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Erwerb Wechsellauf Revolver "2,5" als Sportschütze


kulli

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Wieso wird im Zusammenhang von Wechselsystemen, Wechselläufen und Austauschläufen immer von bedürfnisfreier Erwerb gesprochen?

Bitte um Korrektur wenn ich mich bei folgendem irre:

Es heist in Waffengesetz (WaffG) Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4) Waffenliste :2.

Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte (unbeschadet der Eintragungspflicht nach § 10 Abs. 1a)

2.1

Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme);

Hier wird nirgends von Bedürfnisfrei geschrieben, sondern Erlaubnisfrei. Das heist ich kann ohne Voreintrag (Erlaubnisfrei) Läufe und Wechselsysteme kaufen mit denen ich auch in den Verbänden in denen ich Mitglied bin teilnehmen kann (bei Grün; bei gelber WBK reicht eine Disziplin in irgendeinem anerkannten Verband).

Ein BDS Schütze hat keine Disziplin in seiner Sportordnung wo er mit dem kurzen Lauf trilnehmen könnte, unabhängig vom §6 der AWaffV.

Beim BDMP stellt sich jetzt noch folgende Frage: Der BDMP hat an eine Bedürfnisbescheinigung für solch einen Revolver höhere Hürden angelegt als für andere Disziplinen.

Wenn ich diese nicht erfülle um die notwendige Bescheinigung vom BDMP für die ganze Waffe zu beantragen, habe ich dann ein Bedürfnis für den Wechsellauf den ich ja nur in dieser Disziplin einsetzen kann?

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hi prassekönig,

ein wechselsystem in einem kleineren kaliber und eine 2,5" waffe die "generell erst mal vom schiessport ausgeschlossen ist" haben miteinander nichts zu tun. ( DER unterschied sollte aber einem "sachkundigen " schon so irgendwie bekannt sein.... )

und mit einem 2,5" wechselsystem, egal ob in .45 oder 9mm luger dürftest du auch nicht am schiessport teilnehmen !

ob die aufsicht beim wettkampf nach der waffe bzw. dem bedürfnisgrund fragt ist völlig für den ar....... - was zählt, ist die tatsache, ob die waffe in der vorliegenden konstellation "legal" ist oder nicht und wenn sie das nicht ist, und das bekommt ganz zufällig die "staatsmacht" mit, dann kanns saumässig ärger für den aktuellen besitzer geben.

aber keiner braucht mir hierzu was zu glauben - trotz meiner funktion im bds habe ich keinen schimmer vom waffengesetz - macht FÜR EUCH SELBST ruhig was ihr so denkt und legt los - dann steigt in der nächsten zeit halt das waffenangebot bei egn - wegen " notverkäufen....."

aber bitte, gebt anderen keine falschen ratschläge und verleitet sie am ende noch dazu , auch in die scheisse zu treten !

see you on stage ( hoffentlich noch mit eigenen waffen )

handgunner

Bearbeitet von Handgunner
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Darf man also solche "Pakete " wie sie ab und an mit mehreren Wechselläufen angeboten werden nur kaufen, wenn kein zu kurzer Lauf dabei ist? Oder nur kaufen, besitzen, und rumoxidieren lassen ? Hab jemanden angerufen und ihn gefragt, bei seinem 22er Revolver mit Wechselläufen sind die Lauflängen in der WBK eingetragen, der kürzeste Lauf hat 3 Zoll. Bedürfnis kam vom DSB also Sportpistole/-revolver. Das Amt weiß also um den Lauf und seine Länge. Die Frage wäre jetzt aber, ist das so rechtens? Der Thread hier hat mich zb mehr verwirrt als er Klarheit schaffte....

Peter

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Beim BDMP stellt sich jetzt noch folgende Frage: Der BDMP hat an eine Bedürfnisbescheinigung für solch einen Revolver höhere Hürden angelegt als für andere Disziplinen.

