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IGNORED

Zulassung Schäfte für Ruger 10/22


Andreas F.

Empfohlene Beiträge

Hi Leute,

ich werd noch irre hier ;-)[emoji35]

Ich hab hier im Forum gesucht und nur einen alten wenig ergiebigen Beitrag gefunden. Gegoogled hab ich auch. Und ich hab alle Freistellungsbescheide beim BKA durchgeschaut.

Ich hab sogar die Händler angeschrieben, aber ausser "ich glaube", "soviel ich weiss" und Ähnliches kam nix raus.

Weiss irgendjemand, was für Schäfte man als Sportschütze an ein Ruger 10/22 bauen darf? Gibts da eine Liste? Wie können Händler sonst schreiben, dass manche Schäfte fürs sportliche Schiessen zugelassen sind????

Danke schon mal.

Andy

Viele Grüsse

Andy

Bearbeitet von Andreas F.
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Hallo Andreas,

grob gesagt stellst du dir beim Schaftwechsel die Frage " hat die Waffe den Anschein einer aktuellen/gelisteten Kriegswaffe oder nicht"...damit fallen z.B. G36 und AUG Bodykits raus - auch enns noch so verlockend ist....

Ansonsten achte einfach auf die nogos im § 6 in der AwaffV:

(1) Vom sportlichen Schießen sind ausgeschlossen:

1.
Kurzwaffen mit einer Lauflänge von weniger als 7,62 Zentimeter (drei Zoll) Länge;
2.
halbautomatische Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe hervorrufen, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist, wenn a)
die Lauflänge weniger als 42 Zentimeter beträgt,
b)
das Magazin sich hinter der Abzugseinheit befindet (so genannte Bul-Pup-Waffen) oder
c)
die Hülsenlänge der verwendeten Munition bei Langwaffen weniger als 40 Millimeter beträgt;

LG: Steam

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Danke Steam,

auch da hab ich nachgeschaut. Da steht sinnigerweise drin, dass alle HA-Gewehre ausser denen, die vor 1945 eingesetzt wurden, und den Jagd- und Sportgewehren, darunter fallen.

Heisst das dann, dass ein AR-15 Schaft geht, weil das ein Sportgewehr lt. BKA ist?

Viele Grüsse

Andy

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Ist doch ganz einfach:

halbautomatische Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe hervorrufen, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist, wenn

a) die Lauflänge weniger als 42 Zentimeter beträgt,

b) das Magazin sich hinter der Abzugseinheit befindet (so genannte Bul-Pup-Waffen) oder

c) die Hülsenlänge der verwendeten Munition bei Langwaffen weniger als 40 Millimeter beträgt

Das macht den Unterschied zum AR15 in .223 Rem.

Manfred

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Heisst das dann, dass ein AR-15 Schaft geht, weil das ein Sportgewehr lt. BKA ist?

ausserdem ist ein ar15 auch lt. bka kein "Sportgewehr", sondern nur als solches zur sportlichen nutzung zugelassen,

WENN es die entsprechenden kriterien erfüllt:

unter anderem eben C) ...Hülsenlänge ÜBER 40mm!!!

Kal. .22lfb hat aber WENIGER als 40mm!!!

somit wird die 10/22 mit einem schaft der sie "optisch" in ein ar15/m16 verändert eben von der sportlichen nutzung ausgeschlossen,

weil es eben "den anschein" erweckt!!!

klingt komisch, is aber so!!!

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Und steckst du dein 10/22 in ein AR15-Gewand, das ausschaut, wie ein zum sportlichen Schießen freigegebenes 9x19-AR (also glattgelutscht) ist das wieder unproblematisch... ;)

Zumindest ist das sehr wahrscheinlich. Die tatsächliche Feststellung einer glattgelutschten 1022-AR bleibt ja dem BKA vorbehalten.

