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IGNORED

Jagdsportliches Bedürfnis SL?


rockwilder

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Schießstand mit der Zielscheibe eines Schießsportverbandes:

Eigene Waffe mit 2er WBK Eintrag und 10er Magazin verboten ?

Leihwaffe des Standes mit 10er Magazin erlaubt ?

Norbert, genau das ist mein Problem. Nun habe ich die Möglichkeit des sportlichen Bedürfsnis, werde es wohl auch so machen. Obwohl die Waffe primär jagdlich geführt werden soll.

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Ich vertrete nach wie vor den Standpunkt das es an der Zeit wäre das betreffende sachliche

Verbot im Jagdgesetz zu streichen - das wäre Rechtssicherheit.

Momentan scheinen aber Schalldämpfer und Nachtzielgeraete wichtiger zu sein.....

Das ist deine Meinung. Meine Meinung ist das für die Jagd die Beschränkung auf 2S-Mag bleibt und für das "jagdsportliche" Schießen die gleichen Regeln gelten wie für Sportschützen. Max. 10 S - und schon gibt es nix mehr zu diskutieren über Bananenmagazine und das Stapeln derer im Keller. Und die SBs können es sich dann sparen extra den Eintrag mit 2S-Mag zu tätigen.

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Würde eine entsprechende genehmigte Disziplin vorraussetzen.

Aber warum nur 10er.........., ich vergass, Spass verboten in D. ............

Bearbeitet von chapmen
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Möglichkeit A: Das sachliche Verbot im § 19 BJagdG wird aufgehoben.

Kann man sich dazu nicht durchringen bedarf es der gesetzlichen Klarstellung ob

das sachliche Verbot auch auf halbautomatische Kurzwaffen anzuwenden ist und ob

halbautomatische Schusswaffen mit großem Magazin Jagdwaffen sind.

Sind es Jagdwaffen erübrigen sich alle weiteren Fragen und nur der Schuss auf Wild ist eingeschränkt.


Würde eine entsprechende genehmigte Disziplin vorraussetzen.

Jäger schießen ganz ohne Disziplin und Sportordnung und "Jedermann" dürfte am Stand die Waffe des Jägers mit 10-Schuss-Magazin benutzen, nur der Inhaber einer beschränkten WBK nicht.

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Jäger schießen ganz ohne Disziplin

Oh oh, das ist wohl in einigen Faellen wahr.....

Mit anderen Worten waere es demnach einfach möglich die " Disziplin " " Antragen des Fangschusses mit Ha Langwaffe und 10 Schuss Magazin" morgen auszuüben?

Damit wäre das Bedürfnis endlich erklärt.

Wie war das mit dem erlaubnisfreien Umgang auf Schiesstaetten?

Wenn ich mich recht entsinne ist es einer WBK o.ae. nicht nötig. (?)

Warum dann der Besitzer einer eingeschraenkten WBK nicht mit einer entspr.

Leihwaffe schiessen darf erschliesst sich mir nicht.

Bearbeitet von chapmen
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Erste Konstellation laut meiner (!) Behörde verboten.

Klar ist das verboten. Es wurde ja eindeutig als Auflage in der WBK festgeschrieben. Wenn dagegen keine Rechtsmittel eingelegt wurden, ist das bestandstkräftig, gültig, vollziehbar...

Ob die Auflage wiederum rechtlich so zulässig (insbes., ob sie aus den sachlichen Verboten im Jagdrecht ableitbar ist), das ist wieder eine andere Frage.

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Auch ich bin der Meinung das die jagdliche Beschränkung auf <2 bestehen bleibt.

Dafür muss man kein "Verbotsapostel" sein, einfach mal überlegen wann das sachliche Verbot eingefügt wurde und von wem. Sieht man dann den Altersdurchschnitt der entsprechenden Verbände, bzw. deren Verbandsfunktionäre erklärt sich die Begründung von allein.

Bearbeitet von chapmen
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Auch ich bin der Meinung das die jagdliche Beschränkung auf <2 bestehen bleibt.

Dafür muss man kein "Verbotsapostel" sein, einfach mal überlegen wann das sachliche Verbot eingefügt wurde und von wem. Sieht man dann den Altersdurchschnitt der entsprechenden Verbände, bzw. deren Verbandsfunktionäre erklärt sich die Begründung von allein.

Dann kann ich die beiden Teile deines Postings im Kontext nur so verstehen, dass du auch zu der zweiten Gruppe gehörst.

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Wer ist die zweite Gruppe?

Und warum muss ich einer Gruppe angehören um meine Sichtweise darzulegen?

Zwar hätte ich zugegebenermaßen besser geschrieben "die im zweiten Teil des Postings genannte Gruppe", aber wenn du die Logik deines eigenen Beitrags nicht erkennst, ist es müßig, sie aufzudröseln.

Im übrigen müsste es heißen: < drei oder Magazine < zwei.

Im August habe ich den Termin beim VG, welcher das für mich entscheiden wird

Ich drücke dir alle Daumen. Hoffentlich bist du bestens vertreten.

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Klar ist das verboten. Es wurde ja eindeutig als Auflage in der WBK festgeschrieben. Wenn dagegen keine Rechtsmittel eingelegt wurden, ist das bestandstkräftig, gültig, vollziehbar...

Ob die Auflage wiederum rechtlich so zulässig (insbes., ob sie aus den sachlichen Verboten im Jagdrecht ableitbar ist), das ist wieder eine andere Frage.

Das kann man gar nicht deutlich genug sagen! Selbst wenn morgen der Gesetzgeber die Begrenzung aus §19BJG rausstreichen würde, würde die Beschränkung der WBK ihre Gültigkeit behalten!

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Das kann man gar nicht deutlich genug sagen! Selbst wenn morgen der Gesetzgeber die Begrenzung aus §19BJG rausstreichen würde, würde die Beschränkung der WBK ihre Gültigkeit behalten!

Richtig, wäre aber leichter angreifbar.

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Solche Dinge haben mit der Jagd hier in Deutschland nichts zu tun - ekelhaft! :016:

Vielleicht haben sie ja ihre Gründe warum sie keine Anitzjagd mit Kirrung im Lodenoutfit im australischen Outback machen.

Die Jagd in anderen Teilen der Welt erfolgt aus anderen Gründen wie hier, sei es zur einzigen Nahrungsbeschaffung oder zur Dezimierung von eingeschlepptem Schadwild. Wir sind hier nicht die einzigen Jäger die entscheiden können ob was ekelhaft ist oder nicht.

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Im August habe ich den Termin beim VG, welcher das für mich entscheiden wird

Lieber coltdragoon, ich drücke dir auch beide Daumen/Zeige/MittelundRingfinger, Kleinfinger kriegich auch noch rein.

Nach (glaub ich) über zwei Jahren Wartezeit wäre es nur gerecht, wenn du endlich Recht bekämst. Und je nach Ausgang des Verfahrens kann das für uns alle eine große Hilfe sein. Also nochmals VIEL GLÜCK!!!

Bearbeitet von Der Großkalibrige
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Wünsche dir auch viel Glück für den Termin. Obwohl sie jetzt den zusätzlichen Eintrag weglassen. War gerade da.

Wie die lassen den Eintrag weg ?

Das ist doch genau was ich will !

Wenn das so ist brauch ich deinen Namen, Adresse etc. Dann ist das Ding vom Tisch !!!!!

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