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Auswirkung einer OWI nach §42a auf die Zuverlässigkeit


Empfohlene Beiträge

Geschrieben (bearbeitet)
Zitat
§ 5 Zuverlässigkeit
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die
.....

1.c) wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz

Zitat
5. wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

 

Bearbeitet von Gast
Geschrieben

Lt. Auskunft unserer Behörde - OWI - vollkommen uninteressant - (trotzdem konnte sich der Sachbearbeiter an den Vorgang von vor 2 1/2 Jahren sofort erinnern ...)

Probleme dürften lediglich folgen, wenn sich der LWB im Verlaufe der OWI nicht zusammenreist, weiter entgleist, etc. und die Angelegenheit dann weiter eskaliert.

 

Dann gerät man u.U. recht schnell in den Straftatbestand. Das ist aber dann ein ganz anderer Sachverhalt, wie es Schiiter oben schon erwähnte.

Wenn man mit dem Sachbearbeiter ordentlich spricht, sich angemessen äußert - dann bleibt es beim Bußgeld u.U. gibt es sogar das Messer zurück.

 

Grüße

Geschrieben
vor 9 Minuten schrieb Lavendel:

Lt. Auskunft unserer Behörde - OWI - vollkommen uninteressant - (trotzdem konnte sich der Sachbearbeiter an den Vorgang von vor 2 1/2 Jahren sofort erinnern ...)

Probleme dürften lediglich folgen, wenn sich der LWB im Verlaufe der OWI nicht zusammenreist, weiter entgleist, etc. und die Angelegenheit dann weiter eskaliert.

 

Dann gerät man u.U. recht schnell in den Straftatbestand. Das ist aber dann ein ganz anderer Sachverhalt, wie es Schiiter oben schon erwähnte.

Wenn man mit dem Sachbearbeiter ordentlich spricht, sich angemessen äußert - dann bleibt es beim Bußgeld u.U. gibt es sogar das Messer zurück.

 

Grüße

Kann das ein Fachmann verifizieren? @uwewittenburg

 

Geschrieben

Was gibt's genau zu verifizieren?

 

Gesetzeslage wurde geposted, im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass eine Owi allein nicht ausreicht, um die Zuverlässigkeit zu erschüttern. 

Geschrieben
vor 11 Minuten schrieb P22:

Was gibt's genau zu verifizieren?

 

Gesetzeslage wurde geposted, im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass eine Owi allein nicht ausreicht, um die Zuverlässigkeit zu erschüttern. 

Einen Umkehrschluss im Bezug auf unser Waffengesetz anzuwenden ist sehr blauäugig.


 

Siehe Führen in der Wohnung, das es nicht gibt und nicht verboten ist, bei dritten mit Einwilligung nur zum vom Bedürfnis umfassenden Zweck, dieser Zusatz fehlt bei den eigenen vier Wänden-->Umkehrschluss,Pustekuchen,Waffen weg

 

 

 

Geschrieben
vor 14 Minuten schrieb Paddy85:

Einen Umkehrschluss im Bezug auf unser Waffengesetz anzuwenden ist sehr blauäugig.

 

 

Und die Meinung eines pensionierten PVB soll eine bessere Auslegungsvariante sein?

Geschrieben
vor 28 Minuten schrieb Paddy85:

Einen Umkehrschluss im Bezug auf unser Waffengesetz anzuwenden ist sehr blauäugig.


 

Siehe Führen in der Wohnung, das es nicht gibt und nicht verboten ist, bei dritten mit Einwilligung nur zum vom Bedürfnis umfassenden Zweck, dieser Zusatz fehlt bei den eigenen vier Wänden-->Umkehrschluss,Pustekuchen,Waffen weg

 

 

 

Da liegt eine Missinterpretation vor.

Es geht daheim eben nicht ums Führen. Das geschieht dann wegen anderer Verstöße (siehe §5 WaffG)

Geschrieben
vor 7 Minuten schrieb schiiter:

Da liegt eine Missinterpretation vor.

Es geht daheim eben nicht ums Führen. Das geschieht dann wegen anderer Verstöße (siehe §5 WaffG)

Also, würde das Führen einer schussbereiten Waffe außerhalb des vom Bedürfnis umfassenden Zweckes generell gegen §5 WaffG verstoßen,

(bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden)

hätte der Gesetzgeber sich die Ergänzung (das es nur im Zusammenhang mit dem Bedürfnis erlaubt ist) im Bezug auf die Grundstücke dritter sparen können.


 

Diese Passage wurde ergänzt damit Sportschützen oder Jäger nicht mit ihren Schusswaffen im Objektschutz etc arbeiten können.


 


 

Der Umkehrschluss wäre, da es diesbezüglich keine Ergänzung in den eigenen vier Wänden gibt ist es dort erlaubt. Ist es aber anscheinend nicht, oder doch? Oder doch nicht?

 

 

 

Ich wollte nur zur Vorsicht Mahnen das WaffG mit Umkehrschlüssen zu interpretieren, denn...

vor einer Stunde schrieb alzi:

"oder gröblich"...... da darf man dann ne weile streiten.....

 

als eindeutig nicht-ausreichend lese ich das keinesfalls.

das ist der Punkt.

 

 

Geschrieben

Schlussendlich Diskussionsgrundlage für eine gerichtliche Entscheidung. Wir haben noch nicht gehört Sportschütze verliert alle WBKs wg 5cm einhandmesser.....

Kenn einen der ist Mal mit durchgeladener Waffe in die Bäckerei, da frühstückten 2 Grüne. Das gab 5 Jahre Sperre für ihn. 

