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IGNORED

VRF gezogener Lauf .. verschleiss glatter Lauf!


wwalther

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Geschrieben

Ich glaube, hier steht sich der eine oder andere selbst im Weg.

In § 14 ist nicht von Flinten oder Büchsen die Rede. Sondern von Repetierern mit gezogenem Lauf oder mit glattem Lauf. Der Bezug zur Flinte wird allein in Anlage 2 bei den verbotenen Waffen hergestellt, wo bestimmte VSRF kassiert werden. Der normale Waffenkundige, also ohne sehr spezielle Kenntnisse vom Flintenwesen, versteht Flinte als synonym zu Gewehr mit glattem Lauf, typischerweise zum Verschießen von Schrot bestimmt. Und genauso hat dies auch der Gesetzgeber gesehen.

Wenn hier wiederholte auf Flinten mit gezogenem Lauf Bezug genommen wird, dann frage ich: Warum nennt ihr dieses Teil eine Flinte? Oder anders: Wenn ihr manche LW mit gezogenem Lauf als Flinten bezeichnet: Was unterscheidet eine Flinte von einer Büchse?

Geschrieben

Flinte kommt von "Flint", dem Feuerstein von Steinschloßwaffen. Diese hatten i.d.R. einen nicht gezogen Lauf. Daher bürgerte sich für Langwaffen mit glatten läufen der Begriff Flinte ein.

Büchse soll von der zylinderförmigen Form des Gewehrlaufs stammen und wird umgangssprachlich für Gewehre mit gezogenen Läufen verwendet.

Ein Vorderschaftsrepetiergewehr mit gezogenen Lauf ist eine Vorderschaftsrepetierbüchse (VRB). VRB in für Flinten typischen Kalibern bzw. die für Patronen eingerichtet sind, die typischerweise meist aus Flinten verschossen werden, werden aufgrund ihrer technischen Nähe zu den entsprechenden (Vorderschaftrepetier)Flinten [(VR)F] gerne auch als "Flinten mit gezogenen Läufen" bezeichnet. Tatsächlich sind sie natürlich VRB für typischerweise aus Flinten zu verschießenden Patronen.

Da aber inzwischen eine gewisse Spezialisierung bei diesen Patronen eingetreten ist, in Patronen für Waffen mit glatten Läufen und in Patronen für Waffen mit gezogene Läufen, ist es inzwischen waffenrechtlich bedenklich, Patronen, die für das Verschießen aus Waffen mit gezogenen Läufen optimiert wurden, zu besitzen. Denn Anlage 2 Abschnit 1 verbietet den Umgang mit

1.5.3 Patronenmunition für Schusswaffen mit gezogenen Läufen, deren Geschosse im Durchmesser kleiner sind als die Felddurchmesser der dazugehörigen Schusswaffen und die mit einer Treib- und Führungshülse umgeben sind, die sich nach Verlassen des Laufes vom Geschoss trennt;

Diese Patronen, die aus Munition zum Verschießen aus Flinten entwikelt wurden, lassen sich zwar auch weiterhin aus entsprechenden Schußwaffen mit glatten Läufen verschießen, aber nur mit vergleichsweiser mäßiger Präzision. Diese Munition ist inzwischen zum Verschießen aus Schußwaffen mit gezogenen Läufen bestimmt. Damit fiele sie aber unter das o.g. Verbot.

Dein

Mausebaer

Geschrieben

Richtig, das Verbot dieser speziellen Patronenmunition gilt unabhängig von der Waffe, in der sie verwendet wird und richtet sich allein danach, ob die Munition bei objektiver Betrachtung (d.h. nicht nach der subjektiven Einschätzung des jeweiligen Schützen) für Schusswaffen mit gezogenen Läufen bestimmt ist, mag sie auch anders genutzt werden (gleiche Problematik wie bei den Tierabwehsprays und der Frage ihrer Waffeneigenschaft). Gezogene Läufe i.S. der vorgenannten Vorschrift sollen allerdings keine Flinten mit speziellen Laufprofilen sein (Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.5.3 WaffVwV). Wenn das in der WaffVwV explizit so drinsteht, kann man daraus folgern, dass außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift Flinten auch Schusswaffen mit gezogenen Läufen sein können.

