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IGNORED

Erlaubnis §27 SprengG zum Wiederladen auf WBK-Einträge beschränkt?


Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Die Beschussverordnung erlaubt in § 39 das nicht-gewerbsmäßige Wiederladen für die Mitglieder des eigenen Vereins (dann keine Kennzeichnung erforderlich) und das nicht-gewerbsmäßige Wiederladen für andere Personen (dann Kennzeichnung erforderlich). Wenn du glaubhaft machen kannst, dass du z.B. für Vereinsmitglieder nicht-gewerblich wiederlädst, besitzt du insoweit auch ein Bedürfnis für das Wiederladen der entsprechenden Munition. Lass dir das am besten von dem Vereinsvorsitzenden bestätigen (mit Angabe der zu wiederladenden Kaliber) und beantrage dann von dem Sachbearbeiter eine entsprechende Abänderung der Auflage.

Geschrieben

Es ist generell unzulässig, waffenrechtliche Auflagen in einer sprengstoffrectlichen Erlaubnis zu machen.

 

Hinsichtlich Munitionserwerb und Besitz durch Laden/Wiederladen gilt:

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) vom 5. März 2012

10.14.3 Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes (SprengG) gilt als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der dabei hergestellten Munition (§ 27 Absatz 1a SprengG).

 

 

Geschrieben

hola amigo Raphael63,

...Vereinsvorsitzenden bestätigen (mit Angabe der zu wiederledende Kaliber)...wozu? Im SprgG. steht daß man als nichtgewerblicher Wiederlader für seine Vereins- kameraden bzw. Mitglieder der gleichen Jagdlichenvereinigung auch andere Kaliber wiederladen darf.

Bitte bevor man so etwas schreibt nochmal die entsprechende Gesetze lesen.

saludos de pancho lobo

Geschrieben

Mein Vorstand hat damals nach 6 Monaten auch nur bestätigt, dass ich regelmäßig trainiere und Vereinswaffen in unterschiedlichen Kalibern schieße (ohne Nennung des Kalibers).

Die Einschränkung habe ich damals dann nicht bekommen.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 4 Stunden schrieb Raphael63:

Die Beschussverordnung erlaubt in § 39 das nicht-gewerbsmäßige Wiederladen für die Mitglieder des eigenen Vereins

 

nö, das hast Du falsch verstanden. der regelt lediglich und ausschließlich die Kennzeichungspflicht, sonst gar nix. da steht lediglich unter welchen Bedingungen eine Kennzeichung unterbleiben kann und wann nicht.

 

und nochmal für Alle und nur am Rande der Vollständigkeit wegen: die nichtgewerbliche Munitionsherstellung ( also auch das Laden und Wiederladen) bedarf KEINER Erlaubnis.

....kann also in der BeschußV auch garnicht erlaubt werden!

 

das steht ausnahmsweise mal im WaffG!

 

 

 

vor 4 Stunden schrieb Raphael63:

Wenn du glaubhaft machen kannst, dass du z.B. für Vereinsmitglieder nicht-gewerblich wiederlädst, besitzt du insoweit auch ein Bedürfnis für das Wiederladen der entsprechenden Munition. Lass dir das am besten von dem Vereinsvorsitzenden bestätigen (mit Angabe der zu wiederladenden Kaliber)

 

ja genau, und dann wird Dir das am Besten auch noch so in die Erlaubnis getippt. wie blöd müsste man sein, sich derart selbst zu beschränken!

 

 

vor 1 Stunde schrieb pancho lobo:

Im SprgG. steht

 

Beschußverordnung!

 

 

 

vor 3 Stunden schrieb frosch:

Es ist generell unzulässig, waffenrechtliche Auflagen in einer sprengstoffrectlichen Erlaubnis zu machen.

 

... so wird da ein Schuh draus....

wurde übrigens in "älteren" Beiträgen auch schon erwähnt, und jetzt haben wir schon 2 Argumentationsbereiche.

 

wenn man jetzt noch die nicht-WBK-pflichtigen Waffen bringt, sinds 3.

 

 

 

 

 

.........also ran an die "älteren" Beiträge.......da steht ALLES schon drin! mehrfach....wiederholt....ausführlich......mit diversen Argumentationshilfen.....

Bearbeitet von alzi
Geschrieben

Moin und Danke,

nach einem freundlichen Telefonat mit dem SB und einigen von genannten Argumenten wars erledigt.

Beschränkung wird gestrichen, danke Euch nochmals.

Geschrieben

"Auf das Laden und Wiederladen von Patronenhülsen, für die der Erlaubnisinhaber eine waffenrechtliche Erlaubnis besitzt und die für den eigenen Verbrauch bestimmt sind."

 

Eine waffenrechtliche Erlaubnis für Hülsen gibt es nicht. 

 

Abgesehen davon gibt es auch diverse Urteile die solche Formulierungen für unzulässig erarten, hier mal ein Beispiel:

http://www.liberales-waffenrecht.de/wp-content/uploads/2014/07/gerichtsurteilwiederladen.pdf

 

Es wäre interessant zu wissen aus welchem Bundesland du bist.

Geschrieben
Am 18. Juli 2016 um 19:34 schrieb Habakuk:

Mal was Erfreuliches.....:victory:

 

Nein!

 

es ist zwar erfreulich, daß des TE Problem gelöst wurde.

 

aber es ist eine Riesensauerei, daß eine derartige Einschränkung vom Amt vorgenommen wird, wenn sie anschließend durch "ein freundliches Telefonat" ausgeräumt werden kann.

wie viele diese Einschränkungen erlangen Rechtskraft, weil der frischgebackene Schein-Inhaber es "nicht rechtzeitig zum Telefon schafft"?

 

Lys, ich würde an Deiner Stelle auf jeden Fall zusätzlich etwas schriftliches innerhalb der Widerspruchsfrist unternehmen.

  • 2 Wochen später...
Geschrieben
Am 18.7.2016 um 19:34 schrieb Habakuk:

Mal was Erfreuliches.....:victory:

 

Gruß Habakuk

Hallo Habakuk, auf diesem Wege alles Gute für dich zu Deinem 71 Geburtstag ,wußte nicht wie ich zu Dir per PN rüberkommen konnte mit meiner Mail, habs mit dem Computer immer noch nicht so Drauf .have a good time and stay heallty  

 

  Sharpsshooter70

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