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IGNORED

Vorübergehender Überlass einer Schusswaffe zum Transport zu einem Wettkampf


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Geschrieben

Hallo,

 

nach § 12 Abs.1 Ziffer 3 Buchstabe b und Absatz 3 Nummer 2 Waffengesetz

ist es einem Mitglied eines Schützenvereins, ohne waffenrechtliche Erlaubnis möglich, eine Schusswaffe zu einem Wettkampf zu transportieren. Muss in diesem Fall die Waffe zwingend auf der Vereinswbk eingetragen sein oder darf diese auf der eines anderen Mitglieds eingetragen sein und die Weisung zum Transport lediglich durch den Verein erfolgen?

 

Mit freundlichen Grüßen

Felix

Geschrieben (bearbeitet)

Wer legaler Besitzer der Waffe ist ist unerheblich. Es kann also auch die Waffe des Mitglieds M. sein, welche Neumitglied N. auf Weisung des Vereins transportiert. Es ist empfehlenswert eine Bescheinigung des Vereins mitzuführen. Vordrucke dafür gibt es teilweise bei Verbänden.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben (bearbeitet)
Am 6.10.2018 um 20:04 schrieb Bautz:

Es ist empfehlenswert eine Bescheinigung des Vereins mitzuführen. Vordrucke dafür gibt es teilweise bei Verbänden.

Die würden mich sehr interessieren. Wo finde ich die zum nachlesen/ausdrucken.

Ich kenne nur welche, in denen der Transport von VEREINS-Waffen geregelt wird.

 

Bearbeitet von LWB
Geschrieben

Genau DIE meinte ich eben nicht.

Die habe ich selbst.

Ich hätte gerne eine wo, wie von @Bautz oben behauptet, der Verein einen Transportschein für eine fremde & ihm unbekannte , nicht auf der Vereins-WBK eingetragene Waffe unterschreibt und jemanden ohne WBK offiziell mit deren Transport beauftragt.

Ich würde als Vereinsvorstand nämlich sowas nicht mit meinem Namen unterschreiben.

Daher meine explizite Frage.

Geschrieben

Das eindeutige Formular, welches die Oberfranken im BSSB verlinkt hatten finde ich nicht mehr. In den aktuellen Forumlare z.B. beim BSSB ist von Vereinswaffen die Rede. Eine Rolle spielt das indes nicht.

Erstens ist für vorübergehend Besitzberechtigte nach § 12 Absatz 1 Nummer 3, kein "Leihschein" vorgeschrieben, es ginge also völlig ohne Beleg und zweitens ist an diesen Forumlaren nichts amtliches. Man kann sie nehmen und den Text einfach umformulieren.

Entscheident ist die Beauftragung durch den Verein.

Geschrieben
vor 21 Stunden schrieb P22:

Seite 2 des zweiten Dokumentes gelesen?

Aber sicher. Du auch? Da steht allerdings nur "Eigentümer" und nix von "Verein als Vertreter des Eigentümers".

Das erste ist der Transportschein für VEREINSWAFFEN und das zweite ist ein Überlassungsschein zwischen PRIVATPERSONEN.

Also auch nicht das was ich gerne mal sehen würde...

Geschrieben (bearbeitet)
Am ‎08‎.‎10‎.‎2018 um 13:33 schrieb Bautz:

Das eindeutige Formular, welches die Oberfranken im BSSB verlinkt hatten finde ich nicht mehr. In den aktuellen Forumlare z.B. beim BSSB ist von Vereinswaffen die Rede. Eine Rolle spielt das indes nicht.

Erstens ist für vorübergehend Besitzberechtigte nach § 12 Absatz 1 Nummer 3, kein "Leihschein" vorgeschrieben, es ginge also völlig ohne Beleg und zweitens ist an diesen Forumlaren nichts amtliches. Man kann sie nehmen und den Text einfach umformulieren.

Entscheident ist die Beauftragung durch den Verein.

 

Genau dafür ist doch aber der Passus in § 38 Ausweispflichten im WaffG vorhanden oder?

 

(1) Wer eine Waffe führt, muss folgende Dokumente mit sich führen:

1. seinen Personalausweis oder Pass und

a) wenn es einer Erlaubnis zum Erwerb bedarf, die Waffenbesitzkarte oder, wenn es einer Erlaubnis zum Führen bedarf, den Waffenschein,

.....

g) im Fall der vorübergehenden Berechtigung zum Erwerb oder zum Führen auf Grund des § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2 oder § 28 Absatz 4 einen Beleg, aus dem der Name des Überlassers und des Besitzberechtigten sowie das Datum der Überlassung hervorgeht, oder

 

Selbst wenn man nicht (erlaubnisfrei) führt = transportiert und zuhause aufbewahrt, kann einem das doch im Falle einer Kontrolle hilfreich sein um die Herkunft der Waffe zu klären bzw. die fehlende zu erklären!

