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IGNORED

Vorstrafe und WBK


Tesso

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo Freunde,

vor 11 Jahren wurde ich wegen Gewaltdelikte zu 90 TS verurteilt. Jetzt würde ich gerne eine wbk beantragen, die 1 Jährige Mitgliedschaft habe ich hintermir, genau so wie die Sachkundeprüfung. Die Geschichte von damals ist mittlerweilen aus dem BZR auch getilgt worden.

Spricht noch irgendetwas dagegen mir die wbk vorzuenthalten oder kann der Sachbearbeiter auch nach der Tilgung noch die Alten Sachen gegen mich verwenden?

Geschrieben

Du wirst es wissen, nachdem Du den Bescheid der Waffenbehörde erhälst!

Benutze die Suchfunktion, wurde hier schon zig mal durchgekaut!

Ich drück Dir die Daumen.

Geschrieben
Die Geschichte von damals ist mittlerweilen aus dem BZR auch getilgt worden.

Und das ist genau der wichtige Punkt. Wenn Du wissen willst ob der SB noch was gegen Dich hat, kannste ja aus Spass den Kinderaffenschein (kleinen Waffenschein fuer Schreckschusswaffen) beantragen. Kostet Dich 50 Tacken und Du weisst ob irgendwas auffaellt.

Geschrieben

Kleine Zwischenfrage,

bei der Unbedenklichkeitsbescheinigung für den Vorder-, und / bzw. Wiederladelehrgang ( § Abs 2 der ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz) wird doch auch eine polizeiliche Überprüfung eingeholt, ist das auch die gleiche Überprüfung wie für die WBK?

V.G.

Pierre

Geschrieben

Die Geschichte von damals ist mittlerweilen aus dem BZR auch getilgt worden.

In Deinem Auszug vielleicht...die Behörde sieht den Eintrag weiterhin....ob die ihn gegen Dich verwendet bzw. wie der Sachbearbeiter damit umgeht, wirst Du wissen wenn Du eine WBK beantragst.

Einfach mal die Suchfunktion hier benutzen, das Thema Vorstrafe und WBk kommt gefüllt alle 2 Monate... meine persönliche Meinung dazu erspare ich mir mal!

Geschrieben

@Pierrebär:

Die Überprüfung für die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist wesentlich umfangreicher.

Da wird auch geprüft, ob nicht vielleicht das falsche Parteibuch vorhanden ist.

Geschrieben

@Pierrebär:

Da wird auch geprüft, ob nicht vielleicht das falsche Parteibuch vorhanden ist.

Findet das nicht jetzt auch bei Waffenangelegenheit statt..war doch was mit dem Verfassungsschutz. Oder ist das noch nicht durch?

Geschrieben

Das ist wohl noch nicht durch.

Ich habe meine UBS nach knapp einer Woche bekommen. Das ging ratzfatz.

Also brauch ich mir wegen WBK wohl keine Gedanken machen.

Gesendet von meinem GT-N7100 mit Tapatalk

Geschrieben

... aus dem BZR auch getilgt worden.

Da ist nichts mehr (außer du verschweigst etwas). Ich würde mir den Kleinen Waffenschein sparen und direkt die WBK beantragen. Und um Himmelswillen nicht dem SB, im Überschwang, irgendwas über die vor 11 Jahren zu leistenden 90 TS sagen.

In Deinem Auszug vielleicht...die Behörde sieht den Eintrag weiterhin....

Verwunderlich: der oder die Einträge sind gelöscht aber dennoch sichtbar, also nicht gelöscht/getilgt wie es im Gesetz zum BZRG steht?

Geschrieben

Verwunderlich: der oder die Einträge sind gelöscht aber dennoch sichtbar, also nicht gelöscht/getilgt wie es im Gesetz zum BZRG steht?

Bist Du so naiv und vertraust Du dem Staat? Jetzt mal die Gesetze hin oder her... die Daten standen im Register, und die Daten löscht kein Staat freiwillig...was der hat, hat er!

Geschrieben

Das Problem ist das der SB auf anraten von HIER, eben von den 90 TS erfahren hat, da nicht genau klar war wie die Tilgungszeiten sind. Das heisst durch den versuchsballon dem kl. Waffenschein, der abgelehnt wurde. Jetzt frage ich euch wie es aussieht wenn ich jetzt (da alles verjährt ist) aber der SB sich noch persönlich an mich erinnern kann, ob er einen gewissen Spielraum noch hat und mir diesen verweigern kann auch wenn ich jetzt unbeschollten bin?

Geschrieben

einfach mal nachlesen, wer was "kann". dann ist auch der "gewisse" Ermessensspielraum des SB bekannt.

da wir ja alle sachkundig sind, wissen wir auch was "persönliche Eignung" und "Zuverlässigkeit" sind und welche Rolle diese spielen, bzw. wann diese verneint werden "kann".

.. oder nicht?

Geschrieben

Bist Du so naiv und vertraust Du dem Staat?..

