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IGNORED

Anklage gegen Vorstand wegen Verkaufs von Sachkundenachweisen


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Geschrieben

Bei dem Urteilstext fallen mir 2 Dinge auf:

 

RN15:

Zitat

Tatsächlich bestätigte der SSV H. dem Verdeckten Ermittler mit Schreiben vom 1. Mai 2016 die Teilnahme an zwölf Schießübungen in der Zeit vom 3. Januar 2016 bis zum 26. Juni 2016, obwohl der Verdeckte Ermittler angegeben hat, am 6. März 2016 erstmals den Schießstand des SSV H. betreten und lediglich an drei Schießtrainings teilgenommen zu haben.

Also man kann Schiessleitern hiermit nur noch raten, bei Bestätigungen im Schießbuch KEINE Termine abzustempeln, die nicht ordnungsgemäß absolviert wurden, kein blindes "Nachstempeln" von Terminen u.dgl., da man als SL ja auch der Behörde gegenüber gemeldet und in Weiterentwicklung des Urteilstextes dann als öffentliche Aufgaben wahrnehmende Person haftbar wie Amtspersonen gemacht würde. Dass Schiessbucheinträge mit Schiessstandbüchern abgeglichen werden, wusste ich schon. Aber dass der Staat auch verdeckte Ermittler damit beauftragt, Bescheinigungen über Schießtrainings zu überprüfen, hätte ich nicht gedacht.

 

RN31:

Zitat

Der Beschuldigte hat im Falle einer Verurteilung eine mehrjährige Haftstrafe zu vergegenwärtigen. Ausgehend vom anzunehmenden Strafrahmen gem. §§ 332 Abs. 1, 335 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 StGB von einem Jahr bis zu zehn Jahren je Tat ist auch im Falle einer straffen Gesamtstrafenbildung eine hohe Straferwartung gegeben. Insbesondere ist nach vorläufiger Betrachtung nicht anzunehmen, dass die Regelwirkung des besonders schweren Falles aufgrund der Umstände des jeweiligen Einzelfalles entfallen könnte. Das Tatunrecht wiegt angesichts des Umstandes, dass das Verhalten des Beschuldigten nach vorläufiger Betrachtung dazu führte, dass Personen ohne den erforderlichen Sachkundenachweis der Zugang zu großkalibrigen Schusswaffen geebnet wurde, schwer.

Also wenn das Gericht "ergebnisorientiert" urteilt, dann muss man das vorliegende Ergebnis, dass nämlich unbescholtenen Bürgern unter vollständiger amtlicher Kontrolle der Erwerb legaler und komplett registrierter Schusswaffen etwas vereinfacht wurde mal mit Fällen nach §51 WaffG (illegaler Waffenhandel) vergleichen. Dort drohen lediglich 1-5 Jahre Haft, in minderschweren Fällen ist auch eine Geldstrafe möglich.

NUR das "Endergebnis" des Tatunrechts in Fällen §51 WaffG ist eben, dass ggf. völlig unzuverlässige Personen, gar Terroristen wie ISIS-Anhängern, völlig unregistrierte, ggf. verbotene und jeglicher staatlicher Kontrolle entzogene Schusswaffen erwerben. Für ein solches schweres Tatunrecht gibt es also höchstens die halbe Strafe im Vergleich zu dem DSU Vereinspräsi, der - ich will sein Handeln nicht entschuldigen - im Vergleich dazu ein weit weniger die Allgemeinheit gefährdendes Tatunrecht begangen hat.

==> Die Schlussfolgerung: Der Staat fürchtet sich mehr vor Waffen in gesetztestreuer Bürgerhand als vor illegalen Waffen in Verbrecherhand???

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb Schwarzwälder:

unbescholtenen Bürgern

 

 

Das kann eigentlich nur spaßig gemeint sein.

 

Oder Du hast vom Sachverhalt keine Ahnung.

 

Wo doch der liebe

 

 

Zitat

Enzo ein praktisches Komplettpaket für Leute anbot, die entweder wegen Vorstrafen keine Waffe mehr besitzen durften oder schneller eine wollten, als es die Vorschriften erlauben

 

Geschrieben
vor 11 Minuten schrieb callahan44er:

Der Verein war in der DSU. Mich interessiert nach wie vor wie das mit der Verband Zugehörigkeit geregelt wurde. Oder lief die Befürwortung irgendwie anders?

