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IGNORED

Wiedermal Aufbewahrung. Vereinswaffen


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Geschrieben

Das ist doch egal. Ganz stupide die sichere Aufbewahrung nachweisen. Keine Erklärungen oder ausschmückungen . Simple den Nachweis erbringen

Geschrieben (bearbeitet)

Waffenrechtskonforme Lagerung der vereinseigenen Waffe.

Seitens des ......... wurde für die vereinseigene Waffe bislang noch kein eigener zertifizierter Waffenschrank der erforderlichen Stufe B nachgewiesen..

......aus dem Schreiben....... geht zweifelsfrei hervor, das er die vereinseigene Kurz... zusammen mit seinen privateigenen Kurzwaffen lagert, was nach waffenrechtlichen Bestimmungen keinesfalls zulässig ist.

Jetzt kommt es;

Der hier einschlägige § 36 des Waffengesetzes verpflichtet ALLE Waffen und Munitionsbesitzer, eine eigene waffenrechtskonforme Lagerung gegenüber den zuständigen Behörden nachzuweisen;

.............bedeutet die bestehende Rechtslage, das, unabhängig von der Berechtigung des........, im Rahmen seiner Vereinstätigkeit die Gewalt über die Vereinswaffe auszuüben-, eine Fortdauer der derzeitigen Situation (gemischte Lagerung von privat..... und vereins-Waffen) keinesfalls hingenommen werden kann.

Zum Spaß: "privateigen" :rofl:

Zurück zum Thema:

Es ist aus dem Abschnitt nicht ersichtlich, was der Amtswille ("wir geben Ihnen auf", "wir tun") ist und wie oder ob er ausreichend begründet wurde.

Grundsätzliches Vorgehen muss sein, den SB erstmal zu einem anständig strukturierten Vortrag zu bringen. Egal, ob er eine Anhörung durchführt oder schon einen Verwaltungsakt erlässt. Du kannst strukturiert "Butter bei die Fische" verlangen. Amtswille, Sachverhalt, Begründung (Rechtliche und tatsächliche Voraussetzungen, Subsumption). In der Anhörung kannst Du das gleiche verlangen, weil Du sonst gar nicht zu den entscheidungserheblichen Tatsachen Stellung nehmen könntest.

Wenn Du diese Element nicht hinreichend sicher in dem Text identifizieren kannst , bitte um eine nachvollziehbare Begründung. Sei nicht kleinlich, etwas Mischmasch tut dem Inhalt keinen Abbruch. Man soll den Mensch im Amt nicht kleinlich überfordern, dem Gegenüber scheint vielleicht einiges glasklar, was Du für völlig aus der Luft gegriffen hältst. Der SB ist nicht böse, sondern anderer Meinung. Freundlich darauf hinweisen, dass DU das nicht verstehst.

Wenn Du diese Element hinreichend sicher in dem Text identifizieren kannst, guck, wo der logische bzw. inhaltliche Fehler ist. Ruf den SB an und frag ihn freundlich nach diesem Punkt. Könnt ihr euch nicht einigen, frage nach seinem Vorgesetzten. Kannst dabei ruhig sagen, dass Du das nicht böse meinst, aber die Frage sollte halt rein inhaltlich geklärt werden.

Bloß nicht anfangen einen Text zu diskutieren, der vollständig Mischmasch ist oder dem Inhalte fehlen. "Verwaltungspraktisch" sieht das meist so aus: Amtswille; ein Haufen einschlägiger und nicht einschlägiger Paragraphen, Amtswille wiederholt. Da fährst Du dann Karussell.

Falls Du den Text nicht einordnen kannst, geh zum Rechtsanwalt.

Bearbeitet von HerrErlenKoetter
Geschrieben (bearbeitet)

Erbringe aber zuerst mal den ganz normalen Nachweis der sicheren Aufbewahrung. Das ist formal nunmal hilfreich.

Kannst auch so ein vollkommen überdimensioniertes Dokument wie das von der Polizei NRW verlinkte nehmen. Das sieht doch mächtig gewaltig aus ;)

http://www.polizei.nrw.de/media/Dokumente/Behoerden/Bonn/Nachweis_sichere_Aufbewahrung.pdf

oder so

http://www.schuetzenverein-huchting.de/download/waffg/Anmeldeformular_sichere_Aufbewahrung_Internetversion.pdf

Das ist natürlich weit mehr als nötig und man kanns kürzen oder erklären, dass man

über folgende erlaubnispflichtige Schusswaffen die tatsächliche Gewalt ausübt.

