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IGNORED

Referenten Entwurf Änderung Waffg. ?


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Geschrieben (bearbeitet)

Das ist aber ein sehr dünnesn Argument (meine ich)
Das ist nun wirklich nicht handfest.

 

Es bleibt so wie es jetzt ist. Es kommt nur einiges obendrauf.
Das ist die Gefahr, welche mehrfach genannt wurde.

 

Ein Vereinsvorsitzender lässt sich von einer Waffenbehörde auch nicht gern als Falschbezeuger bezeichnen.
Da hängt ja auch einiges dran.

DIe Eben ändert am Recht und dessen Auslegung nichts.

Lass uns lieber über diese Interpretationsmöglichkeiten diskutieren, als über BEscheinigungsebenen.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben (bearbeitet)
vor 3 Minuten schrieb Waffen Tony:

Das ist aber ein sehr dünnesn Argument (meine ich)
Das ist nun wirklich nicht handfest.

 

Es bleibt so wie es jetzt ist. Es kommt nur einiges obendrauf.
Das ist die Gefahr, welche mehrfach genannt wurde.

Nein, es ist handfest.

 

Wie stellst du dir das Verfahren vor: Sachbearbeiter X behauptet die Bescheinigung von Verband Y sei nichtig und erstellt daraufhin einen rechtsmittelfähigen Ablehnungsbescheid? Das würde an den Grundfesten von §15 und §14 rütteln. Nenne mir einen Fall, wo das erfolgreich funktioniert hat das sowas überhaupt von einem Verwaltungsgericht nur ansatzweise für beachtlich befunden wurde? Es würde nämlich bedeuten, das Verband Y seine gesetzlichen Aufgaben nicht Pflichtgemäß erfüllt hätte. Ich möchte es noch einmal betonen: da verstehen die keinen Spaß

Bearbeitet von ASE
Geschrieben (bearbeitet)

Das ist genauso wie bei der VEreiensbescheinigung.

Auch kann er ganz einfach anderer Meinung sein. SOgar entgegen seiner verbindlichen Verwaltungsvorschrift. Hält er die Auführungen darin für rechtswidrig, hat er sogar die Pflicht dagegen anzugehen. Wenn du die Ebene Verband benennst, muss auch nicht mehr SB X der Gegenspieler sein. Das ist dann auf "Augenhöhe" gern auch der Landkreis oder das Landesinnenministerium. Beispiele gabs dazu genug.

Oder belassen wir es dabei.

Dann muss der Verband nun bescheinigen.

Das heisst immer noch, dass der Schütze 10 Jahre lang 12/18 mit jeder Waffe nachweisen muss.

Sonst bescheinigt ihm der VErband nichts.

Für den Schützen bleibt das Problem mindestens gleich.

 

Was hat sich also verbessert?

Bearbeitet von Gast
Geschrieben (bearbeitet)
vor 8 Minuten schrieb Waffen Tony:

 

Das heisst immer noch, dass der Schütze 10 Jahre lang 12/18 mit jeder Waffe nachweisen muss.

Sonst bescheinigt ihm der VErband nichts.

Für den Schützen bleibt das Problem mindestens gleich.

Falsches wird nicht richtig durch Wiederholung. Und die Beispiele bleibst du schuldig.

 

woher nimmst du die Behauptung "jede Waffe"? Was bescheinigen Verbände denn heute nach 3 Jahren? hmm? Exakt das gleiche. nämlich "daß das Mitglied in den ersten drei Jahren nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze weiterhin betrieben hat"

Mit welcher Waffe ist unerheblich.

 

Hast du so eine Bescheinigung überhaupt schon mal gesehen?

 

Deine Behauptung konsequent weitergesponnen bedeutet nämlich, das der Verband dann auch nur noch Waffen bescheinigen könnte, mit denen man zuvor auch geschossen hat. Keine 44 im Verein, tja gibts nichts. Das ist Unfug. auch wenn ich jetzt vermutlich die nächste Verschwörungstheorie für Pessimisten zur Bedürfnisbeschinigung in die Welt gesetzt habe...

 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben (bearbeitet)

Dann schau mal bitte in den Faden mit dem Urteil dazu.

