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IGNORED

Rep.-LW mit gezogenem Lauf auf Gelb 2.0


steven

Empfohlene Beiträge

werden die Stelungnahme u. a. des LKA NRW einholen - und dessen Stellungnahme kennst du schon.

Hallo Joe

genau so wird es kommen. Die Frage ist lediglich, ob das LKA NRW dem Petitionsausschuss auch diese Erklärung wie mir gibt. Und wenn ja, ob der Petitionsausschuss dies akzeptiert.

Steven

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...

Der Sachbearbeiter arbeitet übrigens weisungsgebunden.

....

Mancher Sachbearbeiter wäre froh, wenn er überhaupt Weisungen bekäme, dann bräuchte er nicht im Trüben rumzustochern.

Ich würde mich fragen, ob die Ergebnisse der Waffenreferentensitzung vom 05. und 06. Mai 2014 in meinem Bundesland an die unteren Waffenbehörden weitergegeben wurden.

Bearbeitet von Wolfgang Seel
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Hallo Joe

genau so wird es kommen. Die Frage ist lediglich, ob das LKA NRW dem Petitionsausschuss auch diese Erklärung wie mir gibt. Und wenn ja, ob der Petitionsausschuss dies akzeptiert.

Steven

Steven,

von welcher Erklärung des LKA gehst Du hier aus? Du hast doch in # 2 die Meinung des LKA die sich übrigens mit der Praxis in anderen Bundesländern in Einklang bringen lässt mitgeteilt bekommen.

Was bringt Dich zum Schluß dass ausgerechnet der Petitionsausschuss in NRW den wenn auch schlampig formulierten Willen des Gesetzgebers anders sieht?

Sepp

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Nur eine Praxiserfahrung meinerseits:

Als ich meine Pumpe hab eintragen lassen, hat meine Sachbearbeiterin gemeint, sie müsse kurz nachschauen, ob das Modell einen glatten Lauf hat. Bei einem gezogenen müsse sie auf Gelb, habe sie erst zwei Wochen zuvor bei einem anderen Sportschützen so "machen müssen".

Wie gesagt, das ist lediglich ein Einzelfall, den ich schildern wollte. Mehr nicht.

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Steven,

Was bringt Dich zum Schluß dass ausgerechnet der Petitionsausschuss in NRW den wenn auch schlampig formulierten Willen des Gesetzgebers anders sieht?

Sepp

Hallo Sepp

da das Gesetz hier eindeutig ist und so auch problemlos vom LKA 10 Jahre angewandt wurde, kann ich die komplette Umkehr des LKAs in der Auslegung nicht akzeptieren. Und wenn du mal dir die Mühe machst, gibt es auch Urteile vom BGH, die den Gesetzestext als Wille des Gesetzgebers deklarieren und nicht einzelne Meinungen verschiedener Politiker in der Vorphase. Und schon gar nicht abenteuerliche Meinungen von einem LKA.

Mal sehen, ob das LKA NRW dem Petitionsausschuss auch signalisiert, dass er sie in Ruhe lassen soll.

Steven

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:excl: hola amigo Joseg,

ich will mal Kaffeesatz leserei betreiben:

Steven will in erster Linie wissen ob das LKA in ihrer Antwort an dem Petitionsausschuß auch davon ausgeht das man das WaffG nicht nach dem Gesetzestext auszulegen braucht, d.h. man kann sich das WaffG so hinbiegen wie die Weisung der Landesregierung es gerne hätte...nähmlich GEGEN den LWB.

Steven falls ich falsch liege bitte um Aufklärung

saludos de pancho lobo :hi::drinks:

Wie ich gerade lese hat Steven es soeben oben bestätigt

Bearbeitet von pancho lobo
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Nur eine Praxiserfahrung meinerseits:

Als ich meine Pumpe hab eintragen lassen, hat meine Sachbearbeiterin gemeint, sie müsse kurz nachschauen, ob das Modell einen glatten Lauf hat. Bei einem gezogenen müsse sie auf Gelb, habe sie erst zwei Wochen zuvor bei einem anderen Sportschützen so "machen müssen".

