Zum Inhalt springen

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
vor 11 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Möchte hier auch keine Wildwest-Verhältnisse haben. Gibt immer mehr Idioten auf dieser Erde und nicht alle sollten Waffen haben.

Ersteres haben wir längst und letzteres verhindert kein Gesetz.

 

Lästig, dass man das immer wieder sagen/schreiben muss. Diese Tatsachen zu verleugnen zeugt von einer Neigung zum Selbstbetrug.

Geschrieben

Schon, aber dafür gibt es ja das Bedürfnisprinzip und die Prüfung; siehe KWS.

 

Ach, und - warum zur Hölle soll denn ein Rechtsanwalt besonders gefährdet sein?

 

Ein Staatsanwalt vielleicht, aber ein Rechtsanwalt??

 

Ansonsten: Wenn das Mitführen von Schusswaffen nicht zum Schutz beiträgt - wieso hat dann die Polizei welche?

 

Klar, wenn ich vom einem Allah Hu Akbar brüllenden LKW Fahrer im 40 Tonner überrollt werde. dann bringt mir eine Glock 17 auch nichts.

 

 

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb Sachbearbeiter:

Grundsätzlich war es beim WS schon immer so, dass die reine Zugehörigkeit zu einer ganz gerne mal gefährdeten Berufsgruppe (z.B. Juwelier, Rechtsanwalt, Landarzt, Taxifahrer, Waffenhändler) nicht automatisch ein Bedürfnis für den Erwerb einer Waffe zum Selbstschutz begründet. Dazu gibt es zahlreiche Urteile.

Zu prüfen ist immer im EINZELFALL, ob der Betroffene wesentlich mehr als die Allgemeinheit gefährdet ist und dazu ist die Hürde (zurecht) sehr hoch gesetzt.

 

Wenn ich mich richtig erinnere, war z.B. in der Vergangeheit bei Händlern wertvoller Güter ein Kriterium, ob neben der normalen Tätigkeit im Ladengeschäft auch Auslieferungen an Kunden stattfinden.

 

Wobei es heute Behörden gibt, die die Tendenz haben, eigene Bewaffnung pauschal und generell als untauglich zur Abwehr von Überfällen anzusehen.

Da kann eben einfach nicht sein, was nicht sein darf...

Geschrieben
vor 10 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Stimmt. Möchte hier auch keine Wildwest-Verhältnisse haben. Gibt immer mehr Idioten auf dieser Erde und nicht alle sollten Waffen haben.

 

Und wer gefährdet ist und zum Selbstschutz eine Waffe hat, hat damit nicht unbedingt einen Vorteil. Der Täter hat immer das Überraschungsmoment auf seiner Seite und wird einen guten Moment für sich selbst wählen. Überbewerten sollte man das Innehaben eines WS also nicht unbedingt. Es gibt ja auch andere Sicherungsmöglichkeiten persönlicher und technischer bzw. tierischer Art.

 

Durch Erleichterungen bei der Ausstellung von Waffenscheinen entstehen keine Wildwestverhältnisse. Die aktuelle Situation in Deutschland schaut doch so aus, dass die  Kriminellen scharfe Waffen führen. Es ist ihnen total egal, was gesetzlich erlaubt ist. Bei einem Raubüberfall, Terroranschlag, Amoklauf oder ähnlichem haben die meisten gesetzestreuen Waffenbesitzer keine Chance sich zu wehren oder einen Verbrecher zu stoppen, da ihre Waffen im Waffenschrank verschlossen sind und sie diese nicht zugriffsbereit transportieren.

 

Ich stimme Dir zu, dass nicht alle Idioten Waffen haben sollen. Was spricht dagegen, dass jeder der die Voraussetzungen erfüllt eine WBK oder einen Jagdschein zu bekommen, eine seiner Waffen zur Verteidigung und ggf. Nothilfe führen darf?

Geschrieben (bearbeitet)
Am ‎19‎.‎08‎.‎2017 um 10:06 schrieb German:

Mindestens ein Bundesland verlangt mittlerweile von Waffenscheininhabern (egal ob Neuanträge oder Verlängerungen) den Nachweis an der Teilnahme eines Verteidigungsschiessens. Bisher wurde das nicht überprüft... damit sind aber einige jetzt schon überfordert.

 

Es ist schwierig etwas nachzuweisen, was verboten ist. Müssen Waffenscheinbeantragende und -Inhaber das Verteidigungsschiessen im Ausland absolvieren oder wurde das bisher in Deutschland bestehende Verbot von Schießübungen und Kursen im Verteidigungsschiessen für Zivilisten aufgehoben? Falls diese Schießübungen jetzt bei uns erlaubt sind, will ich es auch trainieren.:victory: Ich weiß nicht, ob ich es vielleicht einmal brauche und mach bestimmt Spaß.

