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IGNORED

Waffennummer-Vorbesitzer


nol

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vor 54 Minuten schrieb Fyodor:

 

Wenn ich einen Fehler mache, lerne ich gerne dazu. Ich will hier ja nur vermeiden helfen, daß jemand einen Verstoß gegen das BeschG begeht.

 

Aber nach meiner Lesart sprechen BeschG und BeschV von "wenn kein Beschuß durchgeführt werden kann".

In der Juristerei bedeutet das meines Wissens, daß kein Beschuß durchgeführt werden KANN! Nicht "soll nicht", "der Besitzer möchte nicht daß" oder dergleichen.

Ich habs nicht im Wortlaut auswendig.

Punkt ist der das sinngemäss da steht:

" .....wenn die Gefahr besteht das die Waffe beim Beschuss beschädigt wird.....".

Da du aber von Mauschelei und was weis ich ausgehst werde ich dies nicht weiter vertiefen. Die theoretische Seite ist mir wurscht, für mich zählt die rechtlich sichere praktische Durchführung.

 

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vor 1 Minute schrieb rwlturtle:

Zudem gibt es, zumindest hier in Köln, die Möglichkeit, die Beschußstempel verdeckt anbringen zu lassen.

Macht jedes BA auf Antrag.

Steht so weit ich mich entsinne auch in der Vo.

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vor 23 Minuten schrieb chapmen:

Punkt ist der das sinngemäss da steht:

" .....wenn die Gefahr besteht das die Waffe beim Beschuss beschädigt wird.....".

 

Das steht da drin, ja.

 

Der Beschußstempel ist aber keine Beschädigung. Und wenn die Waffe augenscheinlich in einem guten technischen Zustand ist, besteht diese Gefahr objektiv ebenfalls nicht.

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Wer frech und laut wird, hat selten recht. Ich habe primär scharfe Schusswaffen verkauft und nein, das war nicht bei Frankonia.

 

Eine Überlassung ist immer zeitlich begrenzt und hat mit dem Erwerb und Besitz erst mal nichts zu tun. Was ihr meint, ist die "Überlassung zur gewerbsmäßigen Beförderung" bzw. "gewerbliche Überlassung", sprich in den Handel bringen. Das ist etwas anderes, als die Überlassung unter Privatpersonen.

 

Es gibt eine Waffenhandelslizenz und selbstverständlich darf ein Waffenhändler Sammlerwaffen ohne Neubeschuss an- und verkaufen, so lange er diese explizit nicht zum Schießen oder Überlassen an Dritte weiterverkauft und auch diese somit auf eine entsprechende Sammlerkarte eingetragen werden.

 

Nicht CIP-homologierte Sammler-Munition darf auch gehandelt, aber nicht geschossen werden.

 

Wer anderer Meinung ist, soll die betreffende Stelle des Waffengesetzes zitieren.

 

 

 

Bearbeitet von Gast
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vor 2 Minuten schrieb Knalle Peng:

Wer anderer Meinung ist, soll die betreffende Stelle des Waffengesetzes zitieren.

WaffG §34

Überschrift: "Überlassen von Waffen und Munition"

Satz (1): "Waffen oder Munition dürfen nur berechtigten Personen überlassen werden."

 

Jetzt bitte ich Dich, uns zu zeigen wie man es nennt, wenn man die Waffe an beispielsweise einen berechtigten Sportschützen überläßt.

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vor 10 Minuten schrieb Fyodor:

 

 

 

Der Beschußstempel ist aber keine Beschädigung. Und wenn die Waffe augenscheinlich in einem guten technischen Zustand ist, besteht diese Gefahr objektiv ebenfalls nicht.

Vom Stempel als Beschädigung war nie die Rede.

Wenn alle Waffen " die augenscheinlich in einem guten technischen Zustand sind" den Beschuss überleben würden gäbe es in den Vitrinen der Beschussämter wenig zu sehen.

 

Ich habe aber keine Lust in irgendeiner Form mit dir hier weiter zu zanken.

Mir wurde eine solche Bescheinigung mehr wie einmal ausgestellt, wenn du dies für Mauschelei hälst dann ist dies deine Ansicht. Ich denke mal das BA wäre über deine Unterstellung wenig amüsiert.

 

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vor 3 Minuten schrieb chapmen:

Wenn alle Waffen " die augenscheinlich in einem guten technischen Zustand sind" den Beschuss überleben würden gäbe es in den Vitrinen der Beschussämter wenig zu sehen.

Die Gefahr der Beschädigung muß schon erkennbar sein. Ansonsten ist es doch eine (von Gesetz und Verordnung nicht gedeckte) Gefälligkeit, die Waffe allein aufgrund des Wunsches des Besitzers nicht zu beschießen.

 

Im Gegensatz zu Dir habe ich mir die Mühe gemacht, die Stellen aus den Vorschriften zu zitieren, die meiner Aussage zugrunde liegen. Wie gesagt, wenn ich falsch liege lasse ich mich gerne eines Besseren belehren. Aber eben auf sachgründiger Basis. Nicht nur, weil es schon so gemacht wurde. Auch Ämter machen Fehler.

Bearbeitet von Fyodor
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vor 16 Minuten schrieb Knalle Peng:

Nicht CIP-homologierte Sammler-Munition darf auch gehandelt, aber nicht geschossen werden.

Gut das der Wiederlader keine Sammlermunition zusammenbastelt.....

Wo wird eigentlich im Gesetz oder der Verordnung der Begriff " Sammlermunition" definiert?

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vor 2 Minuten schrieb Fyodor:

Die Gefahr der Beschädigung muß schon erkennbar sein. Ansonsten ist es doch eine (von Gesetz und Verordnung nicht gedeckte) Gefälligkeit, die Waffe allein aufgrund des Wunsches des Besitzers nicht zu beschießen.