Die Antwort steht im WaffG. Der Verein war Mitglied der DSU. Nur für die WBK in gelb muss der Schütze selbst gemeldetes Mitglied im Verband sein.

Geschrieben (bearbeitet)

@Heletz:

Der "Enzo" kann aber nichts dafür, wenn Sportschützen ihre Legalwaffen dann Dritten überlassen, oder? Das wird ihm - sorry, wenn ich die Sachverhalte jetzt nicht so präsent haben sollte - m.W. auch nicht zur Last gelegt.

Ansonsten ist es so, dass der Verband oder Verein zwar irgendwas bescheinigt, aber die Behörde erst dann eine Erlaubnis zum Waffenerwerb herausrückt, wenn eben alle umfangreichen, von der Behörde zu tätigenden Anfragen bis hin zum Verfassungsschutz unauffällig sind, also nur rechtstreue, zuverlässige, unbescholtene Bürger an Waffen rankommen. Außerdem ist die Behörde nicht gezwungen, allein den Bescheinigungen der Vereinsfürsten zu vertrauen. Sie kann und darf selbstverständlich eigene Nachforschungen anstellen, v.a. bei Verdachtsmomenten, Unstimmigkeiten etc.  Meine Behörde lässt sich z.B. die Standbetreiber-Bücher vorlegen (wer wann wie lange trainiert hat etc.). Ebenso müssen bei WBK Einträgen die Schiessbücher nochmals selber  vorgelegt werden. Auch kommen Behörden mitunter zu den Sachkundekursen oder sind bei der Prüfung anwesend, alles schon erlebt. Mitunter wird man auf dem Amt auch in Gespräche verwickelt, um sich von der "Sachkunde" zu überzeugen, auch das können und dürfen die Behörden. 

Wenn die Behörden also von ihren umfangreichen Kontrollmöglichkeiten Gebrauch machen würden, wäre der "Enzo" nicht weit gekommen. Und ich bleibe dabei: Der Vereinspräsi hatte keine Waffen "beschafft", weder illegale noch legale. Warum er also 10 Jahre Knast kriegen soll, während ein echter illegaler Waffendealer max. 5 Jahre bekommen kann, erschließt sich mir "im Ergebnis" nach wie vor nicht. Sein Tun finde ich nicht gut, aber eine fitte Behörde hätte das im Keim erstickt... 

Bearbeitet von Schwarzwälder
Geschrieben
vor 1 Minute schrieb Schwarzwälder:

Der "Enzo" kann aber nichts dafür, wenn Sportschützen ihre Legalwaffen dann Dritten überlassen, oder?

 

 

Doch, kann er!

 

Zitat

Auf seine einnehmende Art bot er an, den Weg zur Waffenbesitzkarte abzukürzen. Einem Vorbestraften sicherte er zu: "Ich mache jetzt zwei Waffen für deine Frau." Eine Vereinsangehörige fragte er: "Schatz, möchtest du 'ne 9 Millimeter haben oder möchtest du 'ne Kleinkaliber haben?" - "Ich möchte gerne beides haben", sagte diese, "eine Kleine fürs Büro." Kein Problem für Enzo: "Wir machen eine Prüfung pro forma, verstehst du?"

 

Geschrieben

Wie wird eigentlich so eine Amtsträgerschaft vergütet?

 

Wenn sich das rumspricht, macht doch keiner mehr den Vorstand.

 

Sowas gibt es echt nur in Deutschland.... Der Vorsitzende eines Schützenvereins ist ein Amtsträger. Darf er sich dann auch Amtmann nennen? Oder hier, wartet mal, ich habs... noch besser: Darf er dann auch bei der Polizei um Amtshilfe bitten?

Geschrieben
vor 26 Minuten schrieb Schwarzwälder:

Meine Behörde lässt sich z.B. die Standbetreiber-Bücher vorlegen... Ebenso müssen bei WBK Einträgen die Schiessbücher nochmals selber  vorgelegt werden. ... Mitunter wird man auf dem Amt auch in Gespräche verwickelt, um sich von der "Sachkunde" zu überzeugen, auch das können und dürfen die Behörden. 