1.

2.

3.

und diese wie folgt verwahrt

Behältnis Klasse XXX

(Nichtberechtigte haben keinen Zugriff)

Anlage

Nachweis (Rechnung/Foto)

Bearbeitet von Gast
  • 1 Monat später...
Geschrieben

erneut Post vom Irrenhaus.

einleitend erklärung des § 36 Abs. 1 was ja allgemein klar ist.

jetzt; Gemäß den hierzu erganngenen Ausführungsbestimmungen sind alle Waffen- und Munitionsadressaten der Pflichten nach § 36 Abs. 1 bis 3 WaffG und den § 13 und 14 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung.

Somit suind auch Schützenvereine, die über eigene Vereinswaffen verfügen, zur uneingeschränkten Beachtung der alle Erlaubnisinhaber betreffenden Bestimmungen verpflichtet.

Vor diesem Hintergrund kommt eine gemeinsame Lagerung der privaten Waffen von Herrn ....... und der vereinseigenen Kurzwaffe keinesfalls in Betracht.Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus der Regelung des § 13 Abs. 10 AWaffV, der die gemeinschaftliche Aufbewahrung usw....

........... Wir bedauern daher, ihren Antrag nicht entsprechen zu können und bitten vor dem Hintergrund der vorstehenden Erläuterungen um Mitteilung, ob sie den Antrag aufrecht erhalten wollen oder zurückziehen wollen. Für den Fall der Aufrechterhaltung Ihres Antrags beabsichtigen wir, diesen mittels kostenpflichtigen Bescheid abzulehnen und geben Ihnen unter Hinweis auf § 28 des Verwaltundverfahrensgesetzes bis spätestens .......zum beabsichtigten Verfahrensweise zu äußern.

Geschrieben

Behörde scheint hier im Recht zu sein. § 13 Abs. 10 AWaffV dürfte nur natürliche Personen im Sinn haben.

Also hier schreibt ein (wenn ich richtig informiert bin) Rechtsanwalt der sich viel mit Waffenrecht beschäftigt das sich die Behörde im Recht befindet und keinen interessierts.

Geschrieben

Sehr geehrter Herr Sachbearbeiter

Im Bezug auf Ihr Schreiben vom 16.12.15 nehmen wir Stellung.

Ihre Auffassung von einer separaten Verwahrung im gesonderten Tresor können wir nicht teilen da es gesetzlich nicht konform ist.

Die Vereinswaffe ist auf der WBK des Schützenvereins eingetragen. Gemäß WaffVwV 10.7.1 bin ich als verantwortliche Person ebenfalls auf dieser WBK ausgewiesen. Das berechtigt mich zum Erwerb und Besitz der dort aufgeführten Waffe. Als Besitzer der Waffe habe ich diese ordnungsgemäß gelagert gemäß § 36 Waffengesetz, § 13 AWaffV und § 36 WaffVwV.

In diesem Fall lagere ich als Berechtigter privat und als Berechtigter als Vereinsbeauftragter die Waffen gemeinsam im gleichen Tresor. Somit lebe ich mit beiden Berechtigten, in diesem Fall mit mir, in häuslicher Gemeinschaft. Dieses ist nach § 13 AWaffV konform.

Unser Verein hat für die auf der Vereins-WBK eingetragene Waffe alle Anforderungen aus §36 WaffG Abs. 1 genüge getan, in dem er mich beauftragt hat, die Waffe gesetzeskonform bei mir zu Hause aufzubewahren und mich durch den Eintrag als Berechtigter hat eintragen lassen.

10.7.1 Die Vereins-WBK nach § 10 Absatz 2 Satz 2 wird durch die für den Sitz des Vereins zuständige Waffenbehörde in Form einer WBK erteilt und berechtigt die dort eingetragene verantwortliche Personen zum Erwerb und Besitz der dort aufgeführten Waffen

Eine Unzulässigkeit einer gemeinsamen Aufbewahrung lässt sich weder aus dem WaffG noch der WaffVwV ableiten.