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Das ist zwar ein gewisses Indiz und in einem eventuellen Rechtsstreit vielleicht ein kleines Argument, wird aber durch Hinweis Nr. 2 in ebendiesem Feststellungsbescheid (der so auch in praktisch jeglichem FB zu finden ist) letztendlich wieder zunichte gemacht.

Ausserdem ist die Waffe in einem Kaliber mit Hülsenlänge über 40mm, hat einen Lauf länger als 42 cm und ist kein Bullpup.

Hier wäre eine Betrachtung des §6 AWaffV also vollkommen irrelevant und bräuchte überhaupt keinen FB. Der ist hier eher interessant hinsichtlich der Beurteilung der Kriegswaffeneigenschaft und der Feststellung des BKA, ob die Waffe mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen in eine vollautomatische Waffe umgeändert werden kann.

Den sichersten Merksatz hat Kesaro in Beitrag #12 gebracht. Einzelne Ausnahmen bestätigen diese Regel höchstens.

Im Übrigen müssen solche Schäfte nicht "zugelassen" sein, sie dürfen eben im verbauten Zustand nicht den Anschein nach §6 Abs. 1 Nr. 2 AWaffV erwecken, wenn die betreffende Waffe eine der in a) - c) aufgeführten Kriterien erfüllt:

Zu kurzer Lauf, Bullpup, zu kurze Hülsenlänge - mindestens letzteres ist beim 10/22 gegeben, wenn man genau misst, kann je nach Ausführung der Lauf auch zu kurz sein.

Ein Feststellungsbescheid stellt letztendlich nur fest (deswegen heisst er so), dass dies aus Sicht des BKA (zum Zeitpunkt der Ausstellung des FB) der Fall ist oder eben nicht. Damit wird aber nichts "zugelassen" im Sinne des Wortes sondern eben nur beschieden, dass §6 Abs. 1 Nr. 2 AWaffV greift oder nicht greift. Und zwar explizit nur und ausschliesslich das vorgelegte Waffenmodell und evtl. mit erfasste Variationen.

Baut man eine Waffe mit Feststellungsbescheid nach, ist die Chance, dass eine eventuelle Beurteilung des BKAs ähnlich ausgehten kann (aber beileibe nicht muss, siehe Eingangsbemerkung). Wenn Du hier aber vollkommen unterschiedliche Sachen vergleichst, hinkt der Vergleich natürlich...

...was mich nur wundert, ist der Umstand, dass das bis heute immer noch nicht jeder so richtig verstanden hat. Das Gesetz gibt's ja jetzt schon eine ganze Weile.

/edit: Nachdem Kesaro den Verweis auf den Feststellungsbescheid vom SR-556 Varmint wieder entfernt hat, passt der Beitrag deutlich weniger zum Kontext... :sleep:

Bearbeitet von German
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Hier erwerbbar http://www.ruger1022.de

Die Version mit Schubschaft nur für Jäger.

Ergo... Geht...

Da macht aber der Hinweis, dass die Waffe ohne Änderungen auf Sportschützen-WBK erwerbbar ist stutzig. Entweder hat der Händler so wenig Ahnung, dass man besser die Finger davon lässt, oder es handelt sich bei dem gezeigten Gewehr um einen Repetierer. Der dürfte auch in .22 oder 7,62 x 39 mit 40 cm Lauf aussehen wie eine vollautomatische Kriegswaffe und auch noch im Bullpup-Design ausgeführt werden, da § 6 der AwaffV ja nur für Halbautomaten gilt.

Warum die Schubschaft-Version dann Jägern vorbehalten sein soll ist mir aber ein Rätsel....

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Schlussendlich wird zweifelhafte Anscheinsproblematik auch nur interessant, wenn man vor den Kadi gezerrt wird. FB sind keinesfalls zwingend erforderlich.

Dass darüber überhaupt so sehr diskutiert wird (vergleichbare Fragen tauchen ja ständig in allen Waffenforen auf!), zeigt nur immer aufs Neue, dass die aktuelle Gesetzgebung einfach nur unausgegorener Dünns***ss ist!

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