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IGNORED

Zeigen und kurzzeitiges Überlassen von Waffen in der eigenen Wohnung?


Qnkel

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Geschrieben

Ein U18 darf die Waffen nicht anfassen? Stimmt das?

Nicht schießen ist klar, aber ich wusste noch nicht, dass ein U18 die Waffe nichtmal im Beisein des Berechtigten anfassen darf.

Geschrieben

Ein U18 darf die Waffen nicht anfassen? Stimmt das?

Ja, denn dann faulen ihm sofort alle Finger und bei zu langer Befingerung komplett alle Gliedmaßen schlagartig ab.

Wer viel fragt, geht viel fehl.

Geschrieben

Ja, denn dann faulen ihm sofort alle Finger und bei zu langer Befingerung komplett alle Gliedmaßen schlagartig ab.

Wer viel fragt, geht viel fehl.

Lass mich raten: du hast dir eine Waffe etwas zu lang an den Kopf gehalten?

Geschrieben

U18 dürfen nur anfassen, wenn die Erziehungsberechtigten eine Einverständniserklärung (3fach) abgegeben haben und ein amtsärzliches Attest vorliegt, daß das Anfassen von Schusswaffen eine etwaige psychische Störungen ausschließt. Allerdings gilt das nur für Kaliber ab .32. Darunter darf auch mal angefasst werden - aber nur mit einer Hand. Luftdruck darf jeder anfassen, Diabolos müssen dann aber in einem anderen Raum verschlossen sein.

..soweit ich weiß...

Geschrieben

Ach herrje, ich musste seinerzeit im Jagdkurs - lang ists her - Großkaliberkurzwaffen bereits im Alter von 14 Jahren bei der Waffenhandhabung anfassen.

Da hats mich wohl bereits "verdorben" :mp5:

Das kann man jetzt leider nicht mehr ändern - und das ist gut so :D

IMI

Geschrieben

Leute... hier in Deutschland denkt man gefälligst in Neusprech!

Was nicht ausdrücklich erlaubt ist, ist demnach verboten.

Und nirgends steht geschrieben das es jemandem erlaubt ist, der noch nicht das 17 Lebensjahr vollendet hat, eine Waffe anzufassen.

Also, nochmal im Klartext: Waffen anfassen für unter 18 Jährige ist in Deutschland verboten! Und das ist auch gut so.

Wo kommen wir denn hin wenn man in den eigenen vier Wänden machen darf was man will, Ordnung muss herrschen!

Bin Farbenblind, hab kein Konzept von Grün... :rotfl2:

Lass mich raten: du hast dir eine Waffe etwas zu lang an den Kopf gehalten?

Man könnte vermuten, du hast die Antwort nicht Verstanden...

Geschrieben

Man könnte vermuten, du hast die Antwort nicht Verstanden...

Ein ja oder nein hätte mir gereicht. Dass hier jeder nen Spielfilm draus macht, der ja ach so witzig ist, find ich leicht überflüssig. (Um nicht zu sagen unreif, denn das könnte ein grüner wieder in den falschen Hals bekommen und die Zuverlässigkeit in Frage stellen)

Ich habe die Frage ernst gemeint. Mir war kein Gesetzestext bekannt, der es regelt. Die Sicherheit mit der der TE aber diese Aussage traf, dass es selbstverständlich verboten sei, ließ mich glauben, dass ich etwas überlesen/vergessen hätte.

Man stelle sich mal vor, es wäre verboten und mein Sohn erzählt in der Schule, dass er sie mal halten durfte. Dann macht ein Lehrer ein Fass auf und die Waffen sind weg. Darum meine Frage.

Aber freut mich, dass sich einige hier amüsieren konnten.

Geschrieben

...

Man stelle sich mal vor, es wäre verboten und mein Sohn erzählt in der Schule, dass er sie mal halten durfte. Dann macht ein Lehrer ein Fass auf und die Waffen sind weg. Darum meine Frage.

Ich finde, und das meine ich ernst, dass das eine gute Begründung ist, sich vorher zu erkundigen. Von daher verstehe ich deine Nachfrage. Allerdings hast du die Frage auch, naja, ein wenig, na wie soll ich sagen...herausfordernd? :D gestellt. Auf eine totale Frage (dürfen nicht. stimmt das.) werden entweder totale Antworten oder ein Annäherungsdiskurs, im besten Falle gar die Aufgabe des Gegenübers kommen, und mit den "totalen Antworten" ist manchmal... Na gut, überredet, zumindest HIER definitiv sofort zu rechnen. :focus:

Kinder plappern nunmal gerne und viel, das ist ihr Recht und das sollen sie auch tun. Nur hat das in der Vergangenheit auch schon so manchen den Kopf gekostet...

