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IGNORED

WBK als Deutscher der im EU-Ausland seinen Wohnsitz hat, möglich?


Micha176
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Ich bitte um etwas Unterstützung....

Sachverhalt:

Wir haben ein Mitglied (Deutscher) der seinen Wohnsitz im EU Ausland hat.

In seinem Heimatland hat Er waffenrechtliche Erlaubnisse und auch eigene Waffen.

 

ABER Er möchte/will eine dt. WBK beantragen....

 

Bedürfnis hat er vom Verband bekommen, da Er regelmäßig bei uns schießt.

Die haben noch nicht mal eine Rückfrage gehabt.

 

Ich bin der Meinung, daß Er keine WBK bekommen kann, weil Er keinen dt. Wohnsitz hat. 

Liege ich da richtig?

 

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Waffengesetz (WaffG)
§ 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller
1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8 ) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.
(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.
(4) Die zuständige Behörde hat drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen. Dies kann im Rahmen der Prüfung nach Absatz 3 erfolgen. Die zuständige Behörde kann auch nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums das Fortbestehen des Bedürfnisses prüfen.
Edited by Stefan Klein
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vor 28 Minuten schrieb Waffen Tony:

Auslandsdeutsche bearbeitet das BVA. Da kann man anfragen.

Das die dort bearbeitet werden ist mir bekannt.

Ich kenne nur den Sachverhalt, daß ein dt. Staatsbürger ins Ausland zieht und Jahre später mit Waffen wiederkommt.

 

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Ja. Es ist aber möglich. Deshalb führt kein Weg an einem direkten Gespräch vorbei.

Einen anderen Hinweis kann leider niemand geben.

Es ist möglich. Es ist unklar ob es bewilligt wird.

Der jeweilige Einzelfall muss trifftige Gründe liefern.

 

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Wenn er regelmäßig in DEU am Training teilnimmt, bekommt er wohl auch eine WBK. Genau so wie der Deutsche mit Wohnsitz im Ausland seine WBK ja auch nur behält, wenn er in DEU trainiert hat. So sagte mir das BVA das letztes Jahr.

 

Spanned wird ja eher, wie er erwirbt. Erwirbt er in DEU braucht er ne Ausfuhrgenehmigung vom BVA und ne Einfuhrgenehmigung von Land seines Wohnsitzes, oder müsste in DEU "einlagern".

 

Wenn er im Ausland erwerben will, müßte er den dortigen Behörden (am Wohnsitz) erklären, warum er eine Erwerbsberechtigung basierend auf einen DEU Bedürfnis von denen benötigt. Das wird vermutlich nix.

  • Important 1
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Das eigentliche Problem ist auch hier das "Bedürfnis" zu erklären.

Warum kann er nicht mit den vorhandenen Waffen schießen, z.B.? EFP machts möglich.

Einlagern ist relativ einfach §12 (1) Nr1b, wenn es ein absehbares Ende gibt. Ansonsten eben gegen Gebühr etc.

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Er will seine eigenen Waffen.

Die einen bleiben im Heimatland und die anderen sollen in D bleiben.

EFP würde gehen....

ABER Er will seinen Stiefel durchziehen.

Ich verstehe es auch nicht.

 

Ich dachte nur es wäre unmöglich.

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Dann soll er machen.

Er muss nur darlegen, warum das eben zwingend erforderlich ist. ;)

Vielleicht klappts aber auch ganz einfach. Dann können sich alle freuen.

 

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7 hours ago, Waffen Tony said:

Das eigentliche Problem ist auch hier das "Bedürfnis" zu erklären.

Warum kann er nicht mit den vorhandenen Waffen schießen, z.B.? EFP machts möglich.

Hm....weil die Waffen die er dort hat u.U. in DE nicht erlaubt sind......wie meine AK47 und eine Kel-Tec KSG die ich auch habe...oder wär das möglich dass ich damit in DE schießen kann?

 

bj68

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vor 17 Stunden schrieb Stefan Klein:

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

Nun ja, es ist eine "kann" Bestimmung die im Rahmen des EU Rechts wohl nicht angewendet werden dürfte.

Leider zu wenig Infos.

Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt sind nicht zwingend identisch.

Arbeitet er in Deutschland oder wohnt er so dicht an der Grenze das er zum Schießen schnell rüberkommt ?

 

Hilfreich wäre es einen grenzüberschreitenden Zusammenhang im Sinne des EU Recht herzustellen ,damit das übergeordnete EU Recht zur geltung kommt.

Die Überprüfung der Zuverläßigkeit ist bei grenzüberschreitenden Sachverhalten innerhalb der EU eigentlich kein Thema mehr.

Generell werden Straftaten (Verurteilungen) von Deutschen die im Ausland leben automatisch ans BZR nach Deutschland gemeldet.

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  • 2 weeks later...
Am 10.7.2020 um 22:06 schrieb Stefan Klein:

Waffengesetz (WaffG)
§ 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller
1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8 ) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.
(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.
(4) Die zuständige Behörde hat drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen. Dies kann im Rahmen der Prüfung nach Absatz 3 erfolgen. Die zuständige Behörde kann auch nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums das Fortbestehen des Bedürfnisses prüfen.

In der WaffVwV v. März 2012 steht dazu noch:

Im Falle des § 4 Absatz 2 steht die Versagung der Erlaubnis im Ermessen der Waffenbehörde; von diesem Versagungsgrund wird die Waffenbehörde Gebrauch machen, wenn ihr eigene sachnotwendige Erkenntnisse fehlen und der Antragsteller keine ausreichenden aussagekräftigen Nachweise beibringt. Die Erlaubnis soll insbesondere dann nach § 4 Absatz 2 versagt werden, wenn die Zuverlässigkeit (§ 5) wegen des Aufenthalts außerhalb des Bundesgebietes nicht den gesetzlichen Vorschriften voll entsprechend überprüft werden kann. § 4 Absatz 2 stellt auf den gewöhnlichen Aufenthalt und nicht darauf ab, ob der Antragsteller Deutscher, EU-Bürger oder Drittausländer ist. Nach Maßgabe des § 26 Absatz 5 AWaffV ist § 4 Absatz 2 auf EU-Bürger nicht anwendbar; diese Privilegierung gilt auch für deutsche Staatsangehörige.

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