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IGNORED

Begrenzung der privaten Waffenverkäufe?


Gast

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Ich habe irgendwie dunkel in Erinnerung, dass vor längerer Zeit mal jemand Ärger bekam, der über eGun innerhalb eines kurzen Zeitraumes oder sogar auf einmal mehrere Schusswaffen verkauft hatte. Ihm wurde wegen fehlender WHL unerlaubter Waffenhandel vorgeworfen.

Gibt es heute tatsächlich eine Begrenzung wie viele Waffen man innerhalb eines bestimmten Zeitraumes privat verkaufen darf, so dass das nicht unter dem gewerblichen Waffenhandel fällt?

Wenn das stimmen sollte, was macht der Sammler, der seine rote WBK komplett leeren möchte oder der Jäger, der beispielsweise aus Altersgründen seinen JS nicht mehr verlängert und seinen kompletten Waffenbestand auf einmal abgeben möchte?

Im Prinzip muss das doch zulässig sein, zumal die privaten Verkäufe ohne Gewinnabsicht gelten dürften und an dieser Sache nichts dran ist.

Geschrieben

Eine derartige Begrenzung wäre mir (auch) neu.

Letztlich ist es wohl grundsätzlich so, dass die alte Regel "Dosis facit venenum" (frei: Auf die Menge koommt es an) gilt.

Vielleicht gibt es hier und da irgendwelche geiernden Finanzamtsköppe, die hinter Allem gleich gewerbliche Absichten sehen, aber wie weit die "durchkommen" ist eine andere Frage.

Auch ich "leere" hin und wieder mal meine "Grabbelkisten" von Zeugs, das sich so über Jahre ansammelt, und das man eigentlich doch nicht braucht; da kamen in eGun von mir auf einen Haufen schon mal 10-12 Artikel zusammen - aber eben nur MAL.

Wenn nun ein Jäger/Sammler oder Ähnlicher sich dauerhaft von seinen Beständen trennen will, so denke ich, ist das nix besonderes, da er/sie die Teile ja nur 1x verkaufen kann.

Kurz gesagt: Bin zwar kein Jurist, aber wenn es im Gesamtbild sich als einmalige Aktion zeigt, dürfte das (vom gewerblichen Aspekt gesehen) irrelevant sein.

Nur meine unmaßgebliche Meinung...

Geschrieben

Ja, das stimmt. Mir persönlich ist auch so ein Fall bekannt. Ein Schützenbruder von mir der auch gleichzeitig Jäger ist hatte im Umkreis alle möglichen

Jägererbschaften aufgekauft gehabt und danach wieder verkümmelt. Dieser ständige Verkauf hatte einen "gewerblichen Charakter" und deshalb wurde ihm das von oberster Stelle (bei Strafandrohung) untersagt!!!

Geschrieben

Ich denke ganz einfach mal, dass der Zeitraum zwischen Kauf und Verkauf entscheidend ist. Wenn ich Waffen, sei es auch nur Erbwaffen von dritten kaufe und sie bald möglichst wieder verkaufe kann man mir schon ein "gewerbliches tun" unterstellen.

Geschrieben

Jain.

Bei Inhabern einer Erlaubnis Paragraph 17 kann es schon mal vorkommen das wenn eine größere Menge gleicher Modelle gekauft werden und dann Stück für Stück verkauft werden. Mir ist ein Fall bekannt., wo dem Sammler Handel vorgeworfen wurde.

Wenn ein Modell gegen ein besseres Ausgetauscht wird sagt kein Mensch was.

Als ich damals meine Sammlung aufgelöst hatte, war das auch alles völlig Problemlos. Mir wurde weder Handel noch die Absicht der Gewinnerzielung unterstellt.

Geschrieben

Danke für Eure Beiträge.

Dann ist da doch was dran und man sollte das dann im Hinterkopf haben. Eine gewisse Vorsicht und zeitliche Streckung der Verkäufe kann ja nicht schaden.

Geschrieben

Ja, das stimmt. Mir persönlich ist auch so ein Fall bekannt. Ein Schützenbruder von mir der auch gleichzeitig Jäger ist hatte im Umkreis alle möglichen

Jägererbschaften aufgekauft gehabt und danach wieder verkümmelt. Dieser ständige Verkauf hatte einen "gewerblichen Charakter" und deshalb wurde ihm das von oberster Stelle (bei Strafandrohung) untersagt!!!