Von daher finde ich deine Nachfrage völlig okay, nur das Wie hast du "vielleicht ein wenig vergeigt" :-)

Grüße :hi:

BSA

Geschrieben

Auf eine totale Frage (dürfen nicht. stimmt das.) ....

.....nur das Wie hast du "vielleicht ein wenig vergeigt" :-)

Das Selbstverständnis des TE, dass es verboten sei, hat mich wohl zum Vergeigen verleitet ;)

Geschrieben
...
Noch'n EDIT:
Um zum Eingangsposting zurückzukommen:
Ich hatte neulich ein paar Freunde und Bekannte zum Geburtstag bei mir zu Hause eingeladen. In der Runde zeigte ich meinem Kumpel - er selbst IPSCler - die neue 1911er meiner Frau. Habe sie mit offenem Verschluß in den Raum gebracht und übergab sie ihm.
Am Tisch saß eine Bekannte - ihres Zeichens Sportleiterin (!) im örtlichen Kleinkaliber-Trachtenverein. Sie fragte mich dann allen Ernstes, wieso ich hier eine Waffe unverschlossen durchs Haus trage und wieso denn bitteschön kein rotes Sicherheitsfähnchen im Lauf wäre!
Als ich ihr dann erwiderte, dass wir erstens nicht im ... DSB schießen und ich vom Waffengesetz her auch mit der fertig geladenen Waffe im Holster bei mir auf dem Hof rumspazieren dürfte, brach für sie förmlich eine Welt zusammen... Göttlich!

:rofl:

Geschrieben

Bei anfassen besteht immer die Gefahr des juvenilen PTSD. Als ich das erste mal einen Mops in der Hand hatte war ich auch völlig traumatisiert. 199.gif

Geschrieben

Waffengesetz sagt aus: Der Umgang mit Waffen ist erst ab 18 jahren zugelassen (mit Ausnahmen)

Was ist Umgang mit Waffen: erwerben, besitzen, überlassen, mitnehmen, verbringen, schießen, handeln, bearbeiten, instandsetzen führen.

Wenn ich also einem unter 18 Jährigen eine Waffe zeige, dieser diese bei mir im Haus zerlegt oder eben nur anschaut ist das KEIN Überlassen und keine Erwerb, da ich meinen Herrschaftswillen nicht aufgebe. Deshalb ist das auch keine Problem. Anders wäre es, wenn ich einem 17 Jährigen Sohn erlaube in meinem Garten mit dem Luftdruckgewehr (F) zu schießen. Das ist Umgang und das darf ich dann nicht zulassen.

Geschrieben

Ich geh ja zum Lachen auch nicht in den Keller und konnte mir ein Schmunzeln bei dem Thread nicht verkneifen. Aber mit Waffenrecht hat das jetzt gar nichts mehr zu tun. Deshalb ist hier jetzt dicht. Sollte es noch Beiträge zum Thema geben, schickt mir bitte eine PM.

Geschrieben

ich denke, dass folgendes für die Diskussion hilfreich/relevant sein könnte:

aus dem offiziellen Sachkundefragenkatalog des Bundesverwaltungsamtes (angekreuzt sind die richtigen Antworten):

http://www.bva.bund....icationFile&v=3

Frage 2.14

Wer erwirbt eine Waffe im Sinne des Waffengesetzes?

[x] a) Jeder, der die tatsächliche Gewalt über die Waffe erlangt.

[x]b) Jeder, der sich die Waffe für einen Zeitraum von weniger als 4 Wochen ausleiht.

[ ]c) Jeder, der die Waffe im Beisein des Besitzers in der Hand hält.



Das sollte die Vermutung nahe legen, dass ein Zeigen bzw. anfassen/halten lassen im Beisein nicht als Überlassen gilt.

Geschrieben

oder man liest mal im WaffG ( und der WaffVwV) nach, wie "Überlassen" definiert ist.

wer sachkundig ist, sollte das schaffen........

aso ja, aus dem WaffG leitet sich der Fragenkatalog ab... nicht andersrum!

in dieser Reihenfolge sollte dann auch argumentiert werden.... nicht andersrum!

Geschrieben

Ich hatte schon einmal ein Urteil vom OLG Hamm eingestellt, wo dargestellt wurde wann jemand die tatsächliche Gewalt ausübt,

Das ist immer dann der Fall, wenn derjenige damit machen kann was er will (einfach ausgedrückt)!

Geschrieben

Ich hatte schon einmal ein Urteil vom OLG Hamm eingestellt, wo dargestellt wurde wann jemand die tatsächliche Gewalt ausübt,

Das ist immer dann der Fall, wenn derjenige damit machen kann was er will (einfach ausgedrückt)!

Die Frage hat der BGH schon 1973 entschieden.

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