Wie gesagt, das ist lediglich ein Einzelfall, den ich schildern wollte. Mehr nicht.

Jetzt nochmal für einen einfacher strukturierten zum mitdenken:

Wie kommt man an eine Pumpe ohne Voreintrag, es sei denn auf Jagdschein, dann gehört sie aber eben nicht auf Gelb?

Warum sollte sie auf Gelb müssen wenn ein Voreintrag vorhanden ist?

Sepp

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Hallo Sepp

da das Gesetz hier eindeutig ist und so auch problemlos vom LKA 10 Jahre angewandt wurde, kann ich die komplette Umkehr des LKAs in der Auslegung nicht akzeptieren. .....................

Wenn das so ist hast Du natürlich recht, hier im Süden und bei vielen anderen wird es anscheinend anders gesehen, daher ja auch die vielen Diskussionen in den verschiedensten einschlägigen Foren.

Sepp

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Jetzt nochmal für einen einfacher strukturierten zum mitdenken:

Wie kommt man an eine Pumpe ohne Voreintrag, es sei denn auf Jagdschein, dann gehört sie aber eben nicht auf Gelb?

Warum sollte sie auf Gelb müssen wenn ein Voreintrag vorhanden ist?

Sepp

:rtfm: (FM=WaffG/Gelbe WBK)hola amigo Joseg,

meinst Du deine Frage im ernst? Ein VR mit GEZOGENEM LAUF kann auf die Gelbe, und dadurch erspart man sich den ganzen Brimborium mit Verein/Verband/Voreintrag...Du solltest mal lesen was man mit der Gelben alles kaufen/erwerben kann...steht auf der Gelben drauf.

saludos de pancho lobo :hi::drinks:

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Jetzt nochmal für einen einfacher strukturierten zum mitdenken:

Wie kommt man an eine Pumpe ohne Voreintrag, es sei denn auf Jagdschein, dann gehört sie aber eben nicht auf Gelb?

Warum sollte sie auf Gelb müssen wenn ein Voreintrag vorhanden ist?

Sepp

Voreintrag Vorderschaftrepetierflinte 12/76 war auf Grün vorhanden.

Dann mit Kaufvertrag und durch den Händler ausgefüllte WBK hin und um Stempel (und Eintrag im NWR) gebeten.

Und da meinte sie dann, sie müsse erstmal gucken, ob das denn im konkreten Fall überhaupt so richtig sei. Als ich sie gefragt habe, weshalb, fing sie halt an zu erzählen, dass sie sich erst vor kurzem ausführlich damit beschäftigt habe, weil ein anderer eine mit gezogenem Lauf hatte, die auf Gelb eingetragen haben wollte und sie nach einiger Recherche das dann auch gemacht habe.

Beste Grüße

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Meine persönlichen Meinung nach sollte man das Gesetz ordentlich verständlich formulieren. Wenn man die Diskussion um das WaffG damals betrachtet wollte man eben Pumpflinten verbieten und dann wäre die für diese Waffen übliche und verständliche Definition Vorderschaftrepetierflinte sinnvoller und die Unterhebelrepetierflinte für die Cowboys könnte auch problemlos angemeldet werden.

Wenn aber "der Wille des Gesetzgebers" nur die Vorderschaftrepetierflinten betrifft, dann müssten ja diejenigen Sachbearbeiter, die eine VRF mit gezogenem Lauf nicht auf "Gelb" eintragen die "1887 Lever Action Shotgun" (siehe http://www.chiappafirearms.com/products/82) zwangsweise nicht auf "Grün", sondern auf "Gelb" eintragen. Es zählt ja der Wille des Gesetzgebers und nicht der Gesetzestext. Irgendwie kann ich mir das nicht vorstellen, aber wer weis schon was nicht noch alles gibt. ;-)

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Wenn aber "der Wille des Gesetzgebers" nur die Vorderschaftrepetierflinten betrifft, ....