Wenn ich diese nicht erfülle um die notwendige Bescheinigung vom BDMP für die ganze Waffe zu beantragen, habe ich dann ein Bedürfnis für den Wechsellauf den ich ja nur in dieser Disziplin einsetzen kann?

Bist Du im BDMP und hast ein Bedürfnis für einen OFF-Duty-Revolver?

Ich hab nur folgenden Passus beim BDMP gefunden und daraus geht nur hervor, dass "intern" im BDMP noch jemand zusätzlich unterschreiben muss für das Bedürfnis:

In Fällen der Beantragung von Bedürfnisbescheinigungen für Kurzwaffen mit einer Lauflänge kleiner als drei Zoll für die Disziplinen Off Duty Revolver Match und Five-Shot Off Duty Revolver Match holt die beschei- nigende Person eine Befürwortung des Antrages bei der hierzu vom Präsidium des BDMP e.V. bevollmächtigten Person ein. Hierzu ist der Vordruck BDMP-WRB_1500/071204 zu verwenden.

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Wenn man der Argumentation restriktiv folgt, dann wäre ja auch der Erwerb eines 9mm Wechselsystems für eine .40S&W-Waffe nicht möglich wenn bereits 2, 3 oder auch 10 andere 9mm-Pistole bereits erworben wurden. Zumindest ein Bedürfnis wird ab der 10 Waffe in 9mm echt schwierig - da gab es mal einen Thread dazu aber über 10 sind wir glaub ich nicht gekommen.

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über den BDMP ist es möglich , Kurzwaffen unter 3 Zoll zu erweben, siehe Handbuch -Sportordnung 1500, Unterdiszipl. Off Duty

hier wird nochmals zwischen 5 Schuss und 6 Schuss Revolver unterschieden.

Auf Grund der Gesetzlichen Grundlagen zur Genehmigung dieser Waffen verlangt der BDMP Trainingsnachweise über einen Zeitraum von einem Jahr , in der Diszipl. 1500 , dann kann man einen Revolver unter 3 Zoll Lauflänge erwerben.

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Mich verwirrt der Thread genau so, und ich möchte hier niemandem einen dummen Vorschlag machen.

@Handgunner:

So wie du meine Aussage aufgefasst hast, war sie gar nicht gemeint.

Ausserdem habe ich einen Jagdschein und hätte deswegen keine Probleme mit dem Revölverchen.

Was ich nicht wußte, war das 2,5" Revolver generell vom Schießsport ausgeschlossen sind (hast du doch so geschrieben, Handgunner?)

Somit bekommt der BDMP Schütze eine Ausnahmegenehmigung zum Erwerb vom Snubby.

Verhält sich genau wie mit Schalldämpfer in Bayern: Jagd mit SD vom Jagdgesetz her verboten, mit Ausnahmegenehmigung aber erlaubt.

So würde ein Schuh draus werden.

Andererseits stellt sich dann die Frage ob ein Jäger, der einen 2,5" Zöller (jagdlich) besitzt, in der Off Duty Disziplin mit dieser Waffe mitmachen darf.

Er hätte ja keine Ausnahmegenehmigung.

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Andererseits stellt sich dann die Frage ob ein Jäger, der einen 2,5" Zöller (jagdlich) besitzt, in der Off Duty Disziplin mit dieser Waffe mitmachen darf.

Er hätte ja keine Ausnahmegenehmigung.

Das war auch schon meine Frage, aber falls ich mal diese Disziplin beim BDMP schießen möchte, dann werde ich halt direkt beim BDMP anfragen. So eine Anfrage macht auch mehr Sinn als hier zu spekulieren.

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Ausserdem habe ich einen Jagdschein und hätte deswegen keine Probleme mit dem Revölverchen.

Was ich nicht wußte, war das 2,5" Revolver generell vom Schießsport ausgeschlossen sind (hast du doch so geschrieben, Handgunner?)

Somit bekommt der BDMP Schütze eine Ausnahmegenehmigung zum Erwerb vom Snubby.

