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IGNORED

Erneuter Sachkundenachweis nach 22 Jahren


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Geschrieben
vor 27 Minuten schrieb knight:

Theoretisch kann so eine Sachkunde nur für bestimmte Waffen ausgestellt sein

Hier holt die Theorie die Praxis ein.

Ich denke 99% der LBW wird auf Grund der bestehenden SK verschiedene Waffen eingetragen bekommen haben 

Geschrieben (bearbeitet)

Hm, vielleicht meldet sich der Beitragsersteller nochmal zu Wort mit genaueren Infos - aber mir kommt es so vor das hier eher ein Nachweis für ein waffenrechtlichen Bedürfnisses verlangt wurde ?

 

Zitat

Ich frage mich nun auf welcher rechtlichen Grundlage diese Forderung basiert. Die Sachkunde ist bei Beantragung der WBK nachzuweisen und auch bei einer Erweiterung (2. Waffe). Damit ist dem Gesetz m.E. genüge getan.

 

Weil  " Erweiterrung der WBK  " für die 2.Waffe hab ich so auch noch nie gehört 🤔  Bzw. bei dem Eintrag der 2.Waffen in die WBK wird doch normal auch kein Sachkundenachweis verlangt ?

Bearbeitet von Mentio
Geschrieben
WaffVwV
Zu § 7: Sachkunde 7.1 Der Umfang der zu fordernden Sachkunde und das Prüfungsverfahren sind in den §§ 1 und 2 AWaffV, der anderweitige Nachweis der Sachkunde ist in § 3 AWaffV geregelt. Nach altem Recht vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfungen und anerkannte anderweitige Sachkundenachweise gelten im bisherigen Umfang weiter.

Und wenn sie nach altem Recht (wohl hier vor 2003) durch Ausstellung einer WBK anerkannt wurde, sollte diese WBK als gültiger Nachweis reichen.

 

Genauso sollte man sich mit seiner vor-2003 WBK auch als Standaufsicht eintragen lassen können, denn damals war man ja auch dafür qualifiziert. 

 

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb Pepsus:

Genauso sollte man sich mit seiner vor-2003 WBK auch als Standaufsicht eintragen lassen können, denn damals war man ja auch dafür qualifiziert. 

Der dich als Aufsicht zulässt kann entscheiden was er als Nachweis anerkennt......und muss im Zweifelsfall seinen Kopf dafür hinhalten.Bei uns macht das keiner.

Geschrieben

@Pepsus 

Anerkannte Sachkundebescheinigungen nach altem Recht gelten nur dann fort, wenn sie damals rechtmäßig ausgestellt worden sind. Andernfalls sind sie schwebend unwirksam.

 

Solange @HardyBo seine Anfrage nicht konkretisiert, kann man über den Anlass der Behörde seine Sachkunde zu hinterfragen nur spekulieren.

 

Haltet die Sachbearbeiter bei den Behörden nicht für dümmer als sie sind!

 

Das Stichwort heißt „Privaturkunde“ nach Par. 416 ZPO! Ggf. gibt es dort Ungereimtheiten welche noch nicht mal @HardyBo sondern dem Aussteller zuzuordnen sind!

 


 

 

Geschrieben
Am 25.1.2020 um 07:52 schrieb HardyBo:

des Sachkundenachweises im Original. Diesen habe ich allerdings bei der Erweiterung meiner WBK vor 22 Jahren bei der damals zuständigen Behörde eingereicht und nicht zurück erhalten.

Ähmmmmmmmmmmmmm ja, sowas gibt es normal gar nicht. Bei uns haben die auf den Sachkundenachweis gesehen und darauf hin die WBK

ausgestellt. Da hattest du wohl damals geschlafen, Urkunden gibt man nicht aus der Hand die hätten es sich kopieren können und dir den

Sachkundenachweis gleich wieder geben müssen, da würde ich mich an den wenden wo du damals den Sachkundenachweis erhalten hast, bloß

ob das möglich ist das der eine neue ausstellen kann ist fraglich !

Geschrieben (bearbeitet)

In dem "Waffenrecht" Forum sind mir zu viele einfach durchgeknallt.

Bin meiner Meinung nach ein halbwegs normaler Mensch.

Aber das tue ich mir nicht mehr an.

