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IGNORED

"Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt"


Cormoran

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Könnt wir vielleicht die hier vorhandene Verve für die Sachfragen verwenden?

In einem anderen Fred haben ich einen Verweis auf die sehr informative Visier Sonderbeilage 2001 gefunden, in der bei der Darstellung der Historie des Waffenrechts auf S.14 ausgeführt ist:

"Dazu kam das am 7. August 1920 in Kraft tretende “Gesetz über die Entwaffnung der Bevölkerung”, das noch einmal die Ablieferung aller “Militärwaffen” anordnete. Was eine solche Militärwaffe in der Praxis war, sollte ein neuer “Reichskommissar für die Entwaffnung” festlegen. Damals kam das Modelljahr 1871 als Grenzwert zwischen alten und modernen Schußwaffen ins Waffenrecht, eine Regelung, die bis in den jüngsten Waffengesetzentwurf fortlebt. So fielen zahlreiche, vom Militär längst ausgemusterte Schwarzpulverwaffen, wie etwa der Reichsrevolver von 1879 oder das Röhrenmagazingewehr M 1871/84, noch unter den Abgabezwang."

Das Modelljahr 1871 kann ich in diesem Entwaffungsgesetz aber nicht finden. Ich habe jetzt viele Stunden nach entsprechenden Verordnungen dieses Reichskommissars für die Entwaffnung gesucht, finde aber nur die erste, zweite und dritte Ausführungsbestimmung vom 22.8.20, 5.9.21 und 6.9.21 sowie eine Verordnung über die Verlängerung der Gültigkeit des Entwaffnungsgesetzes bis Juli 1921, jedoch keine Bestimmung/Verordnung, die dieses Modelljahr 1871 nennen würde. Weiß vielleicht einer von euch etwas darüber?

Das ganze klingt nämlich recht schlüssig, daß bei der Entwaffnung der Bevölkerung dieses Stichjahr genommen und später, beim WaffG 1928, in der Ausführungs-VO zum WaffG 1928 lediglich übernommen wurde.

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Auch wenn es 2001 im VISIER stand, ist es doch falsch, die Herkunft des Modelljahrs 1871 dort anzusiedeln. Als Kennzeichen für abzugebende Militärwaffen (Handfeuerwaffen) galt die Geschoßkonstruktion, abzugeben waren danach Waffen, die für Mantelgeschosse, Geschosse mit Hartmetallkern oder Explosivgeschosse vorgesehen waren.

Ich habe mal eine Verordnung von 1919 sowie das Entwaffnungsgesetz hochgeladen, damit es jeder lesen kann.

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Auch wenn es 2001 im VISIER stand, ist es doch falsch, die Herkunft des Modelljahrs 1871 dort anzusiedeln. Als Kennzeichen für abzugebende Militärwaffen (Handfeuerwaffen) galt die Geschoßkonstruktion, abzugeben waren danach Waffen, die für Mantelgeschosse, Geschosse mit Hartmetallkern oder Explosivgeschosse vorgesehen waren.

Ich habe mal eine Verordnung von 1919 sowie das Entwaffnungsgesetz hochgeladen, damit es jeder lesen kann.

Dies steht aber in der ersten Ausführungsbestimmung zum Entwaffnungsgesetz, nicht im Entwaffnungsgesetz selbst. Habe diese 1 AusfVO hochgeladen.

Also verhält es sich wirklich so, daß dieser 1.1.1871 erstmals in der AusführungVO zum WaffG 1928 (ebenfals hochgeladen) genannt wurde ... ?

1-AusfBest-Gesetz-zur-Entwaffnung-der-Bevölkerung-22-8-1920.pdf

AusfVO-WaffG1928-13-7-1928.pdf

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Cormoran schrieb am 26 Sept 2014 - 17:43:

Dies steht aber in der ersten Ausführungsbestimmung zum Entwaffnungsgesetz, nicht im Entwaffnungsgesetz selbst. ...

Nur zu Deiner Information, der von mir hochgeladene Text enthält nicht nur das Gesetz, sondern auch die erste und die zweite Ausführungsbestimmung.

Aber ansonsten hast Du Recht, das Datum "Ende 1870" (bzw. 1.1.1871) taucht tatsächlich 1928 das erste mal in einen waffenspezifischen Gesetzestext auf.

Bearbeitet von alter_Opa
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  • 2 Monate später...

...

