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IGNORED

Scharfe Waffe auf eigenem Grundstück geladen führen


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Geschrieben

.....weil hier eben das "Führen eines Kfz" mit dem Halten praktisch endet und zur "tatsächlichen Jagdausübung" übergegangen wird.

--> Es gilt der Grundsatz, das die Tätigkeiten "Autofahren" und "tatsächliche Jagdausübung" nicht gleichzeitig ausgeübt werden können.

Abs4

Zur tatsächlichen Jagdausübung gehört laut BJagdG das Nachstellen. Das geschieht häufig in Form der Pirsch. Früher war eine beliebte Form der Pirsch jene mit Pferdekutschen. Heute ist die Gummi-Pirsch ein beliebte Form.

Wenn also nach gesetzlicher Definition das Nachstellen zur Jagdausübung gehört, dann kann ich die Jagd ausüben, während ich ein Kraftfahrzeug selbst lenke. Allein der Schuss auf Wild aus dem Fahrzeug heraus ist jagdgesetzlich verboten und die VSG 4.4 untersagt die geladene Schusswaffe während der Fahrt.

Geschrieben

Wenn also nach gesetzlicher Definition das Nachstellen zur Jagdausübung gehört, dann kann ich die Jagd ausüben, während ich ein Kraftfahrzeug selbst lenke.

Aber nicht auf einer "öffentlichen Straße" im Revier. Hierzu ein Urteil:

"Die Jagdausübung im Sinne von § 13 Abs. 6 1. HS WaffG erfasst nicht die Fahrt und das Mitsichführen einer geladenen Jagdwaffe mit dem Kraftfahrzeug auf einer öffentlichen Straße, und zwar auch dann nicht, wenn diese durch das Revier führt. "

(Hierzu die Begründung im Urteil!)

http://www.kreisjaegerschafthagen.de/files/urteil_waffenrecht.pdf

Abs4

Geschrieben

Deshalb verliert man seine Zuverlässigkeit auch nicht wegen "Führens". Aber nur weil man daheim nicht "führt" bedeutet dies nicht, dass man keinen anderen Verstoß begeht ;)

Geschrieben

...

Das ist Rechtsverbiegung par excellence.

Und verstößt gegen den eisernen Grundsatz der Rechtspositivisten, die ihr so tolles kodifiziertes "Recht" doch immer hoch halten: Kein Verbrechen ohne Gesetz. Was denn nun ?

Geschrieben

Aber nur weil man daheim nicht "führt" bedeutet dies nicht, dass man keinen anderen Verstoß begeht

Der da dann wäre ? Du als Rechtspositivist wirst doch sofort die passenden § am Start haben, denn: Kein Verbrechen ohne Gesetz. Also sprich !

Geschrieben

Daß ggf. heutzutage das SEK uneingeladen zum Kaffee vorbeikommt, wenn man mit einer Waffe (oder einem waffenähnlichen Gegenstand) von einem "besorgten Nachbarn" gesehen wurde, steht auf einem ganz anderen Blatt. Nicht alles, was erlaubt bzw. nicht verboten ist, sollte man auch öffentlichkeitswirksam tun. Insbesondere nicht ohne Rechtsschutzversicherung und einen nachweislich guten Fachanwalt im Kurzwahlspreicher.

Geschrieben (bearbeitet)

Man kann und darf so manches. Man darf nur nicht blöd (bzw. ohne "Fingerspitzengefühl") sein.


Deshalb verliert man seine Zuverlässigkeit auch nicht wegen "Führens". Aber nur weil man daheim nicht "führt" bedeutet dies nicht, dass man keinen anderen Verstoß begeht

Nach dem Motto: "Irgendwie kriegen wir euch"... :rolleyes:

Bearbeitet von karlyman
Geschrieben

Man kann und darf so manches. Man darf nur nicht blöd (bzw. ohne "Fingerspitzengefühl") sein.

Nach dem Motto: "Irgendwie kriegen wir euch"... :rolleyes:

Vor allem wenn man dann bei einem "Besuch" unter Einfluss alkoholischer Getränke noch Unsinn schwafelt!

Daß ggf. heutzutage das SEK uneingeladen zum Kaffee vorbeikommt, wenn man mit einer Waffe (oder einem waffenähnlichen Gegenstand) von einem "besorgten Nachbarn" gesehen wurde, steht auf einem ganz anderen Blatt. Nicht alles, was erlaubt bzw. nicht verboten ist, sollte man auch öffentlichkeitswirksam tun. Insbesondere nicht ohne Rechtsschutzversicherung und einen nachweislich guten Fachanwalt im Kurzwahlspreicher.

