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IGNORED

Herstellungs-Nr. / Verkäufer im Antrag erforderlich?


gluehstrumpf

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Hallo Freunde,

 

in dem Antragsformular zum Waffenerwerb meiner zuständigen Behörde ist unter der Spalte für die Spezifischen Daten der Waffe

noch eine Spalte

für die Adresse des Überlassers sowie die Herstellungs-Nr. der Waffe die ich erwerben möchte, vorhanden.

 

Ist dies Überhaupt notwendig, ich weiss doch noch garnicht wo ich die entsprechende Waffe kaufen möchte

und ich glaube auch nicht dass der "Überlasser" mir vor dem Kauf die Herstellungs-Nr. gibt.

Soll ich die Zeile einfach leer lassen?

 

Könnt ihr mir helfen?

 

Viele Grüße

Glüshtrumpf

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hola amigo gluestrumpf,

Du beantragst eine Waffe (Antrag= die Vereine haben dazu fast alle eigene Formulare ), der Verein bestätigt dir deine Angaben (12 oder 18 mal Training mit Erlaubnispflichtigen Schußwaffen, Sachkunde, 1 Jahr Vereins und Verbands zugehörigkeit, Alter), dieses Formular wird dem Verband zugeschickt, der bestätigt die Richtigkeit Angaben die der Verein Über dich gemacht hat und bestätigt dir den Bedarf der Waffe...das alles geht zur Behörde die überprüft deine Zuverlässigkeit, wenn das alles i.O. ist bekommst Du deine grüne WBK mit Vorantrag über die Art der Waffe KW oder HA LW und den Munierwerb (bei Beantragung nicht vergessen),  dann hast 1 Jahr Zeit um dir deine Wunsch Waffe(n) zu kaufen, den Erwerb musst Du innerhalb 2 Wochen bei der Behörde anmelden die dir die Waffe(n) einträgt wenn es nicht schon der Waffenhändler gemacht hat. In beiden Fällen wird das Datum der Anzeige des Erwerbs vom Amt mittels Stempel in der WBK bestätigt.

 

Um es kurz zusagen: das ist der Antrag auf Erteilung der WBK in der Zeile solltest Du nur Art der Waffe eintragen (KW kannst auch Sportpistole / Sportrevolver oder HA LW) und das Kaliber, alles andere wird nacher in der WBK eingetragen (Nr. Hersteller /Modell)

 

saludos de pancho lobo

Bearbeitet von pancho lobo
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Nicht immer..............genau gelesen sagt der TS nämlich NICHTS über seinen Status!

Ein Jäger z.B. wird bei Beantragung der WBK diese Daten IMMER angeben ( ausser bei den Voreinträgen für Kurzwaffen), da er Langwaffen aufgrund des JJ und nicht aufgrund einer WBK erwirbt!

 

 

 

Unter bestimmten Voraussetzungenalso gilt die Pflicht des Händlers nur  bei WBK-Grün mit Voreintrag.

 

Dazu sagt das Gesetz:

(2) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 Satz 1, der einem anderen auf Grund einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz eine Schusswaffe überlässt, hat in die Waffenbesitzkarte unverzüglich Herstellerzeichen oder Marke und - wenn gegeben - die Herstellungsnummer der Waffe, ferner den Tag des Überlassens und die Bezeichnung und den Sitz des Betriebs dauerhaft einzutragen und das Überlassen binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.

 

Der §10 sagt:

§ 10 Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet.
 
 
Durchh die HInweise 1 Jahr befristet....kann der §10 im Grunde NUR den Voreintrag auf Grün meinen, da es das z.B. auf Rot oder Gelb nicht gibt.
 
 

 

 

Wenn der Käufer bereits die Waffe komplett vom Amt eintragen lässt, weil z.B. die Daten bekannt sind weil die Waffe bereits beim Händler liegt

wenn er das Bedürfnis erhält braucht( bzw. kann ) der Händler nichts eintragen. Spart das versenden der WBK zum Eintragen und dem Käufer einen zweiten "Amtsgang"

Bearbeitet von CZM52
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vor 34 Minuten schrieb CZM52:

Ein Jäger z.B. wird bei Beantragung der WBK diese Daten IMMER angeben

 

Bei uns läuft das anders ab: Im Formular zur Beantragung der WBK werden die Daten zwar abgefragt, aber ich habe sie noch nie eingetragen, warum auch. Dazu gibt es schließlich ein anderes Formular, mit dem man den Erwerb einer Waffe, dann natürlich mit Hersteller und Seriennummer, anzeigt. Das sind, zumindest hier, getrennte Vorgänge.

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Wie es bei der allerersten Waffe aussieht weiß ich nicht... meine erste war eine Kurzwaffe, da war der Voreintrag trotz Jagdschein nötig.

 

Heute melde ich den Erwerb der Waffe, egal ob die WBK "voll" ist oder nicht. Sollen sie halt ein neues Blatt Papier nehmen. Laut AWaffV könnte ich auch jede Waffe auf ein neues Dokument schreiben lassen, das ist aber trotzdem nicht die Beantragung einer Erlaubnis, denn die habe ich ja schon.

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vor 36 Minuten schrieb CZM52:

AHA

 

als Jäger beantragst du erstmal ne leere Grüne und meldest dann den Erwerb?

 

Ja - aber nur bei Langwaffen. Mit dem Jagdschein und der grünen WBK gehst du in den Waffenladen, suchst dir Büchse/Flinte aus, und dann musst du innerhalb von 14 Tagen der Behörde den Erwerb melden (der Verkäufer selbstverständlich ebenfalls).

 

Bei Kurzwaffen dagegen musst du als erstes zur Behörde für den Voreintrag.

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Quatsch, grüne WBK werden niemals leer ausgestellt sondern entweder mit einer Erwerbserlaubnis oder beim Jäger auch, wenn eine auf Jagdschein erworbene Langwaffe eingetragen wird. Zum erstmaligen Erwerb einer Langwaffe braucht der Jäger nur den Jagdschein, sonst gar nix. Erst nach der ersten Erwerbsanzeige bekommt er dann die grüne WBK.

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vor 1 Stunde schrieb LTB:

Ja - aber nur bei Langwaffen. Mit dem Jagdschein und der grünen WBK gehst du in den Waffenladen, suchst dir Büchse/Flinte aus, und dann musst du innerhalb von 14 Tagen der Behörde den Erwerb melden (der Verkäufer selbstverständlich ebenfalls).

 

Bei Kurzwaffen dagegen musst du als erstes zur Behörde für den Voreintrag.

 

Was machst dann mit der Grünen im Laden? Rumwedeln? Weil sehen will die kein Schwein beim Erwerb LW auf JJ

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Waffengesetz (WaffG)
§ 13 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger, Führen und Schießen zu Jagdzwecken

3) Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines im Sinne des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes bedürfen zum Erwerb von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis. Die Ausstellung der Waffenbesitzkarte oder die Eintragung in eine bereits erteilte Waffenbesitzkarte ist binnen zwei Wochen durch den Erwerber zu beantragen.

 

 

Erwerbserlaubnis ist der JAGDSCHEIN. Dann trägt die BEHÖRDE die Waffe in ne Vorhandene oder NEUE WBK ein

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Danke. Ich redete aber vom § 34.. Vom lesen des 34er und verstehen kann da ja mal dann keine Rede sein wenn du vom 13er redest..

Mal davon abgesehen, dass ich nicht weitsichtig bin..

 

edti: ach übrigens... der TE redet vom 14 (2) .. dein 13er ist raus. :P 34 (2) wins...

Bearbeitet von mein_c_tut_w
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