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IGNORED

Bedürfnis für Wechselsytem bzw. dazugehörige Munition


Beretta 12/70

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Wenn man logisch denkt ist das so, aber was ist am Waffengesetz schon logisch?

Vieles leider - in der Tat - nicht.

Man kann aber mit der Intention des Gesetzgebers argumentieren, und die ist im Fall der WS klar.

WS werden als bedürfnisfrei zur "Grundwaffe" zugestanden, ergo sind auch an den Munitionserwerb keine höheren Anforderungen (hier: gesondert gefordertes Bedürfnis) zu stellen.

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in dem Zusammenhang kann man darauf abheben, dass das WS ein Bestandteil der (Grund-)Waffe ist.

wenn nun eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition (die für diese Waffe bestimmt, geeignet und zugelassen ist) erteilt wurde, sollte diese dann auch für die Verwendung mit dem WS (und Munition in dessen Kaliber) bestehen.

...soweit die Logik... sieht logischweise aber nicht jeder SB so...wo kämen wir da auch hin.... in Deutschland!

Bearbeitet von alzi
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Der Bezug zur Basiswaffe ist damit doch in jedem Falle hergestellt und die Berechtigung zum Munerwerb ebenfalls - sofern dieser für die Basiswaffe abgestempelt ist.

Nochmal, nur der Erwerb des WS ist erlaubnisfrei, wenn ich die Basiswaffe bereits habe. Der Besitz aber nicht und die Erlaubnis zum Besitz ist, wie alle Erlaubnisse, an ein Bedürfnis gekoppelt. Das gilt auch für den Munitionserwerb. Das ist das gleiche Prinzip wie bei dem Urteil mit der 141. Waffe auf gelbe WBK. Nur weil man etwas ohne gesonderte Erlaubnis erwerben darf, bedeutet es noch lange nicht, dass man einen Rechtsanspruch darauf hat, es ohne weiteres zu besitzen, also eingetragen zu bekommen. Und einen Automatismus bei der Erteilung einer MEB gibt es auch nicht.

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Der Besitz aber nicht und die Erlaubnis zum Besitz ist, wie alle Erlaubnisse, an ein Bedürfnis gekoppelt.

"Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte".......von Bedürfnis steht da nix!

Im Prinzip ist das nämlich auch Erben/Vermächtnisnehmern und Altbesitzern möglich ( Erwerb von WS und WL)!

nicht zu vergessen die Besitzer von bedürfnisfrei erworben 4mm-Waffen.

...."Bedürfnis" ?

...soviel dazu!..... heute nicht ganz auf der Höhe Flohbändiger? (vgl. hierzu Thread zum Erwerb starker LG und alt-Gelb)

Bearbeitet von alzi
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"Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte".......von Bedürfnis steht da nix!

Im Prinzip ist das nämlich auch Erben/Vermächtnisnehmern und Altbesitzern möglich ( Erwerb von WS und WL)!

nicht zu vergessen die Besitzer von bedürfnisfrei erworben 4mm-Waffen.

...."Bedürfnis" ?

Dito.

Wenn Du es richtig gelesen hättest, dann wäre Dir vielleicht aufgefallen, dass ich nicht vom ERWERB, sondern vom BESITZ geschrieben habe. Der BESITZ ist nicht erlaubnis- oder bedürfnisfrei.

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Nochmal, nur der Erwerb des WS ist erlaubnisfrei, wenn ich die Basiswaffe bereits habe. Der Besitz aber nicht und die Erlaubnis zum Besitz ist, wie alle Erlaubnisse, an ein Bedürfnis gekoppelt.

Ein, gelinde gesagt, abenteuerliches Rechtsverständnis. Der (Besitz)-Erwerb ist bedürfnisfrei und im selben Moment soll man es wegen fehlendem Besitzbedürfnis wieder herausgeben müssen? Dolo agit im Waffenrecht, hm? Man man man.....

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Ein Wechselsystem ist im Prinzip nichts anderes als ein .357 Magnum Revolver aus dem man auch .38er verschießen kann.

Es ist eine Waffe, aus der sich verschiedene Kaliber verschießen lassen und daher ist (genau wie im Beispiel) auch kein gesonderter Munerwerbseintrag notwendig.