Das entscheidende Argument, warum man auf die gelbe WBK auch Vorderschafstrepetierflinten mit gezogenen Läufen erwerben kann, ist aber ein anderes, nämlich der strafrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz. Danach ist der Wortlaut die äußere Grenze zulässiger Gesetzesauslegung. Dieser besondere Bestimmtheitsgrundsatz ist hier anwendbar, weil wir es mit einer verwaltungsrechtsakzessorischen Strafbarkeit zu tun haben. Wer ohne Erlaubnis eine Waffe erwirbt, macht sich strafbar. Insoweit nimmt die Strafvorschrift Bezug auf den verwaltungsrechtlichen Teil des WaffG, der regelt, was man mit der entsprechenden Erlaubnis alles erwerben darf. Aus diesem Grund unterliegt auch dieser Teil dem strafrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz. Der Wortlaut der Vorschrift gibt jedoch nichts her für die Einschränkung, dass man Repetier-Flinten mit gezogenen Läufen nicht erwerben können soll. Eine andere Auslegung wäre mit dem Wortlaut nicht zu vereinbaren und würde gegen den strafrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz verstoßen. Da Wirksamkeit und Auslegung von Vorschriften nur einheitlich erfolgen können, muss die Vorschrift nicht nur in einem etwaigen Strafverfahren, sondern auch in einem Verwaltungsverfahren in diesem Sinne ausgelegt werden.

Geschrieben

Leider entschärfen die VwV hier nicht die Situation.

Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.5.3
Dem Verbot nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.5.3 unterliegt
z. B. Munition mit Treibspiegelgeschossen wie Nadelgeschosse
und Accelerator-Geschosse. Flinten mit speziellen
Laufprofilen
zählen nicht zu den Schusswaffen mit gezogenen
Läufen im Sinne der Definition nach Anlage 2 Abschnitt 2
Nummer 1.5.3

Büchsen in "Flintenkalibern" besitzen üblicherweise völlig normale Laufprofile - insbesondere ganz klassiches gezogenes Feld-Zug-Profil vom Übergang bis zu Mündung. Die "speziellen Laufprofile" von Flinten der WaffVwV wären so eher als beispielsweise gerades Profil ohne Drall oder nur im Mündungsbereich gezogene Läufe, wie es sie auch als Choke-Einsätze gibt, zu verstehen. :closedeyes:

Euer

Mausebaer

Geschrieben

... die vielzitierte Anlage 2 Abschnitt 2 Nummer 1.5.3 aus der WaffVwV zu Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.5.3 kann ich nirgends finden - kann mir jemand helfen ?

Viele Grüße - sundance

Geschrieben

Den Text der VwV hatte ich doch oben im Post #104 hineinkopiert. Der Text des WaffG ist:

1.5.3 Patronenmunition für Schusswaffen mit gezogenen Läufen, deren Geschosse im Durchmesser kleiner sind als die Felddurchmesser der dazugehörigen Schusswaffen und die mit einer Treib- und Führungshülse umgeben sind, die sich nach Verlassen des Laufes vom Geschoss trennt;

"Abschnitt 2" scheint ein redaktionelles Versehen zu sein. Denn dort hat der Punkt 1.5 keine Untergleiderung.

Dein

Mausebaer

Geschrieben

Wie gesagt, Flinten sind nicht mein Hobby. Daher:

Was sind denn die in WaffVwV Anlage 2 Abschn.1 Ziff. 1.5.3 genannten "speziellen Laufprofile" im real existierenden Leben? Die Annahme, es handele sich um das, was gemeinhin (und auch vom Gesetz) als "gezogen" bezeichnet wird, fällt mir schwer, denn dann würde die WaffVwV sagen, daß gezogene Läufe keine gezogenen Läufe seien.

Und: Selbst wenn man "speziellen Laufprofile" von Flinten generell noch als "gezogene Läufe" gelten würde: Zumindest im Geltungsbereich der WaffVwV wären sie keine gezogenen Läufe, d.h. für die WaffVwV gibt es keine Flinten mit gezogenen Läufen.

