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IGNORED

Verwaltungsgericht verbietet 142. Waffe auf WBK gelb - in der Begründung volle Breitseite gegen den legalen Waffenbesitz


Schwarzwälder

Empfohlene Beiträge

Allerdings gilt es und die letzten Novellierungen haben das Bedürfnisprinzip immer enger gefasst.

Bitte nicht immer den gleichen Mist nachplappern. Er wird nicht richtiger.

Vor 2002 eine kalibergleiche Kurzwaffe (also 2x 9 Para) vom Amt genehmigt zu bekommen war fast unmöglich.

Mehr als 3 Kurzwaffen war auch schon problermatisch. Spätestens bei 5 Kurzwaffen war in der Regel "Schicht im Schacht".

Auf "Gelb" gab es nur die hochinteressanten Einzellader.

Das SL8 war Maß der Dinge (nicht in jedem Bundesland erlaubt) Du konntest die Farbe wählen - solange sie hellgrau war.

Sonstige Halbautomaten wurden von IKEA eingekleidet.

Alte Repetierer wurden mit der Flex und dem Schweißgerät verschandelt (Bajonettaufnahme und Schiebevisier)

... und heute wird gejammert, wenn ein Gericht bei der 142 Langwaffe (nicht mehr kastriert und auch kein Sammler) den Sack zu macht.

Manfred

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... und heute wird gejammert, wenn ein Gericht bei der 142 Langwaffe (nicht mehr kastriert und auch kein Sammler) den Sack zu macht.

Meine Valmet Petra war höchst suspekt.

Offenes Kalashnikov Gehäuse und Kornschutzbacken.....

Heute milde belächelt.

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Bitte nicht immer den gleichen Mist nachplappern. Er wird nicht richtiger.

  1. Vor 2002 eine kalibergleiche Kurzwaffe (also 2x 9 Para) vom Amt genehmigt zu bekommen war fast unmöglich.Mehr als 3 Kurzwaffen war auch schon problermatisch. Spätestens bei 5 Kurzwaffen war in der Regel "Schicht im Schacht".
  2. Auf "Gelb" gab es nur die hochinteressanten Einzellader.
  3. Das SL8 war Maß der Dinge (nicht in jedem Bundesland erlaubt) Du konntest die Farbe wählen - solange sie hellgrau war.
  4. Sonstige Halbautomaten wurden von IKEA eingekleidet.
  5. Alte Repetierer wurden mit der Flex und dem Schweißgerät verschandelt (Bajonettaufnahme und Schiebevisier).

... und heute wird gejammert, wenn ein Gericht bei der 142 Langwaffe (nicht mehr kastriert und auch kein Sammler) den Sack zu macht.

Manfred

  1. Auch vor 2002 war das beim BDS war das nicht so. Allerdings bekam man entsprechende Verbandsbescheinigungen nach Teilnahme an offiziellen Verbandsmeisterschaften.
  2. Stimmt, aber welche Büchsen mischen derzeit auf 300 Meter beim BDS auf den vordersten Plätzen mit. BDS-Schützen bekamen von der Behörde ohne Probleme mit Vereinsbescheingung auf der grünen WBK einen Voreintrag für eine Blaser R93 Taktikal, Sako oder Remington. Und dies ohne nachträgliche regelmäßig wiederkehrende Bedürfnisprüfung. Für BDS-Schützen war die neue gelbe WBK keine wesentliche Erleichterung, denn im Gegenzug entfiel die Vereinsbescheinigung.
  3. Auch der Erwerb eines HK SL8 war mittels Vereinsbescheinigung für BDS-Schützen problemlos.
  4. Die mit Holz beschlagenen Halbautomaten haben sich im Wettkampf auch ohne Holz nicht durchgesetzt. Allenfalls die AR15-Clone lassen sich als Verbesserung des WaffG bezeichnen und diese waren bereits nach altem WaffG in einigen Bundesländern mittels Freigabe des zuständigen LKAs erwerbbar.
  5. Flex und Schweißgerät an alten Repetierer hatten waren mir egal und die Anzahl der Ordonnanzschützen wird sowieso überschätzt.

Sicherlich hat es 2002 Verbesserungen im Waffenrecht gegeben. Wenn ich diese den aktuellen Stand gegenüber stelle, komme ich zu dem Ergebnis, dass die Verbesserungen mit eben so vielen Verschlechterungen eingekauft worden sind. Insbesondere die Armatix-Sicherheitsphilosophien darf man dabei nicht außer Acht lassen.