 

Gruß

Bearbeitet von 444 marlin
Geschrieben
Am 26.1.2020 um 08:58 schrieb Joe07:

 Ggf. gibt es dort Ungereimtheiten welche noch nicht mal @HardyBo sondern dem Aussteller zuzuordnen sind!

 

Den Gedanken hatte ich auch schon, wobei das in puncto "Altsachkunde beim Verein" nach so vielen Jahren eher unwahrscheinlich sein dürfte.

 

Vermutlich ist dort jemand neu auf der Waffenbehörde und möchte alles richtig machen, schießt hier aber deutlich übers Ziel hinaus. Wenn die Aktendokumentation so mies ist, kann der Betroffene auch nix dafür, nur das Original einfach so herzugeben war natürlich nicht so schlau. Wenigstens eine Kopie davon sollte man behalten, besser natürlich noch das Original selbst.

 

Eine (Langwaffen, Kurzwaffen und Munition umfassende) Sachkunde braucht man in der Tat nur bei erstmaliger Antragstellung nachzuweisen und dann nie wieder. Sie kann auch nicht verfallen bzw. nur bei Demenz oder so bezweifelt werden, aber dann wäre ja bereits die persönliche Eignung zu hinterfragen.

Geschrieben

Erste Kurzwaffe:

1969: Bescheinigung des Vereins genügte.

 

Zweite Kurzwaffe:

In den 70ern; Sachkunde gefordert und gemacht.

 

Dritte Kurzwaffe:

In den 90ern:

Die 70er-Sachkunde galt nicht mehr. Also neue gemacht;

 

4. Waffenerwerb:

Nach 2000:

Ich bildete Neulinge in Sachkunde nach § 7 aus.

Hatte aber keine aktuelle;

Also die Leute ausgebildet und wieder eine gemacht.

War ja nur ein Formular.......

 

Gruß Habakuk

 

 

Geschrieben

In vielen Fällen aktualisiert der WBK-Inhaber stetig durch Erweiterung seiner Tätigkeiten seine Sachkunde:

 

Sportschütze > Schießleiterlehrgang

 

Sportschütze > Jagdschein

 

Sportschütze > Waffensamnelerlaubnis

 

Oft sogar alle Versionen hintereinander bzw. in Personalunion! Ich sage in meinem Umfeld immer, alles was man bei den Behörden abgibt in Kopie verfahren, damit man weiß, was man vorgelegt hat! 
 

 

 

 

Geschrieben
Am 25.1.2020 um 08:58 schrieb alzi:

Er war sachkundig, hat eine WBK erhalten.

Er ist nachwievor sachkundig, sonst hätte er keine WBK mehr.

 

Ein Originaldokument einem Fremden zu überlassen (hier Behörde) ist fahrlässig!

 

Die sollen mal ihre Papier-Akte prüfen und/oder ob in der elektronischen Akte ein entsprechender Vermerk ist.

Würde mich bis aufs Äußerste wehren, nur wegen deren Nachlässigkeit, eine erneute Sachkunde nachweisen zu müssen.

(Würde logischerweise nämlich auch bedeuten, dass ich zwischenzeitlich nicht mehr sachkundig wäre und ich dies auch eingestünde!)

Die Behörde hat inzwischen bestätigt, dass der Nachweis in der Akte vorliegt. 

 

Geschrieben
Am 25.1.2020 um 23:30 schrieb Mentio:

Hm, vielleicht meldet sich der Beitragsersteller nochmal zu Wort mit genaueren Infos - aber mir kommt es so vor das hier eher ein Nachweis für ein waffenrechtlichen Bedürfnisses verlangt wurde ?

 

 

Weil  " Erweiterrung der WBK  " für die 2.Waffe hab ich so auch noch nie gehört 🤔  Bzw. bei dem Eintrag der 2.Waffen in die WBK wird doch normal auch kein Sachkundenachweis verlangt ?

Das Problem hat sich inzwischen erledigt, die Behörde hat den Nachweis gefunden. Mein Anwalt meinte eh, daß ein erneuter Nachweis durch das Waffenrecht in nur wenigen Ausnahmefällen zulässig ist. Z.B. WBK aus den 70er Jahren, da gab es noch keine Sachkundeerfordernis...  Bedürfnis war bei mir kein Problem da ich seit 22 Jahren  freiwillig ein Schießbuch führe. 

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