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IGNORED

Ertteilung einer WBK theoretisch möglich?


Jack3d

Empfohlene Beiträge

vor 5 Minuten schrieb uwewittenburg:

Eigentlich egal, weil man die Aktenlage kennen muß!

Wir müssen uns aber nicht selbst jagen, denn jeder hat andere Erfahrungen mit seiner Behörde und keiner wird sagen woran es wirklich lag.

Wenn das eine Bier am Lenkrad nicht ausreicht zieht man eben die Waffe im Kofferraum als Grund heran.

Ist man erst mal im Visier dann wird es schwer.

 

So ist es, merkt man aber erst als Betroffener oder direkt involvierter.

 

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Erwische ich den Hund nicht beim "Kacken" dann eben den Halter mit der fehlenden Tüte!?

Ich würde mal sagen das was uns heute überhäuft haben wir in der ehemaligen DDR gut ertragen.

Die Luftpumpe in der Hand hat den ABV nicht gejuckt, die Artillerieimmitationskörper waren geil, mit oder ohne Pfeifton, aber es rückte kein SEK aus.

Kein Nachbar ist in die Luft gegangen.

Bearbeitet von uwewittenburg
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vor 6 Stunden schrieb Nakota:

Der SB ist ein Sachbearbeiter und kein Kontrollgremium welcher Art auch immer. Dann sollte man dem SB nicht irgendwelche Dinge erzählen, über die er ansonsten gar keine Informationen bekäme. Warum u.U. also (versehentlich) etwas ausplaudern was in keinen Akten mehr auftaucht?

Ich rede auch nicht von irgendwelchen Jugendsünden von vor 15 Jahren, sondern von den vom Threadstarter erwähnten Vorfällen aus 2015 und 2017. Die sind definitiv noch in irgendeiner Datenbank erfasst und werden dem Sachbearbeiter im Falle einer Anfrage auch mitgeteilt. Folglich kann man darüber im Vorfeld auch reden. Schaden kann es jedenfalls nicht und unabhängig vom Ablauf oder Ausgang des Gesprächs kann man immer noch einen Antrag stellen, wenn man denn unbedingt will. Zumindest hat man aber die Möglichkeit, eine grobe Übersicht zu bekommen, was im Falle einer Antragstellung noch auf einen zukommen könnte. Ich gehe mal davon aus, dass bei dem hier geschilderten Sachverhalt ein WBK-Antrag kein Sebstläufer sein wird, sondern vermutlich eine ziemlich umfangreiche Einsicht in verschiedene Strafakten und ggf. auch eine Gutachtenanforderung zur Folge hätte.

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vor 30 Minuten schrieb Flohbändiger:

Ich rede auch nicht von irgendwelchen Jugendsünden von vor 15 Jahren, sondern von den vom Threadstarter erwähnten Vorfällen aus 2015 und 2017. Die sind definitiv noch in irgendeiner Datenbank erfasst und werden dem Sachbearbeiter im Falle einer Anfrage auch mitgeteilt.

Mit Sicherheit!

Zitat

Folglich kann man darüber im Vorfeld auch reden. Schaden kann es jedenfalls nicht und unabhängig vom Ablauf oder Ausgang des Gesprächs kann man immer noch einen Antrag stellen, wenn man denn unbedingt will. Zumindest hat man aber die Möglichkeit, eine grobe Übersicht zu bekommen, was im Falle einer Antragstellung noch auf einen zukommen könnte. Ich gehe mal davon aus, dass bei dem hier geschilderten Sachverhalt ein WBK-Antrag kein Sebstläufer sein wird, sondern vermutlich eine ziemlich umfangreiche Einsicht in verschiedene Strafakten und ggf. auch eine Gutachtenanforderung zur Folge hätte.

Man muss eben unterscheiden.

Ich war auch nicht frei von Jugendsünden, wenn dann aber die Masse erwischt oder ermittelt wird und man ist einer von 50 Beteiligten und hat lediglich 3 Bananen abbekommen sollte man darüber reden und seine ehrliche Einstellung zur Sache darlegen.

Man unterscheide zwischen Jugendsünde, Dummheit, Straftat oder Verbrechen und dann die Wiederholung!

Der Besitz eines Butterfly oder die Anwendung unterscheidet ja auch noch einmal.

Bearbeitet von uwewittenburg
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Kenne jemand der nach einem Fall von unerlaubtem Waffenbesitz ende der 80er 2006 seine WBK bekommen hat. Man kann also sogar " einschlägig Belastet " nach einer gewissen Zeit wieder als Zuverlässig gelten. Jemandem der nach Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz ( Vollauto MP 5 ) aufgefallen war wurde gesagt, das er nie mehr was Legales bekommt.Kenne einen Waffenhändler der mehrere Jahre in Gefängnis war und jetzt wieder in seinem alten Geschäft arbeitet, das jetzt aber über seine Frau läuft. Ist also vieles möglich, einiges scheint aber schwerer zu wiegen als anderes.....................

Sachen aus 2015/16 sind sehr kurz her.......................................

