Zum Inhalt springen
IGNORED

Waffennummer-Vorbesitzer


nol

Empfohlene Beiträge

vor 4 Stunden schrieb chapmen:

Falls du die Idee hast herauszufinden wo dein 98er "gedient" hat- das gibt nichts, es sei denn du findest das Soldbuch mit dem passenden Eintrag.

Ich habe da eine ernstgemeinte Frage:

 

Waren die Waffen zur Zeit des 2. Weltkriegs bei den deutschen Truppen persönlich und somit im Soldbuch eingetragen? Oder waren die kaserniert? Hat das mal geändert?

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 29 Minuten schrieb nol:

Muss man auf dem Vorgedruckten Formular der Behörde ankreuzen !

Aha ... sehr interessant! Bei uns gibts dieses Feld nicht.

 

Nebenbei ist der gltige Beschuss für das Überlassen vorgeschrieben, nicht für das in Besitz nehmen. Du kannst ja den Beschuss nachholen, um die Waffe sportlich nutzen zu können (wie Du es ja auch vorhast).

Aber der Überlasser darf sie Dir unbeschossen gar nicht erst überlassen (mit der Einschränkung der Bescheinigung über Nichtbeschuss, aber da gibt es einge Grenzen).

 

 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 53 Minuten schrieb chapmen:

Vielleicht springt ja ein anderer auf dein Stöckchen an.

 

Wenn ich einen Fehler mache, lerne ich gerne dazu. Ich will hier ja nur vermeiden helfen, daß jemand einen Verstoß gegen das BeschG begeht.

 

Aber nach meiner Lesart sprechen BeschG und BeschV von "wenn kein Beschuß durchgeführt werden kann".

In der Juristerei bedeutet das meines Wissens, daß kein Beschuß durchgeführt werden KANN! Nicht "soll nicht", "der Besitzer möchte nicht daß" oder dergleichen.

  • Gefällt mir 2
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 1 Stunde schrieb Fyodor:

Eine "Sammlerwaffe" ohne Beschuß hat einen Wert von Null, da sie nicht veräußert werden darf.

 

Ist bescheuert, aber Gesetz. Schon lange.

 

Das ist nicht Gesetz und war es noch nie.

 

Eine Sammlerwaffe ohne gültigen Beschuss darf gehandelt und veräußert werden. Sie darf dann aber vom Käufer nur auf Sammler-WBK besessen und nicht Dritten überlassen (geliehen, vermietet) oder geschossen werden. 

 

Auf Rote WBK kann eine Sammlerwaffe erworben werden, auch ohne gültigen Beschuss und auch ohne Negativ-Bescheinigung vom Beschussamt. Jede anders lautende Aussage dazu ist falsch, egal woher sie kommt, weil es überhaupt keine rechtliche Grundlage dafür gibt.

 

https://www.anwalt.de/rechtstipps/beschusspflicht-fuer-sammlerwaffen_088832.html

 

 

 

 

 

 

 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Gerade eben schrieb CZM52:

Wie oft kommst noch mit dem Link?

 

verstehst du endlich mal was da steht? Du darfst eben nicht überlassen, nur besitzen 

 

Ein Verkauf ist keine Überlassung. Bemerken.

 

Du kannst Sammlerwaffen ohne gültigen Beschuss auf jeder Börse und in vielen Waffengeschäften kaufen.

 

Wiedermal eine sinnlose Diskussion über Halbwissen, das sich über Hörensagen verbreitet.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 11 Minuten schrieb Knalle Peng:

 

Das ist nicht Gesetz und war es noch nie.

 

Eine Sammlerwaffe ohne gültigen Beschuss darf gehandelt und veräußert werden. Sie darf dann aber vom Käufer nur auf Sammler-WBK besessen und nicht Dritten überlassen

 

 

 

 

 

 

 

Da widersprichtst dir ja schon selber 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 10 Minuten schrieb Knalle Peng:

Auf Rote WBK kann eine Sammlerwaffe erworben werden, auch ohne gültigen Beschuss und auch ohne Negativ-Bescheinigung vom Beschussamt.

Das war überhaupt nie strittig. Selbstverständlich dürfen unbeschossene Waffen erworben und besessen werden.

 

Nur nicht überlassen werden.

 

So steht es unmißverständlich in Gesetz und Verordnung. Was irgendwelche Anwälte dazu schreiben hat keinerlei Bedeutung.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 4 Minuten schrieb Knalle Peng:

 

Ein Verkauf ist keine Überlassung. Bemerken.