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Das Bedürfnisprinzip war immer schon Unsinn. Allerdings gilt es und die letzten Novellierungen haben das Bedürfnisprinzip immer enger gefasst.

  1. Aus der damaligen Vereinsbescheinigung wurde eine Verbandsbescheinigung
  2. Aus der einmaligen Bedürfnisprüfung 3 Jahre nach Erteilung der ersten WBK wurde ein stetig vorliegendes Bedürfnis.
  3. Aus der einmaligen Bedürfnisprüfung vor Erteilung der gelben WBK wurde eine Bedürfnisprüfung bei Eintragung von Schusswaffen in die gelbe WBK.

1. Das war, soweit ich mich erinnere, der Wunsch der Verbände.

2. Ein stetig vorliegendes Bedürfnis war auch schon nach dem alten WaffG erforderlich. Neu war nur die erneute Bedürfnisprüfung 3 Jahre nach Ersterteilung.

3. Ja, dafür wurde der Umfang der gelben WBK ja auch erheblich aufgestockt und die geforderte Bedürfnisprüfung für die Eintragung ist ja nun auch nicht wirklich ein Hindernis.

Der eingelegte Rückwärtsgang ist ersichtlich. Bei nächster Gelegenheit verschwinden wieder die mehrschüssigen Repetierbüchsen aus § 14 Abs. 4 WaffG.

Woher hast Du denn die Erkenntnis?

War im Braunschweiger Urteil nicht bereits von 15 jagdlich besessenen Langwaffen die Rede, ab denen man sozusagen "erwerbsauffällig" werde....?

Ehrlich, 15 jagdliche Langwaffen sind nun wahrlich nicht so außergewöhnlich viel.

Ja, wenn das irgendwann mal flächendeckend von allen 570 Waffenbehörden durchgesetzt werden sollte, mag das so sein. Aber das Urteil bedeutet ja auch nicht, dass man als Jäger nur maximal 15 Langwaffen bekommen kann. Es bedeutet nur, dass sich ein Jäger ab einer bestimmten Anzahl von Langwaffen auch mal Gedanken über die Notwendigkeit einer weiteren Waffe machen und dies ggf. auch gegenüber der Behörde darlegen muss. Etwas, was Sportschützen normalerweise schon deutlich vor der 15. Langwaffe machen müssen.

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@ Joe07

Vor 2002 konnte der Verein/Verband bescheinigen was er wollte. Das letzte Wort lag beim SB. Der hatte nämlich über geht/geht nicht zu entscheiden. Das ist heute doch ein klein wenig anders.

Das SL8 war übrigens in Hessen wegen seines Anscheins verboten und nicht "problemlos" erhältlich. Wärst du zu dieser Zeit mit einem AR15 Antrag aufgetaucht, wären alle SB bundesweit vom Dach gesprungen. Eingetragen hätte es dir niemand.

Sicher - in der Gründerzeit des BDS ging einiges. Die Sache mit den "Snubbys" und ich glaube sogar Derringer hielt aber auch nicht lange an.

Manfred

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......bei jedem neuen Eintrag in die gelbe WBK eine neue Bedürfnisprüfung? :nea:

Seit wann?

http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__4.html

Absatz 3 und den letzten Satz des 4. Absatzes nutzen viele Behörden dazu, entweder bei der regelmäßig wiederkehrenden Überprüfung der Zuverlässigkeit oder beim Antrag auf Eintragung einer aufgrund gelber WBK erworbenen Schusswaffe das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen!

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Das Umdeklarieren einer gelben WBK zum Erwerb und Besitz in eine WBK zum Erwerb und vorübergehenden Besitz ist und bleibt ein Punkt, gegen den man (mit Verbandsunterstützung) unbedingt hätte angehen (OVG) müssen. Wir wehren uns weder koordiniert (Verbadsanwälte, die die Einzelnen spätestens ab 2. Instanz massiv unterstützen müssten), noch gut, sodass ungünstige Einzelurteile immer öfter zu gefestigter Rechtssprechung mutieren, die dann seinerseits Legislative und Exekutive zu immer dreisterem Beschneiden unserer Rechte animieren.