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vor 2 Minuten schrieb PetMan:

Kenne jemand der nach einem Fall von unerlaubtem Waffenbesitz ende der 80er 2006 seine WBK bekommen hat. Man kann also sogar " einschlägig Belastet " nach einer gewissen Zeit wieder als Zuverlässig gelten. Jemandem der nach Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz ( Vollauto MP 5 ) aufgefallen war wurde gesagt, das er nie mehr was Legales bekommt.Kenne einen Waffenhändler der mehrere Jahre in Gefängnis war und jetzt wieder in seinem alten Geschäft arbeitet, das jetzt aber über seine Frau läuft. Ist also vieles möglich, einiges scheint aber schwerer zu wiegen als anderes.....................

Sachen aus 2015/16 sind sehr kurz her.......................................

Alles o.k. , eben wie oder wann oder weswegen, es gibt da eben schwierige Fälle und eben nur nach 1.  Erkenntnis wird eingetragen und sichtbar. Der Mangel aus meiner Zeit bestand aus der KORREKTUR und dafür war die STAA ZUSTÄNIG; ICH HABE ES SELBST gemacht; Die Staa hat den Einstellungsgrund hinten eingetragen und das kann nicht jeder lesen, den Erfassungsgrund musste der Sb ändern, das hätte man integrieren müssen., aber wer hat dafür ein Interesse?

 

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vor einer Stunde schrieb PetMan:

ende der 80er 2006

Dann mußte er aber lange warten. Mir sind 2 Fälle bekannt aus dieser Ära, Ende 70iger/Anfang 80iger: Beide bekamen eine angemessene Geldstrafe (also wirklich günstig) und durften bei nachgereichter WBK ihre Spielsachen abholen. Alles höchst zeitnah. Daß uns damals nicht der Himmel auf den Kopf gefallen ist...

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vor 4 Stunden schrieb uwewittenburg:

Mit Sicherheit!

Letztendlich nur was der "Betroffene" auch wissen kann. Deswegen würde ich mich vorab informieren und dann zum SB gehen und nicht umgekehrt. Gehe ich zuerst zum SB und plaudere dann über Dinge von denen ich gar nicht weiß, ob sie irgendwo in einer Datenbank sind oder nicht, wäre das nicht gerade schlau.

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vor 15 Stunden schrieb jimmypop:

In welcher Form beantwortet diese Kurzfrage meine Frage, wo bzw. in welchen Register das registriert wird,?

Hättest eigentlich von selbst drauf kommen können dass die kriminalpolizeilichen Datenspeicher gemeint sind.

vor 15 Stunden schrieb jimmypop:

Einen auf Schlaumeier machen kann jeder...

Das glaub ich nicht.

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Da gab es mal einen Waffenhändler in unserem Bundesland, der war wegen Beteiligung  bei mehreren Banküberfällen verurteilt, bekam aber trotzdem seine Handelslizens . An der freien Wochenenden ( aus dem Knast  )war er auch auf mancher Jagd als Schütze eingeladen. Gut. Das ist viele Jahre her. 

Später war er im Vorstand eines Landesverband der großenbSchätzemvdrbände .

Da wurden auch Sachkunde und Nachweise bei ihm im Wohnzimmer geschossen ..... Wenn gleich 2 Kurzwaffen gekauft wurden  . Er lebt aber schon einige Jahre nicht mehr . 

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vor 5 Stunden schrieb uwewittenburg:

Hättest eigentlich von selbst drauf kommen können dass die kriminalpolizeilichen Datenspeicher gemeint sind.

Das glaub ich nicht.

In welchem Gesetz ist dessen Verwertbarkeit geregelt?

Du sprachst von Straftaten von nicht straffähigen Kindern (welch ein Schwachsinn, dann ist es ja keine Straftat?)

Meines Wissens hat KEINE Behörde Zugriff auf diese Akten.

 

Zu dem Schlaumeier: das kann tatsächlich nicht jeder, viele versuchen es aber.

 

PS: Du kannst mir natürlich erzählen, dass die Praxis der Vollzugsbeamten so funktioniert wie Du beschreibst, ich fragte aber nach der gesetzlichen Grundlage.

Bearbeitet von jimmypop
Rechtschreibfehler, wegen dickem Hals.
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vor einer Stunde schrieb jimmypop:

In welchem Gesetz ist dessen Verwertbarkeit geregelt?

Z.B. ASOG?

Zitat

Du sprachst von Straftaten von nicht straffähigen Kindern (welch ein Schwachsinn, dann ist es ja keine Straftat?)

Es bleibt eine Straftat die nur nicht wegen Strafunmündigkeit geahndet werden kann.

Zitat

Meines Wissens hat KEINE Behörde Zugriff auf diese Akten.

Dann weißt du eben nicht alles, ist aber nicht schlimm.

Zitat

Zu dem Schlaumeier: das kann tatsächlich nicht jeder, viele versuchen es aber.

Ja, da kenne ich einige.?

Zitat

PS: Du kannst mir natürlich erzählen, dass die Praxis der Vollzugsbeamten so funktioniert wie Du beschreibst, ich fragte aber nach der gesetzlichen Grundlage.

Siehe oben.