Ich kann's nicht mehr lesen. Was soll der Sachbearbeiter in seiner täglichen Arbeit damit anfangen? Könnt Ihr nicht begreifen, dass der Gesetzgeber einfach zu dusselig ist, Waffentechnik zu verstehen? Wenn die dortigen Position politisch besetzt sind - wen wundert's!

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Unkluge Aussage, ich will nicht sagen "dumme" Aussage. Wie willst Du mit einer Erlaubnisbehörde auskommen, die von allem keinen blassen Dunst Ahnung hat?

Den Dunst bekommen sie mit Sicherheit nicht durch Beschlüsse, die mehr politisch als rechtlich geprägt sind. Andünsten muss man (sich) schon selber.

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Sie haben sauch einfach. Sie klicken ein paar mal mit der Maus und dann lesen sie, dass die auf Gelb eingetragen werden kann.

Da ist das selbe wie eine Remington 7615. Repetierlangwaffe mit gezogenem Lauf, Basta.

Allgemein kann man auch festhalten, dass die Einschränkung von Vorderschaftrepetierern absolut unsachlicher Blödsinn ist. Das kann man auch getrost komplett streichen. In die Richtung sollte man marschieren, statt den Unsinn auch noch an den Haaren herbeigezogen zu rechtfertigen.

Hier mal ein Beispiel aus einem aktuellem Urteil was unzulässigen Vermengungen betrifft:

Das Waffengesetz definiere nicht, was Langwaffenmunition und was Kurzwaffenmunition sei; lediglich der Unterschied zwischen Lang- und Kurzwaffen werde festgelegt (Anlage 1, Unterabschnitt 1, Nr. 2.5). Dass die Munition Kaliber 9 mm Luger (Para.) in Anlage 3 zur 3. Waffenverordnung in Tabelle 3 unter der Überschrift „Zentralfeuerpatronen für Kurzwaffen“ aufgeführt werde, sei nicht maßgebend. Denn diese Maßtafeln gelten allein im Rahmen des Beschussgesetzes, das die Prüfung von Munition und die Bauartzulassung regle. Diese Bestimmungen und Tabellen seien daher nicht für die Auslegung des § 13 Abs. 5 WaffG maßgeblich, also nicht für die Frage, welche Munition ein Jäger allein aufgrund seines Jagd scheins erwerben und besitzen kann.

Dazu kommt, dass es nicht einmal eine Rolle spielt ob es Flinten oder Büchsenmunition ist, da dies keine geforderte Norm ist.

Bearbeitet von Gast
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Sie haben sauch einfach. Sie klicken ein paar mal mit der Maus und dann lesen sie, dass die auf Gelb eingetragen werden kann.

Da ist das selbe wie eine Remington 7615. Repetierlangwaffe mit gezogenem Lauf, Basta...........

Wenn das so einfach ist wundert mich nur dass es bisher so wenige gemerkt haben.

Sepp

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Weil sie aus der Theorie reden ;) Die Praxis sieht anders aus. Deshalb gibts auch die zahlreichen Bilder von den WBK Eintragungen und kein einziges Bild eines ablehnenden Bescheids.

Bearbeitet von Gast
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Weil sie aus der Theorie reden ;) Die Praxis sieht anders aus. Deshalb gibts auch die zahlreichen Bilder von den WBK Eintragungen und kein einziges Bild eines ablehnenden Bescheids.

Zahlreiche Bilder von WBK's ? Ich habe hier nur eine gesehen !

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Unabhängig vom Geschreibsel der Wikipedia-Juristen und ihrer persönlichen Definition von "Lächerlichkeit" hat Götz glaube ich noch niemand seine Frage beantwortet:

... und immer noch möchte ich wissen, wo es geschrieben steht, das gezogene Flintenläufe als glatte Läufe zu betrachten sind(per Definition).

