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IGNORED

Führen einer Schreckschusswaffe ohne Munition


tmmueller

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Was lernt der Anfrager (tmmueller) aus diesem Thread? Das deutsche Waffenrecht ist ein Dschungel, noch dazu gespickt mit zugespitzen Pfählen...

Von der praktischen Seite her wäre m.E. der Tipp mit der Deko-Waffe goldrichtig. Diese kann man mieten, man kann sie auch (je nach Modell) nicht allzu teuer kaufen (Deko-Pistolen findet man z.B. in großer Zahl bei Fa. Transarms, CDS Ehrenwein etc.).

Diese sehen äußerlich, zumindest für die allermeisten Betrachter eines entsprechenden Fotos, "echt" aus. Da ehemalige Originalwaffen, wohl auch "echter" als eine Zinkdruckguss-Schreckschusswaffe. Und, wie gesagt - ordnungsgemäß deaktivierte Deko-Waffen haben die Waffeneigenschaft verloren, so dass man sich den waffenrechtlichen "Führens"-Kladderadatsch, wie diskutiert, mit ihnen spart.

Klar ist, dass es natürlich auch mit diesen nicht zu Bedrohungs-Situationen kommen darf. Aber man geht ja von vernünftigen Akteuren aus.

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Preisfrage: Wenn ich heute auf einer zugelassenen Schießstätte (out-door) schieße, führe ich dann?

Du kriegst einen Gummipunkt für's richtige Lesen von WaffG Anlage 1, Abschnitt 2, Punkt 4. Hat diese gesetzliche Feinheit Relevanz für den TE oder war das jetzt nur der Vollständigkeit halber ? Um das Haar dann ein zweites Mal längs zu teilen: Ist das Schießen mit Kartuschenwaffen auf Schießstätten in jedem Fall zugelassen ? Wann fängt das Führen wieder an ? Beim Verlassen des Grundstücks zu dem die Schießstätte gehört oder bereits hinter der Türe zum Schießstand ?

Total wichtig für die hier diskutierte Frage, meine ich. Wir müssten dazu unbedingt ein höchstrichterliches Urteil finden. Oder zumindest noch die Verwaltungsvorschrift zitieren. Und jedem die Sachkunde absprechen, der nicht unserer Meinung ist.

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Auszug aus dem WaffG sagt doch eigentlich alles:

§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer

1. diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem

Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt;

2. diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;

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[...] Und, wie gesagt - ordnungsgemäß deaktivierte Deko-Waffen haben die Waffeneigenschaft verloren, so dass man sich den waffenrechtlichen "Führens"-Kladderadatsch, wie diskutiert, mit ihnen spart. [...]

Womit Du selber in einen der spitzen Pfähle gelaufen bist. Schau mal in den § 42a WaffG.

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Himmel hilf...

170 Euro für eine (ordnungsgemäße) Deko-Walther-PP, o.ä. - dann braucht es die ganzen rechtlichen Führens-Balanceakte nicht.

(@ Godix: wie von Tyr13 schon richtig gestellt, ist das "Anscheinswaffen"-Führverbot bei der Verwendung für - u.a. - Fotoaufnahmen ausgeschlossen. Und um die geht es hier ja).

Bearbeitet von karlyman
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Du kriegst einen Gummipunkt für's richtige Lesen von WaffG Anlage 1, Abschnitt 2, Punkt 4. Hat diese gesetzliche Feinheit Relevanz für den TE oder war das jetzt nur der Vollständigkeit halber ? [...]

Es geht darum aufzuzeigen, wie schlampig hier mit dem Gesetz in den sensibelsten Bereichen Umgegangen wird. Da kommen dann so Postings raus wie oben "Ja, kein Problem". Unerlaubtes Führen ist die statistisch häufigste Straftat mit Waffen.

Da wir nicht wissen wo bzw. auf welcher Art Privatgelände der TE sein Foto-Shooting machen will, kann der Punkt relevant sein.

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Von der praktischen Seite her wäre m.E. der Tipp mit der Deko-Waffe goldrichtig. Diese kann man mieten, man kann sie auch (je nach Modell) nicht allzu teuer kaufen (Deko-Pistolen findet man z.B. in großer Zahl bei Fa. Transarms, CDS Ehrenwein etc.).

Diese sehen äußerlich, zumindest für die allermeisten Betrachter eines entsprechenden Fotos, "echt" aus. Da ehemalige Originalwaffen, wohl auch "echter" als eine Zinkdruckguss-Schreckschusswaffe. Und, wie gesagt - ordnungsgemäß deaktivierte Deko-Waffen haben die Waffeneigenschaft verloren, so dass man sich den waffenrechtlichen "Führens"-Kladderadatsch, wie diskutiert, mit ihnen spart.

Klar ist, dass es natürlich auch mit diesen nicht zu Bedrohungs-Situationen kommen darf. Aber man geht ja von vernünftigen Akteuren aus.

Es bleiben aber eben Anscheinswaffen, allerdings greift hier lediglich nicht der § 41 WaffG.

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Da wir nicht wissen

Hast Du vielleicht schon abgeklopft, ob es sich bei der Location überhaupt um den Geltungsbereich des deutschen WaffG handelt ? Schwamm drüber.