Das ewige Jammern über das Bedürfnis bringt auch nichts: Es war so gewollt aus unseren eigenen Reihen. EU-Recht kannte es lange nicht in dieser Schärfe (EL-Flinten waren Kat D, also sogar genehmigungsfrei). Zudem bleibt es immer nur gültig in Abwägung zur öffentlichen Sicherheit und Ordnung. "So wenig Waffen wie möglich im Volk" ist keine Zauberformel, wonach jedes Gericht automatisiert gegen die Legalwaffenbesitzer entscheidet.

Nur mal ein Beispiel: Da besitzt ein Sportschütze 8 (acht!) Kurzwaffen und will - nach übergeordeter Auffassung der Landesregierung - eine verbotene Disziplin (angebl. Verteidigungsschiessen) ausüben. Trotzdem macht das Gericht beim sofortigen Entzug der Waffe nicht mit, da eben KEIN besonderes öffentliches Interesse vorliege, sondern nur ein formelhaftes, allgemeines. http://openjur.de/u/313295.html

Ihr seht: Klagen lohnt!

Grüße

Schwarzwälder

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Ich verstehe die Aufregung über diese Entscheidung nicht recht.

In der amtlichen Begründung zum WaffG 2002 wurde ausdrücklich ausgeführt, daß diese neue gelbe WBK nicht zum Waffenhorten führen darf. Bei 142 Repetierern - aber auch bei 60 - ist recht offensichtlich, daß dieser Erwerb nicht vom Sportschützenbedürfnis, der von § 14 (4) vorausgesetzt wird, gedeckt ist.

142 Repetierer sind günstigstenfalls Sammeln ohne Sammel-WBK, der Lebenserfahrung nach aber ausdrücklich nicht gewolltes Ansammeln. Natürlich ist unser deutsches Waffenrecht beklagenswert und natürlich spielt es aus Sicherheitsgesichtspunkten nicht die geringste Rolle, ob man 2, 20 oder 200 K98k besitzt. Aber selbst ein gutwilliger Richter hat bei so einem Sachverhalt keine Wahl. Wenn er nicht das WaffG insgesamt bzw. im Kern (Bedürfnisprinzip) kassieren wollte. Aber das würde auch mir zu weit gehen.

Bearbeitet von MarkF
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@MarkF

lies mal alles. Und differenziere zwischen "Alt Gelb" und "Neu Gelb". Schau Dir die Liste der Waffen mal genau an! Altbesitz,Erbe und Jagdschein möglich.

Nr. 142 und 143 waren die wievielte auf "Neu Gelb" ?

Wieso hat man nicht im Vorfeld seitens der Behörde bei Erteilung der "Neu Gelb" keine Beschränkung eingetragen? ala EWB gilt nur für Flinten? Wäre möglich gewesen.

Die Behörde hat ja schließlich das Bedürfnis "anerkannt"! Sonst wäre die WBK "Neu-Gelb" nicht ausgestellt worden!

Fragen über Fragen...

Der ganze Fall ist sehr fragwürdig. Das Urteil ist es um so mehr da einige Urteilsgründe doch wiederlegbar sind und in der Praxis anders handgehabt werden:

Bsp:

Aber aus Sicherheitspolitischen Gründen zum Schutz der Allgemeinheit die Eintragung der 142. und 143. bei bereits vorhanden 141 zu versagen, ist lachhaft.

Es gibt bei der sicheren Aufbewahrung Alternativen. Ich kenne Sammler, wo es die Auflage gibt, das der begebare Waffenraum ab der 100. Langwaffe eine Alarmanlage mit Schaltung zur Polizei bedarf. So als Beispiel aus der gängigen Praxis!

Wir werden hier den genauen Sachverhalt nicht auflösen können....

Fakt ist und da wiederhole ich mich nur zu ungern:

Was die Zukunft mit diesem Urteil im Rücken bringt..... mir schwant nichts gutes.

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Wieso hat man nicht im Vorfeld seitens der Behörde bei Erteilung der "Neu Gelb" keine Beschränkung eingetragen? ala EWB gilt nur für Flinten? Wäre möglich gewesen.

Die Behörde hat ja schließlich das Bedürfnis "anerkannt"! Sonst wäre die WBK "Neu-Gelb" nicht ausgestellt worden!