Bearbeitet von Gast
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Wenn Du es richtig gelesen hättest, dann wäre Dir vielleicht aufgefallen, dass ich nicht vom ERWERB, sondern vom BESITZ geschrieben habe. Der BESITZ ist nicht erlaubnis- oder bedürfnisfrei.

nö!

Der Erwerb (WS&WL) erfolgt erlaubnisfrei, der (weitere) Besitz ist aber erlaubnispflichtig ("unbeschadet der Eintragungspflicht nach § 10 Abs. 1a"). Beides ( Erwerb & Besitz) unabhängig von einem Bedürfnis, weil "Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte"!

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nö!

Der Erwerb (WS&WL) erfolgt erlaubnisfrei, der (weitere) Besitz ist aber erlaubnispflichtig ("unbeschadet der Eintragungspflicht nach § 10 Abs. 1a"). Beides ( Erwerb & Besitz) unabhängig von einem Bedürfnis, weil "Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte"!

Wo bitte steht denn, dass der erlaubnispflichtige Besitz (so weit sind wir uns ja offenbar einig) bedürfnisfrei ist? Da gibt es in der Anlage zum WaffG nämlich extra einen (abgeschlossenen) Abschnitt zu, aber da steht nichts von Wechselsystemen, -trommeln oder -läufen.

Wenn ich also für etwas eine Erlaubnis benötige, dann greift § 4 WaffG, also brauche ich ein Bedürfnis. Es sei denn, Anlage 2 - Abschnitt 2 - Unterabschnitt 3 regelt das anders. Tut er aber nicht.

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Ein Erbe braucht also auch ein Bedürfnis für den Erwerb in Erbfolge?

sorry, Flohbändiger, aber Du scheinst Dich etwas verrannt zu haben.

bezüglich "Bedürfnis", auch hinsichlich §4, macht das mit dem bedürfnisfreien Erwerb und Besitz von WS & WL sogar mal Sinn!

.....den §20 und die bedürfnisfreien 4mm-Waffen hab ich ja schon benannt! noch deutlicher geht es eigentlich nicht Deinen Irrtum zu veranschaulichen.

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Ein, gelinde gesagt, abenteuerliches Rechtsverständnis. Der (Besitz)-Erwerb ist bedürfnisfrei und im selben Moment soll man es wegen fehlendem Besitzbedürfnis wieder herausgeben müssen? Dolo agit im Waffenrecht, hm? Man man man.....

Was ist daran abenteuerlich?

Mit Wechselsystemen ist es wie mit der gelben WBK. In beiden Fällen kann ich etwas erlaubnisfrei erwerben, was aber anschließend einer Eintragungspflicht unterliegt. Wenn man jetzt dem zuletzt diskutierten Urteil glaubt, ist die Eintragung einer auf gelb erworbenen Waffe kein Automatismus, sondern ein eigenständiger Verwaltungsakt, der einen Bedürfnisnachweis erfordert und zwar vollkommen egal, unter welchen erleichternden Bedingungen der Erwerb zustande gekommen ist.

Den Sachverhalt kann man 1:1 auf Wechselsysteme übertragen.

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Mit Wechselsystemen ist es wie mit der gelben WBK. In beiden Fällen kann ich etwas erlaubnisfrei erwerben, was aber anschließend einer Eintragungspflicht unterliegt.

Irrtum! auf neue-Gelbe erwirbst Du nicht erlaubnisfrei! ... Du hast eine unbefristete Erwerbserlaubnis ( in einem sehr engen Rahmen, 14/4 WaffG).

he, was bist Du heute von der Rolle!... echt abenteuerlich...

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Ein Erbe braucht also auch ein Bedürfnis für den Erwerb in Erbfolge?

Habe ich doch nirgendwo geschrieben. Natürlich braucht ein Erbe für eine Erbwaffe kein Bedürfnis. Wenn er aber für eine seiner Erbwaffen ein Wechselsystem erwirbt und das anmeldet und eintragen lassen will, dann müsste er dafür aus meiner Sicht schon ein Bedürfnis glaubhaft machen.

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Irrtum! auf neue-Gelbe erwirbst Du nicht erlaubnisfrei! ... Du hast eine unbefristete Erwerbserlaubnis ( in einem sehr engen Rahmen, 14/4 WaffG).

he, was bist Du heute von der Rolle!... echt abenteuerlich...

