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IGNORED

Munitionserwerb bei einer Adapter Patrone 30-30


duke08

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dieser hat dann aber alle Läufe zu blockieren, da er diese nur blockiert besitzen darf.

 

 

 

 

aber ja, auch ein Erbe darf sich beliebig viele WS/WL/WT zulegen. aber als NUR-Erbe ohne anderweitiges Bedürfnis darf er die eben nicht unblockiert besitzen. auch hier gehe ich davon aus dass ein WS/WL/WT nur eine Erweiterung/Ergänzung der Grundwaffe ist, und bei dieser sind eben alle Läufe zu blockieren.

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Am ‎12‎.‎09‎.‎2016 um 21:53 schrieb duke08:

dann schaue ich morgen mal ob ich telefonisch was ausrichten kann.

 

Wer schade, sonst habe ich 85 Euro ausgegeben für nix. Die Dinger werden a eigentlich gebaut zum benutzen, hat jemand sonst noch Erfahrung damit?

Ein Sportschütze? ,Jäger bekommen die Munition ja ohne Probleme.

 

 

 

 

Der Jagdschein berechtigt nur zum Erwerb von Munition für Langwaffen. Bei einer typischen Kurzwaffenpatrone wird dies schwierig.

Außer der Jäger hat eine KW im entsprechenden Kaliber wie z. B. Walther PPK.

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da sagte die Sachbearbeiterin, alles was aus einer Langwaffe verschossen werden kann, bekommt der Jäger auf seinen gültigen Jagdschein

Habe eine Mail vom BSSB bekommen, Sachbearbeiter ist im Urlaub bis zum 26.09. Werde also leider noch etwas warten müssen.

 

Hätte nie gedacht das es so ein Aufwand ist, einen Munitionsererb zu bekommen.

 

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vor 47 Minuten schrieb Flohbändiger:

Dann verstehe ich nicht, warum Dir der Unterschied zwischen Erwerb und Besitz im Sinne des WaffG offenbar solche Probleme bereitet ...

Das bereitet mir keine Probleme, ganz einfach weil es keine Probleme damit gibt.Es kann nicht der Gedanke des Gesetzgebers gewesen sein das ich etwas kaufen darf, aber dann nicht besitzen. Und schon gar nicht bei sowas pöööösem und Gefährlichen wie Waffen. Das manche Behörden so agieren liegt nur an dem Umstand, das sich die wenigsten dagegen wehren. Und wenn sich keiner gegen etwas wehrt ist es demnächst dann doch Gesetz. Weil so schlimm kanns ja nicht sein, wehrt sich ja keiner! Und wenn nur ein Kind dadurch.......................................................................................................

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vor 15 Stunden schrieb alzi:

 

in Deiner Argumentation ist ein klitzekleiner Fehler........

 

 

das Bedürfnis spielt beim Erwerb von WS/WL/WT keine Rolle (sofern Kalibergleich/Gasdruckgleich oder kleiner/schwächer)! das darf nämlich auch ein Altbesitzer oder Erbe. da wird KEIN Bezug zu einem Bedürfnis hergestellt! lies mal ganz genau nach, welche Vorausetzungen erfüllt sein müssen für den erlaubnisfreien Erwerb der Dinger!

Och alzi, natürlich spielt das Bedürfnis beim Erwerb keine Rolle, genauso wenig wie alle anderen Erteilungsvoraussetzungen, denn der Erwerb ist ja erlaubnisfrei. Wir reden aber die ganze Zeit von dem danach kommenden Besitz und von dem davon rechtlich vollkommen unabhängigen Erwerb und Besitz von Munition.

 

vor 9 Stunden schrieb PetMan:

Stimmt, mein Fehler. Also nochmal neu:  Es kann nicht der Gedanke des Gesetzgebers gewesen sein das ich etwas Erwerben darf, aber dann nicht besitzen.