Sicher nicht übertragbar, aber eben richterlich so ausgelegt worden.

Zurück zum Kabinettsentwurf.

Woraus folgerst du, dass dies nicht für jede Waffe gelten soll?

Es steht dort ganz unbestimmt "einer" Schusswaffe. Nicht "der ersten Schusswaffe".

Das hat eben dieses Interpretationspotenzial.

Ein eindeutige festlegung auf die erste Schusswaffe ist nicht erfolgt.

Nebenebei ist genau dieser Punkt auch im aktuellen Gesetz durchaus strittig und führt immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten.

Es gibt viele Threads hier, welche genau nach diser Auslegung fragen, weil dies von ihrer Behörde verlangt wird.

 

Bitte gleite an dieser Stelle nicht in Unsinnigkeiten ab. Es geht um den sachlichen Austausch.

 

 

Es geht nicht um Verschwörungstheorien (was eine Art Nazikeule ist).

Es geht um die Auslegung des Textes.

 

Anfangs hast du der Interpretation 12/18 widersprochen.

Dies scheint nun nicht mehr der Fall zu sein.

 

Nun geht es um die zweite Ungenauigkeit im Text. Der Eintragung einer Schusswaffe in die WBK. Löst die Eintragung für diese waffe die 10 Jahresfrist aus? Die nächste Eintargung einer Schusswaffe die nächste für diese?

Ob das am Ende der VErein oder der Verband bescheinigt ist egal-wie wir nun herausgefunden haben.

Es muss das Erfüllen der BEdingungen bestätigt werden.

Da ist der Verband genauso dran gebunden. Für den Schützen bleibt im schlechtesten Fall 12/18 10 Jahre lang für eine Schusswaffe nach Eintragung in einer WBK. So steht es eben in diesem Text.

Zitat

Sind seit der Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte oder der Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen, genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein nach Absatz 2;

Nochmal: Es steht explizit nicht da: Nach Eintragung der ersten Schusswaffe in eine WBK oder nach erstmaligem Anerkenntnis eines Bedürfnisses.

Man kann durchaus herauslesen: Immer wenn eine Schusswaffe in eine WBK eingetragen wird gelten:....

Mit welchem Teil des Textes kann diese Interpretation vollumfänglich negiert werden?

Egal was meinetwegen in eine Gesetzesbegründung geschrieben wird oder auf NAchfrage von einzelnen Politikern geantwortet wird oder was in eine Verwaltungsvorschrift geschrieben wurde. Nichts davon hat in der Vergangenheit verhindert, das ein GEricht (und oft genug da BVerwG) die Sache so nachteilig wie möglich geurteilt hat.

Das war beim "ersten" WaffG so, beim Messertrageverbot so, bei Gebühren der Aufbewahrungskontrolle, den jagdlichen Halbautomaten,....usw.

DIe LEhre daraus ist: Es muss eindeutig ins Gesetz geschrieben sein.


Lass uns das gern sachlich in Zitaten abarbeiten.
 

Bearbeitet von Gast
Geschrieben

@Waffen Tony

Das mit der Nazikeule und dem NAzikeulenvorwurf lassen wir jetzt gleich wieder, ja? Das ist für mich die unterste schublade. und außerdem eine falsche Äquivalenz zu Verschwörungstheorien

 

Die existieren nämlich tätsächlich. Man vernimmt ständig die Verschärfungen träfen die Sportschützen so hart. Tun sie das wirklich? Hält das einer rationalen Betrachtung der Änderungen für Sportschützen stand? Manches ist aus libertärer Sicht  gewiss abzulehnen, aber aus dem Blickwinkel des Partikularinteresse Sportschiessen, was ist seit 2003 wirklich schlimm geworden? (geplantes unterstrichen)

 

Erweiterung der Gelben?

Verbandsübergreifende Anerkennung der Disziplinen/Waffen für letztere?

Problemlose Bedürnisbescheinigung auch ohne entsprechenden Schießstand? ->Gastchützenreglung

Wegfall des Anscheinsunfugs(jaja ich höre euch rufen...§6... schaut euch mal das alte graue SL8 an dann reden wir weiter..)