Bearbeitet von bdsschütze
Geschrieben
vor 34 Minuten schrieb karlyman:

Wobei es heute Behörden gibt, die die Tendenz haben, eigene Bewaffnung pauschal und generell als untauglich zur Abwehr von Überfällen anzusehen.

Das sind die selben, vor deren Türen bewaffnete Objektschützer mit Minimalqualifikation stehen, Stichwort Wachpolizei.

Geschrieben

Also, ich kenne den persönlich. Alte Juweliersfamilie. Dem geht es vermutlich weniger um den Transport von teurem Schmuck, sondern die Angst um eine Entführung oder ähnliches treibt ihn an.

Kommt mit einer ganz gewöhnlichen Familienkutsche ins Büro, nur nicht auffallen. Hat eine Menge Juweliergeschäfte, die fast alle schon von hochprofessionellen Gangstern

heimgesucht wurden (Rolex, A. Lange & Söhne, Jaeger-LeCoultre, etc. lassen grüßen). Eines ist sicher: Der hat (te) seinen Waffenschein nicht aus Prestigegründen.

Geschrieben
vor 9 Minuten schrieb chapmen:

Könnte man im WaffG. nachlesen....und in der Verordnung vertiefen.

Danke für den Hinweis, habe es gerade recherchiert. An Kursen zum Verteidigungsschießen darf in Deutschland analog der Ausstellung eines Waffenscheins nur teilnehmen, wer entsprechend §19 nachweisen kann, dass er mehr als die Allgemeinheit gefährdet ist und nach Einschätzung des SB oder seines Vorgesetzten eine Waffe das geeignete Mittel zur Gefahrenabwehr ist.

=> Da ich wegen fehlendem "Bedürfnis" in Deutschland keine Chance auf Ausstellung eines Waffenscheins habe ist für mich auch die Teilnahme an einem Kursen zum Verteidigungsschießen verboten.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 20 Minuten schrieb bdsschütze:

Es ist schwierig etwas nachzuweisen, was verboten ist.

 

Ähmja. :rolleyes:

 

vor 20 Minuten schrieb bdsschütze:

Müssen Waffenscheinbeantragende und -Inhaber das Verteidigungsschiessen im Ausland absolvieren oder wurde das bisher in Deutschland bestehende Verbot von Schießübungen und Kursen im Verteidigungsschiessen für Zivilisten aufgehoben?

 

Für Berechtigte ist und war es schon immer erlaubt.

 

Und trotz der bestehenden Erlaubnisse meldet es kaum jemand bei den zuständigen Behörden an. Soviel dann zu "die Waffenscheininhaber werden sich dann schon ensprechend qualifizieren".

Bedingt aus dem Umstand hat zumindest ein Bundesland jetzt die Teilnahme an (mindestens einem) solchen Lehrgang zur Pflicht gemacht.

Für Erstantragsssteller ist die Teilnahme innerhalb einer bestimmten Frist nach Erlaubniserteilung nachzuweisen.

 

Gerade eben schrieb bdsschütze:

 

=> Da ich wegen fehlendem "Bedürfnis" in Deutschland keine Chance auf Ausstellung eines Waffenscheins habe ist für mich auch die Teilnahme an einem Kursen zum Verteidigungsschießen verboten.

 

Ja. Auch Waffenscheininhaber können daran erst teilnehmen, wenn sie den Schein haben oder ihnen die ausstellende Behörde vorher eine Teilnahmegenehmigung nach §23 Abs. 2 AWaffV erteilt (die habe ich in der Praxis aber bisher noch nicht gesehen).

Bearbeitet von German
Geschrieben
vor 37 Minuten schrieb heletz:

Ohne die vielen Kleinen Anfragen der Grünen wüßte man das gar nicht.

 

Respekt, Du hast neben ihrer Funktion als schlechtes Beispiel tatsächlich eine zweite Sache entdeckt, zu der sie gut sind. :good:

Geschrieben
vor 29 Minuten schrieb heletz:

 

Ein Hoch auf die Grünen! Sie fragen jetzt jedes halbe Jahr.

;)

 

Vielleicht, um sich an sinkenden WS-Zahlen ergötzen zu können. 

 

Offensichtlich ein innenpoltisches Herzensanliegen für die...

Geschrieben

Eine Aussagekraft ist leider nicht wirklich gegeben da die Aufschlüsselung "gewerblich" und ""privat"" nicht vorhanden ist. Da müssten die Grünen dringend noch mal differenziert nachfragen.

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb heletz:

Wieso 900?

 

Zum 31. Dezember 2016 waren es 11.916 Waffenscheine und 8717 Waffentrageberechtigungen.

 

Zur Ergänzung muss man dazu sagen, dass es durchaus "nur" 900 Waffenscheine nach §19 WaffG sein können, das ist hier nicht separat aufgeschlüsselt und nicht erkennbar.