 

Im Gegensatz zu Dir habe ich mir die Mühe gemacht, die Stellen aus den Vorschriften zu zitieren, die meiner Aussage zugrunde liegen. Wie gesagt, wenn ich falsch liege lasse ich mich gerne eines Besseren belehren. Aber eben auf sachgründiger Basis. Nicht nur, weil es schon so gemacht wurde. Auch Ämter machen Fehler.

Du solltest SB werden.

Lassen wirs, du brauchst keine Negativbescheinigung und ich habe sie. Somit alles gut und kein Grund für Puls und Förmchen zanken.

Ich werde kommende Woche das BA auf ihre fehlerhafte Vorgehensweise aufmerksam machen, muss eh hin.

Bearbeitet von chapmen
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vor 44 Minuten schrieb chapmen:

" .....wenn die Gefahr besteht das die Waffe beim Beschuss beschädigt wird.....".

Was ja auch irgendwie (wieder mal) ziemlich hirnrissig ist. Bestünde nämlich diese Gefahr nicht, müsste keine einzige Waffe beschossen werden. Man würde munter davon ausgehen, dass ohnehin alles in Ordnung ist und würde sich den Beschuss sparen. Wattawondafulwöald...

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vor 20 Minuten schrieb Fyodor:
  1.  

WaffG §34

Überschrift: "Überlassen von Waffen und Munition"

Satz (1): "Waffen oder Munition dürfen nur berechtigten Personen überlassen werden."

 

Ein Sammler mit Sammlerkarte ist berechtigt.

 

Zitiere doch einfach die Stelle des Waffengesetzes, in der steht, dass eine reine Sammlerwaffe, die nicht zum Schießen verwendet wird (auf Sammlerkarte) einen gültigen Neubeschuss haben muss. Es gibt sie nicht.

 

Es ist seit Ewigkeiten gängige Praxis, dass der gültige Neubeschuss/ Mun CIP-Homologation nur für Waffen und Munition auf Grüne WBK bzw. Jagdschein verlangt werden, wobei einzelne Waffenbehörden sicher mal was anders sehen, ist aber immer so.

 

Man kann eine reine Sammlerwaffe ohne Neubeschuss kaufen, auch Mun ohne CIP und auch wieder an einen Händler veräußern, das war noch nie anders. Was man nicht darf, ist damit am Schießstand schießen oder sie Dritten überlassen.

Bearbeitet von Gast
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Gerade eben schrieb Knalle Peng:

Zitiere doch einfach die Stelle des Waffengesetzes,

Natürlich nicht, denn dafür ist das Beschußgesetz verantwortlich.

 

Und da zitiere mir mal bitte die AUSNAHME, daß Sammlerwaffen nicht beschossen werden müssen.

Die gibt es nämlich ebenfalls nicht.

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vor 1 Minute schrieb Knalle Peng:

Ein Sammler mit Sammlerkarte ist berechtigt.

Und wie nennt man dann die Überlassung an einen Sportschützen?

 

vor 1 Minute schrieb chapmen:

Die Quelle hast du selbst mehrfach zitiert.

Ich habe die Quellen zitiert, die meine Auslegung bestätigen, richtig. Für Deine Auslegung fehlen die Quellen noch.

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vor 7 Minuten schrieb Knalle Peng:

 

Ein Sammler mit Sammlerkarte ist berechtigt.

 

 

Benenne uns doch bitte den Begriff gem. Waffengesetz der den Gegenpart zum Erwerb darstellt, also die Handlung der Übergabe der Waffe an den Käufer beschreibt.

Bearbeitet von CZM52
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vor 3 Minuten schrieb Fyodor:

 

Ich habe die Quellen zitiert, die meine Auslegung bestätigen, richtig. Für Deine Auslegung fehlen die Quellen noch.

Achso, ich wusste nicht das deine Auslegung der Quellen die einzig richtige ist. Gut zu wissen.

Nochmal, behalt dein Stöckchen....klappt nicht.

Du hast doch einen willigen gefunden.

Bearbeitet von chapmen
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Problem ist offensichtlich das unser Sockenverkäufer den Begriff überlassen ( gem. WaffG) nicht versteht.

 

hier die Stelle im beschussgesetz... klappt natürlich nur wenn man die Begriffe versteht:

 

 

Gesetz über die Prüfung und Zulassung von Feuerwaffen, Böllern, Geräten, bei denen zum Antrieb Munition verwendet wird, sowie von Munition und sonstigen Waffen (Beschussgesetz - BeschG)
§ 12 Überlassen und Verwenden beschuss- oder zulassungspflichtiger Gegenstände

(1) Feuerwaffen, Böller und höchstbeanspruchte Teile, die nach § 3 der Beschusspflicht unterliegen, dürfen anderen nur überlassen oder zum Schießen nur verwendet werden, wenn sie das amtliche Beschusszeichen tragen. Dies gilt nicht für das Überlassen dieser Gegenstände, wenn die zuständige Behörde bescheinigt, dass die amtliche Prüfung nicht durchgeführt werden kann.
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vor 16 Minuten schrieb shruggman:

Bestünde nämlich diese Gefahr nicht, müsste keine einzige Waffe beschossen werden. Man würde munter davon ausgehen, dass ohnehin alles in Ordnung ist und würde sich den Beschuss sparen.

Stell dir mal vor. In vielen Ländern wird das genau so gehandhabt.

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vor 1 Stunde schrieb CZM52:

Sorry, aber bei so dummen und FALSCHEN Behauptungen geht das nicht.

 

irgendwer glaubt den Stuss noch den der Verzapft 

Du kannst sagen, was du willst, aber sag es FREUNDLICH.

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Gast
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