Geschrieben

Wie Fyodor schon schrieb, ist ein normal gezogener Lauf kein spezielles Laufprofil. Aber gerade bei Waffen zum Verschießen von typischer Flintenmunition gibt es lustige Profilexperimente, meist mit dem Ziel, möglichst gleichgut Munition für glatte Läufe und Munition für gezogene Läufe verschießen zu können. Am Bekanntesten sind hier wohl die von mir bereits erwähnten Profile ohne Drall und nur im Mündungsbereich gezogene Läufe. Da diese Experimente nicht besonders erfolgreich waren und gerade viele VRF sich durch den simplen Austausch der Läufe leicht in echte VRB verwandeln lassen, sind Heute Flinten mit speziellen Laufprofilen faktisch nur noch etwas für Sammler. Mir ist keine solche Flinte bekannt, die man Heute noch so als Serienprodukt hergestellt wird. Lediglich gezogene Choke-Einsätze sind mir mal hier und dort begegnet. :closedeyes:

Dein

Mausebaer

Geschrieben

Mir ist keine solche Flinte bekannt, die man Heute noch so als Serienprodukt hergestellt wird. Lediglich gezogene Choke-Einsätze sind mir mal hier und dort begegnet. :closedeyes:

Die H&H Paradox kannst Du noch käuflich erwerben...

Die Flinten-Läufe sind ja fast immer "Sonderprofil".

Bei der oben angesprochenen Paradox sollen die drallstabiliserenden Flächen für Slugs eben auch für eine gleichmäßige Verteilung der Schrote sorgen. Der Versuch, eine Waffe für "Fell und Federn" zu haben, ist recht gut geglückt, in Schland hat man dafür Drillinge gebaut.

Die Flinten-Kaliber bieten sich aber auch für Vorderlader-Technik an, da die Druckbereiche identisch sind, die Zündung über Schrotzünder in modernen Inline-VL ist mittlerweile üblich. die Geschosse für Vorderlader sind wirklich reinrassige Sabots mit Treibkäfig und genau solche Sabots werden eben auch für Slug-Guns angeboten. Da wäre ich skeptisch, ob das BKA noch einen Persilschein ausstellt. Hier mal ein Link auf diese Flintenmunition in Kal. 12: Hornady Superformance

Jetzt kann man sich mal überlegen in welcher Richtung man argumentieren soll: Ist eine treffsichere Flinte mit solcher Munition bei der Nachsuche nach Schweinen vielleicht sinnvoll ? Dann macht es ja vielleicht Sinn zu sagen: "Slug Guns sind Flinten mit speziellen Laufprofilen" Oder man will die Hintertüre offenhalten und den Wortlaut des Gesetzes leben, weil der Wille des Gesetzgebers ist ganz leicht zu erkennen, die haben das alles nur gut gemeint...

Dann muss man sagen: "solche Munition ist Teufelszeug und darf aus Büchsen nicht verschossen werden, auch nicht aus Büchsen im Kal 12." Dann kann auch der DSB'ler sich auf "gelb" ne Pumpgun in den Schrank stellen. Es wird zwar schwierig, sie zu benutzen, aber er darf sie haben. Auf Wurfscheiben ist das Blöd, weil extremst gestreut wird, außerdem sauen die Schrotbecher den Lauf ein, wegen erhöhtem Abrieb und im DSB sind VRF für diesen Sport (Trap&Skeet)afaik nicht zugelassen. Beim BDS sind die Slug-Guns gebannt, Bei DSU und BDMP könnten sie eingesetzt werden. Wenn man aber wirklich in diesen genannten Verbänden sich sportlich betätigt, muss man nicht in dieses Schlachtfeld (Slug Gun auf Gelb) vorstoßen, sondern kann die gewünschte Pump- oder SL-Flinte mit glattem Lauf erwerben, wie jeder andere auch: auf grün, mit Voreintrag.

Natürlich ist die Verteufelung der Pumpgun einem Klischee-Bild aus Hollywood geschuldet, Mir wird schon ganz schlecht, wenn ich mir ausmale, daß Film und Fernsehen solchen Einfluß auf die Gesetzgebung haben, Raumforschung á la Star Trek, Seuchenmedizin nach "Outbreak", Gesundheitssysteme nach "E.R."...:bad: Es wird aber durch das lange-Nase-drehen nicht besser, sondern nur verworrener und kleinkarierter. Finde ich zumindest.

Geschrieben

Alle (wirklich alle) Interpretationen hinsichtlich Büchse oder Flinte sind obsolet. Wenn man sich davon erst einmal verabschiedet hat, wird es ganz einfach.

Die Ämter haben deutlich weniger Probleme, auch wenn das einige auf WO (und nur hier) nicht wahrhaben wollen.