Weil die gelbe WBK zweigeteilt ist und bei Erteilung nur eine unbefristete Erwerbserlaubnis darstellt. Die Besitzerlaubnis wird dann erst durch die Eintragung der Waffe erteilt und das hat mit dem allgemeinen Bedürfnisnachweis bei Antragstellung nichts zu tun. Der dient quasi nur dafür, die Erlaubnis zum Erwerb überhaupt zu bekommen, deckt aber nicht das (gesonderte) Bedürfnis, dass man für den Besitz der Waffe benötigt, mit ab.

Aber aus Sicherheitspolitischen Gründen zum Schutz der Allgemeinheit die Eintragung der 142. und 143. bei bereits vorhanden 141 zu versagen, ist lachhaft.

Du meinst, weil er es geschafft hat, schon so viele Waffen zu sammeln, ohne dass die Behörde eingegriffen hat, müsste man ihn jetzt quasi zur Belohnung weiter gewähren lassen?

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Ich bin zwar nicht Micha176, aber erlaube mir mal kurz zu antworten:

Weil die gelbe WBK zweigeteilt ist und bei Erteilung nur eine unbefristete Erwerbserlaubnis darstellt. ...

Du meinst, weil er es geschafft hat, schon so viele Waffen zu sammeln, ohne dass die Behörde eingegriffen hat, müsste man ihn jetzt quasi zur Belohnung weiter gewähren lassen?

Wo genau steht, das "die gelbe WBK zweigeteilt ist"?? Ich habe schon viele Gesetzestexte, Begründungen und Bundestagsdrucksachen zur WBK gelb seit den 70er Jahren gelesen, aber diese SEHR freie Interpretation des Gerichts fand ich so nirgends gedeckt.

Das Gericht hätte - wenn öffentliche Sicherheit über alles geht - den Eintrag der 142.+143. Waffe absegnen können unter der Auflage, z.B. entsprechende Alarmanlagen(ggf. mit Aufschaltung zur Polizei) installieren zu lassen. 143 Waffen mit Alarmanlage wäre für die öSuO wohl tatsächlich besser als 141 ohne, findest Du nicht?

Grüße

Schwarzwälder

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Wo genau steht, das "die gelbe WBK zweigeteilt ist"?? Ich habe schon viele Gesetzestexte, Begründungen und Bundestagsdrucksachen zur WBK gelb seit den 70er Jahren gelesen, aber diese SEHR freie Interpretation des Gerichts fand ich so nirgends gedeckt.

In § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG:

Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband nach § 15 Abs. 1 als gemeldetes Mitglied nachgehen, wird abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 unter Beachtung des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb ... berechtigt.

Wohlgemerkt Erwerb, nicht Besitz.

Der Besitz kommt dann in Satz 2:

Die Eintragung von Waffen (also die dauerhafte Erlaubnis zum Besitz), die auf Grund dieser unbefristeten Erlaubnis erworben wurden, in die Waffenbesitzkarte ist durch den Erwerber binnen zwei Wochen zu beantragen.

Das Gericht hätte - wenn öffentliche Sicherheit über alles geht - den Eintrag der 142.+143. Waffe absegnen können unter der Auflage, z.B. entsprechende Alarmanlagen(ggf. mit Aufschaltung zur Polizei) installieren zu lassen. 143 Waffen mit Alarmanlage wäre für die öSuO wohl tatsächlich besser als 141 ohne, findest Du nicht?

Nein, denn der Einbau einer Alarmanlage ersetzt nicht die Bedürfnisprüfung. Im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung wäre es aus meiner Sicht angezeigt gewesen, das Bedürfnis schon lange vor der 141. Waffe mal genauer zu prüfen.

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"Die Eintragung von Waffen (also die dauerhafte Erlaubnis zum Besitz), die auf Grund dieser unbefristeten Erlaubnis erworben wurden, in die Waffenbesitzkarte ist durch den Erwerber binnen zwei Wochen zu beantragen."

Diese Argumentation halte ich für etwas weit hergeholt.

Die Behörde hat bei der Eintragung in dei WBK noch anderes zu tun, z.B. Übernahme der Weaffe in die Registratur, Zuordnung zum Waffenbesitzer, Eintrag ins NWR neuerdings, etc.

