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IGNORED

Erteilung einer Erlaubnis n. § 27 Sprengstoffgesetz


m.ade

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo,

weiß jemand von euch wie es sich bei der "Erteilung einer Erlaubnis n. § 27 Sprengstoffgesetz" in Bezug auf die 1 jährige Mitgliedschaft in einem Schützenverein verhält?

Ist das irgendwie gesetzlich geregelt? oder kann die Behörde auch bei einer Mitgliedschaft unter einem Jahr eine Erlaubnis erteilen, da der Schütze ja 1schüssige VL Waffen frei erwerben darf, aber dazu eben Schwarzpulver benötigt.

Es geht hier nicht um einen Antrag für eine WBK!

Besten Dank für eure Info

M.Ade

Geschrieben

Ein halbes Jahr schießsportliche Aktivität ist nachzuweisen, dann bekommst Du den SP-Eintrag.

Dazu mußt Du in keinem Verein sein, es erleichtert die Sache aber ungemein.

Nur weil man den Kurs gemacht hat und eine VL-Waffe besitzt, darf man doch in Tötschelandt kein Schwarpulver kaufen! Wo kämen wir denn da hin, da könnte ja jeder kommen, und ohgottohgott und überhaupt werdenktdennandiekinder!

Geschrieben

....laut Durchführungsverordnung zum SprengG ist für den Sportschützen ein halbes Jahr regelmäßige Teilnahme in einem Schützenverein Bedürfnisgrundlage.

Viele Grüße - sundance

fyodro war schneller !

Geschrieben

Wobei das Training natürlich nicht mit Vorderladern stattfinden muß... es ist nur schießsportliche Betätigung gefordert.

Ansonsten wäre es unmöglich, in einem Verein das VL-Schießen zu beginnen.

Geschrieben

SO hast du es aber nicht geschrieben.

Im "Notfall" müsste man sich in deiner geschilderten Situation jemanden "ausleihen"...............

Wobei in der Realität das nichtvorhanden sein von SP-Schützen und das dann der Verein auf einmal anfängt sehr weit hergeholt ist, oder?

Geschrieben

Bei mir war es der Fall.

Dem SB hätte damals sogar der Nachweis der Teilnahme am Übungsschießen zum Erlangen des Jagdscheins gereicht, den ich damals zufällig gleichzeitig gemacht habe. Der Schießlehrer wollte aber einem "Amokläufer" (was seiner Meinung nach alle Sportschützen sind, nur Jäger und Polizisten (so wie er) können mit Waffen verantwortungsvoll umgehen) keine Bescheinigung zum "Bombenbauen" (was anderes konnte er sich mit Schwarzpulver nicht vorstellen) ausstellen.

Geschrieben

Leute kommt wieder zurück zum Thema ... ich wollte doch nur wissen, ob es eine gesetzliche Regelung gibt?

Auf dem Antragsformular steht, dass der Verein die einjährige Mitgliedschaft bestätigt. Das kann ich aber nicht, da der Kamerad erst 5 Monate Mitglied ist, (ist ja auch so dokumentiert) davor war er aber öfters beim Training ...

Dank dem Hinweis von sundance (DANKE!) habe ich die "Durchführungsverordnung zum SprengG" für BW gefunden. -> http://www.gaa.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/16497/4_1.pdf

Dort steht unter 27.8.2 sinngemäß, dass der Schütze Mitglied sein muss und min 6 Monate trainiert haben muss.

Geschrieben

Kleine Info: Das ist die bundesweit gültige "Durchführungsverordnung zum SprengG", und keine bundeslandspezifische. Die verlinkte Seite ist nur eine des Gewerbeaufsichtsamtes Baden-Württemberg. Übrigens eine sehr gut gemachte Seite, mit vielen Vorschriften und entsprechenden Anlagen, Verwaltungsvorschriften, Durchführungsverordnungen und anderem.

Gast steffen79
Geschrieben

Hallo,

weiß jemand von euch wie es sich bei der "Erteilung einer Erlaubnis n. § 27 Sprengstoffgesetz" in Bezug auf die 1 jährige Mitgliedschaft in einem Schützenverein verhält?

Ist das irgendwie gesetzlich geregelt? oder kann die Behörde auch bei einer Mitgliedschaft unter einem Jahr eine Erlaubnis erteilen, da der Schütze ja 1schüssige VL Waffen frei erwerben darf, aber dazu eben Schwarzpulver benötigt.

Es geht hier nicht um einen Antrag für eine WBK!