Geschrieben

Nur mal so ins Blaue hinein gedacht:

Der Gesetzgeber fand es bei der Gestaltung der aktuell geltenden Regeln aus seiner Sicht für notwendig, Pumpguns zu verbieten, und VRF einer strengeren Erwerbskontrolle zu unterwerfen als diejenigen Waffen, die explizit auf neu-gelb gehen. Als möglicher Grund für eine solche Einstufung fällt mir auch nach angestrengtestem Nachdenken nichts anderes ein, als daß er bei ihnen eine größere Deliktrelevanz sieht, was ja auch nicht ganz von der Hand zu weisen ist.

Warum soll nun eine VRF mit gezogenem Lauf weniger deliktrelevant sein als eine mit glattem Lauf?

Wenn es darauf keine einleuchtende Antwort gibt, muß man doch davon ausgehen, daß die hier so heiß diskutierte Variante - VRF mit gezogenem Lauf - einfach vergessen wurde, von neu-gelb ausdrücklich auszuschließen.

Gruß

Gunsmoker

Geschrieben

Wenn du das Wort Deliktrelevanz übersetzt, beantwortest du deine Frage selbst!

VRF mit gezogenem Lauf spielen überhaupt keine Rolle bei irgendwelchen Delikten. Dafür sind sie viel zu selten und genau so hat der Gesetzgeber EXPLIZIT begründet, warum diese unter die erleichterten Bedingen von Neu-Gelb fallen. Sie sind glasklar nicht deliktrelevant.

Die "nicht von der Hand zu weisende Deliktrelevanz" von VRF allgemein, würde ich gern mal anhand von Zahlen belegt sehen. Ich zweifle das mal ganz stark an.

Der wahre Grund war politischer Aktionismus. Dabei wollte man sich zu allen Seiten möglichst unschädlich halten.

Geschrieben

Wenn du das Wort Deliktrelevanz übersetzt, beantwortest du deine Frage selbst!

VRF mit gezogenem Lauf spielen überhaupt keine Rolle bei irgendwelchen Delikten. Dafür sind sie viel zu selten und genau so hat der Gesetzgeber EXPLIZIT begründet, warum diese unter die erleichterten Bedingen von Neu-Gelb fallen. Sie sind glasklar nicht deliktrelevant.

Du hast meinen Vergleich nicht verstanden, oder wolltest ihn nicht verstehen. Ersetze 'Deliktrelevanz' mit 'Gefahrenpotential'. Warum soll eine VRF mit gezogenem Lauf weniger davon haben - und deswegen einfacher erwerbbar sein - als eine mit glattem Lauf?

Die "nicht von der Hand zu weisende Deliktrelevanz" von VRF allgemein, würde ich gern mal anhand von Zahlen belegt sehen. Ich zweifle das mal ganz stark an.

Na, so ganz aus dem luftleerem Raum wird die Einschätzung nicht kommen. Daß solche Flinten in anderen Ländern auch von Polizei und Militär geführt werden, liegt sicher nicht an einer zu geringen "Kampfkraft". Deshalb wäre es geradezu unlogisch, wenn sie nicht den Halbautomaten gleichgestellt wären.

Gruß

Gunsmoker

Geschrieben

"Gefahrenpotential" einer auf Gelb erwerbbaren 10er Coach Gun vs. eines vom sportlichen Schießen ausgeschlossenen kk-HA ... :rolleyes:

"Gefahrenpotential" einer auf Gelb erwerbbaren Remington 7415 vs. einer alten Walther GSP ... :rolleyes:

"Gefahrenpotential" eines ohne Erlaubnis bessessenen S&W 500 vs. einer ohne Erlaubnis besessenen Beretta 950 in .22 kurz ... :rolleyes:

Hört auf mehr Sinn, als die gesetzestreuen Teile der Bevölkerung wehrlos zu machen und den Rest der Bevölkerung zu kriminalisieren, ins deutsche Waffenrecht hinein reden zu wollen! :bump: Da ist nur eine gewisse formelle interne Logik aber kein weitergehender Sinn drinn. Stellt Euch doch nur einmal die Situation vor, wenn einer mit den "hochgefährlichen" und strengstens verbotenen Wurfsternen eine Tankstelle überfiele - "Geld her oder ich werfe!" :rotfl2:

Euer

Mausebaer

Geschrieben

Wie ich oben die amtliche Begründung #73 zitiert habe - der Gesetzgeber meinte, daß Repetierer mit gezogenen Läufen weniger gefährlich, deliktsrelevant seien, und Glattläufe, "sog. Pumpguns", davon ausgenommen seien.

