einem gültigen JS.

Die jagdlichen Einsatzmöglichkeiten hängen vom Bundesland ab. Hessen z.B.  hat die Jagd auf SW mit erlaubten Nachtsichtgeräten gesetzlich ermöglicht.

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vor 58 Minuten schrieb Waffen Tony:

Ich wüsste jetzt nicht, auf welcher Grundlage ein Bundesland sich ein eigenes waffenrecht bastel dürfte.

Die Einschätzung obliegt nach WaffG der zuständigen Behörde (BKA) und nicht einem Bundesland.

 

 

Womit du recht hast. Allerdings vernünftiger ist die bayerische Auffassung.

 

Darüber hinaus erschließt sich mir auch nicht der gewaltige sicherheitsrelevante Unterschied zwischen Nachtsichtvorsatzgeräten und Nachtsichtzielgeräten.

Bearbeitet von Hephaistos
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vor 1 Minute schrieb Hephaistos:

Das erlaubt das WaffG jedem in D mit einem gültigen JS.

Dann zeig mir mal die Stelle, wo es jedem JS Inhaber erlaubt ist, eine Waffenlampe und Laser (AnPeqs) zu besitzen.

 

In meiner Fassung des WaffG (und zwar für alle)sind die verboten.

https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/anlage_2.html

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Da bin ich wiederum ganz bei dir.

Es ist eigentlich ein Blödsinn, was man im waffG da in letzter Sekunde wieder zurückgezogen hat.

Gern schließe ich mich der beyerischen Interpretation an. allein es nutzt mir nichts und es kann nicht sein, dass nun wieder bundesländerweise unterschiedliches recht gilt.

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vor 9 Minuten schrieb Hephaistos:

Das erlaubt das WaffG jedem in D mit einem gültigen JS.

Die jagdlichen Einsatzmöglichkeiten hängen vom Bundesland ab. Hessen z.B.  hat die Jagd auf SW mit erlaubten Nachtsichtgeräten gesetzlich ermöglicht.

Das nun nicht. Waffenlampen, und Waffenaser sind grundsätzlich verboten.

Da auch die Ausnahmegenehimigung nach §40 nicht genutzt wird, ist der Bundespolizist (Beispiel grenznahe Kontrollen) verpflichtet eine Anzeige zu schreiben.

Es ist mit der Tachenlampe an der Waffe oder dem IR-Strahler am montierten nachtsichtgerät ein verstoß gegen das WaffG
Wie soll das ausgehen?

Bearbeitet von Gast
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vor 11 Minuten schrieb Raiden:

Wobei die Einfuhr von verbotenen Gegenständen sicher nicht so einfach ist

Naja, in Ö oder CZ gehe ich einfach in den Laden und kaufe das Zeug und fahr über die Grenze.

 

Sollte der Besitz von Lampen/Laser für JS Inhabern in Bayern legal sein, würde es an der Grenze kein Problem geben dürfen.

Und das man kontrolliert wird, ist eher selten.

 

Aber weiss das auch der Polizist/Zöllner?

Und sollte es doch eine Anzeige geben, was dann?

Bearbeitet von stefan17
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Ich denke die Verbringung über die grenze ist sogar ein echtes Problem.

Jedenfalls sofern man erwischt werden.

Es ist doch ein verstoß gegen das waffG. Die Anzeige erfolgt also.

Dann gehts zum StA und mit Pech vor Gericht.

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vor 22 Minuten schrieb stefan17:

Dann zeig mir mal die Stelle, wo es jedem JS Inhaber erlaubt ist, eine Waffenlampe und Laser (AnPeqs) zu besitzen.

 

In meiner Fassung des WaffG (und zwar für alle)sind die verboten.

https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/anlage_2.html

Das habe ich explizite nicht geschrieben, und auch nicht gemeint. Es ging darum, dass unabhängig vom Bundesland und von den jagdrechtlichen Bestimmungen das Waffengesetz jetzt den Erwerb und Umgang mit den erwähnten Gegenständen erlaubt. 

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vor 13 Minuten schrieb Waffen Tony:

Ich denke die Verbringung über die grenze ist sogar ein echtes Problem.

 

Eben. Meinem österreichischen Jagdfreund, der soeben zu Besuch war, habe ich dringend geraten, sein Thermion zu Hause zu lassen.

 

Auch wenn zwischen D/A kaum kontrolliert wird und es schon einen sachverständigen Blick braucht, um ein Thermion von einem herkömmlichen ZF zu unterscheiden. Aber in Coronazeiten weiß man nie, was da wieder für Schlagbäume heruntergelassen werden.

Bearbeitet von Hephaistos
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vor 2 Minuten schrieb Hephaistos:

Es ging darum, dass unabhängig vom Bundesland und von den jagdrechtlichen Bestimmungen das Waffengesetz jetzt den Erwerb und Umgang mit den erwähnten Gegenständen erlaubt. 

 

Bei Waffenlampen ist das nicht so.

Bearbeitet von Gast
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..und niemanden mit der Kompetenz für WaffG Abweichungen zu erlassen.

Jagdrechtlich können sie natürlich zulassen was sie wollen.

Die waffenrechtlichen verbote bleiben bestehen und für die Bewertung ist das BKA zuständig.

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vor 5 Stunden schrieb Waffen Tony:

Die Zuständigkeiten muss man doch auch in Bayern verstanden haben.

Man hat auch eine bayerische Grenzpolizei geschaffen, obwohl der Bund für die Sicherung der Grenze zuständig ist. Die Exekutive liegt beim Land und da wird bei den untergeordneten Behörden keiner gegen eine Weisung aus dem bayerischen Innenministerium angehen, wenn er in Bayern noch eine Karriere vor sich haben will. 

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vor 50 Minuten schrieb Direwolf:

... keiner gegen eine Weisung aus dem bayerischen Innenministerium angehen, wenn er in Bayern noch eine Karriere vor sich haben will. 

Eben.

 

Formal ist es natürlich richtig, dass Bayern nicht sein separates Waffengesetz machen kann. Aber in der Praxis wird bei einer eventuellen Kontrolle hierzulande auch kein Polizist ein Fass aufmachen, wenn am Nachtsichtvorsatz ein IR-Aufheller integriert ist. Außerdem kann man die Teile oder eine Lampe mit Halterung auch einfach abnehmen, wenn man zur Heimfahrt ins Auto steigt.

 

Der Begriff Diskretion kommt zwar im Waffengesetz nicht vor, ist aber trotzdem hilfreich. Ich trage meine Kurzwaffe auch nicht plakativ für jeden sichtbar am Gürtel rum, wenn ich auf dem Heimweg vom Revier noch in ein Geschäft gehe - obwohl ich das darf. Jacke übergezogen und gut ist.

 

 Ich bin jetzt auch schon seit 7 Jahren Jäger und seit über 30 Jahren Sportschütze. In all den Jahren wurde ich noch nie auf Waffen kontrolliert, obwohl ich bei verschiedenen Verkehrskontrollen auf die Frage nach dem Woher und Wohin wahrheitsgemäß gesagt habe, dass ich zur Jagd oder zum Schießstand fahre. Waidmannsheil bzw. gut Schuss und gute Fahrt - das war alles.

 

Liegt vielleicht auch daran, wie man den kontrollierenden Beamten begegnet. Mit einem freundlichen Umgangston kommt man meiner Erfahrung nach leichter durchs Leben.

 

 

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