Niederschmetterung gewisser NRWlicher und thüringischer Ambitionen bezüglich gelber WBK?

Klarstellung Erwerb "für die Waffe bestimmte Munition" (38/357 z.B)

§27 als Munitionserwerbsschein für alle selbst geladenen Kaliber, auch ohne waffr. Erlaubnis?

 

Verbot der Pumpe mit Pistolengriff -> Welche Disziplin war da betroffen?

Verbot der Magazine >10 für Langwaffen  -> Welche Disziplin betroffen?

Verbot der Magazine >20 für Kurzwaffen -> Welche Disziplin betroffen.

Verbot von Hartkern und Leuchtspur -> Welche Disziplin betroffen?

 

Die Aufbewahrung könnte man anführen vor 2002 hats der Blechspind getan. Aber auch für die 0/1 sind die Preise sind gefallen, Marktwirtschaft ist halt des Teufels, und jetzt braucht man nur noch einen Schrank für alles. 

 

Die 1+3 Regel für den Bedürfnisnachweis (bald 1+10) kann man kritisch sehen, andererseits....wer die 6 Monats aktiven von vor noch 2003 kennt... Und selbst für die gibt es ja noch eine Möglichkeit, die nennt sich Jagdschein.  Das man sic jetzt in den ersten zehn Jahren wieder eine Behandlung wie vor 2003 erarbeiten kann, d.h. reiner Mitgliedschaftsausweis genügen soll. das sehe ich nicht negativ. Klar muss man bis dahin dann auch Schiessen gehen standgeld bezahlen und nicht nur die Vereinsfunktionäre für den eigenen Waffenbesitz arbeiten lassen.-- wem das nicht passt...erwähnte ich schon den Jagdschein?

 

Kurzum ich sehe eigentlich aus rein sportschützenhafter Betrachtungsweise keinen Grund für diesen Pessimismus. (aus libertärer schon..nur keine Sorge...)

 

Nun aber zurück zum wiederholten Bedürfnisnachweis:

 

Als aller erstes möchte ich mit der Urban legend aufräumen der Verein dürfe das fortbestehen des Bedürfnis bescheinigen. Grundlage der Wiederholungsprüfung ist §4 Abs 4. WaffG und dort heist es:

Zitat

 Die zuständige Behörde hat drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen. Dies kann im Rahmen der Prüfung nach Absatz 3 erfolgen. Die zuständige Behörde kann auch nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums das Fortbestehen des Bedürfnisses prüfen.

 

Das gilt übrigens nicht nur für Sportschützen, auch so eine urban legend.  Nun muss die Behörde sich also entsprechend des Erlaubnistatbestandes das Bedürfnis erneut nachweisen lassen. Und das erfolgt bei Sportschützen nach §14 WaffG. Wer bescheinigt das nach dieser Norm? Ein §15er Verband. Punkt.  Wenn die Behörde es anders macht, ist es schlicht rechtswidrig.

 

Und jetzt gehen wir nochmal in §14 Abs 2, was bescheinigt der Verband da?

 

Zitat

das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betreibt

 

 

Und nun darfst du anhand der §§4 und 14 WaffG gerne darlegen, wie man draus einen Nachweis für jede einzelne Waffe konstruieren will.

 

Das ganze Bohei ist hier durch das sehr spezielle Urteil aus Hessen entstanden. Du zitierst es hier obwohl du selbst sagst es sei garnicht übertragbar. Sinn? Und ich halte es für ein Versagen der Moderation, das man das hier überhaupt so einen Raum mit einem ganzen Thread hat einnehmen lassen. Es ist ein absoluter Spezialfall bei dem das Verhalten und die Aussagen des Klägers über Jahre(!) dazu geführt haben, das die Behörde ein Bedürfnis verneint hat.  Zurecht wie ich finde Auf WO als Meinungsmultiplikator wurde "jetzt 12/18 fürjede waffe buhu" draus gemacht. Das ist es was ich mit Verschwörungstheorien meine, das wird dem Laien der mitliest wie ein Fakt verkauft. Beispiele? Fehlanzeige. Rechtsgrundlagen? Fehlanzeige. Wenn der Schlauberger einfach eine Verbandsbescheinigung vorgelegt hätte..... aber ne manche wissen es ja besonders besser, mancher sogar durch das Studium der Meinungen auf WO

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geschrieben (bearbeitet)

Ich habe jetzt leider keinen sachlichen Beitrag zu den in Frage stehenden Diskussionsbeiträgen erkannt.

