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Neues zu alten Magazinen


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Geschrieben

Das ist natürlich nicht richtig, da die Glockmagazine für den Glockenläutenden ja nicht verboten sind. Siehe Altbesitz.

 

Und da die HA-Besitzerin sachkundig ist, wird sie die für sie zu großen Magazine nie in Besitz nehmen.

 

Noch nicht mal auf dem Stand IN der Glock, weil .. siehe Anlage 2.

Geschrieben (bearbeitet)

Wer diesen Ritt wagen will, hat meinen Segen.

Ich kann dies niemandem guten gewissens raten und lasse es nicht darauf ankommen.

Wir haben doch wohl unzweifelhaft jemand der Nichtberechtigt ist.

NAch meiner AUffassung und der Interpretation aus der WaffVwV ist diesem eine Zugriffsmöglichkeit zu verwehren, was die gemeinsame Aufbewahrung ausschließt.

Die DSachkunde hat da noch nie ausgereicht.

Es musste stets eine Zugriffsmöglichkeit verhindert werden, was auch schon immer die gemeinsame Aufbewahrung aussschloß

Bearbeitet von Gast
Geschrieben

Ich bin ja froh, dass es mir nicht alleine so ging. 😉 reicht es dann die Magazine in einer Schatulle/Tasche zu verschliessen umd in den Schrank? Also solch ein Futteral mit kleinen Schloss, wie man es zum Transport benutzt? 

Geschrieben

Hauptsache der nicht darf, kommt nicht dran oder stellt eben einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung.

Geschrieben

Sie soll/will ja gar nicht damit schiessen. Möchte die Dinger halt nur in den gleichen Schrank verstauen dürfen. Möchte jetzt nicht noch nen kleinen Safe hinterherkaufen müssen... wie blöd ist das denn... 🤦‍♂️ Aber Danke Tony...

Geschrieben
vor 44 Minuten schrieb Josef Maier:

Darf man die Herren Händler fragen, welchen Freundschaftspreis das BKA denn in etwa für die Ausnahmegenehmigung zum Handel mit normal - großen verbotenen Magazinen ausruft? Zu §37 Zeiten war bei mir irgend wann der Geiz größer als das "haben will".

Ca. 600 Euro.

 

Pro Antrag und Magazintyp.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 8 Stunden schrieb Waffen Tony:

Wer diesen Ritt wagen will, hat meinen Segen.

Ich kann dies niemandem guten gewissens raten und lasse es nicht darauf ankommen.

Wir haben doch wohl unzweifelhaft jemand der Nichtberechtigt ist.

NAch meiner AUffassung und der Interpretation aus der WaffVwV ist diesem eine Zugriffsmöglichkeit zu verwehren, was die gemeinsame Aufbewahrung ausschließt.

Die DSachkunde hat da noch nie ausgereicht.

Es musste stets eine Zugriffsmöglichkeit verhindert werden, was auch schon immer die gemeinsame Aufbewahrung aussschloß

Du hast soeben die Ministerialbürokratie in ihrer Aussage zu den 30er Magazinen in Altbestand widerlegt.

Meine Frau darf die auch nicht besitzen, also ...

 

PS: wo steht denn, eigentlich, wie der Zugriff zu verwehren ist? Also "einfaches Behältnis" odgl. steht schon mal nicht in der AWaffV. 

Bearbeitet von Gruger
Geschrieben

Ich fasse zusammen:

 

Glöckner: für ihn sind die Magazine nix besonderes, ihn treffen keine verschärften gesetzlichen Auflagen bezüglich der Aufbewahrung.

HA - Besitzerin: für sie sind die zu großen Glockmagazine Gift, unbedingt ist Inbesitznahme zu vermeiden.

 

Lagerung der Magazine getrennt von ihrer Waffe ist daher vermutlich dringend anzuraten, um nicht unnötig Vermutungen aufkommen zu lassen. Da dürften wir uns einig sein.

Mangels besonderer Aufbewahrungsvorschriften sollte also eine ernsthafte Ermahnung seinerseits und die Aufbewahrung in seinem Rangebag auf oder neben dem Schrak ausreichen.

Man kann ja noch nen Schlösschen dranmachen...

 

Hätten wir das nur schon vorher gewusst! :s75:

vor 11 Stunden schrieb Gruger:

Mach es gesetzeskonform: 9mm-HA in den Schrank, Glock in den Schrank. Glockmagazine AUF den Schrank.

 

Es kann so einfach sein...

Geschrieben (bearbeitet)

Du meinst nur, weil Alltagsgegenstände, die irgendwie jeder kaufen kann wie er lustig ist, für bestimmte Personen einfach so verboten sind?

Also unabhängig von der Gefahr, die von der Person ausgeht, weil sonst dürfte die Person ja keine HA-Langwaffe besitzen?