Und beim Wechselsystem erwirbst Du auch nicht erlaubnisfrei, denn Du musst eine WBK mit der eingetragenen Basiswaffe haben. Mit Erlaubnisfrei meine ich im Sinne von "ohne Voreintrag".

Bearbeitet von Flohbändiger
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... aus meiner Sicht ....

und nun beleg Deine Sicht doch mal ..... anhand des WaffG..... und zeig bitte mal auf inwiefern DORT dann ein Bedürfnis gefordert wird!

dann zeig doch mal wie für eine Waffe ( bedürfnisfrei erworben und besessen!), zum erwerb eines WS auf einmal ein Bedürfnis notwendig wird. vor Allem wenn der Erwerb (WS) ausdrücklich erlaubnisfrei erfolgt und als einzige Voraussetzung die WBK gefordert ist!

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Und beim Wechselsystem erwirbst Du auch nicht erlaubnisfrei, ...

doch das tust Du, wenn das WS kalibergleich oder kleiner! eben WEIL Du die Grundwaffe in der WBK hast. SO HERUM wird ein Schuh draus.

steht doch AUSDRÜCKLICH so im WaffG! mensch, hab ich hier doch schon zitiert!

was Du wie verstehst, oder verstanden haben willst, spielt keine Rolle! es zählt das WaffG.

"erlaubnisfrei" hat mit "ohne Voreintrag" erstmal GARNIX zu tun!

Bearbeitet von alzi
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Mag sein, aber Eintragungen wie "WS XYZ zu lfd. Nr.X" ist mit dem NWR und seinen örtlichen Waffenverwaltungssoftwaren (deutsches Englisch ;-)

nicht mehr möglich, da steht dann in der WBK nur noch "Wechselsystem".

Am Anfang war es noch beknackter, weil die Programme teilweise nicht gecheckt haben, dass es bsw. ein Wechselsystem ist und dann statt dem Wechselsystem die Art des dazugehörigen Grundeintrages - bsw. "halbautomatische Pistole" - geschrieben haben. Da war das Chaos perfekt.

Ein Wechselsystem wird aber nicht von der Behörde nach NWR eingetragen sondern durch den Waffenhändler. Privaterwerb mal außen vor. und selbst dann hat die Behörde immer noch die Möglichkeit handschriftlich zu NWR zu ergänzen.

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Warum sollte der Händler das WS eintragen?

Was ist wenn die WBK "voll" ist?

Wo trägt der Händler dann ein?

Warum sollte der Händler nicht eintragen...die Kurzwaffe trägt er doch auch ein. Na man hat ja nicht nur eine WBK. Sondern mehrere.....bzw man hält sich dann eine für die kW und die WS frei Bearbeitet von kulli
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§34 WaffG

(2) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 Satz 1, der einem anderen auf Grund einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz eine Schusswaffe überlässt, hat in die Waffenbesitzkarte unverzüglich Herstellerzeichen oder Marke und - wenn gegeben - die Herstellungsnummer der Waffe, ferner den Tag des Überlassens und die Bezeichnung und den Sitz des Betriebs dauerhaft einzutragen und das Überlassen binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Überlässt sonst jemand einem anderen eine Schusswaffe, zu deren Erwerb es einer Erlaubnis bedarf, so hat er dies binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen und ihr, sofern ihm eine Waffenbesitzkarte oder ein Europäischer Feuerwaffenpass erteilt worden ist, diese zur Berichtigung vorzulegen; dies gilt nicht in den Fällen des § 12 Abs. 1. In der Anzeige nach den Sätzen 1 und 2 sind anzugeben Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift des Erwerbers sowie Art und Gültigkeitsdauer der Erwerbs- und Besitzberechtigung. Bei Nachweis der Erwerbs- und Besitzerlaubnis durch eine Waffenbesitzkarte sind darüber hinaus deren Nummer und ausstellende Behörde anzugeben. Bei Überlassung an einen Erlaubnisinhaber nach § 21 Abs. 1 Satz 1 sind in der Anzeige lediglich der Name der Firma und die Anschrift der Niederlassung anzugeben.

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