Es steht in der Waffenverwaltungsvorschrift als Ergänzung zum Verbot von Treibspiegelgeschossen in der Anlage 2 des WaffG und gilt dort nur für die Betrachtung von Flintenmunition zur Verwendung in Flinten mit diesen "Speziellen Laufprofilen". Auch hier wieder der fehlerhafte Bruch zwischen dem Begriff Flinte und der verwendeten Defintion "Langwaffen mit glatten Läufen" im WaffG.

Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.5.3

Dem Verbot nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.5.3 unterliegt z. B. Munition mit Treibspiegelgeschossen wie Nadelgeschosse
und Accelerator-Geschosse. Flinten mit speziellen Laufprofilen zählen nicht zu den Schusswaffen mit gezogenen Läufen im Sinne der Definition nach Anlage 2 Abschnitt 2 Nummer 1.5.3

Im Übrigen braucht hier nicht noch einmal in WO-typischer Manier ein bis zwei dutzend Male wiederholt werden, dass es tatsächlich Einträge von Vorderschaftrepetierflinten mit gezogenen Läufen auf Gelb gibt.

Das ist unbestritten und war - regional unterschiedlich - lange oder kurze Zeit die Praxis.

Dies ändert sich nun aber grade und wird am Ende in einer Änderung des Waffengesetzes münden. Dass dies so möglich wurde war nie gewollt und entstand durch einen handwerklichen Fehler im Waffengesetzgebungsprozess.

Das ist aber das, was einige hier fälschlicherweise vehement bestreiten.

Insofern ist die Rückmeldung des Petitionsausschusses absehbar, ein Rechtsstreit sicherlich lustig und unterhaltsam, dessen Ergebnis aber höchstens noch bis zur Änderung des Waffengesetzes relevant, wobei sich da trotzdem noch die Frage stellt, ob das Ergebnis überhaupt dem Wunsch des Klagenden entsprechen wird. Urteile sind abgewogene punktuelle Meinungen eines (oder mehrerer) Richter(s), basierend auf seiner Fachkenntnis oder -unkenntnis* und dem, was die beteiligten Parteien vortragen. Wenn die Gegenseite die richtigen Sachverständigen rankarrt, wird man vor Gericht mit einem schiiterschen oder steve'schen (Waffen-)Rechtsverständnis nicht so "selbstverständlich" weiterkommen, wie sie es hier gerne darstellen möchten. Und dann dreht man halt noch ein paar Runden über die Revision, bis das gewünschte Ergebnis herauskommt oder halt nicht. Aber das wird man dann ja zu gegebener Zeit sehen. Warten wir mal ab, ob es überhaupt soweit kommt.

Ich bin auf jeden Fall auf den Ausgang gespannt...

* Ich wäre z.B. nicht überrascht, wenn im revidierten Waffenrecht grade die Sache mit den Flinten über einen Nebensatz der mit ebendiesen Maßtafeln im Zusammenhang steht, klargestellt wird. Und auf einmal hätten diese Maßtafeln durch einen einfachen Querverweis eben doch eine maßgebliche Wirkung für die Auslegung.

Aber das ist natürlich reine Kaffeesatzleserei.

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Es steht in der Waffenverwaltungsvorschrift als Ergänzung zum Verbot von Treibspiegelgeschossen in der Anlage 2 des WaffG und gilt dort nur für die Betrachtung von Flintenmunition zur Verwendung in Flinten mit diesen "Speziellen Laufprofilen". Auch hier wieder der fehlerhafte Bruch zwischen dem Begriff Flinte und der verwendeten Defintion "Langwaffen mit glatten Läufen" im WaffG.

Hallo German

diese "Spezielle Laufprofil" wurde für die Langwaffen verwendet, die einen glatten Lauf und im letzten Teil eine kurze Strecke Züge aufweisen.Ein Lauf, der über die ganze Länge Züge und Felder aufweist, ist ein gezogener Lauf. Das kann niemand wegdiskutieren. Einfach mal reinschauen.

Steven

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