 

Möchtest du dch zunächst auf das vorliegende BEdürfnis und die weiter im Raum stehenden Punkte beschränken?
Viele andere Punkte sind hier im Forum bereits lang und breit erklärt worden.

Ich empfehle der Übersichtlichkeit halber eigene Threads oder die Angliederung an die vielen Bestehenden.

 

Mich interessiert weiterhin die Auslegung 12/18 über 10 Jahre für jeweils eine in eine WBK eingetragene Schusswaffe.

Das ist was der VErband in einer möglichen Asulegung bescheinigen muss.

 

Bitte lege doch dar, warum diese Auslegung unmöglich ist.

 

Haten wir also fest:

12/18 ist durch den Begriff "regelmäßig" fix und bedarf keiner Auslegung mehr.

Die Bedürfnisprüfung stoppte erst 10 Jahre nach Eintragung einer Schusswaffe.

Vor der Bedürfnisprüfung (neu "soll" und nicht mehr "kann") gilt in den letzten 12 Monaten 12/18.

Der Verband bescheinigt dies.

 

Soweit dürfte dies unstrittig sein.
Nun geht es nur noch um den Punkt, ob dies einmalig gilt oder für jede in eine WBK eingetragene Schusswaffe.

Warum wirde das aber nicht gnau so definiert?

Ich freue mich weiter auf einen sachlichen und vor allem sehr direkten Austausch zu diesem Punkt.

 

Danke

 

P,S.: Es geht darum, sich nicht mit so einer unbestimmten Bezeichnung über den Leisten ziehen zu lassen.

Das ist viel zu oft geschehen und auch die sehr viel genauer definierte "die Halbjahresfrist beginnt mit dem Eintrag der ersten Schusswaffe..." wird immer wieder anders ausgelegt.

Es muss eine eindeutige Formulierung erreicht werden, welche einem durch die richterliche Hintertür wieder negativ ausgelegt werden kann.

Der Richter kann nur auf Grundlage eines Gesetzes Recht sprechen. Deshlab ist dieses auch eindeutig zu formulieren.
Hier gibt es aber ganz miese Hintertüren.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb ASE:

 

 

Ich finde das ist weit mehr als nur ein Achtungserfolg.

Zwar wird es zwischendrin bürokratischer und die 3 Jahres-Regel wurde auf 10 Jahre erweitert, aber danach herrscht Rechtssicherheit  und Ruhe.

 

 

 

 

 

Das mit den Magazinen mag einen ankäsen, und gewiss einen haufen unnötiger Kriminalisierung nach sich ziehen. Ich hab meine 30er auch schon veräußert.

 

Aber genau wie bei der Reform 2003 die eigentlich gar keine so wilde Verschärfung war wie immer behauptet wurde (siehe neue gelbe WBK, Anscheinsparagraph) sollte man auch hier die positiven Effekte herausarbeiten. ontrollieren die da hereinströmen, bringen die Nordkoreanischtesn Waffengesetzesmachwerke nichts, schon garnicht gegen  die Anhänger einer Todesreligion mit Ziel der Fremd- und Selbstentleibung...

 

 

Ohne jemanden zu belästigen zu wollen, der Punkt mit der Rechtssicherheit sehe ich eher kritisch. Dies kann bsp. in 5 Jahren wieder ganz anders aussehen. Da ist nix in Stein gemeisselt für lange Zeiten und dies gerade im Bereich Waffenrecht. Auch betreffend Ruhe sehe ich das eher nicht so locker. Wer weiss was die EU 2022 mit der nächsten Evaluierung des Waffenrechtes plant? Das mit den Magazinen und schon im Voraus veräussern finde ich sehr schade. Ich persönlich werde das nicht tun, (ausser ich würde quasi gezwungen werden mangels Alternativen) weil bsp. zu einem AR 15 Meinung einfach  20/30 Schussmagazine Standard sind und dazu gehört. Gut ich kann da etwas leichter reden, als Bewohner südlich des Rheins. 

