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IGNORED

Magazine - Fristen für Behördenanzeige?


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  • 4 Wochen später...
  • 2 Wochen später...
Geschrieben (bearbeitet)
vor 13 Stunden schrieb lucky:

Glücklich ist der, der eine Rechnung zu seinen Magazine hat. Ansonsten wird es schwer die Fristen nachzuweisen....

 

Auch bei der 100. Wiederholung bleibt es Unsinn.

Bearbeitet von chapmen
Geschrieben
Zitat

 

§ 37f Inhalt der Anzeigen


 

(1) Für die Anzeige nach den §§ 37 bis 37d hat der Anzeigende folgende Daten anzugeben:

 

1.
die Art des in den §§ 37 bis 37d bezeichneten Sachverhalts, der der Anzeigepflicht zugrunde liegt;
 
2.
das Datum, an dem der Sachverhalt eingetreten ist, bei Abhandenkommen das Datum der Feststellung des Abhandenkommens;
 
3.
die folgenden Daten des Anzeigenden:
 
a)
Familienname,
 
b)
früherer Name,
 
c)
Geburtsname,
 
d)
Vorname,
 
e)
Doktorgrad,
 
f)
Geburtstag,
 
g)
Geburtsort,
 
h)
Geschlecht,
 
i)
jede Staatsangehörigkeit sowie
 
j)
Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort, bei einer ausländischen Adresse auch den betreffenden Staat (Anschrift);
 
4.
die folgenden Daten zu einem Kaufmann, einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung:
 
a)
Namen oder Firma,
 
b)
frühere Namen,
 
c)
Anschrift und
 
d)
bei Handelsgesellschaften und Vereinen den Gegenstand des Unternehmens oder des Vereins;
 
5.
die folgenden Daten der Waffe, die Gegenstand der Anzeige ist:
 
a)
Hersteller,
 
b)
Modellbezeichnung,
 
c)
Kaliber- oder Munitionsbezeichnung,
 
d)
Seriennummer,
 
e)
Jahr der Fertigstellung,
 
f)
Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes,
 
g)
Kategorie nach Anlage 1 Abschnitt 3,
 
h)
Art der Waffe;
 
6.
die folgenden Daten des Magazins, das Gegenstand der Anzeige ist:
 
a)
Kapazität des Magazins,
 
b)
kleinste verwendbare Munition und
 
c)
dauerhafte Beschriftung des Magazins, sofern vorhanden;
 
7.
Art und Gültigkeit der Erlaubnis, die zur Art des anzuzeigenden Sachverhalts berechtigt oder verpflichtet;
 
8.
die Nummer der Erlaubnisurkunde und
 
9.
die zuständige Behörde, die die Erlaubnisurkunde ausgestellt hat.

 

Zitat
§ 37h Ausstellung einer Anzeigebescheinigung

 

 

(1) Über die Anzeige

 

1.
der Unbrauchbarmachung nach § 37b Absatz 2 Satz 1,
 
2.
des Umgangs mit einer unbrauchbar gemachten Schusswaffe nach § 37d Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie
 
3.
des Besitzes eines Magazins oder Magazingehäuses nach § 58 Absatz 17 Satz 1
 
hat die zuständige Behörde dem Anzeigenden eine Anzeigebescheinigung auszustellen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Anzeigende Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 ist.

 

 

(2) Die Anzeigebescheinigung enthält

 

1.
vom Anzeigenden die Daten nach § 37f Absatz 1 Nummer 3,
 
2.
den Anlass der Anzeige nach § 37b Absatz 2 Satz 1, § 37d Absatz 1 Nummer 1 oder 2 oder § 58 Absatz 17 Satz 1,
 
3.
den Zeitpunkt, an dem der zuständigen Behörde die Anzeige zugegangen ist, sowie
 
4.
die Angaben nach § 37f Absatz 1 Nummer 5 und 6.

 

Geschrieben
vor 1 Minute schrieb lucky:

 

Mit welcher Begründung ist mein Beitrag Unsinn?

Der Beitrag geht von funktionierenden Glaskugeln und lesbarem Kaffeesatz aus.

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