Durch Ihre Forderung entsteht kein zusätzlicher Sicherheitsgewinn, da ich ja auch im Fall eines zweiten Behältnisses, nur ich selbst darauf zugreifen könnte.
Für eine Aufforderung Ihrerseits, die Waffe in einem zusätzlichen Tresor getrennt zu lagern, gibt es keinerlei rechtliche Grundlage. Der von Ihnen in Ihrem Schreiben aufgeführte § 13.10 ist in diesem Zusammenhang unerheblich und nicht zutreffend.

Daher wird der Antrag unseres Vereins und mir als Betroffener aufrecht erhalten.

Was sagt ihr dazu? kann das so?

Geschrieben

In vielen Verbänden (zB auch BDS) gibt es eine Rechtschutzversicherung und es gibt Spezialisten fürs Waffenrecht. Warum überlässt man diesen nicht einfach die Bühne?

Dann merkt der SB auch, dass man es ernst meint ;-)

  • 2 Monate später...
Geschrieben

Behördenwillkür Fortsetzung.

Neues aus Absurdistan.

der Herr SB lehnt weiterhin eine gemeinsame Lagerung meiner privaten Waffen und der Vereinswaffe ab.

Er begründet dieses mit § 36 WaffG in Verbindung §13 Abs. 5 AWaffV für die gemeinsame er vereinseigenen Kurzwaffe.

in dieser Verwaltungsvorschrift finde ich keinen Anhaltspunkt auf irgend einen Regelung was eine gemeinsame Lagerung ausschließt.

Hat jemand etwas genaueres zu dieser Vorschrift?

Des weiteren unterstellt dieser SB mir eine Ordnungswidrigkeit, in der Behauptung; " ... das der von Herrn B........ als privatem Sportschützen vorgehaltene Kurzwaffenschrank mit der "B" Zertifizierung den gesetzlichen Vorgaben nicht genügt, da er - als unter 200 kg schwerer Schrank - nur für die Lagerung von maximal fünf Kurzwaffen zugelassen ist.

Er hat wohl die Aufbewahru8ngskonntrolle seines Vorgesetzten, nebst einer weiteren Person im gehobenen Beamtendienst, ignoriert, welche bei ihrer persönlichen Aufbewahrungskontrolle vor Ort, eine als vorbildlich anzusehende Verwahrung bescheinigt hat.

Mein Tresor ist mit drei Schwerlastdübeln an einer massiven Wand verankert und so mit gegen eine Abnahme schwerer 200 kg gesichert.

Geschrieben (bearbeitet)

Wer eine WBK hat, darf auch Zugriff haben.

Verkürzt gesagt.

Wer keine WBK hat darf auch die Waffe des Vereins für seinen Sohn zum Wettkampfort führen/transportieren!

P.S.:

Sorry, für die Tochter geht natürlich auch!

Bearbeitet von uwewittenburg
Geschrieben

Er hat wohl die Aufbewahru8ngskonntrolle seines Vorgesetzten, nebst einer weiteren Person im gehobenen Beamtendienst, ignoriert, welche bei ihrer persönlichen Aufbewahrungskontrolle vor Ort, eine als vorbildlich anzusehende Verwahrung bescheinigt hat.

Wo ist das Problem?

Beim Termin ist dein RA mit Kenntnis im Verwaltungs-/Waffenrecht zugegen, ansonsten fällt der Termin aus, oder wird verschoben, denn verweigerst du ja nicht.

Geschrieben

???? wer eine WBK hat darf zugreifen?...

Ja, deshalb ist die gemeinsame Lagerung von eigenen und Vereinswaffen auch kein Problem.

Wie bei jeder Aufbewahrung muß lediglich sichergestellt sein, daß nur Berechtigte Zugriff haben.

Und wer eine WBK hat, ist berechtigt.

Geschrieben

Ja, deshalb ist die gemeinsame Lagerung von eigenen und Vereinswaffen auch kein Problem.

Wie bei jeder Aufbewahrung muß lediglich sichergestellt sein, daß nur Berechtigte Zugriff haben.

Und wer eine WBK hat, ist berechtigt.

Es geht bei der Aufbewahrung darum wer im tatsächlichen Besitz ist. Weil der dafür verantwortlich ist. Der Verein ist nicht im Besitz.

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