Geschrieben (bearbeitet)

@ASE

 

Zum 2. mal heute muss ich Toni recht geben. Viele hier können nicht zwischen Verwaltungsvorschrift und Gesetz unterscheiden. An keiner Stelle im GESETZ stehen zb die 12/18, die sind in der Verwaltungsvorschrift zur Definition des " regelmäßig " aufgeführt.Wie dieser Passus nun in Bezug auf eventuelle Gesetzesänderungen in der Verwaltungsvorschrfit abgehandelt wird kann noch kein Mensch hier schreiben. Weil wir es nicht wissen können. Ich " vermute ", das in der geänderten Verwaltungsvorschrift dann auch das leidige Thema " einer Waffe " abgehandelt wird. Ob es die erste ist oder ob es jede ist? Ob es auch für die Gelbe gilt? Das weiß man jetzt alles einfach nicht. Und in den vorliegenden Versionen die jetzt in Umlauf sind steht "Sind seit der Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte ........". Was meint dieses " einer "? Da kann heute keiner behaupten das ist die erste ................oder doch jeweils die letzte? Das geht nicht, weil keiner die Intention kennt, die dann aber in der Verwaltungsvorschrift dargelegt wird. Jetzt auf der einen oder der anderen Betrachtungsweise zu bestehen ist Kindergarten. Weil einfach keiner Beweisen kann das er recht hat. Mit dem Fuss aufstampfen und " Ich habe recht " zu schreien Qualifiziert einen hier nicht zum Diskusionspartner. 

Bearbeitet von PetMan
Geschrieben (bearbeitet)
vor 18 Minuten schrieb mühli:

Ohne jemanden zu belästigen zu wollen, der Punkt mit der Rechtssicherheit sehe ich eher kritisch. Dies kann bsp. in 5 Jahren wieder ganz anders aussehen. Da ist nix in Stein gemeisselt für lange Zeiten und dies gerade im Bereich Waffenrecht. Auch betreffend Ruhe sehe ich das eher nicht so locker. Wer weiss was die EU 2022 mit der nächsten Evaluierung des Waffenrechtes plant?

Da bringst du einen weiteren Stolperstein ein.

In 5 Jahren wird das Waffenrcht wieder angefasst worden sein und es wird wieder nur eine Richtung kennen.

Beruhigungspillen von heut sind dann schnell aufgehoben.

Dinge müssen auch mal mit einer gewissen Betandskraft geregelt werden.

 

Bearbeitet von Gast
Geschrieben
vor 10 Minuten schrieb Waffen Tony:

Ich habe jetzt leider keinen sachlichen Beitrag zu den in Frage stehenden Diskussionsbeiträgen erkannt.

Dann sieh genauer hin...

 

 

 

Bitte lege doch dar, warum diese Auslegung unmöglich ist.

Das habe ich bereits mehrfach. Nochmal: Laut §14 bescheinigt der Verband nach dem Kabinettsentwurf dann:

(4) Für das Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass

1. das Mitglied in den letzten zwölf Monaten vor Prüfung des Bedürfnisses den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betrieben hat und

2. die Waffe, die das Mitglied besitzt, für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.

 

Punkt 1 kann nicht ausgelegt werden Es ist lediglich zu bescheinigen, das Schießsport regelmäßig betrieben wurde.  Punkt 2 bezieht sich  auf Ersatzwaffen und  Kontingentsüberschreitungen. Natürlich kann der Verband dann bei jeder  Waffe zu Punkt 2. schreiben, dass sie erforderlich ist auch wenn mehrere vorhanden sind. Gegenteilige Auslegungen sind dadurch zu verneinen, das der Gesetzgeber über die Kontingentsregel klar zum Ausdruck gebracht hat, bei welchen Waffentypen eine Begrenzung der Waffenanzahl greifen soll.

 


Nun geht es nur noch um den Punkt, ob dies einmalig gilt oder für jede in eine WBK eingetragene Schusswaffe.

Warum wirde das aber nicht gnau so definiert?

