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IGNORED

Umzug Waffenaufbewahrung


Albert789

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Servus,

Gibt es irgendeine Art von waffenrechtlicher Verpflichtung die Behörden über den Umzug zu informieren, wenn man umgezogen ist und den neuen Wohnsitz als einzigen Wohnsitz (Hauptwohnsitz) eingetragen und den alten ausgetragen hat?

Die Waffen befinden sich weiterhin in dauerhaft bewohnten Räumlichkeiten am alten Wohnsitz. Mir wurde von der Behörde empfohlen, den alten Wohnsitz als Zweitwohnsitz einzutragen, habe aber keinerlei Infos im Waffenrecht gefunden, nach denen dies verpflichtend ist?

Grüße

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Ich habe nun bereits meinen vorherigen Wohnsitz bei der Meldebehörde austragen lassen. Muss ich diesen wieder als Zweitwohnsitz eintragen lassen, da ich dort die Waffen aufbewahre?

Nein! Wo du deine Waffen lagerst geht die Behörde zunächst mal nichts an. Du musst da nur ein regelmäßig es zutrittsrecht haben also Schlüssel. Ich habe Waffen bei den Eltern , bruder, oma, Tante und bei den Eltern meiner Frau . Bei einer Kontrolle gibst du das halt an und theoretisch fordert deine Behörde dann Amtshilfe bei der wohnsitzbehörde XY und die wollen dann mal einen Termin mit dir machen zur aufbewahrungskontrolle. Nur es fährt ja niemand deswegen 300 km mit dem auto. Bearbeitet von kulli
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das hättest Du besser im Kontext lesen sollen. im Sinne von "ich kann meine Waffen aufbewahren wo ich will. die Behörde hat mir da nicht reinzureden, solange es gesetzeskonform ist".

ich zumindest hab das so verstanden....... in dem Zusammenhang......

Bearbeitet von alzi
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Die Angabe des aktuellen Aufbewahrunsortes (an die Behörde) ist eine Bringschuld. Mit Aufbewahrungsort meine ich aber nicht Küche oder Keller.

Selten so einen Quatsch gehört! Erzählstil du deinem SB auch wenn du gerade...? Viel Spaß!

Bearbeitet von Winzi
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Selten so einen Quatsch gehört! Erzählstil du deinem SB auch wenn du gerade ...? Viel Spaß!

Anerkannt ist, dass der Nachweis der sicheren Aufbewahrung keine Holschuld der Behörde, sondern eine Bringschuld des WBK-Inhabers ist. (Steindorf/Papsthart, WaffG, § 36 Rdnr. 10; Gade, Waffenrecht, 4. Kap. Seite 130 f.)

Die Nachweis der "sicheren Aufbewahrung" muss erbracht werden (der aktuelle Aufbewahrungsort ist hier nicht erwähnt).

ABER: Wenn du deiner Behörde jetzt nur mitteilst, du bewahrst die Waffen in einem B-Schrank auf, fragt die Behörde nach "Wo werden die Waffen denn aufbewahrt ?" Dann musst du aufgrund § 39 (1) WaffG dieser mitteilen, wo die Waffen liegen.

Übrigens: Sollte man sich hier wiederholt weigern, kann dies als ein wiederholter Verstoß gegen das Waffengesetz gewertet werden. Damit ist die Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG futsch.

Zur Sache: Schreib deinem Sachbearbeiter eine E-Mail (Dreizeiler), teile deine neue Anschrift mit, das die Waffen nach wie vor an der vorherigen Anschrift liegen und das sich die Aufbewahrungsform nicht geändert hat. Ende.

Bearbeitet von Winzi
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Richtig. Jede Änderung der Aufbewahrungssituation (anderer Ort, anderes Behältnis, gemeinsame Verwahrung etc.) ist der Waffenbehörde gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG nachzuweisen. Bei einem Umzug mitsamt den alten Tresoren reicht in der Regel ein Hinweis darauf, dass diese auch am neuen Wohnort weiterhin verwendet werden.

Mitteilung der Adressänderung ist nur dann vorgeschrieben, wenn ein Wegzug ins Ausland erfolgt (siehe § 37 Abs. 4 WaffG). Verstöße dagegen sind bußgeldbewehrt (Ordnungswidrigkeit).

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  • 4 Jahre später...
Am 16.10.2015 um 16:26 schrieb Sachbearbeiter:

Richtig. Jede Änderung der Aufbewahrungssituation (anderer Ort, anderes Behältnis, gemeinsame Verwahrung etc.) ist der Waffenbehörde gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG nachzuweisen. Bei einem Umzug mitsamt den alten Tresoren reicht in der Regel ein Hinweis darauf, dass diese auch am neuen Wohnort weiterhin verwendet werden.

Mitteilung der Adressänderung ist nur dann vorgeschrieben, wenn ein Wegzug ins Ausland erfolgt (siehe § 37 Abs. 4 WaffG). Verstöße dagegen sind bußgeldbewehrt (Ordnungswidrigkeit).

Hallo, da der Thread schon etwas älter ist... ist dies immer noch der Status Quo?

 

Bedeutet, wenn sich durch Umzug der Hauptwohnsitz ändert, der aktuelle Hauptwohnsitz der Zweit-/Nebenwohnsitz bleibt und beabsichtigt ist die Waffen weiterhin am bisherigen Ort (unverändert) zu verwahren - im dauerhaft bewohnten (Zweifamilien-)Haus - besteht grundsätzlich keine Pflicht selbst aktiv zu werden? Die entsprechenden Stellen sollten meinem Verständnis nach, lt. Regelungen im WaffG und BMG, automatisch informiert werden. Ist das soweit korrekt?

 

 

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Am 14.10.2015 um 15:32 schrieb alzi:

Änderung der Meldeadresse wird der Waffenbehörde automatisch mitgeteilt. Die "Waffenakte" zieht dann (Edit: eigentlich) auch automatisch um.

Sollten, bei mir standen Sie bei meiner Mutter 2015 auf der Matte zwecks Kontrolle, da wohnte ich aber seit 2001 nichtmehr umgemeldet, Schrank stand aber noch dort mit Allem drinn, das war nach Rücksprache mit OA auch kein Problem, heute ist alles bei mir.

Bearbeitet von Thomas St.
teilweise unpassend
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Am 2.5.2020 um 13:13 schrieb .45ACP:

Bedeutet, wenn sich durch Umzug der Hauptwohnsitz ändert, der aktuelle Hauptwohnsitz der Zweit-/Nebenwohnsitz bleibt und beabsichtigt ist die Waffen weiterhin am bisherigen Ort (unverändert) zu verwahren - im dauerhaft bewohnten (Zweifamilien-)Haus - besteht grundsätzlich keine Pflicht selbst aktiv zu werden?

 

 

Wäre schon besser, es beiden Waffenbehörden mitzuteilen, weil sonst ggf. unnötige Tresorkontrollen am falschen Ort erfolgen. Wenn Du es nicht selbst meldest, wird Dich ansonsten normalerweise die neu zuständige Waffenbehörde fragen, ob auch die Waffen mit Dir umgezogen sind.

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