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Geschrieben

Die Stuttgarter Nachrichten berichten, dass das Verfahren wegen Verstoßes gegen § 42a WaffG gegen Thorsten Strotmann, der in seinen Vorführungen ein Butterfly-Messer nutzte, eingestellt worden sei.

http://www.stuttgarter-nachrichten.de/inhalt.zaubershow-in-stuttgart-strotmann-laesst-messeraffaere-straffrei-hinter-sich.4cbaf66d-ae6f-4f24-8dd8-0be2affc9520.html

 

Eigentlich könnte man denken: "Glück gehabt!" Schließlich will er das Butterfly-Messer seit Jahren bei seinen Auftritten verwendet haben und der Umgang mit Butterfly-Messern ist seit 2003 nach Anlage 2 zum WaffG, Abschnitt 1 Ziffer 1.4.3 verboten und eine Straftat gem. § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG.

 

Natürlich besteht die geringe Wahrscheinlichkeit, dass das Ermittlungsverfahren wegen des angezeigten Verdachts eines Verstoßes gegen § 42a von Personen durchgeführt wurde, die ausgerechnet in diesem Fall die Straftat nach § 52 Abs. 3 nicht erkannten. Dummheit wäre durchaus hinreichend als Ursache. Aber Thorsten Strotmann ist zumindest im Musterländle ein prominenter Künstler und Unternehmer. http://www.strotmanns.com/ So bekommt das Ganze ganz schwäbisch ein ordendliches "G'schmäckle" - einige scheinen halt gleicher als andere zu sein. :bad:

 

Euer

Mausebaer :hi:

Geschrieben

Die Einstellung eines Strafverfahrens kann wegen Geringer Schuld

(§153 StPO) oder gegen Auflage erfolgen.

Das wäre dann der 153a und meistens ist die Auflage eine Zahlung

eines bestimmten Betrages an einen Kindergarten, Frauenhaus oder

eine sonstige dem Gemeinwohl dienende Organisation.

Kann also durchaus sein dass der Künstler eine satte Summe

Öcken aus seinem Sparstrumpf heraus zaubern musste.

Aufregen darüber kann ich mich nicht.

Wenn Unsereins mal in eine Waffengesetzliche Falle getappt ist oder

aus schlichter Blödheit einen Fehler begangen hat an dem die Welt

nicht zugrunde gegangen ist sind wir doch auch froh wenn man

noch mit einem dunkelblauen Auge davon kommt.

 

"Geschmäckle" ist in diesem Zusammenhang eher ein Ausdruck

von unterschwelligen Neid.

Vielleicht hat Copperfield (ÜB) auch nur einen fitten Anwalt gehabt.

Jemand wie Carcano oder so.

Und darauf sollten wir alle achten wenn wir mal Ärger an der Backe haben!

 

oswald 

  

Geschrieben (bearbeitet)

Lt. Artikel wurde wegen Verstoßes gegen § 42a WaffG ermittelt und wegen § 42a Abs. 2 Nr 1. eingestellt. Vom §52 Abs. 3 wird nichts geschrieben. Wenn auch wegen § 52 Abs. 3 ermittelt worden und dann eben gegen Auflage eingestellt, wäre das durchaus normal. Aber es wurde eben lt. Artikel wegen § 42a ermittelt und eingestellt - nicht wegen des offensichtlichen Verdacht einer Tat nach § 52 Abs. 3. DAS ist das G'schmäckle, wenn DAS ausgerechnet bei einem Prominenten passiert. :closedeyes:

 

Dein

Mausebaer :hi:

Bearbeitet von Mausebaer
Geschrieben

Also ich kann dem Sachverhalt nichts besonderes abgewinnen.

 

Für das Butterfly gibt es hier keinen Verbotstatbestand nach § 42a WaffG, da im konkreten Fall § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WaffG greift.

Folglich liegt materiell bereits keine Straftat vor. Das Strafverfahren war daher nach § 170 II StPO einzustellen. 

Geschrieben

...jeder Sachkundige wäre gleich noch seine Schießeisen los...er muss versprechen es nicht wieder zu tun.....

 

das hat kein "G'schäckle"..... das ist ein ganz perfides System.....

Geschrieben

Wo steht denn in dem Artikel was von 42a, das einzige was ich gefunden habe ist, dass der Künstler dachte die Ausnahme in 42a würde für ihn gelten.

