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IGNORED

Unbeglaubigte Kopie der WBK beim Transport


walthi

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vor 5 Stunden schrieb MichaSailor:

Meine Behoerde meint, dass die Meldung der Polizei dann ja bei Ihnen aufschlagen wuerde und Sie dann ja wuessten,

Ist für eine derartige OWi der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort des Verstoßes maßgeblich?

 

Und: Wer es unbedingt genau wissen will, kann ja bei passender Gelegenheit Selbstanzeige machen auf eine angeblich, also tatsächlich oder erfundene (imho die smartere Version) von ihm selbst begangene derartige OWi hinweisen. Und dann hier berichten, welchen Strick man ihm vielleicht daraus gedreht hat.

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Am 31.8.2019 um 10:31 schrieb PetMan:

... Sie meinte auch mal das ich dann halt die Waffen auf dieser WBK zu Hause lassen kann, ich hätte ja noch andere WBK/Waffen.

...

Theoretisch könntest Du Dir doch damit für den Transport der temporär WBK-losen Waffe selbst einen Leihschein ausstellen, andere waffenrechtliche Erlaubnisse sind doch vorhanden ...

 

 

Die Dinger müssen nicht beglaubigt sein, nur die Daten vom Leihnehmer und Überlasser und der Waffen enthalten, also rechtlich eigentlich wasserdicht.

 

 

?

 

mfg

Harry

 

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Eigentlich kann man sich nicht selbst eine waffe leihen.

Eine Konstruktion fiele mir ein. Eine Person ist WBK Inhaber und ebenfalls auf der vereins WBK eingetragen. Dann könnte er sich eine Vereinwaffe von "sich selbst" leihen. Oder ein Händler...

Aber der Leihschein ersetzt auch keine WBK. Von daher ist die Überlegung auch egal.

 

Bearbeitet von Gast
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vor 13 Stunden schrieb hotpack:

 

und genau so ist es... zweimaliger owi verstoss, kann zu einer unzuverlässigkeit führen.  also auch bei der 1.owi.. gegenangehen.

Wird sie in diesem Fall aber zu 99% nicht.

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Am 31.8.2019 um 08:00 schrieb schmitz75:

Wieso muss deine WBK bei der Behörde liegen? Das eintragen dauert doch nur ein paar Minuten für die Vorarbeiten muss die WBK nicht da sein.

 

§ 38 Abs 1 Nr. 1 a) 

 

Das ist aber nur die halbe Wahrheit, denn in § 38 Abs. 1 Satz 2 WaffG steht noch folgendes: In den Fällen des § 13 Absatz 3 und § 14 Absatz 4 Satz 2 genügt an Stelle der Waffenbesitzkarte ein schriftlicher Nachweis darüber, dass die Antragsfrist noch nicht verstrichen oder ein Antrag gestellt worden ist.

 

Warum der Gesetzgeber bei der grünen WBK zwischen Jäger und Sportschütze unterscheidet, habe ich noch nie verstanden. In den genannten Fällen wäre also auch das Mitführen eines Kaufvertrags oder eines Lieferscheins mit Datum ok.

 

In der Praxis habe ich allerdings noch nie von Problemen gehört, wenn jemand anstelle des gerade bei der Waffenbehörde liegenden Originales der grünen WBK nur eine Kopie derselben unterwegs dabei hat.

 

Im übrigen macht eine beglaubigte Kopie hier meines Erachtens keinen wirklichen Unterschied, denn diese bescheinigt ja nur, dass sie mit einem dazu vorgelegten Original übereinstimmt. Ob dieses Original aber gültig ist (worauf es ja in erster Linie ankommt) sagt diese nicht aus. Insofern werden beglaubigte Kopien ganz schnell mal überschätzt.

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vor 16 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Das ist aber nur die halbe Wahrheit, denn in § 38 Abs. 1 Satz 2 WaffG steht noch folgendes: In den Fällen des § 13 Absatz 3 und § 14 Absatz 4 Satz 2 genügt an Stelle der Waffenbesitzkarte ein schriftlicher Nachweis darüber, dass die Antragsfrist noch nicht verstrichen oder ein Antrag gestellt worden ist.

Das bezieht sich aber nur auf die kürzlich erworbene Waffe.

 

Eigentlich geht es hier um ein Problem, welches die behörde selbst verursacht. Die bräuchte die WBK nämlich nur für 5 Minuten und der Eintrag könnte erledigt sein. Bei Erwerb auf Jagdschein hätte der Eintrag ohne weiteres zu erfolgen, beim Erwerb auf Sportschützen-WBK müsste ich nachlesen und beim Erwerb mit expliziter Erwerbserlaubnis vulgo Voreintrag fragt man was die Bhörde denn noch prüfen will und nicht schon geprüft hat. Im Übrigen lässt sich das alles im Vorfeld klären, wenn man den Eintrag schriftlich beantragt. Die WBK bringt man dann vorbei oder liefert sie nach, wenn die behörde eintragungsbereit ist.

