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IGNORED

Leuchtpistole auf gelber WBK legal?


bdsschütze

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Auf jeden Fall wäre so ein Ding eine geile Startrampe für den kreativen Wiederlader. In Texas werden die Dinger dazu benutzt, um aus Autos leere Bierdosen in die Wüste zu schießen. Weil: littering highways is prohibited und leere Dosen im Auto bringen eine Anklage wegen DUI.

Geschrieben

... eine geile Startrampe für den kreativen Wiederlader...

Da fehlt uns in letzter Zeit einer, bzw. auch nicht. Für den mit dem Magnumtheorieerothiktik wäre das doch was und Hensel macht gegen Bares bestimmt auch Slugkokillen Kal. 4 160g Kokillen Kal. 25,4...
Geschrieben

wo soll das fehlen?

Hier ein Auszug aus § 14 WaffG

eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum

Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, von Repetier-

Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für

Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung

(Perkussionswaffen) berechtigt.

Vor 2008 hätte ich die Ansicht von Frosch geteilt, dass pyrotechnische Patronenmunition nicht unter Patronenmunition subsummiert. Mit der Änderung des Wortlauts 2008 und der Hinzufügung der "pyrotechnischen Geschosse" hat sich das aber geändert, spätestens seitdem fällt pyrotechnische Patronenmunition auch unter den Begriff Patronenmunition. Die Gesetzesbegründung spricht übrigens von "Klarstellung".

Du unterschlägst bei deinen Ausführungen das der Gesetzgeber unterscheidet zwischen "Patronemunition" und "pyrotechnischer Patronenmunition"! Denn hierbei handelt es sich um zwei grundverschiedene Munitionsarten! Und damit dürfte auch klar sein, dass die WBK für Sportschützen "Leuchtpistolen im Kaliber 4" nicht als Erwerbsberechtigung erfasst!

Geschrieben

Du unterschlägst bei deinen Ausführungen das der Gesetzgeber unterscheidet zwischen "Patronemunition" und "pyrotechnischer Patronenmunition"! Denn hierbei handelt es sich um zwei grundverschiedene Munitionsarten! Und damit dürfte auch klar sein, dass die WBK für Sportschützen "Leuchtpistolen im Kaliber 4" nicht als Erwerbsberechtigung erfasst!

Nein das mache ich nicht.

Der Gesetzgeber definiert Patronenmunition als Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss enthalten, [...]

Pyrotechnische Patronenmunition hat eine Hülse, eine Treibladung und ein Geschoss, das pyrotechnische Substanzen enthält.

Bei Geschossen sind mehrere Alternativen definiert. Eine davon sind flüssige oder feste Stoffe in Umhüllungen.

Damit ist eine Umhüllung die pyrotechnische Substanzen enthält ein Geschoss.

Pyrotechnische Patronenmunition wird als Patronenmunition, bei der das Geschoss einen pyrotechnischen Satz enthält definiert. Es handelt sich also um Patronenmunition mit einer besonderen Art von Geschoss und somit um einen Unterfall der Patronenmunition. Hätte der Gesetzgeber pyrotechnische Patronenmunition nicht als Unterfall der Patronenmunition gesehen, hätte er einfach das Wort "Patronenmunition" in seiner Definition weglassen können. Pyrotechnische Patronenmunition wäre dann als Hülse mit Ladungen die ein pyrotechnisches Geschoss enthalten zu definieren gewesen.

Eine Waffe für pyrotechnische Patronenmunition ist damit eine Waffe für Patronenmunition.

Geschrieben

Nein:

Bei Ziffer 1.4 (pyroteschnische Patronenmunition) handelt es sich nicht um einen Unterbegriff von Patronenmunition im Sinne der Ziffer 1.1 sondern um einen rechlich selbststendigen Begriff von Munition!

Bei Unterbegriffen handelt es sich z.B. um Ziffer 1.4.1 ff

Patronenmunition im Sinne des Par. 14 WaffG werden - hinsichtlich der Erwerbsberechtigungen ausschließlich von Ziffer 1.1 erfasst!

Geschrieben

Eine Waffe für pyrotechnische Patronenmunition ist damit eine Waffe für Patronenmunition.

Würde ich lt. Gesetzestexten auch so sehen, allerdings ohne Verwendung in einer Sportordnung und daher wohl eher nicht auf gelb zu erwerben.

Geschrieben

Mit einer LP Kaliber 4 lassen sich doch sicher auch Geschoße verschießen, oder etwa nicht? Oder sollte dies beispielsweise für einen Wiederlader ein Problem darstellen entsprechendes zu laden?

Geschrieben

Würde ich lt. Gesetzestexten auch so sehen, allerdings ohne Verwendung in einer Sportordnung und daher wohl eher nicht auf gelb zu erwerben.

Das sehe ich wie Du, Erwerb "auf gelb" ist unzulässig.. Allerdings halte ich es für möglich (und es ist laut TS schon geschehen) und rechtens, dass ein SB eine Signalpistole in eine vorhandene gelbe WBK einträgt bzw. eintragen kann.
Geschrieben

Wohin soll diese Diskussion führen?