Besten Dank für eure Info

M.Ade

1. Man muss ein Bedürfnis nachweisen

2. Es gibt keine Wartefristen wie bei der WBK man kann sich ja auch schon Mun laden und mit Leihwaffen auf dem Stand verballern. Hat auch den Verteil dass man keine "Freundschaftspreise" an die Vereinskollegen bezahlen muss ;)

3. Waffenrecht und Sprengstoffrecht werden von unterschiedlichen Behörden bearbeitet

Geschrieben

Jo,

bei einer Kontrolle der Aufbewahrung den Sb in den A....... treten und dann einen fach- und sachkundigen Rat erwarten wollen, entzieht sich meinem Verständnis!

Die eine Tätigkeit verstößt gegen das deutsche Grundgesetz, auch wenn vielleicht bei Vopo + Konsorten die Unverletzlichkeit der Wohnung anders gehandhabt und das selbst im "Studium" in Potsdam anders gelehrt wurde und für den anderen Job wird der Sachbearbeiter der unteren Verwaltungsbehörde vom Steuerzahler anständig alimentiert bzw. bezahlt. Ist doch gar nicht so schwierig, oder?

Gast steffen79
Geschrieben

1. richtig2. in der Form falsch3. in der Form falsch gruß alzi

was ist an 2 und 3 deiner Meinung nach falsch?

zu 2. selbst hergestellte mun darf auch besessen werden

3. sprengstoffrecht bearbeitet hier der landesbetrieb für arbeits und techn. verbraucherschutz der name ist aber seit 214 geändert. waffenrecht macht deine waffenbehörde

jede prüft deine Zuverlässigkeit auch separat

Geschrieben

zu 2.: bezüglich Fristen wurde hier schon was geschrieben. also ist "keine Wartefristen" falsch.

zu 3.: ist das in der (verallgemeinernden) Form, trotz bzw. gerade auch wegen Deiner Erläuterung ("hier", "deine"), immernoch falsch.

gruß alzi

Gast steffen79
Geschrieben

ok dann sollte die ausgangsfrage ja geklärt sein. wer bearbeitet in deinem fall die Erlaubnisse?

Geschrieben

Moin steffen79!

Bin zwar nicht alzi, aber bei uns ist es z.B. ein- und derselbe Sachbearbeiter beim Ordnungsamt der Stadt.

Zur Erklärung: WaffG und SprengG sind zwar Bundesrecht, enthalten aber beide eine Ermächtigungsklausel für die Bundesländer zur organisatorischen Regelung der Zuständigkeiten. Daher können das unterschiedliche Behörden sein.

WaffG:

§ 48 Sachliche Zuständigkeit

(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten Stellen können durch

Rechtsverordnung die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden bestimmen, soweit nicht

Bundesbehörden zuständig sind...

SprengG:

§ 36 Zuständige Behörden

(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten Stellen können durch

Rechtsverordnung die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden bestimmen, soweit nicht

Bundesbehörden zuständig sind...

gruss

blackys

Geschrieben

Die eine Tätigkeit verstößt gegen das deutsche Grundgesetz, auch wenn vielleicht bei Vopo + Konsorten die Unverletzlichkeit der Wohnung anders gehandhabt und das selbst im "Studium" in Potsdam anders gelehrt wurde und für den anderen Job wird der Sachbearbeiter der unteren Verwaltungsbehörde vom Steuerzahler anständig alimentiert bzw. bezahlt. Ist doch gar nicht so schwierig, oder?

Du scheinst nicht zu wissen was Du schreibst!

So schnell wie heute konnte ich damals keine Wohnung betreten, zu mindestens nicht in meinem Tätigkeitsbereich!

Geschrieben

Du scheinst nicht zu wissen was Du schreibst!

So schnell wie heute konnte ich damals keine Wohnung betreten, zu mindestens nicht in meinem Tätigkeitsbereich!

Oh, jetzt überrascht Du mich wirklich. Wieder was gelernt.

Gast steffen79
Geschrieben

danke für deine erklärung. hier vor ort sind es unterschiedliche Behörden die das bearbeiten

Geschrieben

Kleine Info: Das ist die bundesweit gültige "Durchführungsverordnung zum SprengG", und keine bundeslandspezifische. Die verlinkte Seite ist nur eine des Gewerbeaufsichtsamtes Baden-Württemberg. Übrigens eine sehr gut gemachte Seite, mit vielen Vorschriften und entsprechenden Anlagen, Verwaltungsvorschriften, Durchführungsverordnungen und anderem.