 

Ne das ist doch alles ganz einfach. Der Sicherheit wegen, weißt schon. 

 

PS: Hatten wir schon, dass eine Kurzwaffe waffenrechtlich eine Kurzwaffe bleibt, auch wenn da ein 16 Zoll Wechsel-Lauf *) dran ist? ( http://igbaustria.com/de/karabinerlaeufe.html ). Die Magazine somit Kurzwaffenmagazine bleiben?

Vermutlich ruft Schwarzwälder gleich den Verbotsnarren seines geringsten Misstrauens (also irgendwie jeder...) an, aber ist halt so.

 

*) oder war es Austauschlauf? 🙂

Bearbeitet von Gruger
Geschrieben (bearbeitet)
vor 5 Stunden schrieb Gruger:

Du hast soeben die Ministerialbürokratie in ihrer Aussage zu den 30er Magazinen in Altbestand widerlegt.

Meine Frau darf die auch nicht besitzen, also ...

 

PS: wo steht denn, eigentlich, wie der Zugriff zu verwehren ist? Also "einfaches Behältnis" odgl. steht schon mal nicht in der AWaffV. 

§36 Aufbewahrung und da direkt in den Pflichten.

Es geht nunmal um Berechtigungen.

Subsummiert werden die Magazine unter "verbotene Waffen" udn für den Inhaber der Ausnahmegenigung oder Anzeige Altbestand, wird das Verbot nicht wirksam.

Für den anderen aber schon udn das ist das Dilemma, welches in der bisherigen Umsetzung der gemeinsamen Aufbewahrung stets als nicht akzepttabel galt.

Ich sehe hier keine Ausnahme und die Lösung ist auch ganz einfach. Nicht gemeinsam aufbewahren.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben

Einerseits korrekt, andererseits möchte man ja gar nicht, dass du deine angemeldeten Altbesitz-Magazine wegsperrst. (Hörensagen .. :) )

 

Zu den Glockmagazinen: Die sind nun mal keine verbotenen Waffen, sonst bräuchte der Glöckner ja eine Ausnahmegenehmigung. Da es keine verbotenen Waffen sind, treffen ihn keine Aufbewahrungsvorschriften.

 

 

Für das Halbautomaten-Liesl sieht es anders aus, sie darf diese Magazine nicht erwerben und besitzen (etc. - Umgang haben). Für Liesl sind es verbotene Waffen.

Inwieweit erwirbt bzw. besitzt Liesl die Magazine, wenn im Haushalt (im Rangebag - ok mit Schlößchen und Ermahnung) Magazine vorhanden sind?

Inwieweit erwirbt und besitzt Liesl die Glock, auf die sie ja sogar Zugriff hätte bei gemeinsamer Lagerung?

Inwieweit treffen Liesl Aufbewahrungsvorschriften für Magazine, die sie nicht besitzt (nach WaffG)?

 

#Fragen

 

Ich hab mir den Scheiß nicht ausgedacht, so kreativ bin ich dann doch nicht.

Geschrieben (bearbeitet)

Da ist leider ein Annahmefehler.

Das kannd as WaffG aber schnell auflösen.

Zitat

Abschnitt 1:
Verbotene Waffen
Der Umgang, mit Ausnahme der Unbrauchbarmachung, mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:

...
1.2.4.3
Wechselmagazine für Kurzwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als 20 Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können;
1.2.4.4
Wechselmagazine für Langwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als zehn Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können; ein Wechselmagazin, das sowohl in Kurz- als auch in Langwaffen verwendbar ist, gilt als Magazin für Kurzwaffen, wenn nicht der Besitzer gleichzeitig über eine Erlaubnis zum Besitz einer Langwaffe verfügt, in der das Magazin verwendet werden kann;
1.2.4.5
Magazingehäuse für Wechselmagazine nach den Nummern 1.2.4.3 und 1.2.4.4 sind;

Nun muss man bei gemeinsamer Aufbewahrung das gleiche Erlaubnisniveau vorhanden ist. Das gilt nur für eine Person.

Daran scheitert also die gemeinsame Aufbewahrung.

Zitat

Der Begriff „berechtigte Personen“ begrenzt die Statthaftigkeit der gemeinschaftlichen Aufbewahrung und des damit eingeräumten gemeinschaftlichen Zugriffs auf solche Personen, die grundsätzlich die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von solchen Waffen haben, die gemeinschaftlich aufbewahrt werden.

So würde ich das herauslesen und aus Erfahrung der Rechtssprechung kein Risiko eingehen.

Zitat

§ 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

Dabei ist die gemeinsame Aufbewahrung sowieso nur berechtigten Personen gestattet und daran mangelt es

Zitat

(8) Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig.