Schönen Abend!
Bearbeitet von MarschMarsch
Geschrieben
vor 42 Minuten schrieb MarschMarsch:

Genau dafür ist doch aber der Passus in § 38 Ausweispflichten im WaffG vorhanden oder?

Da Du die richtige Norm gefunden und zitiert hast, hätte Dir auch ein Licht aufgehen können. ;-)

 

Der Beauftragte des Vereins ist ein Fall des § 12 Absatz 1 Nummer DREI WaffG. Die Ausweisvorschriften beziehen sich auf § 12 Absatz 1 Nummer EINS und Nummer ZWEI. Der Beauftragte des Vereins muss seinen Personalausweis oder Reisepass mitführen.

Geschrieben
vor 7 Stunden schrieb LWB:

Das erste ist der Transportschein für VEREINSWAFFEN und das zweite ist ein Überlassungsschein zwischen PRIVATPERSONEN.

Trenn Dich bitte geistig von irgendwelchen Scheinen. Keines dieser Dokument hat einen amtlichen Charakter. Für eine Bescheinigung nach § 38 Absatz 1 Nummer 1 lit g) sind gewisse Inhalte (der Name des Überlassers und des
Besitzberechtigten sowie das Datum der Überlassung) vorgeschrieben und das war es. Der Text und Sermon ist ebenso selbstgestrickt oder von Selbstgestricktem abgekupfert wie der Breifkopf mit Vereinslogo etc. Für eine Beauftragung nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 ist keinerlei Beleg erforderlich, der Beauftragte braucht auch keine Kopie der WBK.

 

Ich habe selbst 2003 so einen "Leihschein" entworfen, der begegnet mir noch heute im Netz. Sehr ärgerlich, weil ich damit zur Volksverdummung beigetragen habe.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 37 Minuten schrieb Bautz:

Da Du die richtige Norm gefunden und zitiert hast, hätte Dir auch ein Licht aufgehen können. ?

 

Der Beauftragte des Vereins ist ein Fall des § 12 Absatz 1 Nummer DREI WaffG. Die Ausweisvorschriften beziehen sich auf § 12 Absatz 1 Nummer EINS und Nummer ZWEI. Der Beauftragte des Vereins muss seinen Personalausweis oder Reisepass mitführen.

 

... man liest und lernt ja nicht aus ? 

Wobei ich ergänzen möchte, dass man dass sicher nicht MUSS, den Sachverhalt in der Verkehrskontrolle oä aber sicher schneller glaubwürdig macht.

Bearbeitet von MarschMarsch
Geschrieben
vor 12 Minuten schrieb MarschMarsch:

Wobei ich ergänzen möchte, dass man dass sicher nicht MUSS, den Sachverhalt in der Verkehrskontrolle oä aber sicher schneller glaubwürdig macht.

Das schreibt auch Gade/Stoppa. Aber die Frage ist schon, warum bei einer Verkehrskontrolle Waffen kontrolliert werden. Im Jagdauto fragt mich kein Polizist obwohl die Waffen deutlich sichtbar sind. Am Weg zum Schießstand sieht man nicht einmal ein Futteral, auch dann nicht wenn nach Verbandskasten und Warndreieck gefragt wird.

Geschrieben
vor 11 Stunden schrieb cartridgemaster:

Muss dieser Verbandskasten i.S.d. § 15 WaffG anerkannt sein und wurde die Inhaltsliste vom BVerwA so genehmigt? :confused:

Bei einem verbandskasten wäre mir das 12 bzw 18 malige Training im Jahr viel wichtiger...

Scnr

  • 2 Wochen später...
Geschrieben (bearbeitet)

Für Bayern habe ich hier noch eine Aussage aus dem IMS des BayStMI vom 17.09.2012 Az.: IE4-2131.24-3 gefunden:

 

Transport von Schusswaffen nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b) WaffG

Nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b) WaffG benötigt ein Beauftragter oder ein Mitglied einer dort genannten Vereinigung unter den dort weiter genannten Voraussetzungen keine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe. Demnach können schießsportliche oder jagdliche Vereinigungen auch Nichtmitglieder beauftragen. Ziffer 12.1.3.1 WaffVwV nennt dazu beispielhaft „Sorgeberechtige, die selbst nicht Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis sind, für ihre Schutzbefohlenen (minderjährige Jäger/Personen in der Ausbildung zum Jäger und Sportschützen)“.

Die Erlaubnisfreiheit umfasst in diesen Fällen auch den Transport. Allerdings bleibt die Vereinigung für den Umgang der beauftragten Person mit den Waffen verantwortlich.

 

 

Ich muss ja sagen, ich bin verwundert, dass hier erlaubnisfreies Führen dem erlaubnisfreien Erwerb und Besitz gleichgestellt wird und das noch ohne Beleg ... freuen wir uns ? 

