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IGNORED

Waffenrechtlich unzuverlässig bei 50 Tagessätzen und leichter Erregbarkeit


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Geschrieben

Man muß unterscheiden zwischen der Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG - die richtet sich nach der Zahl der Tagessätze oder der Häufigkeit der Verurteilungen - und der persönlichen Eignung nach § 6 WaffG. Bei letzerem spielen nicht die Tagessätze die Hauptrolle, sondern wie einer tickt. Oder wegen Trunkenheit zu nur 30 TS verurteilt wurde, aber eben eibn Alkoholproblem hat. Wer also wie im von Heletz genannten Fall aggressiv auf die Polizei losstürmt, erweckt eben Zweifel an seiner persönlichen Eignung. Zumindest als eingeborener Deutscher.

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb fiat lux:

Wer also wie im von Heletz genannten Fall aggressiv auf die Polizei losstürmt, erweckt eben Zweifel an seiner persönlichen Eignung.

Wenn es sich tatsächlich so abgespielt, dann auf jeden Fall. Aber manche Beamten haben beim Beschreiben von Tathergängen ja auch eine Menge Phantasie und bei zwei Aussagen von Polizisten bist du halt verloren.

Geschrieben

Das mag stimmen, aber heutzutage brauchen sich Polizisten wohl keine extra Übergriffe mehr auszudenken. Leider gibt es genug derart verhaltensauffällige Typen - auch Sanitäter und Feuerwehrleute kennen das nur zu genau.

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb fiat lux:

Trunkenheit ... ein Alkoholproblem

Nicht jeder, der mal mit 0,4 °/°° ins Messgerät gepustet hat, hat auch automatisch ein Alkoholproblem.

btw: zur Verkehrsstraftat i.S.d. § 316 StGB wird es erst ab 1,2 °/°°.

Nicht strafbar - allerdings als Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG zu ahnden - ist die folgenlose Verkehrsteilnahme unter Alkoholeinfluss bei einer Blutalkoholkonzentration zwischen 0,5 und 1,1 Promille bzw. bei einer Atemalkoholkonzentration zwischen 0,25 bis 0,55 mg/l.

 

Geschrieben

Sowohl in § 5 WaffG (3) (Zuverlässigkeit) als auch in § 6 WaffG  (1) (Persönliche Eignung) lautet eine maßgebliche Formulierung "... wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen".

Sie gibt der zuständigen Behörde weitreichende Befugnisse an die Hand, den Waffenbesitz bereits vor eingehender Prüfung des Sachverhalts umgehend zu versagen, auch nachträglich. Bis zur endgültigen Klärung des Sachverhalts; in der Regel durch ein Gutachten. Ein auffällig und wiederholt aggressives Verhalten, das Polizei und Behörde zur Kenntnis gelangt, kann zur einstweiligen Versagung des Waffenbesitzes und Sicherstellung der Waffen führen. Ein weites Feld tut sich da auf.   

Geschrieben
vor 12 Stunden schrieb sealord37:

Aber manche Beamten haben beim Beschreiben von Tathergängen ja auch eine Menge Phantasie und bei zwei Aussagen von Polizisten bist du halt verloren.

Aber umso mehr, wenn man bei seiner eigenen Beschreibung so wirkt, als ob die Beschreibung der Polizisten noch milde sein könnte... Ich weiß nicht, was in diesem Fall vorgefallen ist, aber es gab ja genügend Fälle von Reichis, die erstmal schreiend ans Richterpult vorstürmen und vom Richter seine Geburtsurkunde oder was auch immer verlangen. Das wirkt sicher weniger günstig, als wenn man mit freundlicher und leicht betroffener Mine von seinem Platz aus erklärt, man sei auf die Polizisten lediglich zugerannt, weil man befürchtet habe, ein abwesender Angehöriger sei bei einem Unfall zu Schaden gekommen, und man bedauere zutiefst, dass die das als Bedrohung aufgefasst hätten, usw.

 

Die Reichis sind im Grunde ein masochistischer Verein. Selbst wenn man for argument's sake einmal unterstellte, an ihren staatspolitischen Thesen wäre etwas dran, dann würden sie sich und ihrer Sache immer noch keinen Gefallen tun, wenn sie mit allen Krawall suchen. Extremfall dieses Verhaltens sind Leute wie Mahler, die eine Holocaustleugnung in einer Situation äußern, wo ihnen vollkommen klar ist, dass sie absolut niemanden überzeugen werden, so sie überhaupt selber daran glauben -- die Verfolgung wegen ihrer Aussagen ist der eigentliche Zweck der Aussagen.

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