 

 -> Wünschenswert wäre das.

 

 

 

Geschrieben (bearbeitet)

Dann sind wir uns jetzt also einig, dass aus dem vorliegenden Kabinettsentwurf für jede eingetragene Schusswaffe 12/18 über 10 Jahre hinweg gelten könnte?

 

Punkt 2 haben wir noch garnicht diksutiert. Die Erforderlichkeit bringt bereits heute riesige Probleme mit sich.

Nahezu untaugliche Waffen werden einberechnet, weil sie definitorisch die Anforderungen an eine Disziplin erfüllen.

Auch wenn damit kein Blumentopf zu gewinnen wäre. Als Krönung auch noch bedürfnisübergreifend.

Das ist nur einer der vielen Widersprüche im Gesetz. Auf der einen Seite soll man wirklich aktiv im Training sein, um sein Bedürfnis als aktiver Schiesssportler nachzuweisen und auf der anderen Seite sollen einem dafür unzureichende Waffen reichen.

 

Aber ich schlage vor diesen Komplex getrennt zu betrachten.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben
vor 7 Minuten schrieb ASE:

Punkt 1 kann nicht ausgelegt werden Es ist lediglich zu bescheinigen, das Schießsport regelmäßig betrieben wurde.

Die Verwaltungsvorschrift legt das aber aus, und zwar mit den berühmten 12/18. Und das hessische Verwaltungsgericht hat in einem aktuellen Urteil festgelegt das das für jede in der WBK eingetragene Waffe gilt. Und wenn DEIN Amt sich darauf beruft und du das nicht für jede Waffe belegen kannst steht es dir frei den Rechtsweg zu beschreiten.Und kannst darauf hoffen das DEINE Richter das dann anders sehen. Das war kein erstinstanzliches Urteil, Revision ist nicht zugelassen. Und schon steht der Elefant im Raum. Denk an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes bezgl HA und Jägern! Oder ganz aktuell das Urteil bezgl Schalldämpfer und Jäger! Alles Urteile die in ganz Deutschland für Ärger sorgten. Liest du solche Urteile nicht? Kennst du sie überhaupt? Verstehst du sie ?

Geschrieben (bearbeitet)
vor 28 Minuten schrieb PetMan:

@ASE

 

Zum 2. mal heute muss ich Toni recht geben. Viele hier können nicht zwischen Verwaltungsvorschrift und Gesetz unterscheiden. An keiner Stelle im GESETZ stehen zb die 12/18, die sind in der Verwaltungsvorschrift zur Definition des " regelmäßig " aufgeführt.Wie dieser Passus nun in Bezug auf eventuelle Gesetzesänderungen in der Verwaltungsvorschrfit abgehandelt wird kann noch kein Mensch hier schreiben. Weil wir es nicht wissen können. Ich " vermute ", das in der geänderten Verwaltungsvorschrift dann auch das leidige Thema " einer Waffe " abgehandelt wird. Ob es die erste ist oder ob es jede ist? Ob es auch für die Gelbe gilt? Das weiß man jetzt alles einfach nicht. Und in den vorliegenden Versionen die jetzt in Umlauf sind steht "Sind seit der Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte ........". Was meint dieses " einer "? Da kann heute keiner behaupten das ist die erste ................oder doch jeweils die letzte? Das geht nicht, weil keiner die Intention kennt, die dann aber in der Verwaltungsvorschrift dargelegt wird. Jetzt auf der einen oder der anderen Betrachtungsweise zu bestehen ist Kindergarten. Weile einfach keiner Beweisen kann das er recht hat. Mit dem Fuss aufstampfen und " Ich habe recht " zu schreien Qualifiziert einen hier nicht zum Diskusionspartner. 

 

Und manch eine kann nicht zwischen Verwaltungsvorschrift und "Wille des Gesetztgebers" unterscheiden....

Wie hat man das eigentlich zwischen 2002 und 2012 so gemacht? Schließlich hatten die Gerichte ja nicht deine Verwaltungsvorschrift, die ja obendrein nicht für sie bindend ist...

