Zum Inhalt springen
IGNORED

Magazine - Fristen für Behördenanzeige?


LordKitchener

Empfohlene Beiträge

  • 4 Wochen später...
  • 2 Wochen später...
vor 13 Stunden schrieb lucky:

Glücklich ist der, der eine Rechnung zu seinen Magazine hat. Ansonsten wird es schwer die Fristen nachzuweisen....

 

Auch bei der 100. Wiederholung bleibt es Unsinn.

Bearbeitet von chapmen
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Zitat

 

§ 37f Inhalt der Anzeigen


 

(1) Für die Anzeige nach den §§ 37 bis 37d hat der Anzeigende folgende Daten anzugeben:

 

1.
die Art des in den §§ 37 bis 37d bezeichneten Sachverhalts, der der Anzeigepflicht zugrunde liegt;
 
2.
das Datum, an dem der Sachverhalt eingetreten ist, bei Abhandenkommen das Datum der Feststellung des Abhandenkommens;
 
3.
die folgenden Daten des Anzeigenden:
 
a)
Familienname,
 
b)
früherer Name,
 
c)
Geburtsname,
 
d)
Vorname,
 
e)
Doktorgrad,
 
f)
Geburtstag,
 
g)
Geburtsort,
 
h)
Geschlecht,
 
i)
jede Staatsangehörigkeit sowie
 
j)
Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort, bei einer ausländischen Adresse auch den betreffenden Staat (Anschrift);
 
4.
die folgenden Daten zu einem Kaufmann, einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung:
 
a)
Namen oder Firma,
 
b)
frühere Namen,
 
c)
Anschrift und
 
d)
bei Handelsgesellschaften und Vereinen den Gegenstand des Unternehmens oder des Vereins;
 
5.
die folgenden Daten der Waffe, die Gegenstand der Anzeige ist:
 
a)
Hersteller,
 
b)
Modellbezeichnung,
 
c)
Kaliber- oder Munitionsbezeichnung,
 
d)
Seriennummer,
 
e)
Jahr der Fertigstellung,
 
f)
Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes,
 
g)
Kategorie nach Anlage 1 Abschnitt 3,
 
h)
Art der Waffe;
 
6.
die folgenden Daten des Magazins, das Gegenstand der Anzeige ist:
 
a)
Kapazität des Magazins,
 
b)
kleinste verwendbare Munition und
 
c)
dauerhafte Beschriftung des Magazins, sofern vorhanden;
 
7.
Art und Gültigkeit der Erlaubnis, die zur Art des anzuzeigenden Sachverhalts berechtigt oder verpflichtet;
 
8.
die Nummer der Erlaubnisurkunde und
 
9.
die zuständige Behörde, die die Erlaubnisurkunde ausgestellt hat.

 

Zitat
§ 37h Ausstellung einer Anzeigebescheinigung

 

 

(1) Über die Anzeige

 

1.
der Unbrauchbarmachung nach § 37b Absatz 2 Satz 1,
 
2.
des Umgangs mit einer unbrauchbar gemachten Schusswaffe nach § 37d Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie
 
3.
des Besitzes eines Magazins oder Magazingehäuses nach § 58 Absatz 17 Satz 1
 
hat die zuständige Behörde dem Anzeigenden eine Anzeigebescheinigung auszustellen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Anzeigende Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 ist.

 

 

(2) Die Anzeigebescheinigung enthält

 

1.
vom Anzeigenden die Daten nach § 37f Absatz 1 Nummer 3,
 
2.
den Anlass der Anzeige nach § 37b Absatz 2 Satz 1, § 37d Absatz 1 Nummer 1 oder 2 oder § 58 Absatz 17 Satz 1,
 
3.
den Zeitpunkt, an dem der zuständigen Behörde die Anzeige zugegangen ist, sowie
 
4.
die Angaben nach § 37f Absatz 1 Nummer 5 und 6.

 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Dein Kommentar

Du kannst jetzt schreiben und Dich später registrieren. Wenn Du ein Konto hast, melde Dich jetzt an, um unter Deinem Benutzernamen zu schreiben.
Hinweis: Dein Beitrag muss vom Moderator freigeschaltet werden, bevor er sichtbar wird.

Gast
Auf dieses Thema antworten...

×   Du hast formatierten Text eingefügt.   Formatierung jetzt entfernen

  Nur 75 Emojis sind erlaubt.

×   Dein Link wurde automatisch eingebettet.   Einbetten rückgängig machen und als Link darstellen

×   Dein vorheriger Inhalt wurde wiederhergestellt.   Editor leeren

×   Du kannst Bilder nicht direkt einfügen. Lade Bilder hoch oder lade sie von einer URL.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.