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IGNORED

Mehr als zwei Voreinträge / Voreinträge während der "Sperrzeit"


Schwarzseher

Empfohlene Beiträge

Hallo,

 

angenommen:

bei der ersten Beantragung einer WBK (grün) als Sportschütze wurden zwei Kurzwaffen angegeben und entsprechende Voreinträge ausgefertigt.

Nach Erhalt der WBK, drei Monate später, möchte man - noch vor tatsächlichem Erwerb irgendeiner Waffe - zwei weitere Voreinträge für Langwaffen, um dann zunächst eine Kurz- und eine Langwaffe zu kaufen. Die übrigen zwei Voreinträge will/kann man erst nach dem halben Jahr Sperrzeit benutzen.

 

Kommt es vor, dass sich Waffenbehörden quer stellen, wenn man mehr als zwei Voreinträge gleichzeitig auf der grünen WBK haben möchte?

Bei der gelben WBK ist man ja auch selbst für die Einhaltung des Erwerbsstreckungsgebotes verantwortlich. Wird das bei der grünen WBK ebenso gehandhabt, oder gibt es Behörden, die nur zwei Voreinträge gestatten bzw. die, wenn man sich nach einem Waffenkauf in der Sperrzeit befindet, währenddessen noch keinen neuen Voreintrag bewilligen?

In einem Thread von 2008 wurde von so einer Sperre für Voreinträge berichtet - ich würde gerne wissen, ob das aktuell eine verbreitete Praxis ist.

 

Gruß,

 

Schwarzseher

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Den Berichten nach zu urteilen handhaben dies die SB bzw. Behörden unterschiedlich. M.E. sprechen letztlich die besseren Argumente dafür, daß die Erwerbsstreckung keine Voreinträge verhindern kann.

Ich sehe da eher die Problematik, daß der Verband nur eine begrenzte Zahl von Bedürfnisbescheinigungen herausgibt. Denn wenn man richtigerweise davon ausgeht, daß die Zahl der Voreinträge grds. nicht begrenzt ist, dann würde sich auf diese Weise die Kontigentierung leicht umgehen lassen. Aber das ist ja nicht das Thema.

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Die Behörden handhaben es in der Tat sehr unterschiedlich. Deshalb ist man gut beraten sich vor beim SB zu informiren. Da ich Verbandsbescheinigungen ausstelle, habe ich verschiedene Erfahrungen gemacht. Mir ist es eigentlich egal wie viel Bescheinigungen ein Schütze beantragt, da ich das Erwerbsstreckungsgebot nicht prüfen kann. Es ist auch nicht die Aufgabe des Verbandes. Denn es kann ja durchaus sein, dass ein Schütze in mehreren Verbänden ist und beantragt.

 

Deshalb mein Rat zuständige Behörde anrufen und abstimmen. Das spart Geld für Gebühren und böse Überraschungen. Denn dafür kann man Munition kaufen.

 

DVC

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vor 7 Stunden schrieb wede:

Mir ist es eigentlich egal wie viel Bescheinigungen ein Schütze beantragt, da ich das Erwerbsstreckungsgebot nicht prüfen kann. Es ist auch nicht die Aufgabe des Verbandes. Denn es kann ja durchaus sein, dass ein Schütze in mehreren Verbänden ist und beantragt.

 

 

 

Mein DSB-Ableger, der BSV, prüft das hingegen schon. Mir wollte man die Bedürfnisbestätigung verweigern. Musste dann erstmal telefonisch intervenieren, dass der Verband sich in diesem Punkt herauszuhalten hat und zum anderen bereits eine Ausnahme vom Erwerbsstreckungsgebot von der Behörde eingeholt wurde.

Man wollte mir die Bescheinigung aber nur ausstellen, wenn ich das nachweisen könne - konnte ich per Mail.

 

Es lagen ja auch Kopien aller WBKs vor, welcher auch der zuständige LV 7 im BDS für die Ausstellung einer Bedürfnisbestätigung fordert. Prüfen könnte es der Verband schon, nur zuständig ist er nicht. Stichwort: vorauseilender Gehorsam.

 

Andere Schützenkollegen wären vll. froh, wenn der Verband einen auch nochmal nett an das bestehende Erwerbsstreckungsgebot erinnert.... 

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Am ‎03‎.‎07‎.‎2016 um 08:50 schrieb alzi:

frag doch einfach mal DEINEN Sachbearbeiter...........oder stell die Anträge, spart Dir das Fragen und er/sie wirds Dir dann schon mitteilen......

Das ist sicherlich die beste Idee, den der erfasst letztendlich die Waffe/n im NWR.

 

Meines Erachtens muss die Waffenbehörde bei Erteilung von mehr als zwei Erwerbserlaubnissen prüfen, ob eine Ausnahme vom Erwerbsstreckungsgebot gewährt werden kann. Falls keine Ausnahme möglich, erfolgt dann halt ein Hinweis auf die Einhaltung der 2/6-Regel (in dem Fall also sehr späte Nutzung der zuletzt erteilten EWB). Ggf. wird dies als Auflage verfügt - als Grund nach § 9 WaffG allerdings wohl eher grenzwertig.

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Jo, so handhabt das mein SB auch. Ist man bei Beantragung eines Voreintrages noch im 2/6-"Sperrzeitraum", weist er daraufhin. Er erteilt zwar den Voreintrag in die Grüne normal wie sonst auch, man bekommt aber zusätzlich einen Bescheid. In diesem wird darauf hingewiesen, dass  die Erwerbsberechtigung erst ab dem xx.xx.xxxx (aufgrund der "2/6er Regel") für ein Jahr gültig ist...

 

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vor 39 Minuten schrieb blackys:

dass  die Erwerbsberechtigung erst ab dem xx.xx.xxxx (aufgrund der "2/6er Regel") für ein Jahr gültig ist...

 

Das finde ich sehr kulant, daß er das Haltbarkeitsdatum der Bescheinigung und des Voreintrags verlängert. Lob' Ihn mal dafür...

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Das mache ich regelmäßig, da ich ohnehin dort immer alles persönlich vor Ort regele. Ist ein junger Mann, selbst Sportschütze. Ist zwar äußerst penibel und genau, aber sehr offen und nicht rechthaberisch.

Bei Zweifels- oder Auslegungsfragen, die das recht unsaubere WaffG ja nun mal bietet, ist er für abweichende, aber begründete Ansichten seiner Kunden durchaus offen. Sowas ist ja durchaus nicht die Regel (weder bei Behörden noch bei Unternehmen der freien Wirtschaft...).

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