Zum Inhalt springen
Das WO-Team wünscht Euch ein frohes Fest und einen guten Rutsch
IGNORED

War die Sprengstofferlaubnis nach §27 des SprengG schon immer auf 5 Jahre befristet?


Rohrzange

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Oder war das früher anders?

Ich habe mir nämlich dazu gerade folgende Überlegung gemacht.

Normalerweise würde man ja annehmen, dass so eine Erlaubnis erst einmal nur dann gewährt wird,

wenn man einen entsprechenden Sachverstand und Lehrgang mit dem Umgang dieser Stoffe nachweisen kann, dies ist ja auch erst einmal der Fall, wer so einen Erlaubnis haben will, der muss erst einmal einen Lehrgang machen und eine Prüfung dazu bestehen usw..

So weit so gut.

Aber was ist, wenn er die Prüfung bestanden hat, den Umgang mit diesen Stoffen also gelernt hat, dann kann er das ja bis zum Lebensende, so etwas verlernt man ja nicht. Warum ist diese Sprengstofferlaubnis dann also auf 5 Jahre befristet?

Wenn andere Lebensumstände wie körperliche Gebrechen, ein Unfall oder Demenz dazu kommen, dann hätte man dafür ja auch eine Meldepflicht einführen können die dann in Folge die Erlaubnis entzieht. Das wäre auch sinnvoller als so eine pauschale 5 Jahresfrist. Denn man stelle sich vor, im ersten Jahr erwirbt ein junger Mensch mittleren Alters eine Sprengstofferlaubnis und hat im zweiten Jahr einen Autounfall mit schweren Folgen, dann kann er praktisch danach immer noch Sprengstoff erwerben, sofern er weiterhin geschäftsfähig ist, weil diese Sprengstofferlaubnis das ja pauschal anhand von 5 Jahren fest macht, obwohl er aber aufgrund des Unfalls aber vielleicht gar nicht mehr für den Umgang mit Sprengstoffen geeignet ist.

Insofern ist der pauschale Zeitraum wenig sinnvoll und wenn er geistig und körperlich fit bleibt, dann hat er die notwendige Fachkenntnis, die er damals beim ersten mal erworben hat, ja immer noch, stattdessen muss er dann, obwohl alles passt, alle 5 Jahre eine neue Erlaubnis einholen bzw. die alte verlängern.

Warum hat man diese Erlaubnis also überhaupt erst auf 5 Jahre befristet. Worin liegt der Sinn des ganzen?

Geht es also im Kern gar nicht mehr um den Schutz der Allgemeinbevölkerung vor Personen die den Umgang mit Sprengstoff nie gerlernt haben, sondern nur noch darum, alle 5 Jahre Geld in die Staatskassen über eine Gebühr für die Verlängerung der Erlaubnis einzusammeln?

Aus reiner Neugierde würde ich daher noch gerne wissen, ob das mit der 5 Jahresfrist schon immer so war, seit es

diese Erlaubnispflicht gibt oder ob das erst die letzten Jahre dahingehend geändert wurde?

Und falls nein, wie ist das bei den Personen, die so eine Erlaubnis vor der Einführung von einer 5 Jahresfristen erworben haben, ist deren alte Erlaubnis unverändert gültig, weil diese eventuell nach einem etwaigen älteren Gesetz keine Frist hatte?

Geschrieben

@Rohrzange: Spar' Dir Deine Überlegungen!

Es steht im Gesetz und Schluß.

Ob man Radfahren oder das Vögeln wieder verlernt oder nicht, interessiert den Gesetzgeber nicht.

Es ist einfach so.

Geschrieben

Ich lade seit 79 und kenn auch nur die 5 Jahres Frist

Geschrieben

Warum hat man diese Erlaubnis also überhaupt erst auf 5 Jahre befristet. Worin liegt der Sinn des ganzen?

Na im Gebühren ziehen,... habe gerade für etwas, was ich gestern noch durfte 128 Euro abgedrückt, .. damit ich es weitermachen darf.

Geschrieben

@all

Danke für eure Antworten.

@Rohrzange: Spar' Dir Deine Überlegungen!

Es steht im Gesetz und Schluß.

Ob man Radfahren oder das Vögeln wieder verlernt oder nicht, interessiert den Gesetzgeber nicht.

Es ist einfach so.

Das mag schon sein und dennoch ist es nicht falsch, Gesetze nach Sinn und Unsinn zu hinterfragen, denn nur so kann man Gesetze auch einmal ändern.

Geschrieben

Oder war das früher anders? ....

