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IGNORED

Waffenbesitz - ein Jedermannsrecht?


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Geschrieben
vor 35 Minuten schrieb carcano:

 

So etwas nennt sich PRIVILEG.

Du brauchst dringend Deutschunterricht. Heletz könnte da helfen...
:-)

Och lass mal.....

 

Zitat: "Ein Privileg (Plural Privilegien, von lateinisch privilegium „Ausnahmegesetz, Vorrecht“) ist ein Vorrecht, das einer einzelnen Person oder einer Personengruppe zugeteilt wird."

 

vor 1 Stunde schrieb carcano:

So wie in Deutschland. Ja und?

Warum sagst Du dann, der Waffenbesitz wäre in D ein Recht? 

 

Ich würde diesbezüglich eine Aufklärung durch Dich einer durch Heletz vorziehen :D 

Geschrieben

Ich bin Rechtshistoriker, er Historiker. Ich denke, wir werden beide ein Privileg erklären können. Natürlich ist es auch ein Vorläufer des modernen Verwaltungsakts. Aber darum geht es hier nicht.

Geschrieben
vor 2 Minuten schrieb carcano:

Ich bin Rechtshistoriker, er Historiker. Ich denke, wir werden beide ein Privileg erklären können. Natürlich ist es auch ein Vorläufer des modernen Verwaltungsakts. Aber darum geht es hier nicht.

Diese Antwort hätte Dich für den Stabsdienst der Bundeswehr qualifiziert: 

Sie war....

... prompt

... sachlich richtig

... und hat mir kein Bißchen weitergeholfen. 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 1 Stunde schrieb heletz:

Wer die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen  mitbringt, der hat ein Recht auf die Waffen und kann das auch einklagen!

Es geht mir allerdings nicht nur um den - wie immer eingeschränkten - Besitz, sondern die Möglichkeit zur Selbstverteidigung damit.

 

 

vor 1 Stunde schrieb carcano:

So wie die Fahrerlaubnisverordnung. Es ist nämlich nicht erlaubt, ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

Ich denke, der Vergleich hinkt. Das Recht auf automatisierte Fortbewegung ist meines Wissens kein Grundrecht.

Das Recht auf Leben/Unversehrtheit und damit Notwehr aber schon. Ist ein Notwehrrecht sinnvoll, dass mich in meiner Fähigkeit dazu einschränkt?

 

 

Leute, versteht mich nicht falsch, zweifellos ist die Diskussion, warum das WaffG so ist wie es ist, interessant; auch akademisch, wie oben bemerkt), aber mir geht es um eine rationale Begründung, weshalb ein liberales Waffenrecht Grundrecht des Einzelnen sein kann/soll/muss. Über Einschränkungen dieses Grundrechts kann man ja streiten.

 

Eng damit verknüpft ist allerdings die Rechtslage, dass SV kein Bedürfnisgrund ist (wenn man das Bedürfniskonzept - vorläufig - nicht in Frage stellen will).

 

 

 

Bearbeitet von Faust
Geschrieben
vor einer Stunde schrieb heletz:

Nein, sind wir nicht!

 

Blödsinnige Behauptung, die durch Wiederholung nicht besser wird. [...]

Lies das und weine, 'Diederich'!

 

Schweizer Volksabstimmungen (exemplarisch):

10.06.2018 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS)

04.03.2018 Bundesbeschluss vom 16. Juni 2017 über die neue Finanzordnung 2021 (Betreffend der direkten Bundessteuer und der Mehrwertsteuer)

24.09.2017 Bundesgesetz vom 17. März 2017 über die Reform der Altersvorsorge 2020

21.05.2016 Revidiertes Energiegesetz (EnG) (siehe auch Energiestrategie 2050)

27.11.2017 Eidgenössische Volksinitiative «Für den geordneten Ausstieg aus der Atomenergie»

25.09.2016 Eidgenössische Volksinitiative «Für eine nachhaltige und ressourceneffiziente Wirtschaft (Grüne Wirtschaft)»

05.06.2016 Änderung des Asylgesetzes

28.02.2016 Eidgenössische Volksinitiative «Zur Durchsetzung der Ausschaffung krimineller Ausländer (Durchsetzungsinitiative)»

18.05.2014 Bundesgesetz vom 27. September 2013 über den Fonds zur Beschaffung des Kampfflugzeugs Gripen (Gripen-Fonds-Gesetz)

