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IGNORED

Frage zum neuen Waffenrecht


Jack35

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Hallo zusammen,

 

das neue Waffenrecht sieht ja folgendes vor:

 

 

  • Bedürfnis wird bei Erstbeantragung sowie im 5ten und im 10ten Jahr geprüft
  • Bei den Prüfungen in Jahr 5 und 10 werden jeweils die Trainingeinheiten der zwei zurückliegenden Jahre berücksichtigt
  • Schießnachweisregelung: Schütze muss entweder regelmäßig quartalsweise oder mind. 6x pro Jahr dem Schießsport nachgegangen sein
  • ACHTUNG: Die Schießnachweise müssen jeweils für die Waffengattungen Kurzwaffen und Langwaffen erbracht werden, nicht für jede Waffe einzeln!
  • Der Schießnachweis wird durch den Schießsportverband ausgestellt
  • Nach der Prüfung im 10ten Jahr genügt eine Mitgliedsbescheinigung des Schützenvereins (welcher in einem Schießsportverband organisiert sein muss)

 

 

 

Bezieht sich "Schießnachweisregelung: Schütze muss entweder regelmäßig quartalsweise oder mind. 6x pro Jahr dem Schießsport nachgegangen sein" auch auf die Erstbeantragung, oder nur auf die Prüfung für Jahr 5 und Jahr 10 ? 

 

 

Gruß Jack

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Du musst unterscheiden zwischen dem Bedürfnis zum Erwerb und dem Bedürfnis zum Besitz.

Beim Erwerb ändert sich nichts (1x monatlich oder 18x im Jahr).

Die Regelung 6x pro Jahr bezieht sich auf den Besitz. Dieses "Besitz-Bedürfnis-Prinzip" ist neu eingeführt worden.

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Wobei ja die Frage ist, woher die 12/18 bei den Verbänden kommen, haben die das ehemals aus dem (derzeit noch) geltenden Recht übernommen? 
Warum wird dann nicht dort auch umgeschwenkt auf die neue 4/6-Regelung. Oder ist im Gesetz neu die Unterscheidung zwischen Bedürfnis Erwerb und Bedürfnis Besitz mit drin?

 

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vor 58 Minuten schrieb Tauri:

Du musst unterscheiden zwischen dem Bedürfnis zum Erwerb und dem Bedürfnis zum Besitz.

Beim Erwerb ändert sich nichts (1x monatlich oder 18x im Jahr).

Die Regelung 6x pro Jahr bezieht sich auf den Besitz. Dieses "Besitz-Bedürfnis-Prinzip" ist neu eingeführt worden.

Unterschiedliche Nummern.

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vor 2 Stunden schrieb Tesla:

Wobei ja die Frage ist, woher die 12/18 bei den Verbänden kommen, haben die das ehemals aus dem (derzeit noch) geltenden Recht übernommen? 

Herrjeh! Hast du schon mal was von der Waffenverwaltungsvorschrift gehört?

 

vor 2 Stunden schrieb Tesla:

Warum wird dann nicht dort auch umgeschwenkt auf die neue 4/6-Regelung. Oder ist im Gesetz neu die Unterscheidung zwischen Bedürfnis Erwerb und Bedürfnis Besitz mit drin?

hast du meinen Beitrag weiter oben gelesen?

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vor 3 Stunden schrieb JPLafitte:

Die Behörde ist an das Waffengesetz gebunden, also 4/6 pro Waffengatung.

Unsinn!

1. ist das Gesetz noch nicht mal erlassen

2. bezieht sich 4/6 zukünftig auf das Bedürfnis für den Besitz.

 

Sagt mal, lest ihr eigentlich die Beiträge bevor ihr hier in die Tasten haut??

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vor 3 Stunden schrieb Jack35:

Nach der Prüfung im 10ten Jahr genügt eine Mitgliedsbescheinigung des Schützenvereins (welcher in einem Schießsportverband organisiert sein muss)

Scheinbar genügt nach dem künftigen, angenommenen Wortlaut für den "Bedürfniserhalt" tatsächlich die bloße "Mitgliedschaft", auch wenn das Mitglied schießsportlich völlig inaktiv ist und ausschließlich in der Untergruppe des Vereins "Schützentrachten und Abzeichen" Spitzen klöppelt oder Hutbänder bestickt (und das Mitglied selbst gar nicht im Dachverband Mitglied ist).