Leider blieb es aber nicht dabei. Anläßlich der Änderung und Neufassung des WaffG 1976 traf dieses Schicksal auch die 1. WaffVO: Aus § 1 (2) fielen die einschüssigen Perkussions-VL-LW heraus. Die Waffenhandelserleichterung in § 2 (1) erfaßte bei Beibehaltung des Stichtags (;-)) nur noch Zündnadel- und einläufige Einzellader-Perkussionswaffen. Die Befreiung von der Erlaubnis-, WBK- und Anmeldepflicht steht nun in § 2 (4) Nr.1 und bezieht sich auf die Waffen in § 2 (1) Nr.1, also Zündnadel- und einschüssige Perkussionswaffen, deren Modell vor dem 1.1.1871 entwickelt worden war (;-)). Offenbar sind von 1972 bis 1976 zahlreiche Metzeleien, Terrorakte und Revolutionsversuche mit einschüssigen Perkussionspistolen in "modernerem" Aussehen begangen worden, ohne daß dies in der Presse oder sonstwo irgendeinen dokumentarischen Niederschlag gefunden hat. Meine Güte, sind die Herrschenden paranoid geworden. Ich würde wirklich gerne den Grund für diese völlig absurde und unsinnige Verschärfung wissen; vielleicht lerne ich noch etwas dazu. Hat vielleicht jemand eine Idee, ob es dazu Materialien gibt?

Die Änderung der 1. WaffV 1979 blieb für die hier interessierenden Punkte ohne Auswirkung. -..

Vielleicht hilft dir das ja weiter; Kommentar zur 1. WaffV von 1976 i.d.F. von 1979, Dr. Jur Rudolf Hinze, Waffenrecht, Loseblattsammlung, R.v.Decker Verlag.

...

Leider blieb es aber nicht dabei. Anläßlich der Änderung und Neufassung des WaffG 1976 traf dieses Schicksal auch die 1. WaffVO: Aus § 1 (2) fielen die einschüssigen Perkussions-VL-LW heraus. Die Waffenhandelserleichterung in § 2 (1) erfaßte bei Beibehaltung des Stichtags (;-)) nur noch Zündnadel- und einläufige Einzellader-Perkussionswaffen. Die Befreiung von der Erlaubnis-, WBK- und Anmeldepflicht steht nun in § 2 (4) Nr.1 und bezieht sich auf die Waffen in § 2 (1) Nr.1, also Zündnadel- und einschüssige Perkussionswaffen, deren Modell vor dem 1.1.1871 entwickelt worden war (;-)). Offenbar sind von 1972 bis 1976 zahlreiche Metzeleien, Terrorakte und Revolutionsversuche mit einschüssigen Perkussionspistolen in "modernerem" Aussehen begangen worden, ohne daß dies in der Presse oder sonstwo irgendeinen dokumentarischen Niederschlag gefunden hat. Meine Güte, sind die Herrschenden paranoid geworden. Ich würde wirklich gerne den Grund für diese völlig absurde und unsinnige Verschärfung wissen; vielleicht lerne ich noch etwas dazu. Hat vielleicht jemand eine Idee, ob es dazu Materialien gibt?

Die Änderung der 1. WaffV 1979 blieb für die hier interessierenden Punkte ohne Auswirkung. -..

Vielleicht hilft dir das ja weiter; Kommentar zur 1. WaffV von 1976 i.d.F. von 1979, Dr. Jur Rudolf Hinze, Waffenrecht, Loseblattsammlung, R.v.Decker Verlag.

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Jetzt gesehen was es für schicke Vorderlader der Firma CVA gibt.

Die VL-Gewehre müssten ja auf gelb gehen (per Definition ja Einzellader-Langwaffe).

Aber für ne VL-Pistole die Gebühren auf der grünen hinnehmen? Noch dazu ob man überhaupt vom Verband das Bedürfnis bekommt...

Und mit VL dann 2/6 ausbremsen... da scheu ich mich vor.

Gibt auch leider kein deutschen Händler für CVA.

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Getretner Quark wird breit, nicht stark.

Schau Dir z.B. mal das oben zitierte WaffG von 1928 bzw. deren zitierte Einführungs-VO an: Hätte sich der Gesetzgeber damals auf VL-Waffen beschränkt, hätte es diesen Stichtag vom 1.1.1871, den er für Hinterladerwaffen als relevant angesehen hatte, nicht gegeben (und es würde ihn heute mit Sicherheit auch nicht geben, da auch mir absolut nicht einleuchtet, aus welchem Grund er irgendwie für Perkussions- und andere VL-Waffen relevant sein sollte - niemand würde ohne die "Vorlage" aus 1928 im Zusammenhang mit dem Freistellen von VL-/Perkussionswaffen an 1870/71 denken).

Anscheinend verwechselst Du diesen sachlichen "Stichtag", der nur bestimmt, für welche Waffen dies gilt, mit Übergangsbestimmungen, die manche (aber bei weitem auch nicht alle) Gesetze haben oder gar deren Bestimmungen über ein (ggfs. verzögertes) Wirksamwerden.

Der 1.1.1871 hat schlicht und ergreifend etwas mit der Gründung des Deutschen Reichs zu tun.

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Auf was denn sonst? Hab ich ja auch extra genau deshalb so benannt. Das Recht wird fortgeschrieben.

Mnn könnte jetzt wochenlang die verschiedensten Theorien diskutieren. Spielt aber im Kontext alles keine Rolle.

Bearbeitet von Gast
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