 

Bearbeitet von Gast
Geschrieben (bearbeitet)

Also sehe ich das so:

 

Der Besitzer der Pistole besitzt frei erhältliche Magazine die keiner Aufbewahrungsregel unterliegen.

 

Würde der HA-Besitzer das Magazine besitzen, wäre es ein verbotenes Teil.

 

Es ist also sicherzustellen dass der HA-Besitzer die Magazine nicht in die Finger bekommt. Da sie aber, solange der Pistolen-Besitzer sie besitzt, keiner besonderen Aufbewahrung unterliegen, gibt es dafür keine Vorschrift.

 

Extra einen 1er Schrank dafür anzuschaffen sehe ich nicht als notwendig. Aber einen billigen keinen Tresor oder Briefkasten würde ich persönlich dafür nehmen.

 

Es ist so unglaublich bescheuert... man glaubt kaum dass wir bis vor kurzem ein, mit Ausnahme des übertriebenen Bedürfnisquatschs, ganz gutes Waffengesetz hatten das uns sehr viel ermöglicht hat.

Bearbeitet von Fyodor
Geschrieben

Der Glockel besitzt aber in Gestalt seiner Magazine keine verbotenen Waffen, die gegen Wegnahme zu sichern wären.

Daher ist §36 Abs. 1 WaffG in diesem Punkt überhaupt nicht einschlägig für ihn.

 

Bliebe halt noch das Liesl, aber wie soll das gehen bei Umgangsverbot? 🙂

 

 

Geschrieben

In letzter Konsequenz würde nämlich im Raum stehen, dass jeder Glockbesitzer mit Magazinen größer als 10 diese in einen Klasse I Tresor sperren müsste.

Es könnte ja sein, dass Liesl zu Besuch kommt ...

Geschrieben (bearbeitet)
vor 9 Minuten schrieb Gruger:

überhaupt nicht einschlägig für ihn.

Es ist eine selten dämliche Erfindung des aktuellen Waffenrechts, dass der selbe Gegenstand frei oder verboten sein, und diesen Zustand beliebig wechseln kann, je nachdem wer ihn in der Hand hält, oder was der rechtmäßige Besitzer gerade in der Hand hält. Theoretisch verwandelt sich das freie Pistolenmagazin im Schrank zu Hause kurzfristig in ein verbotenes, wenn der Besitzer auf dem Schießstand ein passendes Gewehr leihweise schießt...

 

Ja, für den Besitzer der Pistole ist es ein freies Teil, für den Besitzer des Halbautomaten aber nicht.

 

Erlaubt er den Umgang mit dem Magazin der falschen Person, überläßt er ein verbotenes Teil. Auch wenn es für ihn kein verbotenes Teil ist.

Bearbeitet von Fyodor
Geschrieben

Da das Überlassen aber VOR dem Erwerb/Besitz steht, das Verbot aber nur durch den Besitz eintritt und auch nur den Besitzer betrifft ... 

 

Ich hoffe ihr lasst eure Altbesitzmagazine nicht rumliegen. Wollt's nur mal gesagt haben.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 12 Minuten schrieb Gruger:

In letzter Konsequenz würde nämlich im Raum stehen, dass jeder Glockbesitzer mit Magazinen größer als 10 diese in einen Klasse I Tresor sperren müsste.

Es könnte ja sein, dass Liesl zu Besuch kommt ...

 

vor 2 Minuten schrieb Gruger:

Da das Überlassen aber VOR dem Erwerb/Besitz steht, das Verbot aber nur durch den Besitz eintritt und auch nur den Besitzer betrifft ... 

 

Ich hoffe ihr lasst eure Altbesitzmagazine nicht rumliegen. Wollt's nur mal gesagt haben.

Liegt es daran, dass du das konstrukt der gemeinsamen Aufbewahrung einfach ausklammerst?

Das ist hier aber die Frage und dazu bestehen Regelungen.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben

Das stimmt, ich verzichte auf die gemeinsame Aufbewahrung und lege (fiktiv) die Magazine in den Rangebag (Schlößchen!) und der Glock-Besitzer weist darauf hin, dass Liesl nix an den Mags zu suchen hat. Ein Überlassungswille ist nicht da.

 

Im Übrigen hat sich Liesl letztens online große Magazine gekauft und keiner hat sie nach ihrer WBK gefragt. Es könnte ja sein, dass sie eine HA Langwaffe im entsprechenden Kaliber besitzt wo das Magazin passt.

zu Recht?

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb Fyodor:

Überlassen und Erwerb sind immer gleichzeitig.

 

In dieser Absolutheit nicht zutreffend - siehe Postversand, aber darum geht's hier ja nicht.

 

Es gilt also, das Überlassen zu vermeiden, damit kein Erwerb/Besitz stattfindet.

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