Denn Merke:

Auch bei einem Erwerb einer Schusswaffe auf die GRÜNE WBK (bei der die Erwerbserlaubnis und damit implizit die Besitzerlaubnis bereits von der Behörde vorab erteilt weden musste!) muss die grüne WBK innerhalb von 2 Wochen nach dem Erwerb der Behörde zur Eintragung vorgelegt werden.

Warum ist nun beim Erhalt des Voreintrags zwingend die Besitzerlabnis mit dabei?

Das ergibt sich aus den Grundsätzen des Vertauensschutzes. Genemigt die Behörde den Erwerb dann darf der Erwerber auch davon ausgehen seine Anschaffung behalten zu dürfen.

Ausnahme, nachträglich stellen sich TATSACHEN heraus auf Grund derer der Erwerb hätte versagt werden müssen (z.B. Lauflänge unter 3'', etc.)

Grüsse,

colti

P.S.

"Im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung wäre es aus meiner Sicht angezeigt gewesen, das Bedürfnis schon lange vor der 141. Waffe mal genauer zu prüfen."

Kannst Du das bitte noch etwas weiter ausführen?

Bearbeitet von colti
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Denn Merke:

Auch bei einem Erwerb einer Schusswaffe auf die GRÜNE WBK (bei der die Erwerbserlaubnis und damit implizit die Besitzerlaubnis bereits von der Behörde vorab erteilt weden musste!) muss die grüne WBK innerhalb von 2 Wochen nach dem Erwerb der Behörde zur Eintragung vorgelegt werden.

Wie kommst Du darauf, dass eine Erwerbsberechtigung bereits vorab eine Besitzerlaubnis darstellt? Warum wohl heißt das Ding "Erwerbsberechtigung"? Weil sie nur den Erwerb (und vorübergehenden Besitz) der Waffe erlaubt. Die Eintragung der Waffe und damit den dauerhaften Besitz muss man auch hier erst beantragen. Das ist nicht anders als bei der gelben WBK, außer dass die erforderliche Prüfung vor dem Erwerb der Waffe erfolgt und nicht erst danach.

Warum ist nun beim Erhalt des Voreintrags zwingend die Besitzerlabnis mit dabei?

Das ergibt sich aus den Grundsätzen des Vertauensschutzes. Genemigt die Behörde den Erwerb dann darf der Erwerber auch davon ausgehen seine Anschaffung behalten zu dürfen.

Ausnahme, nachträglich stellen sich TATSACHEN heraus auf Grund derer der Erwerb hätte versagt werden müssen (z.B. Lauflänge unter 3'', etc.)

Erstens mal gibt es im Waffengesetz keinen Vertrauensschutz und ein Anspruch auf eine dauerhafte Besitzerlaubnis ergibt sich erst dann, wenn die Behörde zu der Überzeugung gekommen ist, dass die erworbene Waffe der Erwerbsberechtigung und dem nachgewiesenen Bedürfnis entspricht und die Waffe in die WBK einträgt. Aus einer Erwerbsberechtigung kann man keinerlei Besitzansprüche herleiten.

P.S.

"Im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung wäre es aus meiner Sicht angezeigt gewesen, das Bedürfnis schon lange vor der 141. Waffe mal genauer zu prüfen."

Kannst Du das bitte noch etwas weiter ausführen?

Damit meine ich, dass es die Behörde aus meiner Sicht versäumt hat, zu prüfen, ob nicht auch schon bei Anmeldung der hundertsten, achtzigsten oder gar sechzigsten Waffe kein Bedürfnis (mehr) vorlag.

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Nun, siehe §10 WaffG:

"Wie kommst Du darauf, dass eine Erwerbsberechtigung bereits vorab eine Besitzerlaubnis darstellt? Warum wohl heißt das Ding "Erwerbsberechtigung"? Weil sie nur den Erwerb (und vorübergehenden Besitz) der Waffe erlaubt."

-> § 10 Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt.

-> Für mich liesst sich das so, wie Waffenbesitzkarte vorhanden, Erwerbs. UND Besitzerlaubnis erteilt. Die eintragung in eine WBK ist nur eine von zwei Möglichkeiten.

"Erstens mal gibt es im Waffengesetz keinen Vertrauensschutz...."

Meines Wissens nach ist der Vertrauensschutz eine der Grundlagen des Rechtsstaats, dass der Vertrauensschutz im WaffG oft nicht gewährt wird ist eine andere Sache....