 

Ich gebe dir einen Tip, falls euer Gnaden sich herablassen:

Intentionen des Gesetzgebers werden auch in den Gesetzen zur Änderung Dokumentiert, darauf beziehen sich die Gerichte auch regelmäßig

 

Zitat

Danach soll der bloße Nachweis der Mitgliedschaft in einem Schießsportverein nach Absatz 2 ausreichen. Dies ist erforderlich, um Sportschützen, die z.B. aufgrund fortgeschrittenen Alters den Schießsport nicht mehr so intensiv ausüben können wie zuvor, weiterhin eine aktive Teilnahme am Vereinsleben zu ermöglichen. Die Regelung steht im Einklang mit der Richtlinie 91/477/EWG, da der Inhalt des Bedürfnisses dort nicht definiert wird

 

 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben
vor 1 Minute schrieb PetMan:

Die Verwaltungsvorschrift legt das aber aus, und zwar mit den berühmten 12/18. Und das hessische Verwaltungsgericht hat in einem aktuellen Urteil festgelegt das das für jede in der WBK eingetragene Waffe gilt. Und wenn DEIN Amt sich darauf beruft und du das nicht für jede Waffe belegen kannst steht es dir frei den Rechtsweg zu beschreiten.Und kannst darauf hoffen das DEINE Richter das dann anders sehen. Das war kein erstinstanzliches Urteil, Revision ist nicht zugelassen. Und schon steht der Elefant im Raum. Denk an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes bezgl HA und Jägern! Oder ganz aktuell das Urteil bezgl Schalldämpfer und Jäger! Alles Urteile die in ganz Deutschland für Ärger sorgten. Liest du solche Urteile nicht? Kennst du sie überhaupt? Verstehst du sie ?

 

Offensichtlich hast du das Urteil und die Begründung nicht gelesen, sonst wäre dir klar, warum das Gericht zurecht so entschieden hat und warum das nichts mit einer regulären Wiederholungsprüfung mit Verbandsbescheinigung zu tun hat.

 

Kleine Lesehilfe: der Typ hat sich durch Verhalten und Aussagen um sein Bedürfnis geredet. Hätte er geschwiegen und die Verbandsbescheinigung vorgelegt.... Aber er hat es ja besser gewusst, so wie du..

Geschrieben (bearbeitet)

Der Wille des Gesetzgebers nutzt leider garnichts, wenn er nicht ins Gesetz geschrieben wurde.

Dafür dient das Beispiel Gebühren für Aufbewahrungskontrolle doch als abschreckendes Beispiel.

Nein. Die Vergangenheit hat mißtrauisch gemacht.

Es ist auf jedes Komma, auf jeden Kontext zu achten.

Es wäre an dieser Stelle leicht Eindeutigkeit zu schaffen und es wurde nicht getan.

Ich vermute heutzutage daher immer Absicht.

Und genau das gilt es aufzudecken und aufzuzeigen.

An genau dieser Stelle muss nachgebesserte werden.

Wenn der Gesetzgeber dies so meint, dann soll er es auch eindeutig so reinschreiben.

Wir dürfne uns einfach nicht mehr mit unbestimmten Definitionen abspreisen lassen.

 

 

Aber all dies außen vorgelassen, beruhit das doch sowueso nur uns Bestandskunden. Einem Neuschützen 12/18 10 Jahre lang zuzumuten dreht uns endgültig den Hahn ab.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben
vor 1 Minute schrieb Waffen Tony:

Der Wille des Gesetzgebers nutzt leider garnichts, wenn er nicht ins Gesetz geschrieben wurde.

Dafür dient das Beispiel Gebühren für Aufbewahrungskontrolle doch als abschreckendes Beispiel.

Nein. Die Verhgangenheit hat mißtrauisch gemacht.

Es ist auf jedes Komme, auf jeden Kontext zu achten.

Es wäre an dieser Stelle leicht Eindeutigkeit zu schaffen und es wurde nicht getan.

Ich vermute heutzutage daher immer Absicht.

Und genau das gilt es aufzudecken und aufzuzeigen.

An genau dieser Stelle muss nachgebesserte werden.

Wenn der Gesetzgeber dies so meint, dann soll er es auch eindeutig so reinschreiben.