Und warum nicht? Nochmal, es geht bei der Regelung lediglich darum, den Personen, die die Voraussetzungen für den Besitz erfüllen, den vorhergehenden Erwerb etwas zu erleichtern. Die gelbe WBK funktioniert genauso. Auch da kann man eine Waffe unter vereinfachten Bedingungen erwerben, was noch lange nicht heißt, dass man sie auch besitzen darf (also das sie in die WBK eingetragen wird). Frag mal den Sportschützen, der die 142. Waffe auf Gelb erworben hat. Der war auch der Meinung, dass ihm die Behörde die Waffe eintragen muss und ist grandios gescheitert.

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vor 11 Minuten schrieb Flohbändiger:

Auch da kann man eine Waffe unter vereinfachten Bedingungen erwerben, was noch lange nicht heißt, dass man sie auch besitzen darf

 

naja...... auf meiner gelben WBK steht unter amtlichen Eintragungen: "Diese Erlaubnis berechtigt zum Erwerb und Besitz von...."

 

 

d.h. ich bräuchte nicht mal zum Amt und mir die Besitzerlaubnis holen (d.h. abstempeln lassen) ....... mach ich aber trotzdem, weil ich ein so netter Mensch bin. die könnten mir deswegen auch den Besitz des 142. K98 nicht verweigern, die Beitzerlaubnis habe ich mit dem Erwerb!

 

hier hat sich die Behörde selbst ein Bein gestellt und ich KÖNNTE viel Geld sparen (und mir unbegrenzt K98 in den Schrank stellen)......mach ich aber nicht.... ausser die kommen mir mal blöde.....

Bearbeitet von alzi
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vor 56 Minuten schrieb alzi:

hier hat sich die Behörde selbst ein Bein gestellt und ich KÖNNTE viel Geld sparen (und mir unbegrenzt K98 in den Schrank stellen)......mach ich aber nicht.... ausser die kommen mir mal blöde.....

Tja, nichts ist für die Ewigkeit, auch nicht Behördenirrtümer. Im Zweifel macht die Behörde eine Rücknahme und schon ist Dein schöner Eintrag wieder weg.

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vor 2 Stunden schrieb alzi:

 

 Sch..Forensoftware. Bitte vorherigen post löschen.

Stunden schrieb alzi:

 

naja...... auf meiner gelben WBK steht unter amtlichen Eintragungen: "Diese Erlaubnis berechtigt zum Erwerb und Besitz von...."

d.h. ich bräuchte nicht mal zum Amt und mir die Besitzerlaubnis holen (d.h. abstempeln lassen) ....... mach ich aber trotzdem, weil ich ein so netter Mensch bin. die könnten mir deswegen auch den Besitz des 142. K98 nicht verweigern, die Beitzerlaubnis habe ich mit dem Erwerb!

 

Daß Du Dich da bloß nicht irrst. Vor Jahresfrist oder so hatten wir doch den Fall des Sportschützen, den der Eintrag des 142. K98 (oder so) auf Gelb versagt wurde, weil diese verkappte Sammelei von seinem Sportschützenbedüprfnis nicht mehr umfaßt ist, und diese Bewertung wurde gerichtlich bestätigt.

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da hatte aber die Behörde die Eintragung der Waffe, d.h. die Besitzerlaubnis verweigert. meine WBK schließt (erstmal, bis ein Gericht etwas anderes beschließt....oder die Behörde blabla.....) die Besitzberechtigung bereits mit ein. steht da ausdrücklich drauf!

 

klar, kann von der Behörde zurückgenommen oder widerrufen werden.......bis jetzt aber noch nicht. dann gilts erstmal...... wenns zu meinem Nachteil wäre, würds ja auch erstmal gelten.....

 

 

...ich hab doch von dem Verwaltungsgedöns keinen Plan.....den müssen die Profis ( die dafür bezahlt werden) haben......ich handle im guten Glauben bis was anderes bestimmt wird.

