Zum Inhalt springen
Das WO-Team wünscht Euch ein frohes Fest und einen guten Rutsch

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo,

 

angenommen:

bei der ersten Beantragung einer WBK (grün) als Sportschütze wurden zwei Kurzwaffen angegeben und entsprechende Voreinträge ausgefertigt.

Nach Erhalt der WBK, drei Monate später, möchte man - noch vor tatsächlichem Erwerb irgendeiner Waffe - zwei weitere Voreinträge für Langwaffen, um dann zunächst eine Kurz- und eine Langwaffe zu kaufen. Die übrigen zwei Voreinträge will/kann man erst nach dem halben Jahr Sperrzeit benutzen.

 

Kommt es vor, dass sich Waffenbehörden quer stellen, wenn man mehr als zwei Voreinträge gleichzeitig auf der grünen WBK haben möchte?

Bei der gelben WBK ist man ja auch selbst für die Einhaltung des Erwerbsstreckungsgebotes verantwortlich. Wird das bei der grünen WBK ebenso gehandhabt, oder gibt es Behörden, die nur zwei Voreinträge gestatten bzw. die, wenn man sich nach einem Waffenkauf in der Sperrzeit befindet, währenddessen noch keinen neuen Voreintrag bewilligen?

In einem Thread von 2008 wurde von so einer Sperre für Voreinträge berichtet - ich würde gerne wissen, ob das aktuell eine verbreitete Praxis ist.

 

Gruß,

 

Schwarzseher

Geschrieben

Das geht die Behörde nichts an. Erwerbsstreckung wird bei Eintragung der erworbenen Waffe geprüft.

 

Ob die Einträge verfallen ist das Problem des WBK-Inhabers.

Geschrieben

Den Berichten nach zu urteilen handhaben dies die SB bzw. Behörden unterschiedlich. M.E. sprechen letztlich die besseren Argumente dafür, daß die Erwerbsstreckung keine Voreinträge verhindern kann.

Ich sehe da eher die Problematik, daß der Verband nur eine begrenzte Zahl von Bedürfnisbescheinigungen herausgibt. Denn wenn man richtigerweise davon ausgeht, daß die Zahl der Voreinträge grds. nicht begrenzt ist, dann würde sich auf diese Weise die Kontigentierung leicht umgehen lassen. Aber das ist ja nicht das Thema.

Geschrieben

Die Behörden handhaben es in der Tat sehr unterschiedlich. Deshalb ist man gut beraten sich vor beim SB zu informiren. Da ich Verbandsbescheinigungen ausstelle, habe ich verschiedene Erfahrungen gemacht. Mir ist es eigentlich egal wie viel Bescheinigungen ein Schütze beantragt, da ich das Erwerbsstreckungsgebot nicht prüfen kann. Es ist auch nicht die Aufgabe des Verbandes. Denn es kann ja durchaus sein, dass ein Schütze in mehreren Verbänden ist und beantragt.

 

Deshalb mein Rat zuständige Behörde anrufen und abstimmen. Das spart Geld für Gebühren und böse Überraschungen. Denn dafür kann man Munition kaufen.

 

DVC

Geschrieben
vor 7 Stunden schrieb wede:

Mir ist es eigentlich egal wie viel Bescheinigungen ein Schütze beantragt, da ich das Erwerbsstreckungsgebot nicht prüfen kann. Es ist auch nicht die Aufgabe des Verbandes. Denn es kann ja durchaus sein, dass ein Schütze in mehreren Verbänden ist und beantragt.

 

 

 

Mein DSB-Ableger, der BSV, prüft das hingegen schon. Mir wollte man die Bedürfnisbestätigung verweigern. Musste dann erstmal telefonisch intervenieren, dass der Verband sich in diesem Punkt herauszuhalten hat und zum anderen bereits eine Ausnahme vom Erwerbsstreckungsgebot von der Behörde eingeholt wurde.