 

Hier läuft das problemlos, rein, WBK hinlegen, mit Zahlkarte zum Automat, zurück und fertige WBK mitnehmen.

 

Behöden die das anders machen, sollte man gehörig auf die Never gehen, indem man schriftliche Bestätigungen für die Abgabe des Antrags auf Eintragung und der WBK verlangt.

 

Man muss aber auch sagen, die Behörde ist selbst für die Verfolgung der OWi zuständig, wenn einer die WBK nicht dabei hat. Und wenn das nur der Fall ist, weil die Behörde nicht zügig arbeitet, dann ist ein Bußgeld auch nicht opportun.

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vor 32 Minuten schrieb Bautz:

Man muss aber auch sagen, die Behörde ist selbst für die Verfolgung der OWi zuständig, wenn einer die WBK nicht dabei hat. Und wenn das nur der Fall ist, weil die Behörde nicht zügig arbeitet, dann ist ein Bußgeld auch nicht opportun.

Auch wenn ich diese OWi in einem anderen Kreis oder gar Bundesland begehe?

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vor 18 Stunden schrieb Bautz:

Im Übrigen lässt sich das alles im Vorfeld klären, wenn man den Eintrag schriftlich beantragt. Die WBK bringt man dann vorbei oder liefert sie nach, wenn die behörde eintragungsbereit ist.

Das wäre bei lahmenden Waffenbehörden - allerdings nur bei Erwerb auf Jagdschein oder gelbe WBK !!!, siehe 3. Absatz unten - auf den ersten Blick eine ganz nette Lösung. Wohl dem, der noch ein Faxgerät hat, denn am Ende würde eine EMail vielleicht auch nicht akzeptiert werden...

 

Selbst wenn damit böswillig eine unvollständige Erfüllung von § 13 Abs. 3 bzw. 14 Abs. 4 WaffG gesehen wird, kann dies nämlich zu keiner OWI-Anzeige führen, da lediglich nicht bzw. nicht rechtzeitig erfolgte Erwerbsanzeigen bzw. nicht erfolgte Anträge auf Ausstellung einer Jäger-WBK bußgeldbewehrt sind. Wer es mehrfach so tut, riskiert allerdings den gefährlichen Blick auf § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG. Diese Gefahr sollte man im Einzelfall also nicht unterschätzen.

 

Anders ist das nur beim Eintrag auf vorherige Erwerbserlaubnis in grüner WBK sowie bei WBK-Austrag, denn dort wird nach § 53 Abs. 1 Nr. 5 WaffG die vollständige Erledigung in der vorgeschriebenen Weise bzw. nach § 53 Abs. 1 Nr. 7 WaffG auch die Vorlage der WBK (sowie ggf. auch des EFP) aufgeführt.

vor 18 Stunden schrieb Bautz:

 

 

 

Man muss aber auch sagen, die Behörde ist selbst für die Verfolgung der OWi zuständig, wenn einer die WBK nicht dabei hat. Und wenn das nur der Fall ist, weil die Behörde nicht zügig arbeitet, dann ist ein Bußgeld auch nicht opportun.

Hier gilt für die zuständige Bußgeldbehörde das Tatortprinzip, also der Ort, an dem die OWI begangen wurde.

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Nachdem ein Eintrag bei uns letztes Jahr noch nen gutes halbes Jahr gedauert hat, sind wir momentan bei nem Vierteljahr.

Laut Behörde ist in dieser Zeit eine unbeglaubigte Kopie ausreichend. Zumindest in ihrem Zuständigkeitsbereich.

Langt mir meistens.

Bearbeitet von suerlänner
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vor 25 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Das wäre bei lahmenden Waffenbehörden - allerdings nur bei Erwerb auf Jagdschein oder gelbe WBK !!!, siehe 3. Absatz unten - auf den ersten Blick eine ganz nette Lösung. Wohl dem, der noch ein Faxgerät hat, denn am Ende würde eine EMail vielleicht auch nicht akzeptiert werden...

"Im Vorfeld klären" beinhaltet für mich ein Einvernehmen mit der Behörde. Statt Fax geht auch Brief, aber das ist ja out.

Im Übrigen kann man auch für jede Waffe die Ausstellung einer eigenen WBK beantragen. Bei Erwerb mit "Voreintrag" ist das sowieso zu empfehlen, weil kostenneutral möglich. Da liegt dann eine WBK mit einem Eintrag bei der Behörde - halb so wild.

 

Im Übrigen scheint auch der Gesetzgeber davon auszugehen, dass Behörden unverzüglich, quasi sofort eintragen. Nur die Praxis in manchen Bundesländern oder Kreisen scheint eine völlig andere zu sein, was dann zu Fragen wie der Eingangsfrage führt. Das es anders, bürgerfreudlicher geht zeigt sich bei uns.

