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IGNORED

Veränderungen an wesentlichen Teilen


Gast

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Ich möchte gerne wissen, welche Veränderungen an einer Schusswaffe zu einem zwingenden Neubeschuss führen.

 

Der Fürst sagt dazu in Abschnitt 2, §3 Beschussgesetz:

Zitat

(2) Wer an einer Feuerwaffe oder einem Böller, die nach Absatz 1 geprüft sind, ein höchstbeanspruchtes Teil austauscht, verändert oder instand setzt, hat den Gegenstand erneut durch Beschuss amtlich prüfen zu lassen.

Bisher waren all jene Teile für eine Waffe "höchstbeansprucht", wenn diese wesentlich waren. Bei einem AR15 waren das der Verschluss und der Lauf. Nun kommen aber noch andere wesentliche Teile hinzu, der Verschlussträger und das Gehäuse. Ergo müsste man in Zukunft, wenn man den Verschlussträger wechselt auch gleich einen Neubeschuss durchführen lassen, es sei denn die Höchstbeanspruchung wird trotz der Wesentlichkeit des Teils nicht gesehen. Weiß hier jemand bereits Näheres?

 

Wie geht das dann eigentlich weiter und zwar mit den Veränderungen? Hat jemand dazu eine Definition? So darf ich ja bisher keinerlei Fräsungen auf einem Verschluss vornehmen. Ist irgendwo definiert was eine Veränderung ist? Darf ich bspw. einen Gasblock anpinnen oder den Lauf dimpeln oder ist auch dies bereits eine Veränderung?

 

Über klare Gesetzestexte würde ich mich am meisten freuen.

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Keine Ahnung wie das tatsächlich ist, aber wenn JEDE Veränderung z.B. an einem Lauf, einen Neubeschuss erfordert, dann wundert mich der Fall eines Kollegen, mit dem ich mal bei Frankonia war, doch sehr.

 

Anliegen: Flinte kürzen.

Beim Gespräch über die anfallenden Kosten hat mein Kollege nach den Kosten für den Neubeschuss gefragt.

Der Büchsenmacher (kein Neuling) sagte, er schneidet ja nur was weg und schwächt nichts.

Da der Choke wegfällt, ist es sogar eine Druckentlastung (Zitat)

 

Die Flinte wurde gekürzt, Frankonia hat 80 Euro kassiert und laut des Büchsenmachers, der sowas sicher nicht zum ersten Mal gemacht hat, ist zumindest für sowas kein Neubeschuss nötig.

Es wurde laut Flintenbesitzer beim Abholen nochmal gefragt und er bekam die Selbe Auskunft.

 

Scheint also alles nicht so wirklich klar zu sein, sogar unter Fachleuten.

 

 

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vor 8 Minuten schrieb Lt. Blueberry:

 

 

Wenn du jetzt ne kurze DF hast, kann niemand so einfach nachweisen, ob der Beschuss vor oder nach einer

evtl. Laufkürzung vorgenommen wurde.

 

Lt. Bleuberry 

 

Wenn der Lauf offensichtlich und nachweisbar kürzer wie im Lieferprogramm ist selbsterklärend nachweisbar. Insbesondere wenn der Beschuss eine Datumscodierung aufweisst.

Bearbeitet von chapmen
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vor 29 Minuten schrieb Lt. Blueberry:

Vielleicht wars der Vorbesitzer ???

 

Lt. Bleuberry 

Was nicht vom Instandsetzungsbeschuss entbindet, insbesondere beim überlassen. Und, wie so oft, passiert etwas gibts ein Problem.

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Ich will hier jetzt kein Fass auf machen, aber.

 

Wie viele Karabiner sind beschossen, und haben noch das original Fett von der Einlagerung im Lauf.

Ich nehme an, das wird bei Laufkürzungen genau so sein. Die sind dann halt kurz.

Etlichen wird eine Laufkürzung im Ausland  auf einer Jagd eingefallen sein,die auch dort realisiert wurde,  da gibt es keine Beschußpflicht. In England oder US evtl.?

 

Man hat schon Kamele vor der Apotheke kotzen sehen.

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Ich merke schon, das wurde nie irgendwo vernünftig niedergeschrieben und ist wieder nur ein zusammengeschusterter Mist, der letztendlich den Gerichten überlassen bleibt.

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Im Beschussgesetz § 2 sind die Beschusstechnischen Begriffe beschrieben.

 

2) Höchstbeanspruchte Teile im Sinne dieses Gesetzes sind die Teile, die dem Gasdruck ausgesetzt sind. Dies sind insbesondere

1.

der Lauf; dabei sind

a)

Austauschläufe Läufe für ein bestimmtes Waffenmodell oder -system, die ohne Nacharbeit ausgetauscht werden können,

b)

Wechselläufe Läufe, die für eine bestimmte Waffe zum Austausch des vorhandenen Laufs vorgefertigt sind und die noch eingepasst werden müssen,

c)

Einsteckläufe Läufe ohne eigenen Verschluss, die in die Läufe von Waffen größeren Kalibers eingesteckt werden können;

2.

der Verschluss als das unmittelbar das Patronen- oder Kartuschenlager oder den Lauf abschließende Teil;

3.

das Patronen- oder Kartuschenlager, wenn dieses nicht bereits Bestandteil des Laufs ist;

4.

bei Schusswaffen und Geräten nach § 1 Abs. 3, bei denen zum Antrieb ein entzündbares flüssiges oder gasförmiges Gemisch verwendet wird, die Verbrennungskammer und die Einrichtung zur Erzeugung des Gemisches;

5.

bei Schusswaffen mit anderem Antrieb und Geräten nach § 1 Abs. 3 die Antriebsvorrichtung, sofern sie fest mit der Schusswaffe oder dem Gerät verbunden ist;

6.

bei Kurzwaffen das Griffstück oder sonstige Waffenteile, soweit sie für die Aufnahme des Auslösemechanismus bestimmt sind;

7.

Trommeln für ein bestimmtes Revolvermodell, die ohne Nacharbeit gewechselt werden können (Wechseltrommeln).

(3) Böller im Sinne dieses Gesetzes sind Geräte, die ausschließlich zur Erzeugung des Schussknalls bestimmt sind und die keine Feuerwaffen oder Geräte zum Abschießen von Munition sind. Böller sind auch nicht tragbare Geräte für Munition nach einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 *). Gasböller sind Böller, bei denen die Erzeugung des Schussknalls durch die Explosion bestimmter Gase bewirkt wird.

(4) Schussapparate im Sinne dieses Gesetzes sind tragbare Geräte, die für gewerbliche oder technische Zwecke bestimmt sind und bei denen zum Antrieb Munition verwendet wird.

(5) Weißfertig im Sinne dieses Gesetzes sind Gegenstände, wenn alle materialschwächenden oder -verändernden Arbeiten, ausgenommen die üblichen Gravurarbeiten, beendet sind.

(6) Munition im Sinne dieses Gesetzes ist Munition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1 des Waffengesetzes, darüber hinaus Munition, die der Definition entspricht, jedoch für technische Geräte nach Absatz 1 Nr. 2 oder nach Absatz 4 bestimmt ist.

(7) Soweit dieses Gesetz waffentechnische oder waffenrechtliche Begriffe verwendet, sind die Begriffsbestimmungen des Waffengesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung maßgeblich, soweit sie nicht in diesem Gesetz abweichend definiert werden.
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