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BKA Festellungsbescheid - Waffen mit picatinny quadrail


chris1605

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Hallo,

kann mir mal jemand erklären warum folgende Waffe lt. BKA festellungssbescheid (s. Link) je nach Vorderschaft vom sportlichen schießen gem. 6 AWaffV ausgeschlossen ist?

wieso ist eine quadrail nicht erlaubt? Wegen dem Bösen Zubehör das man dran machen könnte? 

 

Dann wäre es ja auch verboten an den Standardvorderschaft eine picatinny rail dranzumachen Bzw. Nachzurüsten?

 

https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/UnsereAufgaben/Deliktsbereiche/Waffen/Feststellungsbescheide/SchussSpielzeugwaffen/140206FbZ299SANSIG553Sport.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Bearbeitet von chris1605
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Weil der Laie anhand des runden Vorderschaftes ganz klar erkennen kann, dass es sich nicht um eine vollautomatische Kriegswaffe handelt, nachdem er festgestellt hat, das die Länge deiner Hülsen unter 40 mm beträgt. Ist doch logisch! :munky2:

(Sollte grün sein)

Ansonsten ein super Gerät, habe sie in der eindeutig harmlosen Ausführung.

Bearbeitet von Oneshot
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vor 9 Stunden schrieb chris1605:

Hallo,

kann mir mal jemand erklären warum folgende Waffe lt. BKA festellungssbescheid (s. Link) je nach Vorderschaft vom sportlichen schießen gem. 6 AWaffV ausgeschlossen ist?

wieso ist eine quadrail nicht erlaubt? 

 

Weil die am Schaft zu findenden Lüftungsöffnungen eines der Merkmale sind, die nach derzeitiger Ansicht des BKA (unter anderem) einen Kriegswaffenanschein hervorrufen.

 

 

vor 9 Stunden schrieb chris1605:

Dann wäre es ja auch verboten an den Standardvorderschaft eine picatinny rail dranzumachen Bzw. Nachzurüsten?

 

Auch wenn ich die Aussage unter Vorbehalt mache (da letztendlich nur die Meinung des BKA zählt, ausser natürlich für MarkF): 

 

Da wäre die nachträglich an den Rundschaft angebrachte Picatinny-Schiene nicht das Problem, aber ggf. das, was Du daran montierst. Vor verbotenen Waffen(teilen) mal abgesehen kann schon ein Zweibein wieder einen Anschein erwecken. Muss aber nicht. Auch hier ist die Beurteilung des BKA wieder ausschlaggebend. Hier gibt es Threads, wo das schon jemand durchexerziert hat.

Eine offene Visierung auf 'nem kurzen Schienenstück oben auf dem Handschutz könnte z.B. schon wieder eher gehen - es sei denn, sie ahmt z.B. bei einem AR wieder die originale Konfiguration mit Tragegriff und A-Kornträger nach.

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Btw. Sig legt der Waffe mit dem Standard Schaft Picattiny Schienen zur Montage bei.

Aber die Waffe mit dem Standard Schaft ist sowieso auch vom sportlichen Schießen ausgeschlossen.

Lediglich die Version mit dem runden Free Floating Schaft ist erlaubt. 

Btw. es liegt auch nicht nur am Schaft sondern auch am Mündungsfeuerdämpfer und der klappbaren Schulterstütze, vielleicht auch noch der Fake Gasverstellung.

Bearbeitet von schmitz75
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Mich würde halt mal interessieren, ob die Quadrail nur für diese Waffe vom sportlichen Schießen ausgeschlossen ist, oder eben alle?

vor 9 Stunden schrieb German:

Da wäre die nachträglich an den Rundschaft angebrachte Picatinny-Schiene nicht das Problem, aber ggf. das, was Du daran montierst. Vor verbotenen Waffen(teilen) mal abgesehen kann schon ein Zweibein wieder einen Anschein erwecken. Muss aber nicht. Auch hier ist die Beurteilung des BKA wieder ausschlaggebend. Hier gibt es Threads, wo das schon jemand durchexerziert hat.