Man wollte mir die Bescheinigung aber nur ausstellen, wenn ich das nachweisen könne - konnte ich per Mail.

 

Es lagen ja auch Kopien aller WBKs vor, welcher auch der zuständige LV 7 im BDS für die Ausstellung einer Bedürfnisbestätigung fordert. Prüfen könnte es der Verband schon, nur zuständig ist er nicht. Stichwort: vorauseilender Gehorsam.

 

Andere Schützenkollegen wären vll. froh, wenn der Verband einen auch nochmal nett an das bestehende Erwerbsstreckungsgebot erinnert.... 

Geschrieben

@P22 das stimmt der Verband ist nicht zuständig.

Ich erinnere die Mitglieder schon. Ein kleiner Kommentar im Anschreiben ist schon dabei.

 

Geschrieben
Am ‎03‎.‎07‎.‎2016 um 08:50 schrieb alzi:

frag doch einfach mal DEINEN Sachbearbeiter...........oder stell die Anträge, spart Dir das Fragen und er/sie wirds Dir dann schon mitteilen......

Das ist sicherlich die beste Idee, den der erfasst letztendlich die Waffe/n im NWR.

 

Meines Erachtens muss die Waffenbehörde bei Erteilung von mehr als zwei Erwerbserlaubnissen prüfen, ob eine Ausnahme vom Erwerbsstreckungsgebot gewährt werden kann. Falls keine Ausnahme möglich, erfolgt dann halt ein Hinweis auf die Einhaltung der 2/6-Regel (in dem Fall also sehr späte Nutzung der zuletzt erteilten EWB). Ggf. wird dies als Auflage verfügt - als Grund nach § 9 WaffG allerdings wohl eher grenzwertig.

Geschrieben

Jo, so handhabt das mein SB auch. Ist man bei Beantragung eines Voreintrages noch im 2/6-"Sperrzeitraum", weist er daraufhin. Er erteilt zwar den Voreintrag in die Grüne normal wie sonst auch, man bekommt aber zusätzlich einen Bescheid. In diesem wird darauf hingewiesen, dass  die Erwerbsberechtigung erst ab dem xx.xx.xxxx (aufgrund der "2/6er Regel") für ein Jahr gültig ist...

 

Geschrieben
vor 39 Minuten schrieb blackys:

dass  die Erwerbsberechtigung erst ab dem xx.xx.xxxx (aufgrund der "2/6er Regel") für ein Jahr gültig ist...

 

Das finde ich sehr kulant, daß er das Haltbarkeitsdatum der Bescheinigung und des Voreintrags verlängert. Lob' Ihn mal dafür...

Geschrieben

Das mache ich regelmäßig, da ich ohnehin dort immer alles persönlich vor Ort regele. Ist ein junger Mann, selbst Sportschütze. Ist zwar äußerst penibel und genau, aber sehr offen und nicht rechthaberisch.

Bei Zweifels- oder Auslegungsfragen, die das recht unsaubere WaffG ja nun mal bietet, ist er für abweichende, aber begründete Ansichten seiner Kunden durchaus offen. Sowas ist ja durchaus nicht die Regel (weder bei Behörden noch bei Unternehmen der freien Wirtschaft...).

Dein Kommentar

Du kannst jetzt schreiben und Dich später registrieren. Wenn Du ein Konto hast, melde Dich jetzt an, um unter Deinem Benutzernamen zu schreiben.
Hinweis: Dein Beitrag muss vom Moderator freigeschaltet werden, bevor er sichtbar wird.

Gast
Auf dieses Thema antworten...

×   Du hast formatierten Text eingefügt.   Formatierung jetzt entfernen

  Nur 75 Emojis sind erlaubt.

×   Dein Link wurde automatisch eingebettet.   Einbetten rückgängig machen und als Link darstellen

×   Dein vorheriger Inhalt wurde wiederhergestellt.   Editor leeren

×   Du kannst Bilder nicht direkt einfügen. Lade Bilder hoch oder lade sie von einer URL.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.