09.02.2014 Eidgenössische Volksinitiative «Gegen Masseneinwanderung»

22.09.2013 Eidgenössische Volksinitiative «Ja zur Aufhebung der Wehrpflicht»

09.06.2013 Änderung vom 28. September 2012 des Asylgesetzes (AsylG) (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes)

11.03.2012 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Buchpreisbindung (BuPG)

13.02.2011 Eidgenössische Volksinitiative «Für den Schutz vor Waffengewalt»

28.11.2010 Eidgenössische Volksinitiative «Für die Ausschaffung krimineller Ausländer (Ausschaffungsinitiative)»

08.02.2009 Bundesbeschluss vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung der Weiterführung des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten sowie über die Genehmigung und die Umsetzung des Protokolls über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Bulgarien und Rumänien

24.02.2008 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeiten und Investitionen (Unternehmenssteuerreformgesetz II)

05.06.2005 Bundesbeschluss vom 17.12.2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin

 

 

Geschrieben
vor 6 Minuten schrieb carcano:

Ich bin Rechtshistoriker...

Dann bist du genau der richtige Mann, um mich auf die richtige Spur zu bringen.

Ich meine mich erinnern zu können, dass in den antiken Demokratien Griechenlands uneingeschränkter Waffenbesitz Bürgerrecht war. Thomas Hobbes war, glaube ich, derselben Ansicht und hielt alle Mittel der Selbsterhaltung für legitim.

Wie ist der Wandel zur weitgehenden Einschränkung dieses Bürgerrechts erklärbar?

Ich bin auch für einschlägige Literaturtips dankbar!

Geschrieben
vor 4 Minuten schrieb Faust:

Dann bist du genau der richtige Mann, um mich auf die richtige Spur zu bringen.

Ich meine mich erinnern zu können, dass in den antiken Demokratien Griechenlands uneingeschränkter Waffenbesitz Bürgerrecht war.

Ja. Heloten sind keine Bürger.

Bei uns hier sehen wir Einschränkungen ab dem Spätmittelalter. Ungefähr parallelisierbar zu ständischer Abschrankung. Instruktives literarisches Beispiel auch im Hinblick auf Waffen: der "Meier Helmbrechrt".

Geschrieben

Ha, schöner Zufall, über den Wernher habe ich vor Ewigkeiten mal ne Seminararbeit geschrieben. Oh, verdammt, jetzt wissen alle, dass ich auch Germanistik studiert habe...

Ich meinte auch eher Fachliteratur, falls dir da was in den Sinn kommt...

Geschrieben

Also so ganz aus dem Mittelalter ist dann Deutschland nicht raus, damals durften nur ausgewählte Leute Waffen besitzen heute ist es genau so. Die Schweizer die wenig mit Königen, Imperatoren und Diktatoren am Gessler Hut haben erlauben jedem Bürger (bus jetzt die EU versucht ja dies ab zu schaffen) Waffen zu besitzen ausser ein paar Wenigen.

Und wohlgemerkt ist der Besitz in der CH auch nur reguliert weil es die EU so wollte.

 

Der Unterschied zwischen einem Steuerzahler und einem Bürger ist der Waffenbesitz.

Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb carcano:

So wie die Fahrerlaubnisverordnung. Es ist nämlich nicht erlaubt, ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

 

 

 

 

 

 

 


Außer man hätte eine Fahrerlaubnis.

 

LG, Carcano

Aber ein Auto kaufen darf man trotzdem und besitzen auch und benutzen auch.

Nur nicht im öffentlichen Straßenverkehr.

 

Schelchte Analogie ;)

Geschrieben (bearbeitet)
vor 2 Stunden schrieb carcano:

Das ist in der Tat ein wichtiger Unterschied (auch die Schweiz kennt übrigens das Bedürfnisprinzip, nämlich beim Waffentragschein).
Aber das ist NICHT der Unterschied zwischen "Recht" und "Privileg".

Die Schweiz kennt auch sonst das Bedürfnisprinzip. Es ist beinahe universell.

Der Unterschied besteht in dr Anerkennung der Bedürfnisgründe.

 

Das Recht auf bewaffnete Selbstverteidigung wäre ein anerkennenswerter Grund (wie in AUT).

Es ist allein eine Frage des politischen Willens.

 

Gehe ich an den Ausgang der Diskussion wird es schon schwieriger.

Ob man das nämlich anerkennen muss, ist sehr vielschichtig zu betrachten.

Man müsste es sicher dann, wenn dr Staat anerkennen würde, diesen Teil seiner übertragenen Aufgabe (Sicherheit) nicht mehr wahrnehmen zu können.