Auf der klaren Mehrzahl der von mir besuchten Stände gibt es keine Standbücher und das ist auch gut so. Auf welcher Grundlage werden Eure denn dazu verpflichtet? Oder nur vorauseilender Gehorsam?

Eure Verbandsfürsten lassen sich das gefallen daß der Antragsteller sein Schießbuch (zu dessen Führung er nur in Sonderfällen verpflichtet ist) vorlegt? 

Und: Wenn der SB meine Sachkunde anzweifeln würde: Nur zu! Sicher würde ich das nicht zwischen Tür und Angel diskutieren, da kann man nur verlieren. Aber wenn die Lehrgangsträger und Prüfungskommissionen sich das gefallen lassen dann ist das halt so. Diejenigen die meine Sachkunde mal bestätigt haben würden sich das sicherlich verbitten. Und das ist auch gut so.

Geschrieben

@VP70Z: Es gibt eine Vielzahl von Gründen, Schießstandbücher zu führen. Diese können steuerrechtlicher Art (Einnahmen), versicherungsrechtlicher Art (nur wer drinsteht mit eigener Unterschrift, der ist versichert), ggf. auch zur Schießstandkontrolle (Lärmbelastung , wieviele Schützen wann wie lange) oder zur Geschossfangerneuerung (zur Festlegung der Intervalle) uvm. dienen. Ein städtischer(!) Schießhallenbetreiber bei dem ich auch öfter bin, muss seine Bücher eben auch regelmäßig der Waffenbehörde vorlegen - zum Abgleich.

Letztlich, und das ist m.E. das Entscheidende, dienen die Schießbucheinträge und Bescheinigungen des Vereins, regelmäßig zu trainieren, ja nur zur "Glaubhaftmachung" (§14,2 WaffG) des Bedürfnisses. Wenn ich etwas glaubhaft machen möchte, hat die Behörde aber immer noch die Entscheidungshoheit, ob sie meine Nachweise für ausreichend erachtet.

Beispiele:

Ich mache dem Finanzamt eine bestimmte Ausgabe als Werbungskosten nur durch einen Kontoauszug "glaubhaft" ==> das FA hat den Ermessensspielraum, da anzuerkennen oder nicht.

Oder ich mache etwas vor Gericht "glaubhaft" ==> Der Richter entscheidet.

Oder beim Rentenversicherungsträger mache ich Beschäftigungszeiten ohne Nachweis glaubhaft ==> letztlich entscheidet auch da die Behörde.

Und so muss es m.E. auch mit den Bescheinigungen des Präsidenten des Schießsportvereins sein: Die dienen zur Glaubhaftmachung, aber die letzte Entscheidungsgewalt, ob das Bedürfnis damit anzuerkennen ist, hat eben die Behörde. Wenn ihr etwas "spanisch" vorkommt (z.B. 12 Monate von "Enzo" bescheinigt, aber erst vor 3 Monaten zugezogen) , kann sie dem nachgehen. Sie kann z.B. wie meine Behörde Standbücher einsehen. Oder weitere Nachweise fordern (Standmieten des Vereins usw.).

Solche "Bescheinigungen" sind m.E. keine öffentlichen Urkunden und keine unumstößlichen Beweise, sondern dienen nur der "Glaubhaftmachung". Die Entscheidungsgewalt bleibt bei der Behörde.

 

Ist in dem Zusammenhang eine "Schießkladde" wirklich eine Urkunde und ein Gefälligkeitsstempel eines Schießleiters dann auch eine handfeste "Urkundenfälschung"?  

 

Geschrieben

und dann noch zur Sachkundeprüfung:

Die Behörde hat hier im Vorfeld maximale Kontrolle im Rahmen der Genehmigung der jeweiligen Sachkundekurse und Prüfung, einschließlich detaillierte Kontrolle auch der Prüfungsfragen. Sie entscheidet über Lehrkräfte, Lehrplan, Lehrmittel, Ort der Schulung, Schießstand usw. Die behördliche Genehmigung muss auch auf der Sachkundebescheinigung exakt aufgeführt sein und wird damit Teil des Sachkundezeugnisses. 