Wir dürfne uns einfach nicht mehr mit unbestimmten Definitionen abspreisen lassen.

 

 

Aber all dies außen vorgelassen, beruhit das doch sowueso nur uns Bestandskunden. Einem Neuschützen 12/18 10 Jahre lang zuzumuten dreht uns endgültig den Hahn ab.

 

Da will ich dir auch nicht widersprechen, einfach sollen die Gesetze sein, damit sie von den Unkundingen verstanden werden.

 

Ich sehe in §14 ganz anderen Unbill, aber den traue ich mich hier nicht öffentlich zu schreiben...

 

Geschrieben

ICh bemühe mich allerdings um einen rein sachlichen austausch.

Leider vermisse ich nach wie vor eine Antwort auf diese Frage von mir 

vor 20 Minuten schrieb Waffen Tony:

Dann sind wir uns jetzt also einig, dass aus dem vorliegenden Kabinettsentwurf für jede eingetragene Schusswaffe 12/18 über 10 Jahre hinweg gelten könnte? 

Solte dies nicht der Fall sein,bin ich natürlich an den gegenargumenten interesiert.

Geschrieben
vor 1 Minute schrieb ASE:

Ich sehe in §14 ganz anderen Unbill, aber den traue ich mich hier nicht öffentlich zu schreiben...

 

Keine Sorge, ich ahbe auch noch manche Befürchtung die ich hier garnicht äußern mag.

Auch wenn ich weder an eine überbordende Bedeutung dieses Forums oder an dummer Bearbeiter zu den Gesetzesentwürfen glaube, gibt es Sachen die zumindest nicht vor Oktober thematisiert werden sollten.

Da beteilige ich mich auch an keiner Diskussion. Egal in welchem Forum.

Geschrieben

Tony das steht jetzt wirklich oft genug da.

 

Es ist klar definiert was auf der Verbandsbescheinigung stehen muss, und da steht nichts von Training mit eder waffe siehe bitte meinen post weiter oben.

Geschrieben
vor 2 Minuten schrieb Waffen Tony:

 

 

 

Aber all dies außen vorgelassen, beruhit das doch sowueso nur uns Bestandskunden. Einem Neuschützen 12/18 10 Jahre lang zuzumuten dreht uns endgültig den Hahn ab.

Das ist der eigentliche Wahnsinn, ich hätte unter solchen Voraussetzungen wohl nie mit dem Schiesswesen angefangen und ich fürchte dies schreckt dann auch viele Neulinge ab. Auch überlegt man sich unter solchen Umständen den weiteren Erwerb von Waffen. Unter solchen Voraussetzungen hätte ich bsp. wohl keine C96 oder P1 Zuhause wie jetzt. Speziell die C96 ist nicht wirklich eine typische Wettkampfwaffe, sehr gummiartiger Abzug ohne nennenswerten Druckpunkt und sehr feine Visierung! Eigentlich ist die C96 einfach so "just for fun" zum schiessen, speziell mit dem Anschlagsschaft und da sollte man den Erwerb nicht noch zusätzlich erschweren meiner Meinung nach. Ich werde den Verdacht nicht los, der Gesetzgeber will bewusst oder unbewusst den Spass beim Schiessen den Schützen verderben. Entschuldigt die drastischen Worte.

Geschrieben (bearbeitet)

@ASE

Es steht leider an keiner einzigen Stelle.

Stattdessen habe ich dir die in Frage stehende Textpassage immer wieder aufgeführt.

Dazu habe ich mehrere alternative Formulierungen angeführt, welche eine Eindeutigkeit hätten.

Allein die fehlende Eindeutigkeit stützt aus meiner Sicht eine schlimmstmögliche Auslegung, welche du bislang mit keinem Wort widerlegt hast.

Mir geht es nicht einmal darum, dass dies so sein müsste.

Es steht die Möglichkeit im Raum, dass es so ausgelegt werden könnte.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben
vor 1 Minute schrieb mühli:

 Ich werde den Verdacht nicht los, der Gesetzgeber will bewusst oder unbewusst den Spass beim Schiessen den Schützen verderben. Entschuldigt die drastischen Worte.

Das ist kein Verdacht, dass ist ein Fakt.

 

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