@Fyodor hat übrigens auch recht, wenn sich die Schießstätte nicht in Deinem Haus/Grundstück befindet, dann führst Du (erlaubnisfrei) auf dem Weg dorthin. Wenn Du also schießen willst, wirst Du (in der realen Welt) meist führen...

Die Ausnahmen für Anscheinswaffen waren doch das, was den 42a betrifft, da ist Absatz 2 Punkt 1(Foto, Film, Theater) und 2 (verschlossenes Behältnis) auch gültig, erst Punkt 3 beschränkt sich auf die Stoß- und Hiebwaffen sowie die bösen Messer.

Ich fasse nochmal zusammen: Die Knallpistole geht nur mit Kinderwaffenschein, die Deko-, Softair oder Attrappe geht zu diesem Zweck problemlos, für den Weg braucht man die verschlossene Tasche.

Bearbeitet von Tyr13
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Wenn das die Antwort auf meine Frage ist, dann ist sie falsch.

Hast Recht. In Anlage 1, Abschnitt 2 4. steht, daß eine Waffe nicht führt, wer die tatsächliche Gewalt ... auf einer Schießstätte ausübt. In §12 (3) 1. steht jedoch, daß man dort erlaubnisfrei führt. Ich hatte nur §12 im Kopf.

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Und wann und für was fällt der Führens-Kladderatatsch weg und wann ist er zu beachten?

Ich ahne, was du sagen willst, aber mit der Deko-Waffe und ihrer Verwendung für Fotoaufnahmen kommt der Anfrager/TE auf jeden Fall "raus" aus der Malaise.

- Entweder das Ding unterliegt mangels Waffeneigenschaft gar keinen waffenrechtlichen Beschränkungen

- oder man betrachtet es als "Anscheinswaffe" (von mir daher stets in Anführungszeichen), dann kommt er über den explizit formulierten Ausnahmetatbestand in § 42 a bei Verwendung für Fotoaufnahmen raus.

Also, was soll der akademische Streit?

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Ist schon lustig mit anzusehen wie Ihr Euch alle auf dieses Thema stürzt. Am Ende wird "tmmueller" das ganze alles zu kompliziert und zu aufwendig finden, darauf sch..ßen und seine Fotos einfach machen. Frei nach dem Motto: "Du kannst alles machen - nur laß dich nicht dabei erwischen." Und mit Kunst läßt sich ja sowieso alles rechtfertigen.

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Hast Recht. In Anlage 1, Abschnitt 2 4. steht, daß eine Waffe nicht führt, wer die tatsächliche Gewalt ... auf einer Schießstätte ausübt. In §12 (3) 1. steht jedoch, daß man dort erlaubnisfrei führt. Ich hatte nur §12 im Kopf.

Weil man bei der Änderung des WaffG 2008 vergessen hat den § 12 Absatz 3 zu korrigieren.

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[...]

Also, was soll der akademische Streit?

E geht mir darum, das hier immerwieder (und oft von den selben) "lustige" Ratschläge gegeben werden ohne die gesetzlichen Bstimmungen ausreichend zu beachten und das fängt bei den richtigen Begriffen und deren gesetzlicher Definition an. Dabei sollte jeder Sachkundige zumindest diese rudimentären Dinge beherrschen.

Am Ende ist der falsch Beratene vielleicht der nächste Straftäter mit einer Waffe, der die Statistik die uns allen vorgehalten wird mehrt und der Dumme, weil er einer gutgemeinten aber schlechten - weil unrichtigen oder ungenauen - Auskunft vertraut hat.

Wenn der TE eine Schreckschusswaffe für Foto-Aufnahmen benutzen will, dann hat er die Vorschriften des WaffG zum Führen wie bei einer scharfen Waffe zu beachten. Es gibt grundsätzlich die Möglichkeit zum erlaubnisfreien Führen die im § 12 WaffG aufgelistet sind. Unter der strengen Beachtung der dort gestellten Bedingungen brauchen weder er noch das Modell einen Waffenschein. (Bei dem Fotogelände muss es sich um ein befridetes Besitztum handeln und der Hausrechtsinhaber muss dem verwenden der Waffe zugestimmt haben. Auf dem Weg zum Foto-Gelände muss "transportiert" werden.

Der TE könnte auch eine speziell für Film- und Foto-Aufnahmen hergestellte Waffenatrappe benutzen, für die er, wenn es sich nur noch um eine Anscheinswaffe handelt keine Erlaubnis zum Erwerb, Besitz oder Führen braucht, solange sie nur für die Fotoaufnahmen verwendet oder in einem verschlossenen Behältnis transportiert wird. Aber ACHTUNG es gibt auch Filmwaffen die Kartuschenmunition verschießen können. Die Verleihfirma kann den TE beraten.

Schlussendlich sind noch die Vorschriften des § 42 WaffG und des Versammlungsgesetzes zu beachten.

Bearbeitet von Godix
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Die Absicht ist gut, und ehrenwert.

Aber ich denke, der Threadstarter müsste jetzt (wenn er denn das Ganze noch nachvollziehen kann) bei diesem Stand der Diskussion ausreichend beraten sein.

Oder maximal verwirrt.

Nicht wegen der Ratschläge sondern wegen des Waffenrechts.

Bearbeitet von Speedshooter
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