"Damit meine ich, dass es die Behörde aus meiner Sicht versäumt hat, zu prüfen, ob nicht auch schon bei Anmeldung der hundertsten, achtzigsten oder gar sechzigsten Waffe kein Bedürfnis (mehr) vorlag."

OK, aber kannst Du das bitte noch mit den Auswirkungen auf die öffentliche Sicherheit verknüpfen?

Besten Dank!

Colti

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-> § 10 Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt.

-> Für mich liesst sich das so, wie Waffenbesitzkarte vorhanden, Erwerbs. UND Besitzerlaubnis erteilt. Die eintragung in eine WBK ist nur eine von zwei Möglichkeiten.

Das liest Du dann falsch. Gemeint ist, dass sowohl die Berechtigung zum Erwerb, als auch zum Besitz die (jeweils erforderliche) Eintragung (entweder vorher der Erwerbsberechtigung oder anschließend der Waffe) in eine WBK ist, wahlweise in eine neu auszustellende, wenn Du bis dahin noch keine WBK hattest oder wenn Du schon eine hast, in diese bereits vorhandene.

"Damit meine ich, dass es die Behörde aus meiner Sicht versäumt hat, zu prüfen, ob nicht auch schon bei Anmeldung der hundertsten, achtzigsten oder gar sechzigsten Waffe kein Bedürfnis (mehr) vorlag."

OK, aber kannst Du das bitte noch mit den Auswirkungen auf die öffentliche Sicherheit verknüpfen?

Der private Umgang mit Schusswaffen stellt bereits für sich genommen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dar, je mehr Waffen jemand besitzt, um so höher ist die dadurch entstehende Gefährdung etc, etc., etc. Nachzulesen in einer Vielzahl von Verwaltungsgerichtsurteilen.

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"

Der private Umgang mit Schusswaffen stellt bereits für sich genommen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dar, je mehr Waffen jemand besitzt, um so höher ist die dadurch entstehende Gefährdung etc, etc., etc. Nachzulesen in einer Vielzahl von Verwaltungsgerichtsurteilen."

Vielen Dank ,jetzt bin ich wieder etwas schlauer!

Ich frage mich nur wie, vor genau diesem Hintergrund, die ganzen Ausnahmetatbestände im WaffG rechtlich Bestand haben können....

Beste Grüsse,

Colti

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@MarkF

lies mal alles. Und differenziere zwischen "Alt Gelb" und "Neu Gelb". Schau Dir die Liste der Waffen mal genau an! Altbesitz,Erbe und Jagdschein möglich.

Nr. 142 und 143 waren die wievielte auf "Neu Gelb" ?

Was soll die Spekulation? Aus den Urteilsgründen ist unschwer zu entnehmen, daß es um Neu-Gelb ging.

Wieso hat man nicht im Vorfeld seitens der Behörde bei Erteilung der "Neu Gelb" keine Beschränkung eingetragen? ala EWB gilt nur für Flinten? Wäre möglich gewesen.

Die Behörde hat ja schließlich das Bedürfnis "anerkannt"! Sonst wäre die WBK "Neu-Gelb" nicht ausgestellt worden!

Fragen über Fragen...

Keineswegs. Überhaupt keine Fragen. Der Mann hatte als Sportschütze einen Anpruch auf die Gelbe WBK und wenn er es mit dem "Waffenhorten" nicht übertrieben hätte, dann wäre nichts geschehen.

Der ganze Fall ist sehr fragwürdig. Das Urteil ist es um so mehr da einige Urteilsgründe doch wiederlegbar sind und in der Praxis anders handgehabt werden:

Was soll widerlegbar sein? Das VG hält sich sowohl an die Rspr. als auch das Gesetz und dessen amtliche Begründung, also den daraus erkennbaren Willen des Gesetzgebers. Man mag die von diesem genannten Gründen - z.B. daß mehr Waffen mehr Gefahr für die Öffentlichkeit darstellen, als Unsinn bezeichnen, auch wenn es offenkundig ist, daß bei zehnmal größeren Zahl von Waffenbesitzern, wenn kein Bedürfnis erforderlich ist, wesentlich mehr Waffen als jetzt gestohlen werden können, was aber durch rigorose Überprüfung der Aufbewahrung kompensiert werden könnte. Aber die Begründung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Und die "Praxis" der Waffenbehören interessiert nun mal überhaupt nicht .... weder positiv noch negativ.