Verhält sich genau wie mit Schalldämpfer in Bayern: Jagd mit SD vom Jagdgesetz her verboten, mit Ausnahmegenehmigung aber erlaubt.

So würde ein Schuh draus werden.

Nun, w3as man nicht weiss kann man sich ja aneignen........zum Beispiel durch lesen:

Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)

§ 6 Vom Schießsport ausgeschlossene Schusswaffen

(1) Vom sportlichen Schießen sind ausgeschlossen:

1.
Kurzwaffen mit einer Lauflänge von weniger als 7,62 Zentimeter (drei Zoll) Länge;
.....................................
...........................
...................................
(3) Das Bundesverwaltungsamt kann auf Antrag eines anerkannten Schießsportverbandes Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 zulassen, insbesondere wenn es sich um in national oder international bedeutenden Schießsportwettkämpfen verwendete Schusswaffen handelt.
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@prassekönig: So wie es sich ließt hat der Schütze keine

Ausnahmegenehmigung. Es heist im §6 der AWaffV :

(3) Das Bundesverwaltungsamt kann auf Antrag eines anerkannten Schießsportverbandes Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 zulassen, insbesondere wenn es sich um in national oder international bedeutenden Schießsportwettkämpfen verwendete Schusswaffen handelt.

Der Verband hat für seine Sportordnung hat auf Antrag vom BVA eine Ausnahmegenemigung erhalten.

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Hallo HBM

endlich mal eine kluge Antwort.

warum eiert man hier herum, wenn der einfachste Weg , der zum BDMP ist

oder man einfach mal in die Sportortnung der Verbände geht.

in den meisten Fällen hat Frau Dr. Google auch ne Antwort

alles zu den Off Duty Wettbewerben steht in der Sportordnung 1500, auch welche Vorraussetzungen man erbringen muss

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alles zu den Off Duty Wettbewerben steht in der Sportordnung 1500, auch welche Vorraussetzungen man erbringen muss

Wobei ich, auch in der Sportordnung, hier keine "Voraussetzungen" für den Schützen, analog zum SURT für IPSC beim BDS, gefunden habe. Wo genau stehen hier Voraussetzungen, die ein Schütze, vor der Teilnahme an Wettkämpfen zu erbringen hat?

PS: Die Ausnahmegenehmigung hat ja der BDMP und nicht der einzelne Schütze (wie z.B. bei den Schalldämpfern in Bayern der Fall), daher sollten alle Schützen, die im BDMP organisiert sind, auch die Ausnahmegenehmigung "nutzen". Das ist, zumindest nach meinen Infos, so, als hätte der BJV eine Ausnahmegenehmigung und alle im BJV organisierten Jäger dürften damit SD erwerben bzw. in diesem Fall einen Voreintrag für einen SD beantragen.

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zum Ausschluß vom sportlichen Schießen wurde ja jetzt genug geschrieben.

das ist zu trennen vom Erwerb und bezüglich Bedürfnis sagt das WaffG wie richtig zitiert

Wieso wird im Zusammenhang von Wechselsystemen, Wechselläufen und Austauschläufen immer von bedürfnisfreier Erwerb gesprochen?

Bitte um Korrektur wenn ich mich bei folgendem irre:
Es heist in Waffengesetz (WaffG) Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4) Waffenliste :2.
Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte (unbeschadet der Eintragungspflicht nach § 10 Abs. 1a)
2.1
Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme);

Hier wird nirgends von Bedürfnisfrei geschrieben, sondern Erlaubnisfrei. Das heist ich kann ohne Voreintrag (Erlaubnisfrei) Läufe und Wechselsysteme kaufen mit denen ich auch in den Verbänden in denen ich Mitglied bin teilnehmen kann (bei Grün; bei gelber WBK reicht eine Disziplin in irgendeinem anerkannten Verband).

...

"Inhaber einer Waffenbesitzkarte". das gilt auch für Erben, und die haben ja bekanntlich kein Bedürfnis.