Das ist nicht ganz richtig. Die Durchführungsverordnung zum SprengG ist von allen mit der Überwachung von sprengstoffrechtlichen Angelegenheiten betrauten Behörden zu beachten!

Beim Sprengstoffrecht handelt es sich um Bundesrecht, welches lediglich von den Bundesländern im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung durchgeführt wird.

Richtig ist aber, dass die Bundesländer im Rahmen der Landesorganisation bestimmen, welche Stellen welche Aufgaben wahrnehmen!

Ursprünglich waren die hier in Rede stehenden Aufgaben den Staatlichen Gewerbeaufsichtsämtern (St GAA) zugewiesen. Neben den originären Aufgaben der St GAA's, Arbeits- und Umweltschutzbestimmungen durchzusetzen, würden die hier in Rede stehenden Aufgaben als Schutz Dritter bzw. Öffentlichkeitsschutz klassifiziert. So wie Gefahrgut, Strahlenschutz (rad. Stoffe und Röntgen) und besonders überwachungsbedürftige Anlagen (z.B. Personenaufzügen, Durckbehälter usw.).

Da es sich bei Tätigkeiten nach § 27 SprengG in erster Linie nicht um den Schutz von Arbeitnehmern und der Umwelt handelte, hatte sich nach und nach in allen Bundesländern - aufgrund steigender Personalkosten bzw. Personalmangel - die Philosophie breit gemacht, diese Aufgabe entweder an die Kreispolizeibehörden oder kommunalen Ordnungsämter abzuschieben!

Ob das richtig oder falsch war, darüber will ich mich hier nicht weiter einlassen. Gebe aber zu bedenken, dass bezüglich der Qualifikation des Personal zwischen den Sachbearbeitern bei den ehemaligen Gewerbeaufsichtsämtern (heute Amt für Arbeitsschutz oder Bezirksregierung bzw. Regierungspräsidium) und den Sachbearbeitern bei den Ordnungsämtern erhebliche Unterschiede bestehen.

Die Gewerbeaufsichtsbeamten verfügen neben ihrem 18-monatigen Vorbereitungsdienst mit Laufbahprüfung noch über eine technische Berufsausbildung (Meister, staatl. gepr. Techniker oder Dipl.-Ing.). Bei den Ordnungsämtern werden entweder Angestellte oder Beamter des allgemeinen Verwaltungsdienstes mit diesen Aufgaben betraut!

Moin steffen79!

Bin zwar nicht alzi, aber bei uns ist es z.B. ein- und derselbe Sachbearbeiter beim Ordnungsamt der Stadt.

Zur Erklärung: WaffG und SprengG sind zwar Bundesrecht, enthalten aber beide eine Ermächtigungsklausel für die Bundesländer zur organisatorischen Regelung der Zuständigkeiten. Daher können das unterschiedliche Behörden sein.

WaffG:

§ 48 Sachliche Zuständigkeit

(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten Stellen können durch

Rechtsverordnung die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden bestimmen, soweit nicht

Bundesbehörden zuständig sind...

SprengG:

§ 36 Zuständige Behörden

(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten Stellen können durch

Rechtsverordnung die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden bestimmen, soweit nicht

Bundesbehörden zuständig sind...

gruss

blackys

Damit sind die Landesorganisationsgesetze und Zuständigkeitsverordnungen der Bundesländer gemeint. Das Sprengstoffrecht bleibt einschließlich der auf dessen Ermächtigungsgrundlage erlassenen Verordnungen und Verwaltungsvorschriften "Bundesrecht"! Das heißt, unabhängig davon an welchem Ort in der BRD eine sprengstoffrechtliche Entscheidung getroffen wird, es gelten für alle die gleichen Spielregeln.

Offensichtlich ist es jedoch - aufgrund der Vielzahl der zuständigen - überall die gleiche Linie zu finden!

Geschrieben

Das mit den 6 Monaten ist wohl richtig.

Die Frage ist allerdings, ob das Deine Behörde weiss.

Das Thema wird ja nicht so hoch gehängt,wie das eine Jahr Wartezeit für die WBK.

Ich habe den Lappen im Jahre 2010 nach drei Monaten beantragt und bekommen.

Da stand sinngemäß auf dem Formular:

- Bestätigung über Mitgliedschaft des Vereins (ohne Dauer)

- Bestätigung des Standbetreiber über einen für BlaBla zugelssenen Schießstand

Archiviert

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