Bearbeitet von uwewittenburg
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vor 3 Stunden schrieb uwewittenburg:

Z.B. ASOG?

Es bleibt eine Straftat die nur nicht wegen Strafunmündigkeit geahndet werden kann.

Dann weißt du eben nicht alles, ist aber nicht schlimm.

 

Vielen Dank für die Aufschlauung.

Diese Informationen haben mein Vertrauen in unseren Rechtsstaat enorm gestärkt.

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vor 18 Stunden schrieb jimmypop:

Vielen Dank für die Aufschlauung.

Kein Problem!

vor 18 Stunden schrieb jimmypop:

Diese Informationen haben mein Vertrauen in unseren Rechtsstaat enorm gestärkt.

Warum?

Es geht nicht gegen dich!

Jeder macht mal eine Dummheit wo er die Grenzen von Streich, OWI und Straftat nicht erkennt.

Aber Mehrfachtäter die zu Intensivtätern werden sollte man schon im Auge haben.

Wer das immer wieder nicht beachtet wird eben eine lebenslange Akte haben, oder eben sichtbar im INPOL bleiben.

Dass diese Eintragungen nicht immer verwertbar sind dürfte klar sein, aber mehrfache Waffenrechtsverstöße sollte man schon verwerten und zu einer Nichteignung kommen, aber eben auch differenziert, aber darüber befinden die Waffenbehörden, oder eben die Gerichte.

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vor 5 Stunden schrieb uwewittenburg:

 

Dass diese Eintragungen nicht immer verwertbar sind dürfte klar sein, aber mehrfache Waffenrechtsverstöße sollte man schon verwerten und zu einer Nichteignung kommen, aber eben auch differenziert, aber darüber befinden die Waffenbehörden, oder eben die Gerichte.

Alles gut, und auch nicht gegen Dich, aber ich dachte bislang, dass das bei Kindern anders läuft.

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Am 7.1.2019 um 15:01 schrieb chapmen:

So ist es, merkt man aber erst als Betroffener oder direkt involvierter.

 

Dachte mir schon, dass Du keine Aktenzeichen liefern kannst. Bei meiner Recherche bin ich auch auf keine Urteile gestoßen, die Deine These untermauern.

 

Deshalb für Dich ein kleiner Exkurs zur Rechtslage (nachzulesen in Wikipedia und vielen anderen Erklärseiten im Netz):

 

Das Strafrecht sieht vor, dass ein Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt werden kann, wenn ein hinreichender Tatverdacht fehlt. Dieser liegt vor, wenn davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte aufgrund der vorliegenden Beweise in der Hauptverhandlung verurteilt wird. Im Umkehrschluss ist er nicht gegeben, wenn keine – oder nur eine sehr geringe – Wahrscheinlichkeit besteht, dass es zu einer Verurteilung kommen wird. Des Weiteren kann gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein Verfahren eingestellt werden, weil ein sogenanntes Verfahrenshindernis vorliegt. Dieses ist beispielsweise gegeben, wenn der Beschuldigte nicht strafmündig ist; auch die Verjährung der Tat kann als ein solches angesehen werden.

Wird ein Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, so kann - entgegen den Einstellungen nach § 153 bzw. 153a StPO zu einem späteren Zeitpunkt (unter Beachtung der Verjährungsfristen des § 78 StGB) gegen den Beschuldigten erneut Anklage erhoben werden, wenn sich neue Erkenntnisse bezüglich des Sachverhalts ergeben, aufgrund dessen die Staatsanwaltschaft Ermittlungen angestellt hat.

Bei der Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO ist der Beschuldigte (wie z.B. bei Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe nach § 17 Abs. 1 JGG) vollständig rehabilitiert. Es wird praktisch festgestellt, dass er als Täter nicht in Betracht kommt. Wie schon geschrieben können in solchen Verfahren nur andere, strafrechtlich nicht relevante Sachverhalte wie z.B. Trunkenheit außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs waffenrechtliche Rechtswirkungen nach sich ziehen.

Diese finden sich dort aber in der Praxis nicht gerade häufig.

Zum Abschluss ein Beispiel aus der Praxis zur ansonsten bestehenden Nichtverwertbarkeit von Einstellungen nach § 170 Abs. 2 StPO:

Das Verhalten eines beruflich als Türsteher (Portier) in einer Diskothek tätigen Sportschützen, der dabei in Auseinandersetzungen mit Besuchern verwickelt war und die deshalb gegen ihn eingeleiteten sechs strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung gemäß § 170 Abs. 2 StPO (mangelnder Tatverdacht) eingestellt wurden, ist weder missbräuchlich noch leichtfertig im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2a WaffG (siehe z.B. Scholzen, DWJ Heft 06/2005, S. 96), unabhängig von der sicherlich auch zu erörternden Bedürfnisfrage.


 
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Am 10.1.2019 um 10:18 schrieb Sachbearbeiter:

Dachte mir schon, dass Du keine Aktenzeichen liefern kannst. Bei meiner Recherche bin ich auch auf keine Urteile gestoßen, die Deine These untermauern.

 


 

Dachte mir schon das du nicht verstanden hast worum es mir ging. Lesen und verstehen sind zwei Dinge.

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