Es ist müßig, im Kaffeesatz zu lesen, ob der Gesetzgeber hierbei gepennt hat und bei Kenntnis aller tatsächlicher fachlichen Umstände alle VSR gelb entzogen hätte - zumal er, wenn er rational alle Umstände beachtet und sich nicht nur via Hollywood "informiert" hätte, gerade im Gegenteil auch die Glattlauf-Repetierer auf gelb zugelassen hätte.

Ungeachtet der irrationalen Angst vor VSR entsteht das eigentliche Problem dadurch, daß das WaffG nur zwischen glatten und gezogenen Läufen differenziert und nur einmal im WaffG und einmal in der WaffVwV ohne weitere Definition von "Flinte" die Rede ist - und daß anscheinend auch fachlich keine Einigkeit besteht, wo genau der gezogene Lauf endet und der glatte Lauf beginnt. Ausbildungs- und berufsbedingt kann ich mich gut in den Gesetzgeber (oder auch Richter) hineindenken, zumal ich auch nicht in Anspruch nehmen kann, Waffen-Sachverständiger zu sein und daher fachlich zu viel zu wissen und vor lauter Bäumen den Wald nicht mehr sehe ;-). Der Gesetzgeber/Richter wird diese Abgrenzung zwischen gezogenen und glattem Lauf (und dementsprechend, wenn es auf diese Begrifflichkeiten ankommen würde/sollte, zwischen Büchse und Flinte) nach der Funktion der Züge vornehmen und das als gezogenen Lauf bezeichnen, der zum Verschießen von Einzelprojektilen bestimmt ist UND dessen innere Gestaltung das Projektil in eine Rotation versetzen und dessen Flug so stabilisieren soll. Alle anderen Laufinnengestaltungen, wie immer sie auch aussehen mögen, sind keine gezogenen Läufe, mag man sie als Sonderpfrofil bezeichnen oder wie auch immer.

Geschrieben

Nur mal so ins Blaue hinein gedacht:

Der Gesetzgeber fand es bei der Gestaltung der aktuell geltenden Regeln aus seiner Sicht für notwendig, Pumpguns zu verbieten, und VRF einer strengeren Erwerbskontrolle zu unterwerfen als diejenigen Waffen, die explizit auf neu-gelb gehen. Als möglicher Grund für eine solche Einstufung fällt mir auch nach angestrengtestem Nachdenken nichts anderes ein, als daß er bei ihnen eine größere Deliktrelevanz sieht, was ja auch nicht ganz von der Hand zu weisen ist.

Warum soll nun eine VRF mit gezogenem Lauf weniger deliktrelevant sein als eine mit glattem Lauf?

Wenn es darauf keine einleuchtende Antwort gibt, muß man doch davon ausgehen, daß die hier so heiß diskutierte Variante - VRF mit gezogenem Lauf - einfach vergessen wurde, von neu-gelb ausdrücklich auszuschließen.

Gruß

Gunsmoker

Sie wollen es nicht begreifen! Wenn die ersten ihren gesamten Waffenbesitz deswegen aufgegeben haben, dann werden auch sie merken, dass in D-Land Recht haben und Recht bekommen zwei grundverschiedene Dinge sind.

Im gerichtlichen Verfahren wird es u.a, gutachterlich geklärt und wer gerne in Rechtsunsicherheit lebt soll sich auf gelber WBK erworbene Pumpguns mit gezogenen Läufen in den Schrank stellen und am besten gleich einen glatten Wechsellauf dazu!!

Geschrieben

Weil das soooo gefährlich und nicht angedacht ist, tragen die Ämter so problemlos ein. Ich lach mich neukrank.

Gunsmoke Joe neuerliche Ausführungen (Zitat) zum Thema sollten sogar dir als sehr (höfl. formuliert) praxisfern vorkommen.

Geschrieben

Weil das soooo gefährlich und nicht angedacht ist, tragen die Ämter so problemlos ein. Ich lach mich neukrank.

Gunsmoke Joe neuerliche Ausführungen (Zitat) zum Thema sollten sogar dir als sehr (höfl. formuliert) praxisfern vorkommen.

Vielleicht in deinem Umfeld aber ganz sicher nicht grundsätzlich überall!

Übrigens:

Die Behörde kann "jederzeit" unrechtmäßig getroffene Entscheidungen ganz oder teilweise zurücknehmen oder ändern!