Ein Sportschütze darf nicht schlechter gestellt sein. es erfolgt der Erwerb folglich sowohl erlaubnisfrei wie auch bedürfnisfrei.

zum Besitz ist lediglich der Eintragungspflicht nachzukommen.

...ganz unabhängig von den Möglichkeiten der Nutzung (z.B. Schießen), welche dann aber wieder am Bedürfnis hängen (z.B. vom Schießsport ausgeschlossen).

Bearbeitet von alzi
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@Alzi

ich verstehe zwar was du mit nicht schlechter gestellt meinst, und auch die Schlussfolgerung bezüglich das ein Bedürnis genauso wenig wie eine Erlaubnis von nöten ist.

Wenn das so zutrifft könnte ich mir also auch Wechselsysteme oder Wechselläufe zulegen für die es keine Disziplin gibt bzw. sogar vom Schießsport gänzlich ausgeschlossen ist? Das widerspricht irgendwie das ich alles was ich an Waffenteillen kaufen kann, doch nur für einem vom Bedürfnis umfassten Zweck der WBK (sportlich/jagdlich) erwerbe. Wie kann ich diesen Zweck erfüllen wenn ich damit nirgends starten kann. Egal ob keine Disziplin oder vom Schießsport ausgeschlossen.

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das WaffG fordert eine WBK mit der Grundwaffe, und die Eintragung des WS, mehr nicht! Erwerb und Besitz.

erst bezüglich der Nutzung kommt dann beispielsweise der Ausschluß vom Schießsport (oder der jagdlichen Nutzung) ins Spiel und somit kann dann indirekt das Bedürfnis eine Rolle spielen.

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@Alzi

Wenn das so zutrifft könnte ich mir also auch Wechselsysteme oder Wechselläufe zulegen für die es keine Disziplin gibt bzw. sogar vom Schießsport gänzlich ausgeschlossen ist? Das widerspricht irgendwie das ich alles was ich an Waffenteillen kaufen kann, doch nur für einem vom Bedürfnis umfassten Zweck der WBK (sportlich/jagdlich) erwerbe. Wie kann ich diesen Zweck erfüllen wenn ich damit nirgends starten kann. Egal ob keine Disziplin oder vom Schießsport ausgeschlossen.

Dieser 2.5 Lauf ist ja für BDMP Mitglieder nicht vom Schießsport ausgeschlossen, da er ja in der off Duty Diziplin zu nutzen ist.

Bedürnis beim BDMP für eine Waffe würde bedeuten: Antragsteller muss während eines Zeitraumes von mindestens einem Jahr, wenigstens fünf

Wettkämpfe in der Disziplin Hauptwettkampf 1500 (C.9.1) oder „1500“ –Auto-Match (C.9.2) nachweisen, damit der Antrag befürwortet werden kann.

Ob dies jetzt bei genauer Auslegung heißt in 2 Jahren jeweils 5 oder in einem Jahr 8 Stück sei jetzt mal dahingestellt.

Nun stellt sich ja die Frage, ob der Schütze durch den Erwerb der Waffe die Ausnahmegenehmigung erhält oder ob sie für dieses Nebenmatch grundsätzlich für jedes BDMP Mitglied besteht. Denkbar wäre ja auch der Fall, dass ein BDMP- Schütze seine Waffe während des Wettkampfes an sein Teammitglied weitergibt, der keine Waffe in 2.5 besitzt. Das müsste ja, wenn das Bedürnis beim Schützen liegt, dann auch nicht möglich sein.

Davon ungenommen könnte jetzt natürlich der BDMP sagen bei DM und LM dürfen nur Personen in der Diziplin antreten, die eine 2.5 Waffe von uns genehmigt bekommen haben und sich die Mühe machen dies per Excel Tabelle über die Jahre zu dokumentieren wer alles so ein Bedürnis erhalten hat.