 

Es gibt dem Vernehmen nach Vereine, die zwar als Verein einem anerkannten Schießsport-Dachverband angehören, aber ihrerseits eine erhebliche Anzahl Vereins-Mitglieder haben, die aber selbst nicht in einem anerkannten Dachverband Mitglied sind. Dies wird wohl möglich, wenn der Vorstand des Vereins den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet, sich in "verbandsfreien, clubartigen Untergruppierungen" einzuschreiben, deren Existenz und Mitgliederbestand dem Dachverband, dem der Gesetzgeber mit der Anerkennung Prüfungskompetenz und Verantwortung übertragen hat, nicht offengelegt wird.

Bearbeitet von webnotar
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vor 18 Stunden schrieb webnotar:

Scheinbar genügt nach dem künftigen, angenommenen Wortlaut für den "Bedürfniserhalt" tatsächlich die bloße "Mitgliedschaft", auch wenn das Mitglied schießsportlich völlig inaktiv ist

Nicht scheinbar sondern anscheinend und das war völlige Absicht und so ziemlich das Einzige, was an dieser ansonsten unsäglichen Änderung positiv zu sehen ist.

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vor 19 Stunden schrieb webnotar:

Scheinbar genügt nach dem künftigen, angenommenen Wortlaut für den "Bedürfniserhalt" tatsächlich die bloße "Mitgliedschaft", auch wenn das Mitglied schießsportlich völlig inaktiv ist und ausschließlich in der Untergruppe des Vereins "Schützentrachten und Abzeichen" Spitzen klöppelt oder Hutbänder bestickt (und das Mitglied selbst gar nicht im Dachverband Mitglied ist).

Darauf hatte ich schon hingewiesen, als du die Idee hattest der Verein solle "inaktive Sportschützen" an die Behörde melden.

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vor einer Stunde schrieb Bautz:

der Verein solle "inaktive Sportschützen" an die Behörde melden.

1. "inaktive Mitglieder", nicht inaktive Sportschützen!

 

"Sportschützen" können nach der Systematik und den Begriffsbeschreibungen der WaffVwV grundsätzlich nur solche Personen sein (vgl. z.B. Ziffer 4.4), die auch schießsportlich aktiv sind. Sie können organisiert sein oder nicht, aber wer nicht schießt, ist nicht Sportschütze!  Die Vorschrift setzt begriffsnotwendig voraus, dass der Sportschütze auch schießt (und nicht nur Mitglied ist)!

 

Sportschützen im Sinne der WaffVwV (vgl. Ziffer 8 dort) Vorschrift sind grundsätzlich Personen, die einem Verein angehören, der einem anerkannten Schießsportverband (§ 15) angehört (organisierte Sportschützen) und auch Personen, die einem Schießsportverein angehören, der nicht Mitglied in einem anerkannten Schießsportverband ist (nicht organisierte Sportschützen).

Darüberhinaus gilt, dass Sportschütze nicht ist (vgl Ziffer 8.1 der WaffVwV), wer ohne Einbindung in den organisatorischen und sportlichen Rahmen (Schießübungen, Wettkämpfe) eines schießsportlichen Vereins (Mitglied oder Gast) lediglich als individueller Einzelschütze regelmäßig auf einer Schießstätte schießt, auch wenn er vorgibt, dabei eine genehmigte Sportordnung beachten zu wollen.

 

2. Unter Anwendung des alten Rechts bleibt meine Meinung unverändert. Das galt auch am 31.12.2019 und ist bei allen Austritten und (m.E. nach) "Aktivitätenaufgaben" bis zum Inkrafttreten einer Gesetzesänderung auch so zu handhaben.

 

3. Es ist aus meiner Sicht nicht anzunehmen, dass der Verordnungsgeber dumm ist. Wenn die angekündigte Änderung auf die bloße Mitgliedschaft in einem x-beliebigen Verein, der sich als "Schützenverein" bezeichnet, abstellte, würde § 15 WaffG insoweit unterlaufen, wenn die Untergruppe "Klöppeln" in einem "freien" Schützenverein als bedürfniserhaltende Mitgliedschaft einer entsprechenden Bescheinigung zugrunde gelegt werden könnte. Im Anerkennungsverfahren hat das BVA nämlich insbesondere auch zu prüfen (vgl 15.2. WaffVwV), ob die Organisation, die Struktur und die verbandsinternen Regelungen des Schießsportverbands hinreichend Gewähr dafür bieten, dass die Sportordnung innerhalb des Verbandes rechtlich und tatsächlich beachtet wird, insbesondere ob das Bedürfnisbescheinigungswesen sachgerecht geordnet ist.

Bearbeitet von webnotar
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