Dem Händler kann es ja egal sein, er hat dann bereits seine Kohle und der Kunde sein Damokleessschwert!

Geschrieben

Nachdem sich DEUTSCHLANDWEIT kaum andere Entscheidungen finden lassen und einige Behörden sogar die übergeordnete Dienststelle befragten, findet niemand außerhalb von WO etwas am Gesetzestext zu interpretieren. Von unrechtmäßigen Entscheidungen gar nicht erst zu reden.

Es steht eigentlich klar und deutlich im Gesetzestext und der zählt so wie er da steht und genauso sehen das Deutschlands Waffenbehörden.

Geschrieben

Kaum andere Entscheidungen finden lassen .... WO etwas am Gesetzestext zu interpretieren.

Von unrechtmäßigen Entscheidungen gar nicht erst zu reden. ....

Dass hätte ich gerne schriftlich von dir!

Insbesondere aufgrund der Tatsache, dass meines Wissens kein Schießsportverband mehr eine passende Disziplin für eine Pumpgun mit gezogenen Lauf anbietet hätte ich von dir auch einmal gerne erklärt, wie vor dem Hintergrund der mit dem bedürfnisumfassten Zweck verbundenen gelben (Sportschützen-) WBK der Sportschütze den Erwerb rechtfertigen will, wenn es hierfür keine genehmigte Disziplin gibt ???

Hinzu kommt, dass die Verbände gerade zur - hier aufgezeigten - Umgehung des Erwerbs auf grüner WBK, Pumpguns mit gezogenen Läufen aus ihren Sporthandbüchern gestrichen haben !!!

Ganzheitlich betrachtet bedeutet dass, dass eine aufgrund einer gelben WBK erworbene Vorderschaftrepetierflinte im Flintenkaliber mit einem gezogenen Lauf von einem Sportschützen erworben worden ist, ohne dass dieser wegen fehlender Disziplin über ein entsprechendes Bedürfnis verfügt !!!

Was will ein Sportschütze mit einer Schusswaffe für die es keine genehmigten Disziplinen gibt ???

Geschrieben

Steht doch da. Ist das nicht schriftlich genug für dich?

Von mir aus kannst du deinen privaten Kleinkrieg hier weiterführen. Die Ämter und mich interessiert das herzlich wenig.

MfG bis in einem anderen Thread

P.S.: Passende Disziplinen sind zahlreich benannt und im Sporthandbuch nachzulesen! Man muss doch nicht noch weiteren Unsinn behaupten.

Geschrieben

Steht doch da. Ist das nicht schriftlich genug für dich?

Von mir aus kannst du deinen privaten Kleinkrieg hier weiterführen. Die Ämter und mich interessiert das herzlich wenig.

MfG bis in einem anderen Thread

P.S.: Passende Disziplinen sind zahlreich benannt und im Sporthandbuch nachzulesen! Man muss doch nicht noch weiteren Unsinn behaupten.

Nicht die Ämter sondern deine Ämter!

Jeder in Waffentechnik und Waffenrecht tätige Person weiß dass der Gesetzgeber sehr wohl zwischen Flinten und Büchsen differenziert und von den Erleichterungen der gelben WBK die Pumpguns ausgenommen worden sind!

Da es offensichtlich einige - aus welchen Gründen auch immer - nicht lassen können die gesetzlichen Grenzen auszureizen, wird es spätestens bei der nächsten Novellierung des WaffG geklärt!

Vermutlich genau so wie mit den Pumpguns mit zu kurzen glatten Läufen, die waren nämlich entschädigungslos abzugeben bzw. zu vernichten. Aber was es macht ja nichts, (wie bereits geschrieben) der Händler hat sein Geld und der Kunde sein Damoklesschwert!

Geschrieben

Jeder in Waffentechnik und Waffenrecht tätige Person weiß dass der Gesetzgeber sehr wohl zwischen Flinten und Büchsen differenziert und von den Erleichterungen der gelben WBK die Pumpguns ausgenommen worden sind!

Steht wo?

Ich lese bei en Erwerbsregeln für die Gelbe nach wie vor nur was von Langwaffen und nichts von Büchsen oder Flinten.

Sobald die "Pumpgun" einen gezogenen Lauf hat, passt sie eben genau auf die Erwerbskriterien, die auch hinten auf der Gelben nachzulesen sind.