Bsp:

Aber aus Sicherheitspolitischen Gründen zum Schutz der Allgemeinheit die Eintragung der 142. und 143. bei bereits vorhanden 141 zu versagen, ist lachhaft.

Es gibt bei der sicheren Aufbewahrung Alternativen. Ich kenne Sammler, wo es die Auflage gibt, das der begebare Waffenraum ab der 100. Langwaffe eine Alarmanlage mit Schaltung zur Polizei bedarf. So als Beispiel aus der gängigen Praxis!

Du vermischst Dinge. Der Sammler darf eben Sammeln, und wenn es 10.000 Waffen wären. Der Sportschütze darf nicht (an)sammeln und Punkt. Dem kannst Du nicht mit Verweis auf einen Hochsicherheitsraum begegnen, auch wenn Du damit natürlich der "Begründung" des Bedürfnisprinzips, das ja allgemein die Zahl der Waffen geringhalten soll, gegenargumentieren kannst (ich glaube auch nicht, daß diese Diebstahlsgefahr wirklich so ein wesentlicher Grund war - wesentlich dürfte gewesen sein, daß "man" einfach keine bewaffnete Bürgerschaft haben will). Das Bedürfnisprinzip steht nun mal im Gesetz, und dies seit langer Zeit. Ich bin ja auch der Meinung, daß diese Restriktionen zu knebelnd sind, aber wenn ein VG das Gesetz akzeptiert und anwendet wie es ist dann ist die nicht rechtlich "falsch". Es geht auch nicht darum, ob ein Sportschütze als Richter vielleicht auf den Gedanken kommen würde, diese Bedürfnis-Restriktion als Verstoß gegen z.B. Art.1 GG anzusehen und die Sache dem BVerfG vorlegt.

Und irgendwann muß halt Schluß sein. Wäre der Krug bei der 100. Waffe zum Brunnen gegangen, wäre er dann schon gebrochen. Der Mann hatte Glück, daß sein Amt so langmütig war. Vielleicht hat aber auch die Amtsleitung, der SB oder der Zuständige der Aufsichtsbehörde gewechselt.

Was die Zukunft mit diesem Urteil im Rücken bringt..... mir schwant nichts gutes.

Diejenigen SB, die der Meinung sind, auf "Gelb" nicht unbegrenzt Waffenbesitz "zulassen" zu müssen, brauchen dieses Urteil nicht. Es bringt nichts neues, alles steht bereits in anderen Entscheidungen bzw. Rspr. und dem Gesetz bzw. den Gesetzgebungsmaterialien. Wenn man nicht mit der Verfassung argumentiert und das Bedürfnisprinzip grundsätzlich angreifen will, wäre hier noch nicht einmal die Berufung zuzulassen. Möglicherweise wird der eine oder andere SB nur hartleibiger sein und kritischer darauf schauen, was seine Kunden unter "Gelb" zusammentragen. Sorry - aber das wäre völlig o.k. "Gelb" ist nun mal definitiv kein Freibrief zum Waffenhorten, auch wenn diese viele Kollegen (noch) nicht begriffen haben oder nicht begreifen (bzw. akzeptieren) wollen.

Noch mal: Auch ich halte diese Beschränkung für unschön. Bleibt man aber beim Bedürfnisprinzip und sieht das Bedürfnis derart mit zusammenkniffenen ...., wie es derzeit im Gesetz steht, dann kann es überhaupt keine andere Entscheidung geben.

Noch zum Vertrauen: Einen Vertrauenstatbestand hätte man allenfalls, wenn man jede Waffe auf "Gelb" wahrheitsgemäß anmeldet und eintragen läßt, weil die Behörde ja "an sich" jede beantragte Eintragung überprüfen muß. Aber auch solche Verwaltungsakte müssen nicht ewig Bestand haben ....Hinzu kommt, daß der Sportschütze selbst weiß, was er darf und was nicht. Wenn er den 5. K98k kauft und objektiv nicht alle fünf zum sportlichen Schießen benötigt, dann ist er auch dann nicht schutzwürdig, wenn ihn die Behörde gewähren läßt. Der er kann es ja besser wissen, wenn er auch nur etwas nachdenkt und sich darauf besinnt, was er wissen und kennen muß (nämlich das Gesetz).

Bearbeitet von MarkF
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