Im Artikel steht dagegen, dass Ausnahmen nur das BKA erteilen kann, dass deutet doch darauf hin dass es um die verbotene Waffe ging.

Geschrieben

Dass sich Gerichte überhaupt mit so einem Schwachsinn beschäftigen müssen zeigt wie morbide unsere Gesellschaft mittlerweile ist.

 

Tagtäglich hört und liest man von Messerattacken, bei uns, im EU-Ausland, vermehrt auch Israel.

Nicht ein einziges dieser Attentate wurde mit so einem lächerlichen Klapperding verübt. In der Regel sind es einfache Küchenmesser.

 

Wie in allen anderen Bereichen, ob Hatespeech, Waffenrecht, Geldwäsche, IT-Sicherheit, Datenschutz, es richtet sich alles nur gegen rechtschaffende Bürger, seltenst gegen Kriminelle, Terroristen oder sonstige gegen die man vorgibt vorgehen zu wollen.

 

Verwerflich! 

Geschrieben

Aber schön wenn nicht nur Sportschützen, Jäger und Sammler die Segnungen des deutschen Waffenrechts kennen lernen.

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb schmitz75:

Wo steht denn in dem Artikel was von 42a, das einzige was ich gefunden habe ist, dass der Künstler dachte die Ausnahme in 42a würde für ihn gelten.

Im Artikel steht dagegen, dass Ausnahmen nur das BKA erteilen kann, dass deutet doch darauf hin dass es um die verbotene Waffe ging.

Bitte schön:

Zitat

Das war mehrere Jahre lang gut gegangen. Bis der Trick eines Tages im SWR-Fernsehen zu sehen war. Prompt zeigte ein Fernsehzuschauer Strotmann an. Er witterte einen Verstoß gegen den Paragrafen 42a des Waffengesetzes, der das „Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen“ regelt.

 

Dein

Mausebaer

Geschrieben
vor 40 Minuten schrieb djjue1:

Dass sich Gerichte überhaupt mit so einem Schwachsinn beschäftigen müssen zeigt wie morbide unsere Gesellschaft mittlerweile ist.

 

T...

 

Nein,

das zeigt nur die Fraugwürdigkeit unseres deutschen WaffR auf - auch wenn die sinnfreie Anzeige wegen eines möglichen Verstoßes gegen § 42a es wohl kaum bis in ein Haupfverfahren geschafft haben dürfte. :closedeyes:

 

Dein

Mausebaer :hi:

Geschrieben
vor 10 Stunden schrieb Mausebaer:

Bitte schön:

 


Also bei mir steht da:

 

Zitat

Bis der Trick eines Tages im SWR-Fernsehen zu sehen war. Prompt zeigte ein Fernsehzuschauer Strotmann an. Er witterte einen Verstoß gegen das Waffengesetz, der den Besitz und das Führen bestimmter Waffen regelt. Darunter fallen auch Butterflymesser mit ihren schwenkbaren Griffen

 

Geschrieben
vor 13 Stunden schrieb Mausebaer:

Lt. Artikel wurde wegen Verstoßes gegen § 42a WaffG ermittelt und wegen § 42a Abs. 2 Nr 1. eingestellt. Vom §52 Abs. 3 wird nichts geschrieben. Wenn auch wegen § 52 Abs. 3 ermittelt worden und dann eben gegen Auflage eingestellt, wäre das durchaus normal. Aber es wurde eben lt. Artikel wegen § 42a ermittelt und eingestellt - nicht wegen des offensichtlichen Verdacht einer Tat nach § 52 Abs. 3. DAS ist das G'schmäckle, wenn DAS ausgerechnet bei einem Prominenten passiert. :closedeyes:

 

Dein

Mausebaer :hi:

Verstoß gegen § 42a WaffG ist eine Owi und wird von der Ordnungsbehörde geahndet jedoch Verstöße gegen Straftaten nach § 52 Waffg die Staa.!

Wird fälschlicherweise eine Owi angezeigt wird die eingestellt und an die Kripo weitergegeben und dann als Straftat weiterbearbeitet, was natürlich auch "vergessen" werden könnte.

Denkbar wäre ja auch dass eine Ausnahmeregelung vorlag und nur das Führen dann als Owi angezeigt wurde. Naja, viele Wege führen nach Rom.

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