Ja, die netten Nachbarn, sagte ich aber schon öfter! :grin:

Geschrieben

Aber nicht auf einer "öffentlichen Straße" im Revier. Hierzu ein Urteil:

"Die Jagdausübung im Sinne von § 13 Abs. 6 1. HS WaffG erfasst nicht die Fahrt und das Mitsichführen einer geladenen Jagdwaffe mit dem Kraftfahrzeug auf einer öffentlichen Straße, und zwar auch dann nicht, wenn diese durch das Revier führt. "

(Hierzu die Begründung im Urteil!)

http://www.kreisjaegerschafthagen.de/files/urteil_waffenrecht.pdf

Abs4

Wie schön hier wieder aus einem zutreffend, nach seinen Umständen entschiedenen Einzelfall eine allgemeinegültige Regel abgeleitet werden soll. Das Urteil stellt in Abrede, dass es sich bei der Fahrt um tatsächliche Jagdausübung gehandelt haben soll, weil der Mann von einer Wildkammer zu einem Wildfütterungsplatz unterwegs war. Ich habe Dir oben dargelegt, wie die tatsächliche Jagdausübung "Nachstellen" in Form einer Pirschfahrt erfolgen kann.

In dem Urteil klingt an, wenn die Tätigkeit gegen die VSG 4.4 verstößt ist es keine Jagdausübung, da rollen sich mir die Fußnägel auf. Laut VSG 4.4 darf ich mit geldener Flinte nicht den Zaun niederdrücken. Wenn ich also den Zaun mit geladener Flinte niederdrücke, bin ich zwar auf der Treibjagd als Schütze dabei, übe aber die Jagd nicht aus. Das Urteil ist übrigens schon viel diskutiert worden und ein "Glanzstück" deutscher Rechtsprechung. Da kann man mal wieder froh sein, dass wir keine Präzedenzurteile kennen.

Geschrieben

In dem Urteil klingt an, wenn die Tätigkeit gegen die VSG 4.4 verstößt ist es keine Jagdausübung, da rollen sich mir die Fußnägel auf. Laut VSG 4.4 darf ich mit geldener Flinte nicht den Zaun niederdrücken. Wenn ich also den Zaun mit geladener Flinte niederdrücke, bin ich zwar auf der Treibjagd als Schütze dabei, übe aber die Jagd nicht aus.

Das tut ja schon regelrecht weh.

Wenn man den Schwachsinn weiter treiben wollte, könnt man dann auch "Im Kreis herum" argumentieren:

Wenn es keine Jagdausübung ist, wie soll dann damit gegen eine Jagd-UVV verstoßen werden?

Lohnt aber vermutlich nicht.

Geschrieben

In dem Urteil klingt an, wenn die Tätigkeit gegen die VSG 4.4 verstößt ist es keine Jagdausübung, da rollen sich mir die Fußnägel auf.

Zumal die VSG lediglich für den Versicherten rechtsverbindlich ist. Ein Jagdgast z.B. kann überhaupt nicht gegen sie verstoßen. Genauso wenig wie ich gegen die Bedingungen einer Kaskoversicherung verstoßen kann wenn ich überhaupt keine habe.

  • 3 Wochen später...
Geschrieben

Zumal die VSG lediglich für den Versicherten rechtsverbindlich ist. Ein Jagdgast z.B. kann überhaupt nicht gegen sie verstoßen. Genauso wenig wie ich gegen die Bedingungen einer Kaskoversicherung verstoßen kann wenn ich überhaupt keine habe.

Der jagdliche Unternehmer (vulgo "Pächter") ist aber für die Einhaltung der VSG in seinem Betrieb (vulgo "Revier") ebenso verantwortlich, wie der Bauunternehmer für das Tragen von Helmen auf seinen Baustellen.

Er hat das im Zweifel -seinen Gästen- anzuordnen und durchzusetzen. Wir kennen das von der Sicherheitsbelehrung vor der Gemeinschaftsjagd.

Es bleibt weiter zu unterscheiden zwischen der allg. Jagdausübung (praktisch jeder Aufenthalt im Revier) und der Unmittelbaren

Jagdausübung (direkter Zusammenhang mit der Erlegung).

Ansonsten und aktuell:

"Das Paar aus Amberg saß am Balkon, als das Verhängnis am Montagabend seinen Lauf nahm. Der Mann, der Jäger ist, trug die geladene Pistole in seiner Hosentasche. Er war bereits betrunken, als er aufstand und sich mit den Händen vom Oberschenkel abdrückte. Dabei löste sich ein Schuss, wie die Polizei am Dienstag mitteilte."

http://www.focus.de/regional/bayern/kriminalitaet-pistole-in-der-hosentasche-freundin-schwer-verletzt_id_5043956.html

Abs4

Geschrieben

Ansonsten und aktuell:

Das ist natürlich (im Wortsinne) wieder so ein Wahnsinns-Beispiel...

Wer eine geladene+entsicherte/gespannte Waffe in der Hosentasche trägt, dem ist mit keiner UVV der Welt mehr zu helfen.

Umgekehrt bewegt sich noch lange nicht jeder, der ggf. nicht exakt nach UVV handelt, auf derart irrwitzigen Pfaden...

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