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vor 11 Minuten schrieb Bautz:

"Im Vorfeld klären" beinhaltet für mich ein Einvernehmen mit der Behörde. Statt Fax geht auch Brief, aber das ist ja out.

Zumindest etwas mühsam für so eine Lappalie. Nicht jeder nimmt sich dafür gerne Zeit und zahlt Porto (wenn man in der Nähe wohnt, kann man natürlich auch in den Briefkasten einwerfen, klar). Und wie lange dauert die Beantwortung dieses "Antrages" ??? Bei den problematischen Behörden sicher immer weitaus länger als die Anzeigefrist und telefonische Auskünfte werden wegen Datenschutz nicht zugelassen. Unterm Strich nicht die besten Aussichten für Betroffene.

vor 11 Minuten schrieb Bautz:

Im Übrigen kann man auch für jede Waffe die Ausstellung einer eigenen WBK beantragen. Bei Erwerb mit "Voreintrag" ist das sowieso zu empfehlen, weil kostenneutral möglich. Da liegt dann eine WBK mit einem Eintrag bei der Behörde - halb so wild.

Ob das überall kostenneutral ist, wage ich mal zu bezweifeln. Hängt vom jeweiligen Gebührenverzeichnis ab und da langen so manche Waffenbehörden insbesondere bei der WBK-Neuerteilung ganz schön hin... Ob es für den Betroffenen gut und übersichtlich ist, mit x verschiedenen WBK unterwegs zu sein, würde ich auch verneinen.

vor 11 Minuten schrieb Bautz:

 

Im Übrigen scheint auch der Gesetzgeber davon auszugehen, dass Behörden unverzüglich, quasi sofort eintragen. Nur die Praxis in manchen Bundesländern oder Kreisen scheint eine völlig andere zu sein, was dann zu Fragen wie der Eingangsfrage führt. Das es anders, bürgerfreudlicher geht zeigt sich bei uns.

Im Regelfall ist dies ja auch möglich und eigentlich ja ganz im Sinne der Waffenbehörde. Was erledigt ist, ist erledigt.

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Mal eine für euch vieleicht dumme Frage: Warum überlasst ihr der Behörde die WBK und wozu braucht die Behörde denn die WBK länger als zum Eintragen also höchstens 30 Minuten?

Wenn ich einer Behörde ein Schriftstück überlasse müssen Sie mir auf einer Kopie den Empfang und Verbleib bei der Behörde bestätigen.

Hintergrund: Persönlich abgegebene Unterlagen sind verschwunden und ich sollte die Orginale (sind bei der Behörde) nochmal einreichen. Ich misstraue nicht dem Mitarbeiter (solange ich

nicht eines besseren Belehrt wurde) sondern der Behörde und damit meine ich jede Behörde.

Dank meiner Vorgehensweise sind mehrere verschwundene Unterlagen auf wundersame Weise wieder aufgetaucht.

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vor 7 Minuten schrieb JPLafitte:

Warum überlasst ihr der Behörde die WBK und wozu braucht die Behörde denn die WBK länger als zum Eintragen also höchstens 30 Minuten?

Weil manche Behörden (meine auch) nur noch per Post arbeitet. Persönliche Termine sind nicht mehr möglich. Allerdings dauert es inklusive Postlaufzeit trotzdem meist nur 3 Tage.

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vor 2 Stunden schrieb Sachbearbeiter:

Ob das überall kostenneutral ist, wage ich mal zu bezweifeln. Hängt vom jeweiligen Gebührenverzeichnis ab und da langen so manche Waffenbehörden insbesondere bei der WBK-Neuerteilung ganz schön hin... Ob es für den Betroffenen gut und übersichtlich ist, mit x verschiedenen WBK unterwegs zu sein, würde ich auch verneinen.

Hier lehnen die sich noch immer an die alte Kostenverordnung an. Ein Voreintrag kostet soviel wie die Erteilung der enstprechenden WBK. Da kann ich mir den Voreintrag auch in eine neue WBK machen lassen.

 

Ich habe "Mitbenutzer", da hat die einzelne WBK den zustätzlichen Vorteil, dass wer die Waffe führt auch die WBK dazu haben kann, ohne dass sie jemand anders braucht, weil er auch eine Waffe "auf der WBK" führt. OK das ändert sich, wenn weitere Waffen drauf kommen, was eigentlich immer der Fall ist. Hier spart die einzelne WBK dann Geld, weil sie ja schon da ist und der Eintrag in eine vorhandene WBk ist hier günstiger.

 

Porto kostet jetzt was, 80 Cent?

 

Hier alles kein Thema. Anmeldung schreiben, hingehen, Anmeldung abgeben, WBK vorlegen, bezahlen, fertige WBK mitnehmen. Beschleunigen ließe sich das nur mit Lauftraining, damit ich die Strecke Amtszimmer - Kassenautomat und zurück schneller bewältigen kann.

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