Dann wäre das bis hin zur Aufstellung von "Streitkräften" (Levée en masse , Art2 Hager Landkriegsordnung)möglich .

Die rechtlichen Grundlagen existieren. Die Frage ist, ob man ein solches Zugeständnis von seinem Staat erhalten würde. ;)

 

Es ist aus meiner Sicht kein Muss. Es gibt aber auch kein Muss dies zu verwehren.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb carcano:

Außer man hätte eine Fahrerlaubnis.

Schlechter Vergleich.

 

Auch ohne Führerschein kannst du dir Autos kaufen soviel du willst und auf abgesperrtem Privatgrundstück damit fahren.

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb schiiter:

Aber ein Auto kaufen darf man trotzdem und besitzen auch und benutzen auch.

Nur nicht im öffentlichen Straßenverkehr.

Ne Waffe darfst Du auch einfach so kaufen, besitzen und benutzen. Nur nicht außerhalb von Schießständen.

vor einer Stunde schrieb schiiter:

Schelchte Analogie ;)

Ausnahmsweise mal gute Analogie, das mit dem Auto ;)

 

Geschrieben
Gerade eben schrieb WOF:

Aber nicht in Deutschland.

Doch.

 

Du kaufst irgendwas beim Büxer, dieser händigt es aber nicht an Dich (ohne WBK) aus, sonder an mich (mit WBK) mit Leihschein (Kauf). Wenn Du mit mir auf den Stand kommst, händige ich sie Dir aus (Besitz). Du Schießt als WBK-loser Gastschütze damit (Benutzung).

 

Es gibt noch andere Konstrukte, wobei zugegebenermaßen der Kauf-Teil schwieriger ist. Besitz und Benutzung völlig Problemlos. Aber mit Einschränkungen, wie beim Auto :)

 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 30 Minuten schrieb _peti:

Ne Waffe darfst Du auch einfach so kaufen, besitzen und benutzen. Nur nicht außerhalb von Schießständen.

Ausnahmsweise mal gute Analogie, das mit dem Auto ;)

 

Da wäre ich aber überrascht. Sicher kann man das, aber dürfen sicherlich nicht.

Aber ich lerne gern dazu. Meine Tochter würde deinem Rat gern folgen.

Wo kann sie die Waffe kaufen? FRankonia sagt: Nein. Peugeot würde ja sagen.

Ein Auto kann ud darf sie sofort kaufen und benutzen. Auch wenn sie noch nichtmal 17 ist. Wenn sie 11 ist geht wieder garnichts mit Waffen. Auch nicht als Gast.

Sie dürfte aber schon ein paar Jahre Auto- oder Motorradrennen fahren.

Also die Analogie wirst du wohl nicht missverstanden haben?

Beim Auto ist nun wirklich alles anders oder legst du bei Kauf eine behördliche Genehmigung vor, welche du erst nach Antrag erhälst?

DIe vorab genannte Faherlaubnis entspräche dann dem Waffenschein.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben
vor 1 Minute schrieb WOF:

Der Zirkus ist mit einem Auto nicht nötig.

Und überdies sehr weit hergeholt ....

Richtig. Und damit kommt man wieder auf das Rexhtsphilosophische oder was auch immer, und damit on topic: der Gesetzgeber sieht das Auto als weniger gefährlich an und hat deshalb weniger Auflagen an Kauf, Besitz, Benutzung festgelegt.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 8 Minuten schrieb _peti:

Doch.

 

Du kaufst irgendwas beim Büxer, dieser händigt es aber nicht an Dich (ohne WBK) aus, sonder an mich (mit WBK) mit Leihschein (Kauf). Wenn Du mit mir auf den Stand kommst, händige ich sie Dir aus (Besitz). Du Schießt als WBK-loser Gastschütze damit (Benutzung).

 

Es gibt noch andere Konstrukte, wobei zugegebenermaßen der Kauf-Teil schwieriger ist. Besitz und Benutzung völlig Problemlos. Aber mit Einschränkungen, wie beim Auto :)

 

Die Unterschiede wirst du wohl selbst erkennen ;)

Das Auto ist wirklich eine ganz schlechte Analogie. Besonders wenn man die Fahrerlaubnis noch ins Spiel bringt. Ich hab aber sogar noch einen FÜHRERschein. ;D

Bearbeitet von Gast
Geschrieben
vor 7 Minuten schrieb schiiter:

Da wäre ich aber überrascht. Sicher kann man das, aber dürfen sicherlich nicht.