Das ist aber durchaus nachvollziehbar, für mich ist das auch Waffenhandel. Da tritt einem bald auch das Finanzamt auf die Füße. Er wird das ja auch nicht aus Spaß an der Freude gemacht haben, sondern mit Gewinnabsicht. Und das bedeutet für mich gewerblich / Handel.

Geschrieben

Abgesehen davon hab ich gehört, dass Egun/ebay mit dem Vorwurf gewerblich etwas schnell bei der Hand ist. Die wollen sich halt absichern. Gut finden muß mans nicht, aber verstehen kann mans, grad hier in Absurdistan

Geschrieben

Abgesehen davon hab ich gehört, dass Egun/ebay mit dem Vorwurf gewerblich etwas schnell bei der Hand ist. Die wollen sich halt absichern. Gut finden muß mans nicht, aber verstehen kann mans, grad hier in Absurdistan

Stimmt.

Geschrieben

Das Finanzamt kennt da die Begriffe "Nachhaltig" und "mit Gewinnabsicht".

Der Vorwurf des illegalen Waffenhandels ist eine reine Ermessenssache.

Ich habe einen Fall miterlebt bei dem das LKA mit dem Vorwurf des illegalen Waffenhandels sämtliche Waffen beschlagnahmt hat.

Der Mann hatte in 5 Jahren 300 Bewertungen bei eGun gesammelt.

2/3 von den Käufen und Verkäufen waren Munition, Zubehör etc.

Aber er hatte pro Jahr ca. 10 EWB-pflichtige Waffen gekauft und 10 verkauft.

Das war offensichtlich zu viel.

Geschrieben

wenn du deine eigenen Waffen verkaufst, egal wie viele, kann dir keiner Handel unterstellen.

Es sei, diese waren ur kurz in deinem Besitz und es ist ein Gewinn zu erkennen.

Habe voe ein paar Jahren von einem verstorbenen Kollegen ein paar verkauft für dessen Bruder, das war auch kein Handel.

Geschrieben

Die 2/6 Erwerbsstreckung betrifft nur den Sportschützen. Alle Anderen dürfen ohne zeitliche Limitierung kaufen was das Bedürfnis her gibt.

Geschrieben

Die 2/6 Erwerbsstreckung betrifft nur den Sportschützen. Alle Anderen dürfen ohne zeitliche Limitierung kaufen was das Bedürfnis her gibt.

Leider........

Geschrieben

Gibt ein Urteil gegen eine Oma, die die Sachen ihrer Enkel regelmäßig bei Ebay verkaufte wenn die Kids rausgewachsen waren. Das Geld bekamen die Enkel aufs Sparbuch. Ging um ca 100 Verkäufe jedes Jahr. Also in kurzer Zeit , wie lang die ist definiert jedes Gericht selbst, sollte man nicht zu viele Bewertungen bekommen..............Hatte schon Verkäufer bei Ebay die darum baten von einer Bewertung ab zu sehen................

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes (BGH) setzt die Unternehmereigenschaft ein planmäßiges und auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus. Allerdings ist es nicht erforderlich, dass mit der Geschäftstätigkeit die Absicht verfolgt wird, Gewinn zu erzielen. (Az.: VIII ZR 173/05) Bislang wurde gerade die Gewinnerzielungsabsicht (unabhängig, ob tatsächlich Gewinn erzielt wird) als ein wesentliches Merkmal bei der Beurteilung der Unternehmereigenschaft herangezogen.
Geschrieben

Die 2/6 Erwerbsstreckung betrifft nur den Sportschützen. Alle Anderen dürfen ohne zeitliche Limitierung kaufen was das Bedürfnis her gibt.

...und die Kreditkarte. :sla:

Geschrieben

Außerdem, auch wenn ich mich diesbezüglich genau so ungern bevormunden lasse, man muss sich den Spaß an den neuen Schießeisen doch einteilen! Weihnachten und Ostern fällt aus gutem Grund nicht auf den gleichen Tag. :drinks:

Geschrieben

...und die Kreditkarte. :sla:

Dann muss auch die häusliche Regierungsmacht genannt werden :king:

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