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IGNORED

Waffenrechtliche Frage zu einer Frage im Test der Waffensachkunde


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Geschrieben
vor 6 Minuten schrieb Sal-Peter:

Hat er doch gar nicht behauptet.

Er schrieb "... haben dann ... zu übersetzen"

Hast Recht.

Streiche: "mussten"

Setze: "müssen"

 

Wie das bei dem Fragenkatalog für die Waffensachkunde ist, kann ich nicht sagen.

 

Fragenkataloge entstehen nicht von selbst, sie werden von Menschen gemacht und die machen Fehler. Natürlich werden die Fragen und Antworten von mehreren, durchaus sachkundigen Personen geprüft. Trotzdem sind sie nicht perfekt. Viele "Fehler" sind aber erst nachträglich durch Änderungen von Gesetzen und Verordnungen entstanden. Bis irgendwer in WO einen Fahler in einem Fragenkatalog gefunden hat, haben ihn vermutlich 100 Prüfer, Lehrgangsleiter, Ausbilder und Behördenmitarbeiter vorher gefunden und ihre Bedenken der Behörde mitgeteilt. Bei Fragenkatalogen zur Jägerprüfung werden Fragen mit zweifelhaftem Wortlaut oder unrichtigen Antworten nicht mehr in die Prüfungen aufgenommen (zumindest wir din zwei Ländern so verfahren und ich vermute die anderen Länder machen es nicht anders). Man geht nur nicht her und schafft laufend einen neuen Fragenkatalog, weil dafür halt ein Verwaltungsprozess mit Rattenschwanz einzuhalten ist. Mir ist nicht bekannt, dass das von WolfgangH befürchtete irgendwo, irgendwann vorgekommen wäre, z.B. weil eine "falsche Frage" für das Pürfungsergebnis entscheident gewesen wäre.. Mein Überblick ist aber beschränkt und daher die Frage ob dies je belegbar vorgekommen ist.

 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 8 Stunden schrieb cartridgemaster:

Hätten "Rechtsexperten" das WaffG und seine ganzen Zusätze (AWaffV, WaffVwV) verfasst, wären uns die heutigen Diskussionen und Unsicherheiten erspart geblieben.

Das WaffG wurde aber von Verwaltungsbürokraten geschrieben und nun haben wir den Salat.

 

Ich fürchte, daß Du mit dieser Kritik daneben liegst.

"Natürlich" stammt das WaffG aus der Feder von Juristen der Ministerialbürokratie oder des Parlaments (ich weiß ad hoc nicht, aus welchem Bereich der Entwurf für dieses Gesetz stammt, aber der vorherige Entwurf im Gesetzgebungsverfahren stammt aus dem Bereich des berüchtigten Herrn Dr. Brennecke). Nach welchen inhaltlichen Vorgaben auch immer. Auch wenn sich einzelne Regeln der AWaffV wie etwa § 6 Leute aus dem Verbandsbereich, denen nicht nur jede juristische sondern auch fachliche Kompetenz abgeht, ausgedacht haben. Deren Rechtfertigungsversuche sind bekannt, was an dem unsäglichen Murks, den man NICHT den Juristen in die Schuhe schieben kann, nichts ändert.

Bearbeitet von MarkF
Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb MarkF:

... aus dem Bereich des berüchtigten Herrn Dr. Brennecke ...

Brennecke, einfach nur Jürgen Brennecke, ohne Doktor, Ministerialrat a.D. und seinerzeit zuständiger Referatsleiter im BMI für die Neufassung des WaffG.

Nach dem skandalösen Flop des ersten Entwurfs, wir erinnern uns: 

Zitat

"Waffen sind demnach Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind zur Befolgung der Gesetze gegen Bürger eingesetzt zu werden, wobei ein solcher Einsatz zur Verteidigung der Rechtsordnung bestimmungsgemäß zur Verletzung oder letztendlich sogar zur Tötung eines Rechtsbrechers führen kann.
An dieser Wesensbestimmtheit einer Waffe, insbesondere einer Schusswaffe, ändert sich prinzipiell nichts dadurch, dass Schusswaffen auch zur Jagd oder zum sportlichen Schießen verwendet werden."


Jürgen Brennecke, Ministerialrat a.D.,
Referatsleiter Waffen- und Sprengstoffrecht
Bundesministerium des Inneren 2001

war B. Schilys Bauernopfer und wurde von ihm vorzeitig in den Ruhestand geschickt.

Die eigentlichen "Macher" des Gesetzes (die Herren haben diese Bezeichnung für sich selbst gewählt!) sind Achim-Volker König und Christian Papsthart.

Sie waren im Referat federführend an der Entstehung und Umsetzung des neuen Gesetzes beteiligt (Zitat vom Buchrücken "Das neue Waffenrecht", Verfasser eben jene Genannten, 1. Auflage 2004, NOMOS Verlagsges., ISBN 3-7890-8313-5).

Allein der Umstand, dass sich diese Herren bereits kurz nach Inkrafttreten des Gesetzes bemüßigt fühlten ein 413-seitiges "Erklärungsbuch" zu ihrem Gesetzes-Machwerk auf den Markt zu werfen, lässt für mich schon tief blicken.

Ich erinnere mich dunkel irgendwann irgendwo mal gelesen zu haben, dass ein jedes Gesetz in seinem Text so einfach und verständlich zu verfassen sei, dass es auch dem Bürger niederer Bildung möglich wäre es zu verstehen und sich den Ausführungen gemäß gesetzeskonform zu verhalten.

Das galt aber wohl für ein anderes Land.

 

CM

Geschrieben

Danke für die Hintergrundinfo. Bist Du sicher, daß JB nicht Dr.JB ist, und woher weißt Du das (ja, ich weiß, mit derselben Berechtigung könntest Du mich fragen, woher ich wisse, daß JB Dr.JB ist)?