Und dies dann durch interne Weisung bei der Meldung untersagen. Das ist aber eher als nette Weisung zu verstehen, und davon unberührt müsste etwa ein vereinsinternes Vergleichsschießen in Off-Duty möglich sein.

Bearbeitet von kulli
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zitat: Bin nicht im BDMP aber wenn es da eine Disziplin für den kurzen Rev. gibt, kann man den Lauf natürlich montieren.

er darf den kurzen lauf nur montieren, wenn eine für diese bestimmte bdmp disziplin eine "kurze" kurzwaffe vom verband bestätigt bekommen und danach eingetragen bekommen hat - SONST NICHT !

nicht jedes bdmp mitglied darf einen "kurzen" revolver haben, nur weil es die disziplin gibt !

wer´s mir nicht glauben will, kann gerne beim bdmp nachfragen .........

Das ist richtig.

Und man bekommt einen 2,75" auch nicht einfach so genehmigt, man muss bereits in der Hauptdisziplin PPC 1500 aktiv (=Wettkampf) sein und man darf dann den 2,75" auch nur für exakt die Disziplin einsetzen wofür er gedacht ist, also mit 2,75" zb bei Service (= max. LL 4") antreten ist nicht.

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Nun stellt sich ja die Frage, ob der Schütze durch den Erwerb der Waffe die Ausnahmegenehmigung erhält oder ob sie für dieses Nebenmatch grundsätzlich für jedes BDMP Mitglied besteht. Denkbar wäre ja auch der Fall, dass ein BDMP- Schütze seine Waffe während des Wettkampfes an sein Teammitglied weitergibt, der keine Waffe in 2.5 besitzt. Das müsste ja, wenn das Bedürnis beim Schützen liegt, dann auch nicht möglich sein.

Natürlich kann jeder BDMP Schütze OD mitschießen, eine eigene Waffe bekomt er eben erst nach erfüllen der Voraussetzungen.

Genauso wie ich mir eine Bockflinte zum Wurfscheibenschießen leihen kann ohne eine gelbe WBK zu besitzen.

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Natürlich kann jeder BDMP Schütze OD mitschießen, eine eigene Waffe bekomt er eben erst nach erfüllen der Voraussetzungen.

Genauso wie ich mir eine Bockflinte zum Wurfscheibenschießen leihen kann ohne eine gelbe WBK zu besitzen.

Ja wenn ich jetzt mal nur Deine Worte interpretiere kann sich jedes BDMP-Mitglied einen Wechsellauf kaufen, weil die Genehmigung ja beim Verband liegt und nicht bei jedem Schützen selbst ( was ja auch irgendwie mehr als logisch ist). Grundsätzlich erweitert der BDMP ler ja nur sein Spektrum an Diziplinen.Genauso wie ich mir im BDS ein Wechselsystem für eine Pistole 45. kaufen kann, damit dann in einer Diziplin für 9mm antrete, obwohl ich vll. die Kriterien für eine weitere (z.B. 5) Waffe nicht erfülle, da ich nicht über genügend Wettkämpfe in den letzten 12 Monaten verfüge.

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Das habe ich nicht geschrieben.

Das Bedürfnis liegt bei jeder einzelnen Person.

Das Bedürfnis brauche ich zum Erwerb, eine Waffe auf einem Match ausleihen ist doch kein Erwerb, daher brauche dafür auch keine Erlaubnis.

Die Erlaubnis zum Erwerb setzt einige Dinge voraus, im Fall der LL unter 3" für sportliches Schießen eben auch die o.g. Teilnahme an Wettkämpfen.

Was den Wechsellauf bei Nichterfüllung der Kriterien für eine xte KW betrifft:

WS werden bei Erwerbsstreckung einer kompletten Waffe gleichgestellt, aber werden nicht auf die Anzahl der Waffen insgesamt gezählt.

ZB eine 1911er in .45 mit WS in 9Para, .357Sig und .40SW ist eine Waffe.

So handhabt zumindest meine Behörde das.

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