(gut dass das hier schön anonym ist)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

... wer die Ironie findet, darf sie behalten ;)

Bearbeitet von alzi
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Ich verstehe nicht. Gerade darum geht/ging es. Der Sportschütze hatte die Waffe erworben, die Behörde sollte sie in gelb eintragen und abstempeln oder den Eintrag vom Händler in gelb abstempeln (habe den Sachverhalt in diesem Detail nicht mehr in Erinnerung) - was das gleiche ist, da nämlich der bloße Eintrag ohne Behördenstempel kein Besitzrecht gibt, rechtlich ein Nullum ist. Und dieses Abstempeln, also im Ergebnis die Erteilung der Besitzberechtigung, wurde laut VG zu recht verweigert, weil der Erwerb des 142. Karabiners nicht mehr vom Sportschützenbedürfnis umfaßt sei.

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  • 2 Wochen später...

wollte euch einen update geben, immer noch keine Antwort vom Schützenbund. Meine Sachbearbeiterin lässt auch nicht mit sich reden. Eintragen geht nicht.

 

Hier die Antwort

Eine Adapterpatrone ist kein Einstecklauf, sondern ein Einsteckpatronenlager zur Verwendung anders gestalteter (meist schwächerer) Munition als der der Ursprungswaffe. Dabei übernimmt der Ursprungslauf die Geschossführung, so dass Adapterpatronen immer kalibergleich mit der Ursprungswaffe sind.

Eine Adapterpatronen kann nicht in eine WBK eingetragen werden.

 

jetzt warte ich auch die Reaktion vom BSB

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Am 15.9.2016 um 10:22 schrieb Flohbändiger:

Tja, nichts ist für die Ewigkeit, auch nicht Behördenirrtümer. Im Zweifel macht die Behörde eine Rücknahme und schon ist Dein schöner Eintrag wieder weg.

 

Ganz kurzer Einwurf bezüglich neuer Gelber und bedürfnisfreier Wechselsysteme:

 

Hör bitte auf, so einen Unfug zu verbreiten.

 

Danke!

 

mfg

Harry

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Am 15.9.2016 um 23:14 schrieb MarkF:

... weil der Erwerb des 142. Karabiners nicht mehr vom Sportschützenbedürfnis umfaßt sei.

 

Im Bedürfnis für Sportschützen, also landläufig neue Gelbe genannt, gibt es per Gesetz keine Obergrenze. Deine Behörde könnte Dir "sammeln" unterstellen und den Eintrag verweigern, das ist dann aber auf jeden Fall anfechtbar.

 

mfg

Harry

 

 

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Am 30.9.2016 um 22:29 schrieb Dynamite Harry:

Im Bedürfnis für Sportschützen, also landläufig neue Gelbe genannt, gibt es per Gesetz keine Obergrenze. Deine Behörde könnte Dir "sammeln" unterstellen und den Eintrag verweigern, das ist dann aber auf jeden Fall anfechtbar.

 

Es geht bzw. ging nicht um eine bestimmte, bezifferte Obergrenze als solche. Es ging darum, daß das VG meinte, daß der Sportschütze kein Sportschützenbedürfnis zum Besitz des 142. K98 (oder so ähnlich) hat. Und dagegen läßt sich in der Tat  nur schwer etwas sagen. Schon bei z.B. nur 30 verschiedenen Repetierern würdest Du erheblich ins Schwitzen kommen, müßtest Du begründen, warum Du als Sportschütze ein Bedürfnis für deren Besitz haben solltest. Wobei einmal jährlich ein paar Spaß- und Testschüsse abzugeben einer kritischen Prüfung nicht standhalten würde. Der Betreffende hatte sich hierzu auch nicht eingeladen sondern die Meinung vertreten, daß er auf gelb beliebig (passendes) und viel erwerben und besitzen dürfe.

Normalerweise, wenn es sich im Rahmen (welchen auch immer) hält und nicht offensichtlich eine verkappte Sammelei ist, nehmen die SB es ja auch hin.

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