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Geschrieben
vor 11 Minuten schrieb BlackBull:

Liebe/R SB,

Nicht nur das Thema ErwerbsstreckungsGEbot hatten wir hier schon unzählige Male; auch die Tatsache, dass Du manches für irgendwas HÄLST kam schon vielfach durch. 

Eigentlich ist es imho ganz einfach. Leider aber gibt es andere Behörden, die selbst etwas anderes für richtig HALTEN.

 

Wenn irgendein SB auf einer Waffenbehoerde irgendwas für richtig hält oder nicht, ist das daher noch laaaaange nicht wirklich richtig oder falsch, aber vor allem ist es nicht Gesetz.

 

In der Verwaltung nennt man das Auslegung.

 

Bin zwar schon einige Jahre im Ruhestand, kann das aber immer noch ganz gut. Muss jetzt aber einkaufen gehen.

 

Einen schönen dritten Advent wünscht allen

 

SBine

Geschrieben

Das WaffG §14: Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen läßt natürlich auch eine andere Interpretation für weibliche Personen zu:

Zitat

... dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden.

Das würde dann bedeuten 12 Waffen innerhalb von 6 Monaten :lol:

Geschrieben (bearbeitet)
Am 13.12.2017 um 16:01 schrieb German:

Und mir wird dank WO immer klarer, warum vor Gericht immer eine Hälfte der Juristen scheitert... :rolleyes:

 

 

Oh, das sollte Dir aber auch ohne WO klar sein. EWG gibt es zwar nicht mehr, und auch so ist ein beidseitiges Verlieren und Gewinnen auch in Verfahren, die nicht durch einen Vergleich enden, nicht unbedingt selten, aber grundsätzlich ist es halt doch so, daß sich zwei Parteien mit gegensätzlichen Auffassungen gegenüberstehen und daher "eigentlich" nur einer gewinnen kann und der andere demzufolge verlieren muß. Besonders pikant ist dies bei zivilrechtlichen Revisionen vor de BGH, denn der numerus causus der dort zugelassenen drei oder vier Dutzend BGH-Anwälten wird ja mit der besonderen Qualität und Befähigung dieser Kollegen begründet (was aber bei dem eher nebulösen Auswahl offenbar nicht die geringste Rolle spielt) und da sollte man aufgrund der kontradiktorischen Positionen, dem Umstand, daß der Streit bereits durch zwei Instanzen geführt und von 6 bis 10 Volljuristen bedacht wurde (also der BGH-RA keineswegs bei Null anfängt sondern auf den Irrungen, Wirrungen und Vordenkerein der erst- und zweitinstazlich tätig gewordenen Anwälte und Richter aufbauen kann), und eben dieser angeblichen superioren Qualität der am BGH zugelassenen Kollegen doch erwarten, daß die Mehrzahl der Verfahren "einseitig" bleiben, da eine der Parteien keinen vertretungsbereiten Kollegen findet.

 

Davon abgesehen: Der Streit um die richtige Berechnung der Halbjahresfrist wie auch um die Frage, wann kein Regelfall mehr vorliegt - auch ich bin der Meinung, daß im Fall des gleichzeitigen oder vorhergegangenen oder nachfolgenden Verkaufs einer Waffe kein Regelfall vorliegt und nach Sinn und Zweck der Regelung eine Ausnahme nicht nur möglich sondern geboten ist (und sei es über eine Ermessensreduzierung auf Null) - ist leider für den Einzelnen und Einzelfalls rein akademischer Natur. Denn wie bereits zutreffend hingewiesen wurde wird - gerade derzeit - Überlastung der VGen mit den Klagen der ungewollten Einwanderer ein entsprechendes Verfahren derart lange dauern, daß man in der Zwischenzeit problemlos eine ganze Kompanie mit Schußwaffen unter Beachtung der Erwerbsstreckung ausstatten könnte. Auch eine eher prozeßscheue Verwaltung wird sich hier leichten Herzens aufs hohe Roß setzen, da vernünftigerweise kein verärgerter Sportschütze klagen wird.

Bearbeitet von MarkF

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