 

Ich kenne (von einem Verantwortlichen des NWR im Rahmen einer Diskussion) eine Zahl von ca. 16.000 Waffenträgern bei Sicherheitsfirmen. Das kommt mit ca. 11.000 Waffenscheinen nach §28 WaffG (abzüglich der 900) und ca. 8-9.000 Waffentrageberechtigungen ja in etwa hin. Das Gespräch ist schon 1-2 Jahre her und eine gewissen Fluktuation ist in der Branche üblich und die Erlaubnisse müssen ja alle 3 Jahre verlängert werden.

 

Hierzu muss man wissen, dass die ca. 550 unteren Waffenbehörden die Vergabe sehr unterschiedlich gestalten.

Bei manchen Erlaubnisinhabern nach §28 hat nur der Firmeninhaber einen Waffenschein in der eigentlichen Form mit einem Eintrag nach §28 Abs. 4.

Die ihm unterstellten Mitarbeiter führen die Waffen nach seiner Weisung und werden von der Waffenbehörde nach §28 Abs. 3 entsprechend geprüft und bekommen dann eine Bestätigung der Waffenbehörde, dass sie berechtigt sind, Waffen nach Weisung zu führen (das ist das, was da als "Waffentrageberechtigung" aufgeführt ist, die es so im WaffG eigentlich nicht namentlich genannt gibt). Hierbei ist das Einstellen und Austauschen von Mitarbeitern natürlich am einfachsten, da bei Neueinstellungen nur die Überprüfung der Person stattfindet, aber nicht mehr des Bedürfnisses.

In anderen Firmen gibt es "Sammelwaffenscheine", auf denen pro Waffenschein mehrere Personen stehen (meist aus Kostengründen so geregelt, da jede Verlängerung mittlerweile um die 250€ kostet und so gleich die Erlaubnis für mehrere Mitarbeiter verlängert wird - dass das dann in der gelebten Praxis Probleme mit sich bringen kann - Sichwort Ausweispflichten - wird dabei meist vergessen oder ignoriert).

Und in wieder anderen Firmen hat jeder einzelnen Mitarbeiter einen eigenen, auf die Person ausgestellten Waffenschein mit entsprechenden Einschränkungen auf den dienstlichen Gebrauch bei der bei der tatsächlichen Durchführung eines konkreten Auftrages.

 

 

Geschrieben
Am 19.8.2017 um 14:48 schrieb knight:

das habe ich dann wohl mit was anderem verwechselt...

Vermutlich mit den Edel - Waffenscheinen nach 55.

Am 23.8.2017 um 09:47 schrieb knight:

 

Grundsätzlich war das nicht Wille des Gesetzgebers. Dazu gibt es Plenarprotokolle des Deutschen Bundestages. Siehe meine Signatur. Gerade Juwelier wurde im Bundestag ausdrücklich als derjenige genannt, der nach der Neuregelung 1972 einen Waffenschein bekommen soll.

Juwelier, Arzt/Apotheker (?) wg. BTM, Waffenhändler standen als Regelbedürfnis deswegen auch in der entsprechenden Verordnung von 72/75 - 2002. Taxifahrer wurden großzügig gehandhabt, aber ich glaube das ist heute anders geregelt.

  • 2 Wochen später...
Geschrieben
Schon, aber dafür gibt es ja das Bedürfnisprinzip und die Prüfung; siehe KWS.
 
Ach, und - warum zur Hölle soll denn ein Rechtsanwalt besonders gefährdet sein?
 
Ein Staatsanwalt vielleicht, aber ein Rechtsanwalt??
 
Ansonsten: Wenn das Mitführen von Schusswaffen nicht zum Schutz beiträgt - wieso hat dann die Polizei welche?
 
Klar, wenn ich vom einem Allah Hu Akbar brüllenden LKW Fahrer im 40 Tonner überrollt werde. dann bringt mir eine Glock 17 auch nichts.
 
 
Schon mal von Anwälten gehört die viel Strafverteidigung machen?![emoji15]

Dein Kommentar

Du kannst jetzt schreiben und Dich später registrieren. Wenn Du ein Konto hast, melde Dich jetzt an, um unter Deinem Benutzernamen zu schreiben.
Hinweis: Dein Beitrag muss vom Moderator freigeschaltet werden, bevor er sichtbar wird.

Gast
Auf dieses Thema antworten...

×   Du hast formatierten Text eingefügt.   Formatierung jetzt entfernen

  Nur 75 Emojis sind erlaubt.

×   Dein Link wurde automatisch eingebettet.   Einbetten rückgängig machen und als Link darstellen

×   Dein vorheriger Inhalt wurde wiederhergestellt.   Editor leeren

×   Du kannst Bilder nicht direkt einfügen. Lade Bilder hoch oder lade sie von einer URL.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.