Weder noch. Allerdings, was fängt jemand mit Informationen an die ihm nichts bringen? Man kann dir Aufgrund von nicht gelöschten Daten die eigentlich gelöscht sein sollten, die WBK nicht verweigern. Also kann man sie auch gleich löschen oder riskieren, dass jemand prozesiert weil Daten die gelöscht sein sollten nicht gelöscht wurden.

ist alles völlig uninteressant, denn der Sb schaut im Staatsanwaltschaftlichen register nach und da steht alles drin...

Nein, dort stehen nur aktuelle Verfahren. Nennt sich übrigens auch "Verfahrensregister".

Die Löschung der gespeicherten Daten richtet sich nach § 5 ZStVBetrV, welcher auf § 494 Abs. 1 bis 3 StPO verweist. Eintragungen im ZStV werden sinngemäß bei Strafverfahren, die mit einem Urteil (ohne Freispruch) enden, sofort mit Eintragung der Urteilsdaten im Bundeszentralregister gelöscht. Bei Strafbefehlen gilt dies entsprechend, sobald diese rechtskräftig werden. Endet das Verfahren mit Freispruch oder wird es nicht nur vorläufig eingestellt, werden die Daten zwei Jahre nach Erledigung des Strafverfahrens gelöscht.

Geschrieben

Weder noch. Allerdings, was fängt jemand mit Informationen an die ihm nichts bringen?

Es ist ziemlich egal woher die Infos kommen..wenn der SB es weiß wird er sie GEGEN Dich verwenden.... Das reicht die schwammige Formulierung "...wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen..." schon aus..

Geschrieben

[...]1. Spricht noch irgendetwas dagegen mir die wbk vorzuenthalten oder

2. kann der Sachbearbeiter auch nach der Tilgung noch die Alten Sachen gegen mich verwenden?

zu 1. ja

zu 2. ja weil die Tilgungsfolge bei waffenrechtlichen Angelegenheiten nicht eintritt.

Auszug BZRG

§ 52 Ausnahmen

(1) Die frühere Tat darf abweichend von § 51 Abs. 1 nur berücksichtigt werden, wenn

[...]4.

der Betroffene [...] die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, eines Munitionserwerbscheins, Waffenscheins, Jagdscheins oder einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes beantragt, falls die Zulassung, Einstellung oder Erteilung der Erlaubnis sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde; [...]

Geschrieben

WBK grün beantragen für 4mmM20 Revolver

So hast du nur die Kosten für den Revolver Eintrag zu viel bezahlt. Die Ausstellung der WBK müsstest du sowieso abdrücken.

Geschrieben

zu 1. ja

zu 2. ja weil die Tilgungsfolge bei waffenrechtlichen Angelegenheiten nicht eintritt.

Auszug BZRG

§ 52 Ausnahmen

(1) Die frühere Tat darf abweichend von § 51 Abs. 1 nur berücksichtigt werden, wenn

[...]

http://www.frag-einen-anwalt.de/Waffenbesitzkarte-Bundeszentralregister---f206820.html

(...) Aus dem BZRG kann die Behörde die Verurteilungen nicht mehr ersehen, da sie getilgt sind. Hat die Behörde aus einer anderen Quelle Kenntnis von den früheren Verurteilungen, dürfen die früheren Taten nur verwertet werden, wenn die Erteilung der Erlaubnis sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde...

Geschrieben

WBK grün beantragen für 4mmM20 Revolver

So hast du nur die Kosten für den Revolver Eintrag zu viel bezahlt. Die Ausstellung der WBK müsstest du sowieso abdrücken.

mit dem SB darüber sprechen kostet?..................ja genau, GARNIX!..... und die Antwort hat man auch gleich, sofort, direkt.......

Testballons kann man dann immer noch starten, wenn der SB zickt..... notfalls auch mit anwaltlicher Unterstützung.

manchmal frag ich mich wirklich, wozu Gott in seiner unendlichen Güte ( oder Grausamkeit), dem Menschen das Geschenk der Sprache machte.........

... alzi

Geschrieben

Hallo,

wenn ich es richtig rausgelesen habe, wurde der Antrag auf den KWS abgelehnt. Das hätte nach 11 Jahren nicht passieren sollen wegen den Tilgungsfristen. Die dürfte in dem Fall 10+1 Jahr sein ab Urteil.

Entweder war in der Zwischenzeit irgendein weiterer Vorfall gewesen oder der Threadstarter gehört zu denen, wo die Löschung aus dem BZRG nicht automatisch durchgelaufen ist. Das soll wohl hin und wieder passieren.

Problem ist jetzt, dass der abgelehnte Antrag auf KWS IMHO im BZGR steht, also der SB es sieht.

Ich würde die uneingeschränkte Selbstauskunft aus dem BZRG beantragen. Ebenso Auskunft aus dem Verfahrensregister, LKA u. BKA.

Welches Bundesland wäre noch interessant.

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