Und ist es nicht Sinn und Zweck eines Gesetzes, sich bis an ihre Grenzen bewegen zu dürfen, aber nicht weiter?

Was du als "ausreizen der gesetzlichen Grenzen" bezeichnest, bezeichne ich schlicht als "etwas Erlaubtes tun".

Das wäre in etwa so als würdest du mir vorhalten wenn ich bei Tempo 100 genau 100 fahre und somit die gesetzliche Grenze "ausreize". Was nicht verboten ist, ist erlaubt. Punkt.

Sollte sich das irgendwann im Zuge einer neuen Novellierung ändern, dann ist es ab dem Zeitpunkt eben so.

Es aber jetzt schon aus Furcht vor einer irgendwann eventuell mal kommenden Verschärfung nicht zu tun, obwohl es erlaubt wäre, kann man machen, muss aber nicht.

Geschrieben

Worüber streitet ihr eigentlich?

Ich verweise auf meine posts #116 und #101.

In Ansehung der ausdrücklichen Formulierungen in § 14 (4) geht ein VSR mit gezogenem Lauf grundsätzlich auf gelb. Punkt. Dieses "Pumpgun"-Gerede in der amtl. Begründung ist in Ansehung des ausdrücklichen Gesetzeswortlauts jedenfalls nicht im vorauseilenden Gehorsam als generelle Ausnahme aller VSR von der gelben WBK zu verstehen. Wie auch immer irgendwann einmal ein Gericht dies interpretieren und darüber den Wortlaut des § 14 (4) auslegen/einschränken wird - niemandem kann daraus ein Strick gedreht werden, denn der Wortlaut ist eindeutig, diese Formulierung in der amtl. Begründung ist dagegen vielfältig interpretationsfähig. Mein Sohn und ich besitzen je eine KK-VSRB auf gelb, weil sie einfach "nett" sind und das Schießen damit Spaß macht - und ich habe nicht die geringste Befürchtung, durch Besitz und Benutzung dieser "Pumpguns" Ärger zu bekommen, obwohl es auch Schrotpatronen in .22lr gibt (zumal sie ja auch beim BDS in L 2.01.3/4 ausdrücklich erwähnt sind).

Eine angebliche "Flinte" (VSRF) mit angeblich "gezogenem Lauf" wird jeder Richter als contradictio in objecto bezeichnen, weil eine Flinte jedenfalls im gesetzlichen Sinne (sofern man aufgrunder je einmaligen und definitionslosen Erwähnung im WaffG und der WaffVwV überhaupt davon sprechen kann) keinen gezogenen Lauf besitzt. Sollte es wirklich einen Grenzfall geben, bei dem die Beurteilung nicht offensichtlich möglich ist, wird nach der Funktionalität dieser Laufinnengestaltung in Hinblick auf Bestimmheit und Geeignetheit zum Verschießen von Einzelprojektilen und deren Flugstabilisierung entschieden werden, ob das schon/noch als Glattlauf gilt (dann grün) oder noch/schon als gezogener Lauf (dann gelb). Dann würde wohl ein Gutachter dazu gehört werden.

Eine andere Frage ist, ob es für eine bestimmte Repetiererkonstruktion mit gezogenen Lauf überhaupt ein Erwerbs- und Besitzbedürfnis (auf gelb) gibt. Wenn es bundesweit keine einzige Disziplin gibt, in der z.B. eine VSRB, also ein VSR mit gezogenem Lauf, zugelassen ist (also faktisch durch ein ausdrückliches Verbot von VRSB), dann darf sie ein Sportschütze auch nicht besitzen. Denn (BT-Drcks.16/7717 S.20 li.Sp.):

"Unberührt bleibt allerdings die Geltung des allgemeinen Bedürfnisprinzips nach § 8 WaffG. Das heißt zum einen, dass es sich um eine Waffe für das sportliche Schießen nach § 15a Abs. 1 handeln muss, also für das Schießen auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung (wegen der isolierten Genehmigungsmöglichkeit nicht zwangsläufig derjenigen eines anerkannten Schießsportverbandes), und zum anderen, dass – schon durch die Geltung des Erwerbsstreckungsgebotes kanalisiert – ein schlichtes Waffenhorten nicht abgedeckt ist."

Dies ist aber schon deswegen nicht der Fall, weil sie beim BDS in L 2.02.4 ausdrücklich erwähnt sind.

Also noch mal: Worüber streitet ihr eigentlich (noch)?

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