 

Ich würde zunächst davon ausgehen, daß das Erläuterungsbuch primär eigenwirtschaftlichen Zwecken diente. Der Profi, also vor allen den Verfassern/Bearbeitern der Kommentare, verwertet die amtlichen Begründungen, deren einziges Problem ist bzw. war, daß der Laie sie damals nur schwer verorten konnte. Das ist alles ganz normal und nichts, worüber man den Kopf schütteln müßte.

Und wo möchtest Du die Grenze des Bürgers niedriger Bildung ziehen? Abitur? Mittlere Reife? Hauptschule? Beliebig niedriger? Ein erheblicher und zunehmende Teil der Bevölkerung ist tatsächlich oder nahezu analphabetisch. Ist das der Bürger niedriger Bildung? Andererseits stellen wir doch gerade in diesem Forum immer wieder fest, daß das größte Problem der Unwille ist, sich mit dem Gesetz zu befassen und sich durchzubeißen. Es steht nirgends geschrieben, daß ein Gesetz so leicht lesbar und verständlich sein muß wie eine BILD-Überschrift.

Geschrieben
vor 18 Stunden schrieb cartridgemaster:

war B. Schilys Bauernopfer und wurde von ihm vorzeitig in den Ruhestand geschickt.

Nein, er wurde nach überschreiten der Altersgrenze und Ablehnung seines Antrags auf Verbleib im Dienst in den Ruhestand geschickt.

Geschrieben


Das CE-Kennzeichen ist keine Voraussetzung um einen Gegenstand als Spielzeug bezeichnen zu dürfen. Es ist auch kein Beleg dafür, dass der Gegenstand die Bedingungen des deutschen WaffG für "Spielzeuge" welche nicht dem WaffG unterliegen (ausgenommen §42 a WaffG) erfüllt. Es begründet aber eine Konformitätsvermutung.

Das WaffG kennt auch nicht den Begriff "Spielzeug". Es stellt auf Schusswaffen ab, die zum Spiel bestimmt sind und deren Geschosse eine maximale Mündungsenergie von "nicht mehr" also von kleiner-gleich 0,5 Joule haben.



Löst euch mal vom WaffG bei dieser Frage!

Alles, was zum Spiel bestimmt ist, fällt unter die Spielzeug-Richtlinie! Ob das ein Brettspiel ist oder eine Plastikwaffe, ist egal!

Dann muss dieses Spielzeug die CE-Kennzeichnung tragen und den Normen entsprechen.

In der Norm EN 71-1 ist die Grenze von 0,5J fest gelegt.

Das hat alles nichts direkt mit dem WaffG zu tun.

Das WaffG setzt darauf auf und sagt, das zum Spiel bestimmte nicht unters WaffG fallen, wenn sie die 0,5J einhalten.
Über 0,5J ist es rechtlich kein Spielzeug mehr.

Weil wenn zum Spiel bestimmt: CE-Zeichen Pflicht.

Wenn kein CE-Zeichen drauf ist und auch nichts anderes, wird es eine erlaubnispflichtige Schusswaffe.

Ist die Waffe nicht zum Spiel bestimmt und soll erlaubnisfrei sein, muss das F im Fünfeck drauf.

Daher wie im Absatz darüber: F oder CE für erlaubnisfrei, alles andere erlaubnispflichtig.
Geschrieben (bearbeitet)

Ohne CE-Zeichen ist es auch Spielzeug.

Es darf allerdings nicht in Verkehr gebracht werden.

Das hat miteinander gar nichts zu tun.

Privat darf man es trotzdem besitzen.

Bearbeitet von WOF
Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb Qnkel:

Alles, was zum Spiel bestimmt ist, fällt unter die Spielzeug-Richtlinie!

 

Mensch, prima, vielen Dank!

Jetzt habe ich das auch endlich verstanden.

 

Wenn also der zu Fuß mit einem Reisepass aus IS-Land eingereiste Mohamad Abd'el Iraqui bei einem Besuch seines Freundes Ali Kilicz in Koniec/Bosnia aus dessen Sammlung ein schönes, gut erhaltenes AK-47 aus ehemaligem Militärbesitz  mit etwas Zubehör geschenkt bekommt, dann darf er damit nicht bei einem Konzert in Paris spielen, weil das gute Stück ja keine CE-Kennzeichnung hat und er sonst gegen die EU-Spielzeugrichtlinie verstoßen würde und DAS geht natürlich gar nicht.

 

Also ich finde es gut, dass das alles so klar geregelt ist.

 

CM

Geschrieben
vor 15 Stunden schrieb Qnkel:

 

 


Löst euch mal vom WaffG bei dieser Frage!

Alles, was zum Spiel bestimmt ist, fällt unter die Spielzeug-Richtlinie! Ob das ein Brettspiel ist oder eine Plastikwaffe, ist egal!
 

 

Sind Softairwaffen in Deinen Augen kein Spielzeug ?

  • 1 Jahr später...
Geschrieben
Am ‎19‎.‎09‎.‎2016 um 21:47 schrieb alzi:

das Blöde an diesem "offiziellen" Fragenkatalog sind die Fehler!

Ich grabe das Thema mal wieder aus:

Es kursiert bei Behörden ein neuer Entwurf des Fragenkatalogs zur Sachkundeprüfung. Er datiert m.W. auf den 01.12. und wurde gestern zumindest in Hessen an die Waffenbehörden versandt. Stellungnahmen erbeten bis zum 8.1.2018.

Zumindest der Themenbereich "Aufbewahrung" wurde wegen der im Juli vorgenommenen Änderungen neu gefasst. 

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