Eine offene Visierung auf 'nem kurzen Schienenstück oben auf dem Handschutz könnte z.B. schon wieder eher gehen - es sei denn, sie ahmt z.B. bei einem AR wieder die originale Konfiguration mit Tragegriff und A-Kornträger nach.

Der Anscheinsparagraph 37 wurde doch abgeschafft? Oder wird hier mal wieder, wie üblich in D mit zweierlei Maß gemessen?

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vor 30 Minuten schrieb chris1605:

Mich würde halt mal interessieren, ob die Quadrail nur für diese Waffe vom sportlichen Schießen ausgeschlossen ist, oder eben alle?

Zumindest ist ein Vorderschaft mit Lüftungsöffnungen (es geht hier erstmal nicht um die Picatinny-Fräsungen) eines der Merkmale, die einen Anschein erzeugen können.

 

Ob das dann tatsächlich der Fall ist, hängt vom Gesamteindruck ab und wird letztendlich abschliessend vom BKA festgestellt (es sei denn, ein Gericht sieht das dann wieder anders).

 

Ob eine Waffe jetzt anscheinsfrei sein muss oder nicht, entscheidet sich nach den Kriterien des §6 AWaffV.

 

vor 30 Minuten schrieb chris1605:

Der Anscheinsparagraph 37 wurde doch abgeschafft?

Wo warst Du seit Oktober 2003? 

Bearbeitet von German
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Vielleicht wäre es dann zweckmäßig gewesen, wenn Du Dich mit dem jetzt immerhin schon 14 Jahre gültigen Waffengesetz und der dazugehörigen Verordnung in dieser Zeit mal auseinandergesetzt hättest.

 

Wenn jemand Waffenbesitzer und vermutlich Sportschütze ist (das nehme ich jetzt  aufgrund der Betätigung in diesem Forum und der gestellten Frage mal frech an) und jetzt noch nicht mit dem §6 AWaffV und der "neuen" Anscheinsthematik vertraut ist (oder zumindest schonmal davon gehört hat), erstaunt mich das immer wieder...

Bearbeitet von German
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Ja habe mich mit dem WaffG und der AWaffV vertraut gemacht, und soweit auch mal verstanden...als nicht Jurist, ABER an der ein oder anderen Stelle ist halt auch zu lesen, dass anscheinend teilweise auch der weggefallene §37 herangezogen wird, für mich unverständlich. Deshalb meine Bemerkung oben.

 

Möchte ja nur verstehen, wieso der eine Vorderschaft "gut" und der andere "böse" ist. Als würde das an den Geschossen die da rauskommen etwas ändern...

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vor 33 Minuten schrieb chris1605:

Möchte ja nur verstehen, wieso der eine Vorderschaft "gut" und der andere "böse" ist. Als würde das an den Geschossen die da rauskommen etwas ändern...

 

In seiner unerklärlichen Weisheit möchte der Gesetzgeber nicht, dass Sportschützen Schusswaffen besitzen, die wie Kriegswaffen aussehen und deren Hülsenlänge unter 40mm und deren Lauflänge unter 42 cm beträgt. Lüftungsöffnungen am Vorderschaft werden als Merkmal für den Kriegswaffenanschein gewertet. Sowohl der Picatinny-Vorderschaft als auch der Standardvorderschaft haben solche Öffnungen. Der runde Vorderschaft hat diese nicht.

 

Dazu hat der Lauf der Sportversion auch keinen "Mündungsfeuerdämpfer", was ebenfalls ein Anscheinsmerkmal sein kann.

 

Fällt die Waffe nicht unter §6 Abs. 1 Nr. 2 AWaffV,  weil Lauflänge und Hülsenlänge über den geforderten Maßen liegen, so sind eventuelle Anscheinsmerkmale irrelevant und die Waffe darf aussehen wie eine Kriegswaffe.

 

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