Die zwei Polis haben privat Hausverbot in allen Filialen , mehr kann man da nicht machen.

Geschrieben (bearbeitet)

Du verwechselst den Definitionsrahmen.

Es gibt in den eigenen 4 Wänden einfach definitionsgemäß kein Führen.

Dadurch ist ein Umgang mit schussbereiter Waffe dort aber nicht automatisch erlaubt.

Es gibt gar keinen Umkehrschluss.

Was es nicht gibt, kann weder erlaubt noch verboten sein.

Es greifen dann einfach andere §§

 

Bearbeitet von Gast
Geschrieben
vor 4 Minuten schrieb schiiter:

Was es nicht gibt, kann weder erlaubt noch verboten sein.

Es greifen dann einfach andere §§

Wenn etwas weder erlaubt noch verboten ist, sprich nicht durch §§ reguliert, wie können dann andere §§ greifen? Würden diese §§ greifen wäre es ja durch §§ reguliert und nicht weder verboten noch erlaubt...

 

PM0aaRL_700wa_0.gif

Geschrieben (bearbeitet)

Genau. Dazu kommen die Aufbewahrungspflichten, die Arten des Umgangs und allg.-gültige Sicherheitsbestimmungen - und dann ist man eben am Arsch ;)

Man darf die Knarre ja nicht mal geladen im Schrank liegen haben. Man kann eben gegen deutlich mehr Sachen verstoßen in so einem WaffG. Man sollte eben einfach mal alle §§ beachten.

In dem neuen Entwurf WaffG ist dies ja noch etwas deutlicher formuliert worden.

 

...und dann gibt's ja noch die Sachen, die nicht nur nicht verboten sein müssen, sondern explizit erlaubt.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben
vor 8 Stunden schrieb bigbore:

Hallo,

sind Fälle bekannt bei denen eine OWI nach 42a zusätzlich zum Bußgeld und Verlust des Messers weitere waffenrechtliche Auswirkungen hatte?

Stichwort: Zuverlässigkeit. WBK.

Nach dem WaffG ist "in der Regel" unzuverlässig wer mehrfach oder gröblich gegen das WaffG verstößt. Es kommt nicht darauf an, dass der Verstoß als Straftat oder Ordnungswidrigkeit sanktioniert ist. Ein schlechtes aber bekanntes Beispiel für die Anwendung dieser Vorschrift sind wiederholte Verstöße gegen den § 36 Absatz 3 WaffG, also Fälle in denen der Aufbewahrungskontrolleur wiederholt nicht eingelassen wurde, was dann zum Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse wegen Unzuverlässigkeit führte. Wenn also ein nicht als OWi sanktionierter, wiederholter Verstoß zum Verlust der Zuverlässigkeit führen kann, wohin führt dann ein als OWi sanktionierter Verstoß? Die Behörde hat einen Ermessensspielraum. Wie sie ihr Ermessen ausübt ist Sache der Behörde und deshalb kann ein Verstoß gegen 42a WaffG Folgen für die Zuverlässigkeit haben, muss er aber nicht.

Geschrieben
Am ‎16‎.‎02‎.‎2017 um 11:41 schrieb Paddy85:

Kann das ein Fachmann verifizieren? @uwewittenburg

Es ist doch schon vieles gesagt worden.

Einmal bei der Polizei registriert bleiben die Daten für die Behörde sichtbar, auch wenn sie nicht unbedingt verwendet werden dürfen.

Wer jetzt noch behauptet das die Waffenbehörde hiervon keine Kenntnis erhält bekomme ich einen Lachanfall, denn die Ow'is gegen das WaffG werden von wem bearbeitet?

Ein einmaliger Verstoß nach § 42a WaffG ist unschädlich, aber wer regelmäßig dagegen verstößt?

Ist doch wie der notorische "Bußgeldsammler" im Straßenverkehr, oder der Schwarzfahrer.

Geschrieben
vor 5 Stunden schrieb bigbore:

Ein konkreter Fall scheint bisher wohl nicht bekannt zu sein.?

Da die Frage wohl an mich gerichtet ist, hier eine Antwort.

 

Mir persönlich ist kein Fall bekannt bei dem ein einmaliger Verstoß gegen 42a Konsequenzen hatte, die über das Bußgeld hinausgingen, ich habe da aber nicht die Hand am Puls der Zeit.

Geschrieben (bearbeitet)
Am 16.2.2017 um 11:27 schrieb Lavendel:

[...]

Dann gerät man u.U. recht schnell in den Straftatbestand. Das ist aber dann ein ganz anderer Sachverhalt, wie es Schiiter oben schon erwähnte.

Wenn man mit dem Sachbearbeiter ordentlich spricht, sich angemessen äußert - dann bleibt es beim Bußgeld u.U. gibt es sogar das Messer zurück.

[...]

In welchen Straftatbestand will man bei § 42a WaffG kommen? Bearbeitet von iVm
Eigener Text war innerhalb des Zitats
Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb uwewittenburg:

Einfach mal alles selber gründlich durchlesen und dann Schlüsse ziehen, das kann dir niemand abnehmen.

Den "Erklärbär" gibt es woanders.:rtfm::D

Ähm ja. Das ändert aber nichts am Wortlaut des § 53 I Nr. 21a WaffG: "Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 42a Abs. 1 eine Anscheinswaffe, eine dort genannte Hieb- oder Stoßwaffe oder ein dort genanntes Messer führt," (Hervorhebung durch mich.)

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