Wir hatten diese bewusste Falschinterpretation waffenrechtlicher Begriffe doch schon x-fach hinsichtlich VRF mit gezogenen Läufen auf gelber WBK was genauso unmöglich ist wie eine ein- oder doppellaeufige Signalpistole im Kaliber 4 auf gelber WBK!

Ob die/der SB(in) irrtümlicherweise eine Eintragung in die WBK vorgenommen hat oder nicht, aendert nichts an der Rechtslage und motiviert die Behoerde lediglich - wenn es auffaellt - zur Hausdurchsuchung!

Also:

Viel Spass beim Auffraeumen nach dem Besuch der SEKler!

Geschrieben
[...]Wir hatten diese bewusste Falschinterpretation waffenrechtlicher Begriffe doch schon x-fach hinsichtlich VRF mit gezogenen Läufen auf gelber WBK was genauso unmöglich ist wie eine ein- oder doppellaeufige Signalpistole im Kaliber 4 auf gelber WBK![...]

Diese Diskussion führt dorthin wo alle Diskussionen hinführen, zu einem zeitweiligen Ende, weil die Diskutanten ein neues Thema gefunden haben. Zeitweilig, weil immer ein "Kamel" kommt und "das Gras wegfrisst".

Im Grunde stimmen wir über einen Punkt überein, der Erwerb einer Signalpistole "auf gelb" ist ausgeschlossen. Ob das so ist, weil pyrotechnische Patronenmunition keine Patronenmunition i.S. des § 14 WaffG ist, oder ob das nur deshalb nicht geht, weil keine zugelassene Sportordnung Disziplinen für Signalpistolen bereithält, kann dahingestellt bleiben.

Und wenn das SEK kommt, schön dann finden die vielleicht ein paar Dinge die ich schon lange suche oder halt nichts.

Geschrieben

wundert uns dieser Vorgang wirklich? 500 Waffenbehörden und viele kleine Probleme, die jeder SB anders löst.

Denken wir doch nur an Fallenjagdkurzwaffem Schalldämpfer und Pistole für das DJV-Schießen, die eine Behörde trägt da nen 38er für die Fallenjagd ein, die andere weigert sich komplett, die andere verlangt mehr oder weniger strenge Zeugnisse für ein Fallenjagdbedürfnis.

Geschrieben

würde mich ja auch interessieren, ob ich mir den eine Leuchtpistole für die Jagd ausleihen dürfte.....das sieht sicher jede Behörde anders, ob ich da einen vom Bedürfis umfassten Zweck habe.

Geschrieben

wundert uns dieser Vorgang wirklich? 500 Waffenbehörden und viele kleine Probleme, die jeder SB anders löst.

Das Problem sind meiner Ansicht nach nicht 500 Behörden für die Umsetzung. Das Problem ist, dass das WaffG durch den Zwang jedes Detail regeln zu wollen (besser: jeden Freiraum verbieten zu wollen) so dermaßen verworschtelt ist, dass man am Ende eben zu solchen Diksussionen kommt.

Wo wäre denn inhaltlich oder (wie sich Antiwaffennarren manchmal wohl aus rhetorischen Gründen ausdrücken, um den Mangel an Argumenten zu kaschieren) "sicherheitspolizeilich" das Problem, wenn jemand mit einem .308 Repetierer im Schrank oder mit einer .44er im Holster im Revier noch eine SigPi daneben hätte?

Wenn man schon am Bedürfniszwang festhalten will, dann kann man immer noch das Bedürfnis grundsätzlich einmal feststellen und dann sagen: "Ok, ich stelle fest, du hast das Bedürfnis. Kauf dir halt, was du meinst was du brauchst. Ich will nur noch darüber informiert werden und wissen, dass du das auch sicher lagern kannst." Statt dessen messen wir ganz genau die Dicke des Wechselsystems, damit wir auch Bescheid wissen, ob das nun als eine oder als zwei Waffen zählt :rtfm:

bye knight

P.S.: Ist euch schon folgendes aufgefallen:

Patronenmunition (Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss enthalten, und Geschosse mit Eigenantrieb),

Was will uns der Wechsel von Plural zu Singular in dieser Definition sagen? Wenn eine Hülse zwei Geschosse oder mehr einthält, dann ist es keine Patronenmunition? Muss die Hülse mehrere Ladungen enthalten und nicht nur eine? Müssen mehrere Hülsen zusammen mehrere Ladungen aber nur ein gemeinsames Geschoss enthalten? Fragen über Fragen....

Geschrieben

...jedes Detail regeln zu wollen (besser: jeden Freiraum verbieten zu wollen)....

Man könnt' jetzt eine Diskussion darüber beginnen, warum waffenrechtliche Freiräume in der Vergangenheit eingeschränkt wurden. Das wäre aber hier, JEHOVA zu rufen. Und so wollen wir doch das unschuldige neue Jahr nicht beginnen. :yes:

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