Papsthart empfiehlt in den Beckschen Kurz-Kommentar zum WaffG (9. Auflage, S. 207, Rn. 11) allerdings eine schriftliche Beweisurkunde.

 

schönes Wochenende!!!

 

 

 

PS: Frage an die Kenner der tiefen Marterie:

wird das erlaubnisfreies Führen dem erlaubnisfreien Erwerb und Besitz gleichgestellt weil der Transporteur lediglich weisungsgebundener "Verrichtungsgehilfe" für den Erlaubnisinhaber und Transportberechtigten nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 "zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang" ist ???

Bearbeitet von MarschMarsch
Geschrieben (bearbeitet)
vor 3 Stunden schrieb MarschMarsch:

Ich muss ja sagen, ich bin verwundert, dass hier erlaubnisfreies Führen dem erlaubnisfreien Erwerb und Besitz gleichgestellt wird und das noch ohne Beleg ... freuen wir uns

Ein Blick in das Gesetz erleichtert die Rechtsfindung. Es wird nichts gleichgestellt.

 

§ 12 Absatz 1, Nummer 3, lit b besagt, der "Beauftragte" darf Waffen erlaubnisfrei erwerben und zeitlich befristet besitzen. Das heißt übersetzt er darf die tatsächliche Gewalt über die Waffe erlangen (Erwerb) und ausüben (Besitz).

Was ist Führen? Jemand führt eine Waffe, wenn er die tatsächliche Gewalt an einem Ort ausübt (Besitz) der nicht unter die folgenden vier Örtlichkeiten subsummiert:

- eigene Wohnung

- eigens befriedetes Besitztum

- eigene Geschäftsräume

- zugelassene Schießstätte

Wer außerhalb dieser vier Arten von Örtlichkeit die tatsächliche Gewalt über eine Waffe ausübt, der bedarf der/einer zusätzlichen Erlaubnis auch wenn ihm der Besitz ganz allgemein gesattet ist, es sei denn das WaffG bestimmt es explizit anders.

§ 12 Absatz 3, regelt  unter welchen Bedingungen man einer Erlaubnis zum Führen nicht bedarf. Die Beförderung einer nicht schussbereiten, nicht zugriffsbereiten Waffen fällt unter diese Ausnahmefälle. Und "man" ist jeder der die Bedinungen erfüllt und nicht anderweitig vom Besitz ausgeschlossen ist.

 

Es sind also zwei Rechtsvorschriften, die dazu führen, das Mammi die Vereinswaffe für die Tochter zum auswärtigen Wettkampf mitnehmen darf.

 

Ausweisvorschriften sind in § 38 abschließend geregelt. Was dort nicht steht, das braucht es auch nicht und den Fall des § 12 Absatz 1, Nummer 3 hat man da nicht aufgenommen.

 

Der Rat, für die waffenrechtlich recht ungebildeten Kontrolletti, ein selbstgeschnitztes, möglichst amtlich aussehendes Papier mitzuführen, findet sich in vielen Werken zum Waffenrecht.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben (bearbeitet)
Am 8.10.2018 um 13:33 schrieb Bautz:

und zweitens ist an diesen Forumlaren nichts amtliches. Man kann sie nehmen und den Text einfach umformulieren.

Vergiss es, es gibt einfach Leute, für die ist ein Formular wichtiger als jedes Gesetz. Habe ich täglich mit zu tun.

Es geht nicht; warum ich habe doch ein Formular...

Mensch mach doch einfach; nein, da habe ich kein Formular für...

Bearbeitet von bumm
  • 2 Wochen später...
Geschrieben
Am ‎19‎.‎10‎.‎2018 um 16:49 schrieb Bautz:

 

 

Es sind also zwei Rechtsvorschriften, die dazu führen, das Mammi die Vereinswaffe für die Tochter zum auswärtigen Wettkampf mitnehmen darf.

 

 

 

Genau darauf wollte ich hinaus. Besten Dank!

Geschrieben

Muss der Verein, beziehungsweise der Vereinsvorstand den Auftrag erteilen, oder kann auch einfach Mitglied A dem Mitglied B seine Waffe für entsprechende Zwecke überlassen, ohne dass der Verein es jeweils absegnen muss? Falls es ein Privileg der Vereine ist, kann der Vereinsvorstand dann pauschal für die Zukunft den Auftrag erteilen, dass sich die Mitglieder für Wettkämpfe und ähnliche Anlässe eigenständig untereinander aushelfen sollen, so wie es gerade nötig ist?

Geschrieben

@Schwarzseher Dazu solltest Du Dir ein anwaltliches Gutachten machen lassen. Die im Gesetzeswortlaut sehr weit gefasste Erlaubnisfreistellung ohne Ausweisvorschriften missfällt. Die Risiken temporär oder permanent waffenlos zu enden sind hoch. Einig ist man sich nur, dass eine Beauftragung durch eine Person mit Vertretungsbefugnis erteilt werden muss.

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