 

Du kannst Sammlerwaffen ohne gültigen Beschuss auf jeder Börse und in vielen Waffengeschäften kaufen.

 

Wiedermal eine sinnlose Diskussion über Halbwissen, das sich über Hörensagen verbreitet.

 

 

Einen Verkauf kennt das WaffG garnicht.

 

du kannst nur erwerben und der Ünerlasser demnach Yüberlassen.

 

 

Auch  an dich das Angebot wie an den letzten Besserwisser:

 

überlasse mir auf eine meiner Sammlerkarten eine beschusspflichtige , unbeschossene Waffe, dann lassen wir das Amtlich klären...

 

 

 

Bearbeitet von CZM52
  • Gefällt mir 1
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 1 Minute schrieb Fyodor:

Stimmt.

 

Aber was nutzt es, wenn ich Waffen bezahle, die ich nie mit nach Hause nehmen darf?

 

vor 1 Minute schrieb CZM52:

 

Auch  an dich das Angebot wie an den letzten Besserwisser:

 

überlasse mir auf eine meiner Sammlerkarten eine beschusspflichtige , unbeschossene Waffe, dann lassen wir das Amtlich klären...

 

 

 

 

Es gibt keine "Überlassung" auf Sammlerkarte.

 

Eine Überlassung ist zeitlich begrenzt. Verleihen oder Vermieten ist Überlassung.

 

Ein Erwerb hat mit einer Überlassung nichts zu tun - wer das nicht versteht, dem kann ich auch nicht helfen.

 

Ich muss es wissen, weil ich langjährig im Waffenhandel tätig war. Man kann unberührte Sammlerwaffen ohne Probleme auf Rote WBK kaufen, alles andere ist Fantasie oder versprengtes Halbwissen.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 10 Minuten schrieb Knalle Peng:

 

 

Es gibt keine "Überlassung" auf Sammlerkarte.

 

Eine Überlassung ist zeitlich begrenzt. Verleihen oder Vermieten ist Überlassung.

 

Ein Erwerb hat mit einer Überlassung nichts zu tun - wer das nicht versteht, dem kann ich auch nicht helfen.

 

Ich muss es wissen, weil ich langjährig im Waffenhandel tätig war. 

Zum Glück war .... weil Ahnung hast wohl nicht wirklich!

 

der Käufer erwirbt, und dann sollte der Verkäufer dem die Waffe geben, und das ist dann was deiner Meinung nach???

 

nur für dich mal Begriffe aus dem WaffG... wo ist da die zeitliche Begrenzung??

3. 
überlässt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber einem anderen einräumt,

 

und zum „Verkauf“ nach deiner Logik sagt das Gesetz sogar in nem eigenen Paragraphen , dem 34 ÜBERLASSEN!

 

 

das können sogar die Leute ich Sachkunde Kurs auswendig..... 

 

also laber hier nicht!!

 

 

Bearbeitet von CZM52
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 6 Minuten schrieb Knalle Peng:

Eine Überlassung ist zeitlich begrenzt. Verleihen oder Vermieten ist Überlassung.

Ich glaube Du solltest nochmal einen Sachkundelehrgang besuchen. Und das WaffG lesen. Alles weitere erübrigt sich solange.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Wobei ich mich frage (als Nicht-Sammler), wieso (wenn sonst ja nix verändert wird) ein (Neu-)Beschuß eine zB original WK-Waffe wertseitig "entwertet"?

 

Ich würde das doch eher noch als wertsteigernd ansehen?!

Nicht nur original bei der Erstürmung von was-weiß-ich-was dabeigewesen, sondern funzt immer noch wie Zau!

 

Also nicht bloss Sammlerstück, sondern auch schiessenderweise noch einsetzbar...

 

(ich stelle mir das vor wie einen Scheunenfund eines Autos: Nicht bloss original super erhalten, sondern hat auch noch TÜV bekommen und darf fahren)

 

 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 21 Minuten schrieb Knalle Peng:

 

...

 

Ich muss es wissen, weil ich langjährig im Waffenhandel tätig war.

...

Und was hast Du da gemacht? Beheizte Socken an Jäger verkauft? Oder hat man Dich mit Deinem waffenrechtlichen Nichtwissen echt scharfe Waffen verkaufen lassen? :shout:

 

Sorry, aber bei soviel mit Verve und Selbstverständnis geäußertem Nonsense platzt mir der Kragen!! :angry:

Bearbeitet von Sigges
Tippfehler
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Gast
Dieses Thema wurde nun für weitere Antworten gesperrt.
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.