  1. Weil es im Gesetz steht und die Behörden dies nicht außer Acht lassen dürfen http://www.gesetze-im-internet.de/sprengg_1976/__27.html ,
  2. das SprengG vom 29.08.1969 war auf den nichtgewerblichen Umgang nicht anzuwenden http://www.bgbl.de/banzxaver/bgbl/start.xav?start=//*%5B@attr_id=%27bgbl169085.pdf%27%5D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D'bgbl169085.pdf'%5D__1401632027946
  3. Es ist sogar schon der Versuch unternommen worden die Befristung vom Gesetzgeber aufheben zu lassen http://forum.waffen-online.de/topic/256725-die-chance-etwas-zu-veraendern-hier-und-jetzt/?p=256725
Geschrieben

Mit EBR kann ich nicht mithalten. 1982 und damals auch auf 5 Jahre.

Auf die Erlaubnis darfst Du eine bestimmte Menge Schwarz- oder Nitropulver kaufen.

Und die Menge will die Behörde auch überprüfen.

Und die Kontrolle darüber ist nur möglich, wenn Du von Zeit zu Zeit bei der Behörde antanzt.

Der Gesetzgeber will nicht, dass Du Dir 500 Kg. kaufst um Nachbars Rasen zu sprengen.

Und hast Du nichts gekauft, hast Du auch kein Bedürfnis mehr.

Geschrieben

Früher war die Zukunft auch besser.“ „Heute ist die gute, alte Zeit von morgen.“ „Es ist schon alles gesagt, nur noch nicht von allen (Karl Valentin).

.... aber eben nicht ! Meine ersten 27er-Erlaubnisse (1972) waren auf 1 Jahr beschränkt (3kg NC-SP) - also bitte keinen Bestandsschutz, ebenso wenig wie bei Hollow-Pointern für Kurzwaffen oder dem Halbautomaten-Anschein (obwohl der ja durch die Hintertür der AWaffV teilweise wieder hinein kam).

Natürlich gibt es auch andere Beispiele - unterm Strich geht noch vieles !

Viele Grüße - sundance

Geschrieben

Auf die Erlaubnis darfst Du eine bestimmte Menge Schwarz- oder Nitropulver kaufen.

Und die Menge will die Behörde auch überprüfen.

Das ist aber nicht überall so, hier in BaWü gibt es keine Grenzen, ausser dass Du nicht mehr als 1 bzw. 3 Kg Schwarz/Nitropluver

auf einmal kaufen darfst.

Geschrieben

Was soll denn der Unsinn? Es ist doch egal wieviel du auf einmal kaufst...entscheidend ist das du deine Lagermenge einhälst! Nirgends steht wieviel du auf einmal kaufen darfst. Wenn ich 10 kg auf einmal kaufe und mich danach gleich an die Presse setze und 7 kg verlade (es soll Leute geben die schaffen das) dann ist das auch kein Lagern mehr.

Gruß

Carsten

Geschrieben

Der überwiegende Teil ist: steht so da drin, im Gesetz

Die Argumente sind:

Treibladungsmittel ist Sprengstoff und HuiBuh furchtbar gefährlich

Sprengstoff in privater Hand ist Teufelszeug

Wem wir ausnahmsweise erlaubt haben, solches Teufelszeug zu haben, der muss kontrolliert werden.

Deshalb wird bei der Neubeantragung immer geguckt, ob denn das "Bedürfnis" noch besteht, weswegen man der Gnade der Erlaubnis anteilig wurde, ob denn auch korrekt alles verbraucht wurde, und sowieso...

Suche keinen Sinn in einem Gesetz, daß zum Knebeln des Bürgers von ängstlichen Beamten gemacht wurde. Außer eben genau diese Erklärung.

Geschrieben

Danke für eure Antworten.

  1. Weil es im Gesetz steht und die Behörden dies nicht außer Acht lassen dürfen http://www.gesetze-im-internet.de/sprengg_1976/__27.html ,
  2. das SprengG vom 29.08.1969 war auf den nichtgewerblichen Umgang nicht anzuwenden http://www.bgbl.de/banzxaver/bgbl/start.xav?start=//*%5B@attr_id=%27bgbl169085.pdf%27%5D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D'bgbl169085.pdf'%5D__1401632027946
  3. Es ist sogar schon der Versuch unternommen worden die Befristung vom Gesetzgeber aufheben zu lassen http://forum.waffen-online.de/topic/256725-die-chance-etwas-zu-veraendern-hier-und-jetzt/?p=256725

Es ist schade, dass aus dem Versuch die Befristung vom Gesetzgeber aufheben zu lassen gescheitert ist.

Als Außenstehender wundert es mich aber nicht, wenn ich sehe, wie der andere Thread sich entwickelt und die Leute sich dort

schon am Anfang in die Haare kriegen und kein gemeinsames Vorgehen aller Verbände somit zu erwarten war.

Vor allem fand ich diese Argumentation im anderen Thread sehr sinnvoll:

http://forum.waffen-online.de/topic/256725-die-chance-etwas-zu-veraendern-hier-und-jetzt/?p=257747

Vor allem der Punkt mit dem Vorschlag die Meldebehörde dem "Pulver-Amt" Bescheid zu sagen, ob der Erlaubnisinhaber weggezogen oder verstorben ist.

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.