Aber ich lerne gern dazu. Meine Tochter würde deinem Rat gern folgen.

Wo kann sie die Waffe kaufen?

Ein Auto kann ud darf sie sofort kaufen und benutzen. Auch wenn sie noch nichtmal 17 ist.

Also die Analogie wirst du wohl nicht missverstanden haben?

Beim Auto ist nun wirklich alles anders oder legst du bei Kauf eine behördliche Genehmigung vor, welche du erst nach Antrag erhälst?

 

Deine Tochter kann containerweise Waffen beim Büchser kaufen, wenn dieser bei der Einlagerung bis zur Vorlage der Erwerbsberechtigung mitspielt.

 

ich habe meinen ersten Recolver auch ohne WBK und ohne Voreintrag gekauft. Sie wurde bis zur Vrlage desselben halt nicht ausgehändigt.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 13 Minuten schrieb _peti:

 

Deine Tochter kann containerweise Waffen beim Büchser kaufen, wenn dieser bei der Einlagerung bis zur Vorlage der Erwerbsberechtigung mitspielt.

 

ich habe meinen ersten Recolver auch ohne WBK und ohne Voreintrag gekauft. Sie wurde bis zur Vrlage desselben halt nicht ausgehändigt.

Das stimmt nicht.

Er verkauft sie nömlich nicht. Ein Auto würde er ihr aber schon verkaufen. Sie dürfte es dann sogar selbst fahren, Ohne das es jemand hilfsweise leiht.

Sie müsste auch niemals im Leben einen Führerchein mache oder irgendeine Behörde fragen, noch sonst irgendetwas beachten.

Das ist bei erlaubnispflichtigen Feuerwaffen alles anders. Du darfst meiner anderen 11jährigen Tochter auch nichts auf dem Stand überlassen. Nichtmal ein Luftgewehr. KK dann mit 14. Aber natürlich auch nur wenn eine entsprechend sachkundiege Aufsichtsperson vor Ort ist. Normale Aufsicht reicht natürlich nicht.

Sie könnte aber auf dem Gelände den Stapler fahren ;)

Ab wann darfst du denn die Großkaliberpistole auf dem Stand überlassen? Schon wieder Autsch. Da ist ja rundum Essig mit Nutzung. Fahren geht aber schon recht lange. Einiges motorisierte sogar ganz ohne jede Afhrerlaubnis und im öffentlichen Straßenverkehr.

Und nun denk nochmal über die Fahrerlaubnis nach. Das war die Analogie.

 

Was dein erstes Mal ist vollkommen uninteressant dabei.

 

Gern Adresse mit Containerware. Ich teste das dann gern ;)

Bearbeitet von Gast
Geschrieben
vor 4 Minuten schrieb schiiter:

Das stimmt nicht.

Er verkauft sie nömlich nicht.

Es wird müßig.

 

Kannst Du irgendwie herleiten, daß der Erwerb an Eigentum an einer Waffe irgendwie an Auflagen gebunden ist?

 

Besitz ist natürlich was anderes, dieses ist außerhalb vom Schießstand streng reglementiert.

Geschrieben (bearbeitet)

Der Erwerb von Eigentum ist an mannigfaltige Auflagen gebunden. Das beginnt mit der GEschäftsfähigkeit.

Darüber hinaus habe ich dich doch hinreichend widerlegt. Du darfst meiner Tochter auf dem Schiesstand die Waffe -entgegen deiner Behauptung- ebenfalls nicht benutzen lassen. Das sagt dann auch noch das Gesetz.

 

Bei der Waffe sage ich aber ganz konkret, dass der Händler diesen geschäftsabschluss verweigert. Kann ich mit dir in der örtlichen Frankonia Filiale durchspielen.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben
vor 10 Minuten schrieb schiiter:

Und nun denk nochmal über die Fahrerlaubnis nach. Das war die Analogie.

Nö.

 

die Frage, bzw. Analogie war, ob Kauf, Besitz und Benutzung von Waffen und Auto möglich ist ohne WBK bzw Führerschein.

 

Und das ist beides möglich, wenngleich bei Waffen mit erheblich stärkeren Einschränkungen.

Geschrieben (bearbeitet)

Wieder Falsch.

Lies dich in den Thread ein.

 

Benutzung fällt ebenfalls aus.

Lies das WaffG (und die AWaffV)

 

Ich wiederhole das jetzt nicht zum vierten Mal.

 

Fahrerlaubnis entspräche eher dem Waffenschein.

Bearbeitet von Gast

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