Ich zitiere mal aus der WaffVwV 7.5.2 nur zu den Prüfungsfragen, sodass klar wird, in welcher Tiefe die Behörde die Durchführung der Kurse regeln darf+muss:

Zitat

7.5.2 Auch die nach § 3 Absatz 4 AWaffV zu bildenden Prüfungsausschüsse legen den vom BVA herausgegebenen Fragenkatalog zu Grunde. Bis zur Herausgabe durch das BVA sind auch die Prüfungsunterlagen Gegenstand des Anerkennungsverfahrens nach § 3 Absatz 2 AWaffV. Die Prüfung gliedert sich in einen theoretischen und einen praktischen Teil. Die theoretische Prüfung kann einen mündlichen Teil enthalten. Bei einer Prüfung im multiple-choice-Verfahren ist besonderes Augenmerk auf den Schwierigkeitsgrad und das Vorhandensein verschiedener Fragebögen zu richten; insbesondere darf die Zusammenstellung der Fragen nicht so erfolgen, dass die richtige Antwort durch einfache Plausibilitätsüberlegungen auch ohne die entsprechende Sachkunde herausgefunden werden kann.

Selbst wenn die Kurse nach §3,5 AWaffV von der formalen staatl. Anerkennung befreit gewesen sein sollten, finden die Vorgaben dennoch "entsprechende" Anwendung + zusätzlich kommt dann die Verbandskontrolle hinzu. Mit Kontrollen/Anwesenheit durch Behördenpersonen ist stets zu rechnen, war damals beim BDMP auch der Fall.

Fehlt es an der Anerkennung des Sachkundekurses oder hat die Behörde Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung des Kurses, kann sie sich Prüfungsunterlagen etc. vorlegen lassen. Insofern verstehe ich RN22 in dieser Absolutheit nicht.

Geschrieben

"Ebenso müssen bei WBK Einträgen die Schiessbücher nochmals selber vorgelegt werden."  

Warum? Der Verband bestätigt das - bei der Behörde haben Schießbücher nichts verloren! Und so weit kommt es noch, dass ich mich vom Sachbearbeiter "ausfragen" lasse, wie in der Lateinstunde...Wenn ihr euch so etwas gefallen lasst, seid ihr selber Schuld. Und Teil des Problems, dass Sportschützen schikaniert werden und noch den Bückling machen.

 

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Schwarzwälder:

 

Ist in dem Zusammenhang eine "Schießkladde" wirklich eine Urkunde und ein Gefälligkeitsstempel eines Schießleiters dann auch eine handfeste "Urkundenfälschung"? 

Eine schriftliche Lüge ist keine Urkundenfälschung.

Geschrieben (bearbeitet)

Also kann bereits ein Ehrenvorsitzender und Kassenwart, und ich unterstelle einfach mal vorzugsweise im Nachhinein und zu seinem Nachteil zum Amträger "befördert" werden? Dann wird so eine Nummer bei anderen niederen Funktionen, etwa Sportwart, auch laufen? Das motiviert natürlich zum Engagement im Schützenverein. Und das war ja ganz bestimmt kein gewollter Nebeneffekt im Namen des Volkes, nie.

Edit: Also besser vom neuen Vereinskameraden nicht mehr zum alkoholfreien Bier als Gegenleistung für die Leihwaffe (auf dem Stand) einladen lassen?

Bearbeitet von Gast
stilistischer Mangel, Pisa
Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb VP70Z:

Also kann bereits ein Ehrenvorsitzender und Kassenwart, und ich unterstelle einfach mal vorzugsweise im Nachhinein und zu seinem Nachteil zum Amträger "befördert" werden?

V.B. war nach Ansicht des Gerichts Amtsträger/besonders verpflichtete Person, weil er Sachkunde-PRÜFUNGEN abhielt und bescheinigte. Ob er das als Vorstand, Ehrenvorsitzender, Kassenwart oder Wallböschungsbewuchsbeauftragter machte, spielte keine Rolle.

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